VwGH 99/20/0142

VwGH99/20/014219.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerden 1.) des am 16. März 1966 geborenen JPK, 2.) der am 22. Oktober 1971 geborenen MBAK, sowie

3.) des am 2. Februar 1998 geborenen AMAK, alle in B, alle vertreten durch Dr. Remigius Etti, Rechtsanwalt in 2345 Brunn am Gebirge, Leopold Gattringerstraße 40, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 7. Dezember 1998,

  1. 1.) Zl. 203.665/0-XII/37/98 (Erstbeschwerdeführer),
  2. 2.) Zl. 203.666/0-XII/37/98 (Zweitbeschwerdeführerin), sowie
  3. 3.) Zl. 203.668/0-XII/37/98 (Drittbeschwerdeführer), betreffend Asylgewährung und Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs3;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs3;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die zweit- und drittangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind angolanische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 9. Jänner 1998 in das Bundesgebiet ein; der Erstbeschwerdeführer stellte am 15. Jänner 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, die Zweitbeschwerdeführerin brachte am 19. Jänner 1998 einen Asylerstreckungsantrag ein. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 2. Februar 1998 in Österreich geboren und beantragte am 19. März 1998 ebenfalls die Erstreckung des von seinem Vater beantragten Asyls.

Der Erstbeschwerdeführer machte anlässlich seiner Vernehmung vor der Behörde erster Instanz als Fluchtgrund (zusammengefasst) geltend, er gehöre seit 1995 der UNITA als einfaches Mitglied an. Er sei kein Mitglied einer bewaffneten Gruppe, könne aber im Kriegsfall zum Kampf für die UNITA aufgefordert werden. Auch sein Vater sei schon Mitglied der UNITA gewesen, habe sich 1991 offen als UNITA-Mitglied deklariert und habe dann auch ein Haus für Parteiveranstaltungen geführt. Nach den Wahlen im Jahr 1992 sei es zu einer Konfrontation gekommen, bei der sein Vater und auch andere Mitglieder seiner Familie getötet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen, habe aber gehört, dass die Regierung eine Einsatztruppe bzw. eine Anti-Terror-Einheit in das Haus seiner Familie geschickt und diese Leute beauftragt habe, die anwesenden Männer zu töten. Er habe sich dann bis 1995 in Kinshasa bei Verwandten aufgehalten und sei daraufhin nach Luanda (Angola) zurückgekehrt. Ungefähr zwei Monate nach seiner Rückkehr sei er von Polizisten von zu Hause abgeholt und zur Polizeistation gebracht worden. Es sei ihm und auch anderen Verhafteten vorgeworfen worden, Mitglieder der UNITA und bei der Auseinandersetzung nach den Wahlen geflüchtet zu sein. Seine Schwester habe ihn am folgenden Tag durch Bezahlung einer Geldsumme freigekauft. Zwei Wochen später seien wieder Polizisten gekommen und hätten ihn wieder zur Polizeistation gebracht, wo er erneut nach Bezahlung einer bestimmten Summe entlassen worden sei. Diese Festnahmen seien erfolgt, obwohl zum damaligen Zeitpunkt eigentlich Frieden geherrscht habe. Weil er damit zu rechnen gehabt habe, wieder abgeholt zu werden, sei er vorerst in ein anderes Stadtviertel übersiedelt. Während er sich dort aufgehalten habe, habe er gehört, dass noch ein weiteres Mal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden sei. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter nach Banza Kongo, Provinz Zaire (Angola), zu übersiedeln. Dort hätten sie zuerst bei seiner Schwiegermutter, dann in einem anderen Haus gelebt. Als er dort angekommen sei, sei er von der (dortigen) UNITA als Mitglied aufgenommen worden. Es habe sich aber dann im Lauf der Zeit herausgestellt, dass sich die UNITA selbst sehr diktatorisch verhalte. So habe sich gezeigt, dass Savimbi den Friedensprozess eigentlich nicht gewollt und immer mehr Waffen gekauft habe, obwohl sich die Bevölkerung den Frieden wünsche. Innerhalb der UNITA habe es auch Mitglieder gegeben, die sich für den Friedensprozess ausgesprochen hätten. Zwei solche Militärs der UNITA seien verurteilt und getötet worden, obwohl sie sich nur gegen Savimbi ausgesprochen, aber nichts gegen ihn unternommen hätten. Die UNITA sei eine diktatorische