Normen
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, der am 9. August 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist war, begehrte mit schriftlichem Antrag vom 27. November 1995 die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia. Diesem Antrag gab die Bundespolizeidirektion Schwechat mit Bescheid vom 1. Dezember 1995 gemäß § 54 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, keine Folge.
Über die dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde - nachdem ein erster Berufungsbescheid vom 8. Jänner 1996 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0269, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war - auf Basis des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:
"1) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 wird Ihrer Berufung insoweit Folge gegeben, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass Sie in den Landesteilen von Somalia, die südlich der Region Mudug liegen (Mittel- und Südsomalia) gemäß § 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 bedroht sind.
2) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 wird Ihre Berufung insoweit abgewiesen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass Sie in der Region Mudug bzw. in den Landesteilen von Somalia, die nordöstlich bzw. nordwestlich der Region Mudug liegen (Nordwest- und Nordostsomalia) gemäß § 57 Abs. 1 und 2 FrG bedroht wären. Bezüglich dieser Gebiete besteht somit eine inländische Fluchtalternative."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich gemäß einer Stellungnahme von UNHCR aus dem Juli 1998 die derzeitige allgemeine Lage in Somalia wie folgt darstelle:
Obwohl die Anzahl der bewaffneten Auseinandersetzungen in vielen Teilen des Landes abgenommen habe, sei seit dem Abzug der friedenssichernden Mission der Vereinten Nationen keine grundlegende Veränderung der allgemeinen Situation feststellbar. Es gebe weiterhin keine landesweiten staatlichen Strukturen. Die politische Situation sei von Rivalitäten und wechselnden Allianzen zwischen den verschiedenen Stammesverbänden und kriegsführenden Parteien gekennzeichnet. Immer wieder würden zwischen etwa 30 durch Clans oder Regionen unterstützten Gruppierungen bewaffnete Konflikte ausbrechen. Es komme zu schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, wie z.B. zu undifferenzierter Gewaltanwendung und Tötung von Zivilisten, standrechtlichen Erschießungen und Entführungen. Nach dem Bericht des UN-Generalsekretärs vom Februar 1997 habe sich die Versorgungslage für den Durchschnittsbürger in Somalia nicht verbessert. Insbesondere im Süden sei sie besorgniserregend.
Im Einzelnen seien die Bedingungen von Region zu Region sehr unterschiedlich. Gemäß den UN-Organisationen seien drei Regionen zu unterscheiden. Zunächst gäbe es die Krisengebiete im Süden, in denen die politischen Autoritäten zusammengebrochen seien oder nicht allgemein anerkannt werden würden und die durch sporadische Konflikte, Plünderungen und Bevölkerungsbewegungen gekennzeichnet seien. Eine zweite Kategorie bildeten die Gebiete, in denen im Aufbau befindliche, regionale oder überregionale Verwaltungseinheiten ein Minimum an Stabilität, Sicherheit und Grundversorgung bereitstellten; solche Gebiete befänden sich hauptsächlich im Nordosten und Nordwesten Somalias. Die übrigen Gebiete würden als Übergangsgebiete bezeichnet. Dort seien im Aufbau befindliche Macht- und Verwaltungsstrukturen vorhanden, die jedoch noch nicht soweit etabliert seien, dass sich eine solche Region nicht jederzeit wieder zu einer Krisenregion entwickeln könnte; hiezu gehöre u.a. die Region Mudug.
Schwer wiegende bewaffnete Auseinandersetzungen fänden vor allem in dem zwischen mindestens vier verschiedenen Fraktionen geteilten Mogadischu und in dessen Umgebung statt. Mehrere Mitarbeiter internationaler Hilfsorganisationen seien bereits während bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Fraktionen ums Leben gekommen. "Nordwestsomalia", das Gebiet der für unabhängig erklärten, aber völkerrechtlich nicht anerkannten Republik Somaliland, gehöre zu den am besten organisierten und sichersten Gebieten von Somalia. Dort seien mittlerweile staatliche Strukturen vorhanden. (Ebenso) sei der "Nordosten" von Galkayo bis Bossaso nach Auffassung von UNHCR zum gegenwärtigen Zeitpunkt relativ sicher. Auch dort seien bereits staatliche Strukturen vorhanden, die Regionen arbeiteten an dem Aufbau einer gemeinsamen Verwaltung. Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, dass im Norden des Landes relativ gefestigte staatliche Strukturen vorhanden seien.
