VwGH 99/21/0011

VwGH99/21/001113.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 27. August 1967 geborenen A in W, vertreten durch Rechtsanwaltspartner Pennerstorfer, Haftner, Schobel, Fischer, (OEG) in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. November 1998, Zl. Fr 1515/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
VwRallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 2 Z 6 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt, weil der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 14. März 1996 unrichtige Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Aufenthaltszweck, gemacht habe. Dazu traf die belangte Behörde im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer habe sich im August 1994 in B und in der Folge in S, M-Platz 4, polizeilich gemeldet. "Unter dieser Adresse" sei am 6. Oktober 1994 auf den Namen des Beschwerdeführers ein "inländisches" Fahrzeug angemeldet worden. Am 15. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer einen bis zum 30. November 1996 befristeten Mietvertrag abgeschlossen, in dem auch seine Ehegattin als Mieterin aufscheine. Der monatliche Gesamtmietzins betrage S 4.950,--. Ab 19. Dezember 1994 scheine eine polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers in S, D 162, auf.

Nach seinen - von der belangten Behörde als nicht widerlegbar angesehenen - Angaben sei der Beschwerdeführer in dieser Zeit jeweils sichtvermerksfrei eingereist und habe sich nie länger als 30 Tage und innerhalb eines Jahres nicht länger als sechs Monate in Österreich aufgehalten. Im Zuge von Erhebungen habe der Beschwerdeführer (in diesem Sinn) erklärt, dass er sich in Österreich nur als Tourist aufhalte und in Ungarn eine Firma betreibe. Er habe jedoch die Absicht, als EDV-Planungstechniker bei einem Planungsbüro in K zu arbeiten (Aktenvermerk vom 15. Februar 1995). Im Oktober 1995 habe er jedoch erklärt, dass er nun beabsichtige, an der Universität Wien das Studium der Veterinärmedizin fortzusetzen, das er bereits in Ungarn begonnen hätte. Derzeit besuche er als außerordentlicher Hörer an der Universität Linz einen Deutschkurs. Am 27. Februar 1996 habe sich ein Mitarbeiter der M GesmbH & Co KG (im folgenden: M) bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten über den aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers erkundigt, weil dieser beabsichtige, "der Zeitungskolportage nachzugehen".

In der am 1. März 1996 durchgeführten Vernehmung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er von 1981 bis 1985 in Rumänien Veterinärmedizin studiert habe. Er sei seit acht Jahren verheiratet. Seine Gattin und seine zwei Kinder würden in Ungarn leben. Sein Vater sei Geschäftsführer einer ungarischen Baufirma und die Mutter betreibe ein Architekturbüro. Für seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Familie kämen die Eltern bzw. die Gattin mit ihrem Karenzgeld auf. Er habe in Ungarn von 1989 bis 1993 in einem staatlichen Gutsbetrieb gearbeitet. Derzeit sei er in der "Privatfirma seiner Mutter" angemeldet und er habe die Funktion des Stellvertreters des Firmenleiters. Er sei krankenversichert und verdiene umgerechnet S 3.000,--. Hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit als Zeitungskolporteur habe er dezidiert erklärt, dass er sich bei der M nur informativ erkundigt habe. Er habe sicher nicht die Absicht, tatsächlich "der Zeitungskolportage nachzugehen".

Am 14. März 1996 habe der Beschwerdeführer bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Budapest den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schule, Studium oder Berufsausbildung" gestellt. Er habe eine Erklärung seiner Eltern beigebracht, wonach diese für seinen Unterhalt aufkommen und für die gesamte Studienzeit monatlich S 7.500,-- zahlen würden. Der Beschwerdeführer habe eine Inskriptionsbestätigung als außerordentlicher Hörer der Universität Linz vorgelegt und einen Bescheid, wonach er zum Studium der Studienrichtung Betriebswirtschaft unter der Bedingung zugelassen worden sei, dass er vor der Aufnahme als ordentlicher Hörer die Universitäts-Sprachprüfung aus der deutschen Sprache innerhalb von drei Semestern ablege. Weiters habe er den erwähnten Mietvertrag vorgelegt, in dem seine Berufsbezeichnung "Tierarzt" lautet.