Partei; es seien Leute auch gefoltert und getötet worden. Allein schon deswegen hätten er und seine Ehegattin den Beschluss gefasst, diese Gegend zu verlassen. Ende 1996 habe er mit seiner Ehegattin nach Kinshasa flüchten wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil die UNITA noch alles kontrolliert habe und weil im Falle der Flucht die Familie seiner Frau eingesperrt worden wäre. Auf Grund der allgemeinen - näher dargestellten - Unruhen bestehe auch die Gefahr, dass der Krieg auch in Banza Kongo ausbreche. Wenn es dazu komme, werde es sicher unzählige Tote geben, dabei komme es zu schrecklichen Gemetzeln. Es hätte keine Möglichkeit bestanden, nach ihrer Flucht aus Banza Kongo in Luanda zu bleiben, weil die Leute der UNITA dort nicht geschützt seien. Sie würden von der "Dinique" (Polizeieinheit) verfolgt und es sei leicht möglich, dass diese nachts in die Häuser komme und UNITA-Mitglieder ermorde oder dass man selbst auf der Straße erschossen werde. Ein entfernter Verwandter seiner Frau, der für die UNO arbeite, habe ihnen gesagt, dass sie in Luanda nicht sicher seien. Im Falle einer Rückkehr nach Angola bestünde die Gefahr, nachts erschossen zu werden. Ein weiteres Minus sei, dass er und seine Familie dem Stamm der Bakongo angehörten. Für Leute, die aus der Gegend von Luanda oder weiter aus dem Süden stammten, die Kimbundu oder eine andere Sprache sprächen, seien Leute aus dem Stamm Bakongo automatisch Mitglieder der UNITA. Am 22. Jänner 1993 hätten die Leute der MPLA schon einmal viele Bakongo ermordet; von den Bakongo werde gesagt, sie würden eigentlich nach Zaire gehören. Viele von ihnen seien Händler und wichtige Personen, sie sollten ausgerottet und vertrieben werden, wie die Hutus in Ruanda. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, von der Sicherheitspolizei (dem Geheimdienst der MPLA) oder von den Leuten der UNITA umgebracht zu werden. Diese Personengruppen brächten einfach jemanden um, und es gebe keine Menschenrechte. Er sei gesucht worden, weil er der UNITA angehörte und auch deswegen geflohen sei. Dadurch sei alles jetzt noch schlimmer. Er sei ausgereist, weil er sein Leben in Sicherheit habe bringen wollen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28. April 1998 unter Spruchpunkt I den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), ab und stellte unter Spruchpunkt II fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Angola sei gemäß § 8 leg.cit. nicht zulässig.

Spruchpunkt I wurde damit begründet, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seines Vaters und anderer Familienangehöriger, sowie den Angaben zur UNITA, seinen Festhaltungen im Jahre 1995 und der allgemeinen Lage in Angola in vollem Umfang Glauben geschenkt werden könne. Für eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Mitgliedschaft zur UNITA seien keine konkreten Anhaltspunkte gegeben. Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat des Erstbeschwerdeführers indiziere für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gebe als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Die vom Erstbeschwerdeführer genannten Verhaftungen im Jahr 1995 lägen zu lange zurück, um im Asylverfahren Relevanz zu finden. Die geschilderte Ermordung von Angehörigen könne ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, weil diese zu lange vor der Ausreise liege und die damalige Situation mit der jetzigen Situation in Angola nicht vergleichbar sei, womit sich daraus auch keine Rückschlüsse für eine konkret gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete und aktuelle Verfolgung ableiten lasse. Im Übrigen hätte der Erstbeschwerdeführer nicht schlüssig darlegen können, warum er im Falle der Rückkehr als UNITA-Mitglied verfolgt werden sollte, sondern habe er sich auf die allgemein durchaus gefährliche Lage in seiner Heimat berufen. Aus dieser sei jedoch nicht abzuleiten, dass er als Person etwa aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Es sei daher nicht glaubhaft, dass dem Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sein Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen.