Für somalische Staatsangehörige, die in Gegenden zurückkehren oder abgeschoben werden würden, in denen ihr Clan nicht beheimatet sei, bestehe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Vor einer Abschiebung sei gemäß UNHCR das Einverständnis "der lokalen" (offenbar zu ergänzen: Machthaber) einzuholen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen einem aus der Gegend stammenden Clan angehörten und nicht in Gebiete ab- bzw. weitergeschoben würden, in denen ihnen Verfolgung drohe. Auch bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in die nordwestlichen und nordöstlichen Regionen des Landes, in denen seit einiger Zeit keine kriegerischen Auseinandersetzungen mehr stattfänden, sei "die Sicherheit nur für Personen möglich", die zu den in diesen Regionen beheimaten Clans (z.B. dem Clan der Darod) gehörten.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass sein Vater dem Stamm der Darod und seine Mutter dem Stamm der Hawyie angehörten; er wäre weder von den Mitgliedern des einen noch von den Mitgliedern des anderen Stammes bedroht worden. Aufforderungen zur Bekanntgabe seiner genauen Stammeszugehörigkeit und zur Angabe des Stammes, von dem er konkret bedroht worden wäre, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es werde daher der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer wie sein Vater dem Clan der Darod angehöre und dass von diesem Clan für ihn keine Gefahr ausgehe. Im Hinblick darauf habe er in den nordwestlichen und nordöstlichen Gebieten von Somalia keine Verfolgung zu befürchten, sodass für ihn dort eine inländische Fluchtalternative bestehe. Schlussfolgernd ergebe sich damit, dass auf Grund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers für ihn in der Region Mudug und in den nordöstlich und nordwestlich davon gelegenen Landesteilen (Nordwest- und Nordostsomalia) keine Gefährdung i.S. des § 57 Abs. 1 und 2 FrG bestehe. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, dass er selbst angegeben habe, keinen konkreten Verfolgungen aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen ausgesetzt oder in Haft gewesen bzw. festgenommen und lediglich 1992 von Banditen bedroht worden zu sein. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen der "Vereinten Nationen" an, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers direkt nach Mogadischu oder in andere exponierte Gebiete in Mittel- und Südsomalia (südlich der Region Mudug) unzulässig wäre; sie sei jedoch direkt in die nordwestlichen und nordöstlichen Gebiete von Somalia i.S. des § 57 FrG möglich. Ob eine "direkte Verbringung" des Beschwerdeführers in diese Gebiete tatsächlich durchgeführt werden könne, sei lediglich im Rahmen des § 56 Abs. 2 FrG (Verfahren zur Erteilung eines Abschiebungsaufschubes) zu beurteilen.
Über die gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde - erwogen:
Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 99/21/0308).
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, dass die Fassung des Spruches des bekämpften Bescheid nicht mit dem Gesetz in Einklang stehe; § 57 FrG stelle auf einen - im Antrag nach § 75 leg. cit. genannten - einheitlichen Staat ab, eine "Aufsplittung" und somit ein "gestaffelter Spruchteil" im Sinn der Vorgangsweise der belangten Behörde sei rechtswidrig.
Dieser Argumentation ist insoweit zu folgen, als § 75 FrG ausdrücklich von der "Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat" spricht und in Abs. 1 den verfahrenseinleitenden Antrag so umschreibt, dass er sich auf einen von dem betreffenden Fremden bezeichneten Staat zu beziehen habe; diesbezüglich ist dann eben die behördliche Feststellung zu treffen. Eine Antragstellung/behördliche Feststellung bezüglich bestimmter Regionen oder Staatsteile ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb es erkennbar tatsächlich von einem einheitlichen Ausspruch bezüglich des Gesamtstaates auszugehen scheint. (Die strukturell entsprechende Bestimmung des § 8 AsylG, wonach die Behörde bei Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen hat, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat - siehe dazu die Legaldefinition in § 1 Z 4 AsylG - zulässig ist, bestätigt diese Ansicht.) Dem hat auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die, soweit überblickbar, nie behördliche "Gesamtaussprüche" beanstandete, und zwar selbst dann nicht, wenn bloß einzelne Landesteile als sicher erkannt wurden, sodass - Zulässigkeit einer "Aufsplittung" vorausgesetzt - die Vornahme einer spruchgemäßen Differenzierung hätte geboten erscheinen müssen. Vielmehr wurde in derartigen Fällen (wenn also ein sicherer Landesteil existierte) regelmäßig ein uneingeschränkter Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat für rechtmäßig erklärt, weil die fragliche Feststellung nichts darüber aussage, dass der Antragsteller in den für gefährlich erachteten Bereich abgeschoben werde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. November 1998, Zl. 97/21/0568, m.w.N.; zu § 8 AsylG siehe das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0021). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die spruchgemäße Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im Fall einer räumlich begrenzten Gefährdungssituation des Fremden in dem vom Antrag erfassten Staat voraussetzt, dass die Abschiebung des Betroffenen in den für ihn sicheren Teil erfolgen kann und die Behörde eine Abschiebung auch (nur) dorthin beabsichtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1998, Zl. 95/21/0344).