Auf Grund des durch die Verpflichtungserklärung der Eltern gesicherten Unterhalts sei dem Beschwerdeführer am 20. Juni 1996 eine bis 20. Juni 1997 befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studium" erteilt worden. Bereits am 26. Juni 1996 habe der Beschwerdeführer mit der M einen Werkvertrag für Abonnentenbetreuung abgeschlossen. Im April 1997 habe er von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einen Gewerbeschein für das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges" erhalten. Die Gewerbeanmeldung sei am 27. Februar 1997 erfolgt. Am 18. November 1996 sei das eingangs erwähnte Mietverhältnis bis zum 30. November 2001 verlängert worden. Im November 1996 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Familie in Österreich aufhalte und die Kinder die Volksschule bzw. den Kindergarten besuchten. Wegen deren unrechtmäßigen Aufenthalts sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 3. April 1997 bestraft worden.

Bei der niederschriftlichen Vernehmung zu dem am 16. Juni 1997 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe der Beschwerdeführer angegeben, seit ca. zehn Monaten nicht mehr von seiner Mutter finanziell unterstützt zu werden. Zum Nachweis für die Deckung seines Lebensunterhaltes habe er den Gewerbeschein sowie den Werkvertrag und eine Honoraraufstellung der M vorgelegt. Auf ausdrückliches Befragen habe er angegeben, dass der eigentliche Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet "sowohl das Studium als auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Zeitungskolporteur" gewesen sei. Als Student sei es ihm "zeitmäßig" durchaus möglich gewesen, "der Zeitungskolportage nachzugehen"; das werde auch von anderen so praktiziert. Zur Ausübung des Gewerbes habe er ein neues, kreditfinanziertes Auto angeschafft und von der Wirtschaftskammer einen Zinsenzuschuss erhalten.

Der Beschwerdeführer habe - im Zuge des Verfahrens über die Berufung gegen das am 14. Oktober 1997 von der Erstbehörde erlassene Aufenthaltsverbot - gegenüber der belangten Behörde wiederholt, in der Zeit bis Mitte 1996 seien seine Eltern für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Er habe in Ungarn gearbeitet und dabei S 3.000,-- ins Verdienen gebracht. Seine Ehegattin habe Karenzgeld bezogen (Stellungnahme vom 29. Juni 1998). Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass die vorliegenden Umstände (insbesondere Anmietung einer Wohnung in Österreich mit einem das Einkommen übersteigenden Mietzins; Kauf und Zulassung eines Kfz in Österreich) eher auf eine Beschäftigung im Bundesgebiet schließen ließen, als auf eine Tätigkeit in Ungarn, habe der Beschwerdeführer eine von seiner Mutter als Geschäftsführerin ausgestellte Bestätigung der K BT vorgelegt, wonach er von März 1991 bis Juli 1996 bei diesem Unternehmen "aktiv" gearbeitet habe und derzeit Komplementär der Gesellschaft sei. Der Beschwerdeführer habe die Aufgaben des Geschäftsführers inne gehabt und insbesondere die Warenbeschaffung für Außen- und Innenhandel "versehen", aber auch Partner gesucht (Schriftsatz vom 25. August 1998). Einer Aufforderung, Geschäftspartner des genannten Unternehmens in Österreich namhaft zu machen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Eine Anfrage an die Johannes Kepler Universität in Linz habe ergeben, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum außerordentlichen Studium erloschen sei, weil er die vorgeschriebene Sprachprüfung nicht fristgerecht abgelegt habe. Hinsichtlich der Absolvierung von Übungen und Seminaren oder Proseminaren der Studienrichtung Betriebswirtschaft habe der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen beigebracht.

Zusammenfassend kam die belangte Behörde unter Würdigung der festgestellten Umstände zu dem Schluss, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Berufes, des Aufenthaltszweckes und der Sicherung seines Lebensunterhaltes (durch seine Eltern) unrichtige Angaben gegenüber der österreichischen Vertretungsbehörde und der Erstbehörde gemacht habe. Der Aufenthalt in Österreich diene offensichtlich nur der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Diese Absicht sei schon daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch im "Erteilungsmonat" Juni 1996 mit der M in ein Vertragsverhältnis "eingestiegen" sei. Allein zur Finanzierung der Wohnung und des Lebensunterhaltes seien zusätzliche Einkünfte notwendig gewesen und es sei sohin der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne die hiezu notwendigen Berechtigungen zu besitzen. Für die belangte Behörde sei somit nicht nur der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 6 FrG erfüllt, sondern auch die in Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Dabei sei nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer auch einen Aufenthaltstitel erlangt hätte, wenn er von vornherein die Erwerbstätigkeit als Aufenthaltszweck deklariert hätte.