Spruchpunkt II begründete die Behörde erster Instanz nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen damit, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Angola einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Angola nicht zulässig sei.

Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides Berufung und brachte (zusammengefasst) vor, die Behörde erster Instanz habe entgegen der gebotenen Begründungspflicht keine ausreichenden Feststellungen getroffen und habe auch offen gelassen, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sie zum Schluss gelangt sei, seine Verfolgung aus Gründen der Mitgliedschaft zur UNITA sei nicht auf konkrete Anhaltspunkte aufgebaut. Die Feststellung der Behörde, er habe lediglich die Bürgerkriegssituation geschildert und keine aktuellen Gefährdungsgründe angegeben, sei aktenwidrig. Er habe dargelegt, dass sich durch den Umsturz in Zaire auch die Situation in Angola verändert habe, weil die UNITA Unterstützung vom ehemaligen Machthaber in Zaire bezogen habe. Auf Grund der Machtübernahme durch Kabila sei nunmehr von einer Änderung der Machtverhältnisse in Angola auszugehen und er habe dargestellt, dass die Gefahr eines Krieges auch in Banza Kongo (Angola) bestehe. Dies schließe jedoch nicht aus, dass er auf Grund seiner Mitgliedschaft in der UNITA persönlich der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe auf den Zusammenhang zwischen seiner Mitgliedschaft und seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Bakongo und der Verfolgung von Seiten der MPLA einerseits als auch von Seiten Savimbis andererseits hingewiesen und dargelegt, dass er von der "Dinique" verfolgt werde und der Gefahr ausgesetzt sei, auf Grund politischer und ethnischer Gründe inhaftiert, gefoltert oder ermordet zu werden. Hätte die Behörde erster Instanz in den genannten Punkten Parteiengehör gewährt, hätte er seine Angaben - wie oben dargelegt - ergänzen, alle Beweismittel vorlegen bzw. bezeichnen können und die Behörde wäre zu einem anderen, stattgebenden Bescheid gelangt.

Auch unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholte der Erstbeschwerdeführer, er habe in der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei keinesfalls erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe. Vielmehr reiche es hin, dass auf Grund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen; in Ländern, für welche nicht feststehe, dass Verhaftungen und Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden, seien diese Maßnahmen in einem anderen Licht zu beurteilen als in demokratischen Rechtsstaaten. Es sei die Gesamtsituation des jeweiligen Asylwerbers zu berücksichtigen, einzelne Aspekte seiner Situation in der Heimat dürften nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Der Erstbeschwerdeführer verwies auf die Ermordung von sieben Familienmitgliedern im Jahre 1992, auf seine wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der UNITA im Jahr 1995 erfolgten Verhaftungen und wertete dies als Indiz für seine zukünftige Gefährdung. Er brachte weiters vor, in Gesprächen auch gegenüber Soldaten der UNITA ausgedrückt zu haben, dass er die Vorgehensweise der UNITA für diktatorisch halte und dass sie seines Erachtens den Friedensprozess nicht unterstütze, sondern ihr vielmehr an einem neuen Krieg gelegen sei. Er habe daher Verfolgung auch seitens der UNITA befürchten müssen, obwohl er seit 1995 Mitglied sei. Zwei Mitglieder der UNITA seien aus diesem Grund hingerichtet worden. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführer mit Verfolgung von Seiten der MPLA rechnen müssen, welche mit einer Sondereinheit Mitglieder der UNITA aufsuche, diese entweder gleich vor Ort in ihren Häusern ermorde oder aber verschleppe und einige Kilometer weiter entfernt umbringe. Die Front zwischen MPLA- und UNITA-dominierten Gebieten verlaufe mitten durch die Stadt. Diese länger zurückliegenden Verfolgungshandlungen seien als Indiz für eine erhöhte Gefährdungslage angesichts der gegenwärtigen Entwicklung in Angola zu verstehen; die Behörde wäre verhalten gewesen, diesbezüglich eine Gefährdungsprognose anzustellen.