Das Gesetz hat freilich im § 75 FrG zweifelsohne nicht solche "Staatengebilde" im Auge, die keine staatlichen Strukturen mehr aufweisen. Gerade das ist nach den unbestrittenen behördlichen Feststellungen jedoch bezüglich Somalia der Fall, dessen politische Situation - so die behördlichen Feststellungen weiter - von Rivalitäten und wechselnden Allianzen zwischen verschiedenen Stammesverbänden und kriegsführenden Parteien gekennzeichnet ist. Ob hier oder in anderen Sonderkonstellationen im Sinn der Vorgangsweise der belangten Behörde bei Fassung eines Bescheides nach § 75 FrG ungeachtet des Vorgesagten doch eine spruchgemäße Differenzierung in Gebiete, in die eine Abschiebung zulässig ist, und in solche, auf die das nicht zutrifft, vorzunehmen ist, kann indes dahingestellt bleiben. Die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde gewählte Fassung des Spruches des bekämpften Bescheides vermag den Beschwerdeführer am Boden der vorhin aufgezeigten Judikatur, die bei Existenz sicherer Landesteile einen Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Gesamtstaat für rechtmäßig erklärt, nämlich auch bei Zutreffen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht in Rechten zu verletzten; dadurch, dass seine Abschiebung nur in die für sicher erkannten Landesteile als zulässig erachtet wurde - dass eine Abschiebung dorthin nicht erfolgen könne, ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht anzunehmen -, wird seine Rechtsstellung gegenüber einer die Zulässigkeit der Abschiebung nach "Somalia" aussprechenden Feststellung nicht beeinträchtigt.
Damit ist im vorliegenden Zusammenhang nur entscheidungswesentlich, ob sich die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe in der Region Mudug "bzw." in den Landesteilen von Somalia, die nordöstlich "bzw." nordwestlich der Region Mudug liegen (Nordwest- und Nordostsomalia) keine Gefahren i. S. des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG zu befürchten, als gerechtfertigt erweist. Legt man die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen über die Situation in "Nordwestsomalia" und im "Nordosten" (von Galkayo bis Bossaso, womit gemäß der in den Verwaltungsakten erliegenden Landkarte auch die Region "Mudug" erfasst ist) zugrunde, so bestehen gegen diese Beurteilung angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, der sich im Verwaltungsverfahren auf die bürgerkriegsbedingte Anarchie und Bedrohungen durch fremde Clans gestützt hat, jedoch keine Bedenken. Einerseits handelt es sich gemäß diesen Feststellungen dabei um Gebiete, in denen "staatliche Strukturen" vorhanden sind und die weitgehend ein Minimum an Stabilität, Sicherheit und Grundversorgung bereitstellen; andererseits ist dort - so ebenfalls die behördlichen Feststellungen - u.a. der Darod-Clan beheimatet, sodass auch im Hinblick auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers - der behördlichen Annahme, er sei wie sein Vater Mitglied des Darod-Clans, tritt er nicht entgegen - keine konkret drohenden maßgeblichen Gefährdungen ersichtlich sind. Wenn der Beschwerdeführer darin einen Verfahrensmangel erblickt, dass seinem Beweisantrag auf Einholung einer gutächtlichen Stellungnahme des UNHCR nicht Folge gegeben worden sei, so ist ihm zu erwidern, dass er mit der allgemeinen und nicht näher spezifizierten Behauptung, dieses Gutachten hätte entgegen der von der belangten Behörde herangezogenen Information von UNHCR aus dem Juli 1998 ergeben, dass in Nordsomalia und in "Somaliland" (Nordwestsomalia) im Jahre 1998 Kampfhandlungen stattgefunden hätten, die Relevanz dieses - behaupteten - Verfahrensmangels nicht darzulegen vermag. Soweit weiters unter Berufung auf ein näher bezeichnetes Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz erkennbar behauptet wird, der Beschwerdeführer finde in Nordwestsomalia und in Nordostsomalia keine Existenzmöglichkeit vor und wäre mit Unterernährung bis hin zum Hungertod konfrontiert, konnte dieses Vorbringen auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Februar 2001
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