Weder aus dem Akteninhalt noch aus der Berufung seien nähere Bindungen des Beschwerdeführers zu in Österreich aufhältigen Personen ersichtlich. Seine Familie halte sich in Ungarn auf. Das Aufenthaltsverbot stelle demnach keinen relevanten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar. Auf Grund der Aufenthaltsdauer sei noch von keiner Integration auszugehen. Die belangte Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens - nicht nur zulässig, sondern im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheine und auch bei der gebotenen Interessenabwägung (im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG) gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen erheblich gefährde. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/21/0345, mwN, uva). Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 6 FrG gilt, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FrG zu verschaffen.

Die Beschwerde wendet sich gegen die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe bei seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 14. März 1996 im Sinne der genannten Bestimmung unrichtige Angaben gemacht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat die belangte Behörde - wie sich schon aus der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - dazu ausdrückliche Feststellungen getroffen. Die Entscheidungsbegründung ist - mag sie sich zwar nicht durch besondere Übersichtlichkeit und Strukturierung auszeichnen - insoweit auch nicht "unklar". Soweit die Beschwerde das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers nach der Antragstellung am 14. März 1996 als nicht relevant ansieht, verkennt sie, dass die belangte Behörde diesen Umständen - zutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0513) - für die Beweiswürdigung maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Es war aber nicht nur zulässig, sondern es kann im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) auch nicht als unschlüssig erkannt werden, dass die belangte Behörde das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers, und zwar auch jenes vor der Antragstellung, und die Begleitumstände als Indizien für eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit angesehen und daraus auf die (rechtlich relevante) Täuschungsabsicht bei der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen hat. Zu Recht hat die belangte Behörde nämlich jene Anhaltspunkte, die für eine Erwerbstätigkeit in Österreich gesprochen haben (inbesondere das "durchgehende" Mietverhältnis mit Wohnungskosten von etwa S 5.000,--; ununterbrochene Meldung im Inland; Zulassung von KFZ in Österreich; unterschiedliche Angaben zur angeblichen Tätigkeit in Ungarn), aber auch die unmittelbar vor der Antragstellung im Februar 1996 erfolgte Erkundigung eines Mitarbeiters der M über die aufenthaltsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Umstand, dass er unmittelbar nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit dem genannten Unternehmen einen Werkvertrag abgeschlossen hat, beweiswürdigend verwertet. Es kann ihr nicht entgegen getreten werden, wenn sie danach zur Überzeugung kam, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er habe somit tatsachenwidrig behauptet, der Aufenthaltszweck in Österreich sei ein Studium an einer Universität. Diese Annahme war umso mehr gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer über den Studienbesuch keinerlei Nachweise erbrachte und seine Zulassung als außerordentlicher Hörer mangels Absolvierung der erforderlichen Deutschkurse (mag er auch einzelne Lehrveranstaltungen besucht haben) erloschen ist.

Ausgehend von den demnach unbedenklichen Feststellungen hat die belangte Behörde daher zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes nach § 36 Abs. 2 Z 6 FrG angenommen und auch zutreffend die im Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet. Gegen diese Prognosebeurteilung wird auch in der Beschwerde nichts ins Treffen geführt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es nach § 36 Abs. 2 Z 6 FrG aber nicht darauf an, ob ihm durch die Angabe eines unrichtigen Aufenthaltszweckes die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung erleichtert wurde oder ob er, hätte er als Aufenthaltszweck die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit angegeben, ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erlangt hätte. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur, dass ihm aufgrund der unrichtigen Angaben ein Aufenthaltstitel erteilt wurde; die Frage, ob er eine solche Bewilligung auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten erlangt hätte, ist nicht entscheidend.

Gegen die Erwägungen der belangten Behörde im Grunde des § 37 FrG wird in der Beschwerde nichts vorgetragen. Sie sind vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Dezember 2001

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