Die Behörde habe es auch verabsäumt, auf den Gefährdungstatbestand seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Bakongo einzugehen. Der geschichtlich bedingte Konflikt bedeute für Angehörige dieses Stammes eine erhöhte Gefahrenlage. Die Bakongo seien noch zu Zeiten ausländischer Regierungen als Gefahr für die Regierung eingestuft und es seien in der Folge die anderen Stämme gegen sie mit dem Vorwand aufgehetzt worden, die Bakongo hätten in Angola nichts verloren, weil sie aus anderen Gebieten (wie dem heutigen Kongo, Zaire) stammten. Die Zugehörigkeit zum Stamm der Bakongo sowie die Mitgliedschaft in der UNITA setze ihn einer eminenten Gefahr der Ermordung oder des "Verschwindenlassens" aus.

In weiterer Folge wies der Erstbeschwerdeführer auf die Rechtserheblichkeit von Bürgerkriegsgefahren hin und verwies auf die dazu ergangene deutsche Rechtsprechung. Darüber hinaus müssten asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen auch darin erblickt werden, wenn einem Asylwerber aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen objektiv eine Gefahr drohe, weil diese Personen wegen eines asylrechtlich erheblichen Merkmals, welches er mit ihnen teile, verfolgt würden, der Asylwerber sich ebenso wie diese Personen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgeneigtheit vergleichbaren Lage befinde und seine bisherige Verschonung bloß als zufällig angesehen werden müsse. In einem solchen Fall sei der Erstbeschwerdeführer durch systematische Gruppenverfolgung unmittelbar betroffen und auch berechtigt, aus fremdem Schicksal eine ihm drohende eigene Verfolgung abzuleiten.

Wenn die Behörde die Ansicht vertrete, der Erstbeschwerdeführer sei nach seinen Festnahmen ohne weitere Probleme freigelassen worden, und es sei daher nicht von einer Gefahr für den Erstbeschwerdeführer auszugehen, getötet zu werden, so übersehe die Behörde, dass er auf Grund von Bestechungsgeldern seiner Schwester freigelassen worden sei, was die Gefahr erneuter Inhaftierung, Folter oder Ermordung keinesfalls ausschließe.

Abschließend verwies der Erstbeschwerdeführer auf Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zum subjektiven Aspekt der Furcht und meinte, die belangte Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass nicht nur bereits erlittene Verfolgung, sondern auch wohlbegründete Furcht vor Verfolgung pro futuro dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes immanent sei.

Die belangte Behörde hielt dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 1998 ihre Absicht vor, im Hinblick auf einen Bericht des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von April 1998, betreffend Angola, von folgenden, näher dargestellten Feststellungen zur Lage in Angola und des Bakongo-Volkes auszugehen. Nach diesem Bericht werde die große Minderheit des Bakongo-Volkes nicht verfolgt, sei jedoch gemessen an ihrer zahlenmäßigen Bedeutung im öffentlichen Leben unterrepräsentiert. Von einem "Tribalismus" wie er in weiten Teilen Afrikas verbreitet sei und der nur die Angehörigen des Stammes des Staatsoberhauptes bevorzuge und alle anderen Stämme benachteilige, könne in Angola nicht gesprochen werden. Lediglich aktive Anhänger des MRKO (gemeint wohl: MAKO), des Movimento para a Autodeterminacao do Kongo, könnten allenfalls der Verfolgung ausgesetzt sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass in letzter Zeit vom Staat angeordnete oder geduldete Übergriffe auf Angehörige des Bakongo-Volkes stattgefunden hätten. Eine systematische Verfolgung politischer Gegner oder von Minderheiten könne mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Insbesondere müssten Parteimitglieder der UNITA nicht mit Verfolgung rechnen und finde keine unmittelbare staatliche Verfolgung in Angola statt. Es könne zu Übergriffen und Verletzungen der Menschenrechte durch Exzesse einzelner Sicherheitskräfte kommen.

Weiters findet sich in diesem Schreiben die Feststellung, dass auch auf Grund der derzeit herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation in Angola im Hinblick auf aktuelle Medienberichte keine systematische staatliche Verfolgung von UNITA-Mitgliedern habe festgestellt werden können.

Der Erstbeschwerdeführer erstattete dazu mit Schriftsatz vom 21. September 1998 eine ergänzende Stellungnahme, in der er rügte, dass ihm der von der Behörde genannte Bericht nicht zugänglich gemacht worden sei. Er betonte erneut, Angehörige des Bakongo-Volkes würden in Angola nicht als Staatsangehörige behandelt sondern als Eindringlinge betrachtet, die nach Zaire gehörten und insbesondere auch wegen ihrer unterstellten Sympathie zum Regime Mobutus und ihrer mutmaßlichen Unterstützung der UNITA Savimbis verfolgt würden. Bei Angehörigen des Stammes der Bakongo werde automatisch auf die Mitgliedschaft in der UNITA geschlossen. Im Jänner 1993 hätten die Leute der MPLA schon einmal ein Genozid an Angehörigen des Bakongo-Stammes verübt. Der Machtwechsel im ehemaligen Zaire habe auch die Sicherheitslage in Angola beeinflusst; im Mai 1997 sei es im Nordosten Angolas zu schweren Kampfhandlungen gekommen, ebenso in anderen Landesteilen, bei welchen sich die Konfliktparteien gegenseitig beschuldigten, Dörfer niedergebrannt und unbewaffnete Zivilisten getötet zu haben. Diese Kampfhandlungen hätten dazu geführt, dass 1,2 Mio. Angolaner innerhalb der Landesgrenzen aus ihren Dörfern vertrieben worden seien und weitere 240.000 in Nachbarstaaten hätten flüchten müssen. U.a. auf Grund der nach wie vor äußerst unstabilen Lage Angolas habe der UN-Sicherheitsrat der Entsendung einer Beobachtermission (MONUA) zunächst bis zum 31. Jänner 1998 zugestimmt.

Angehörige des Stammes der Bakongo würden automatisch der Unterstützung der UNITA verdächtigt. Wie Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen - die der Erstbeschwerdeführer in der Folge als Beweismittel ausdrücklich anführt - bestätigten, würden zahllose Personen, die im Verdacht der Unterstützung der UNITA stünden, inhaftiert; der Konflikt in Angola sei erheblich durch ethnische Konflikte begründet. Weiters verwies der Erstbeschwerdeführer auf eine Anfragebeantwortung des ZDWF vom 17. Dezember 1997, wonach in Einzelfällen eine Gefährdung in Form von Übergriffen, nächtlichen Arresten oder auch Todesdrohungen auf der Grundlage der Zugehörigkeit zu der ethnischen Gruppe der Bakongo wegen der gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten dieser Gemeinschaft nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies könne durch eine einzuholende Stellungnahme von Amnesty International belegt werden. Abschließend vertrat der Erstbeschwerdeführer die Meinung, auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Bakongo und seiner UNITA-Mitgliedschaft im Falle einer Rückkehr nach Angola in asylrelvanter Weise akut bedroht zu sein.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. April 1998 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Nach Ausführungen zur allgemeinen Lage des Bakongo-Volkes (die sich mit dem Vorhalt vom 18. September 1998 inhaltlich decken), verwies die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 21. September 1998 und fuhr fort, die Behörde habe die sehr umfangreichen vom Erstbeschwerdeführer genannten Unterlagen beigeschafft, aus welchen sich jedoch kein Hinweis auf eine Verfolgung des Bakongo-Volkes durch staatliche Organe ergebe. Zwar werde in diesen Unterlagen auf die Gefahr eines neuerlichen Bürgerkrieges zwischen der UNITA und der Regierungspartei MPLA hingewiesen, doch finde sich darin kein Hinweis darauf, dass das Bakongo-Volk nunmehr einer ethnischen Verfolgung durch staatliche Kräfte ausgesetzt wäre. Auch hätten keine Hinweise in Bezug auf eine generelle systematische Verfolgung von UNITA-Mitgliedern festgestellt werden können. Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus den - als glaubwürdig erachteten - Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers, die Festnahmen im Jahr 1995 seien für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet. Angesichts der Umstände, dass diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Ausreise des Erstbeschwerdeführers bereits zwei Jahre zurückgelegen seien und dieser kein aktives Mitglied der UNITA gewesen sei, sei das diesbezügliche Vorbringen für eine Bescheinigung aktueller Verfolgungsgefahr nicht geeignet. Die Behörde erster Instanz sei zu Recht von mangelndem zeitlichen Zusammenhang ausgegangen. Im vorliegenden Fall seien Voraussetzungen für eine Asylgewährung, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe nicht gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe keine zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende staatliche oder von staatlichen Stellen gebilligte Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo sowie wegen seiner Mitgliedschaft zur UNITA glaubhaft machen können. Um die Asylgewährung begründen zu können, reiche es nicht aus, auf die allgemeine politische Situation im Heimatland sowie auf die eigene Volkszugehörigkeit hinzuweisen. Es müsse dem Vorbringen eines Asylwerbers ein direkter bzw. glaubhafter substanziierter Hinweis auf eine Konkretisierung der allenfalls allgemein gegebenen Gefährdungssituation auf eine konkrete, die Person des Erstbeschwerdeführers betreffende Verfolgung entnehmbar sein. Ein konkretes, gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtetes Interesse an einer Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe habe von der erkennenden Behörde nicht festgestellt werden können. Von der Einholung der in der Berufung und in der geltenden Stellungnahme geforderten Gutachten habe Abstand genommen werden können, weil die erkennende Behörde die Situation in Angola auf Grund der von ihr beigeschafften Lageberichte grundsätzlich selbst beurteilen könne und hiezu keine darüber hinausgehende Fachkunde erforderlich sei; der Erstbeschwerdeführer habe auch keine konkreten Umstände vorgebracht, deren Vorliegen nur von Personen mit einer besonderen Sachkunde habe beurteilt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 99/20/0142 protokollierte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.

Die Anträge auf Asylerstreckung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28. April 1998 gemäß den §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Als Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung sei, dass dem Familienangehörigen, auf welchen sich der Asylerstreckungsantrag beziehe, Asyl gewährt worden sei. Dies sei nicht geschehen, weshalb die Anträge abgewiesen werden müssten.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit dem zweit- und dem drittangefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer jeweils gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit, dass dem Erstbeschwerdeführer kein Asyl in Österreich gewährt worden sei, weshalb es bereits an dieser für die Erstreckung unbedingt geforderten Voraussetzung fehle. Auf das weitere Vorbringen, insbesondere auf die angegebene Sippenhaft sei daher nicht einzugehen gewesen. Eine bescheidmäßige Feststellung nach § 8 AsylG sei bei Entscheidungen über eine Asylerstreckung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Fremdenbehörden hätten jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die den Erstreckungswerbern aus Art. 8 MRK in Hinblick auf die rechtskräftige positive Entscheidung gemäß § 8 AsylG hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers erfließenden Rechte gewahrt würden.

Gegen diese Bescheide richten sich die zu den hg. Zlen. 99/20/0143 und 0144 protokollierten Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen in ihren Beschwerden übereinstimmend den Umstand, dass die belangte Behörde keine Berufungsverhandlung durchgeführt habe, obwohl die Voraussetzungen dafür vorgelegen seien, und verweisen diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

Diesem Beschwerdevorbringen ist insofern Recht zu geben, als im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgelegen sind. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung durch die Behörden erster Instanz festgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Berufungsbehörde darüber hinausgehende selbstständige Ermittlungen durchführt und den darauf gestützten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrundelegt - die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach der zitierten Bestimmung nicht (mehr) gegeben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0156). Daran kann auch nichts ändern, wenn die belangte Behörde den Parteien des Verfahrens im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG durch (schriftliche) Mitteilung der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Ermittlungen Parteiengehör mit der Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, weil § 67d AVG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG als Voraussetzung für das Absehen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Geklärtheit des Sachverhaltes auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz im Auge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0162). Die belangte Behörde hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung als geklärt anzusehen und eine mündliche Verhandlung könne unterbleiben.

Ein weiterer der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensfehler ist darin zu erblicken, dass sie sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch mit den vom Erstbeschwerdeführer in der Berufung genannten Beweismitteln befasst und ausgeführt hat, sie habe die "sehr umfangreichen Unterlagen" beigeschafft, aus ihnen ergebe sich jedoch kein Hinweis auf eine Verfolgung des Bakongo-Volkes durch staatliche Organe und auch kein Hinweis auf eine generelle systematische Verfolgung von UNITA-Mitgliedern. Diese Unterlagen oder deren entscheidungswesentlichen Teile sind dem vorgelegten Verwaltungsakt aber ebenso wenig angeschlossen wie der Bericht des Deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom April 1998, auf den die belangte Behörde ihre entscheidungswesentlichen Feststellungen stützte. Dem Verwaltungsgerichtshof war es daher nicht möglich, die von der belangten Behörde daraus im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen bzw. die darauf gestützten Feststellungen auf ihre Schlüssigkeit nachzuprüfen. Es genügt aber für ein mängelfreies Verfahren nicht, wenn Tatsachen nur bei der Behörde notorisch sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304).

Allerdings führt nicht jeder Verfahrensfehler zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Ist dies nicht offensichtlich, so hat der Beschwerdeführer dies darzutun.

Hätte die belangte Behörde mit dem Erstbeschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hätte sie mit ihm sowohl die von ihr beigeschafften als auch die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zur politischen Entwicklung der Situation in Angola erörtern können. Dabei wäre es dem Erstbeschwerdeführer auch möglich gewesen, den - der Beschwerde beiliegenden - Bericht des Austrian Centre for Country of Origin Research and Documentation (ACCORD) vom 12. März 1999 vorzulegen, wonach - im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde - "Mitglieder der UNITA in von der Regierung kontrollierten Gebieten mit Verfolgung rechnen müssten" und "mutmaßliche Mitglieder oder Sympathisanten der UNITA und deren Angehörige von Verhaftung, Verschwindenlassen und Hinrichtung nach einer Übernahme ihrer Gebiete durch Regierungstruppen bedroht seien." Die vom Erstbeschwerdeführer unter Berufung auf die angeblich beigeschafften und unergiebigen, dem Akt aber nicht beiliegenden Unterlagen aufgestellte Behauptung einer systematischen Verfolgung von Angehörigen des Bakongo-Volkes einerseits und der UNITA- Mitglieder andererseits steht im Widerspruch zu den auf eben diese Berichte gestützten Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Mangels Nachprüfbarkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Erstbeschwerdeführer und nach Erörterung dieser Beweisergebnisse zur Auffassung gelangt wäre, den Angehörigen der genannten Personengruppen drohe eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende Gruppenverfolgung. Bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung hätte aber jedes einzelne Mitglied der Gruppe schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügte für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe.

Im vorliegenden Fall des Erstbeschwerdeführers ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der ihr unterlaufenen Verfahrensfehler zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.

Der erstangefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, darf über einen Erstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers abweisenden Bescheides mit dem vorliegenden Erkenntnis ist das Verfahren über diese Anträge mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen die Erstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers abgewiesen wurden, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb sie bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig sind (vgl. das u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402). Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 3 und 4 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. April 2001

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