VwGH 99/19/0173

VwGH99/19/01734.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde 1. der am 16. Juli 1960 geborenen ZK, 2. der am 21. August 1980 geborenen NK,

3. der am 19. Februar 1982 geborenen MK, 4. der am 1. September 1984 geborenen NK, 5. der am 5. Juli 1986 geborenen SK, 6. der am 9. Juli 1988 geborenen SK, 7. der am 26. November 1990 geborenen SK und 8. des am 21. Juli 1993 geborenen NK, sämtliche in Ankara, Türkei, sämtliche vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Hainfeld, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 12. April 1999, Zlen. 1. 124.514/2-III/11/98, 2. 124.514/3-III/11/98, 3.

124.514/4-III/11/98, 4. 124.514/5-III/11/98,

5. 124.514/6-III/11/98, 6. 124.514/7-III/11/98, 7.

124.514/8-III/11/98 und 8. 124.514/9-III/11/98, alle betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1 impl;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1 impl;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 70,63 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer beantragten am 13. November 1995 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese gemäß § 112 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als solche auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewerteten Anträge wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. September 1998 gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG 1997 abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, auf dessen Einkommen die Beschwerdeführer angewiesen seien, verfüge derzeit über ein Nettoeinkommen, welches weit unter dem Sozialhilferichtsatz liege. Der notwendige Lebensunterhalt der Familie sei nicht gesichert. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG 1997 könne die Erteilung der Niederlassungsbewilligung insbesondere versagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies sei hier der Fall.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit Verfügung vom 4. März 1999 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer auf, das monatliche Nettoeinkommen des Familienerhalters während der letzten sechs Monate zu belegen.

Daraufhin legten die Beschwerdeführer Lohnbestätigungen vor, aus denen hervorging, dass der Familienerhalter zwischen April 1998 und Dezember 1998 bei insgesamt drei verschiedenen inländischen Unternehmen beschäftigt war und welche Nettobezüge er in dieser Zeit ins Verdienen gebracht hatte. Schließlich wurde eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 26. März 1999 vorgelegt, aus der hervorging, dass der Familienerhalter in der Zeit vom 1. März 1999 bis 5. März 1999 Arbeitslosengeld in der Höhe von S 294,80 täglich bezog. Ab 27. März 1999 werde dieses Arbeitslosengeld weiterhin bezogen.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12. April 1999 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997, jene der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin darüber hinaus gemäß § 21 Abs. 3 FrG 1997 ab.

Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des erstgenannten Versagungsgrundes in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 könne die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Nach den Sozialhilferichtsätzen für das Bundesland Niederösterreich errechne sich für die Familie der Beschwerdeführer ein Mindestbedarf von S 22.487,-- (Haushaltsvorstand: S 5.294,--, eine Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe: S 2.755,-- sieben Familienangehörige mit Anspruch auf Familienbeihilfe: 7 X S 1.634,-- sowie monatliche Mietbelastung von S 3.000,--).

Der Familienerhalter habe belegt, dass er zwischen September und Dezember 1998 erwerbstätig gewesen sei. Seit 27. März 1999 beziehe er Arbeitslosengeld von S 294,80 täglich. Der Familie stehe daher ein monatliches Nettoeinkommen von S 8.840,-- zur Verfügung, welches zur Deckung des Unterhaltsbedarfes der Beschwerdeführer nicht hinreiche. Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 sei gegeben.

Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, bzw. Vater der übrigen Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet aufhältig. Gemäß § 37 FrG 1997 habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen zu erfolgen. Da im Falle des Zuzuges der Beschwerdeführer eine Belastung der Sozialhilfeträger zu befürchten sei, überwögen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 lautet:

"§ 10. ...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn

1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes ... gemäß Abs. 2 Z. 1 ... in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. ..."

§ 1 Abs. 1 Der Niederösterreichischen Sozialhilfeverordnung, LGBl. 9200/1 in der im Jahr 1999 gültigen Fassung lautet (auszugsweise):

"§ 1

Richtsätze

(1) Die monatlichen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes betragen unbeschadet der in den §§ 2 bis 4 genannten Leistungen:

...

b) für Haushaltsvorstände S 5.294,--

c) für Haushaltsangehörige mit

Anspruch auf Familienbeihilfe S 1.634,--

d) für Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf

Familienbeihilfe S 2.755,--"

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Familienerhalter sei bis Dezember 1998 als Bauarbeiter in Arbeit gestanden. Die Arbeitslosigkeit seit Jänner 1999 sei saisonbedingt. Die belangte Behörde hätte daher bei Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nicht bloß auf das derzeit bezogene Arbeitslosengeld von S 8.840,-- abstellen dürfen, sondern hätte ihrer Entscheidung einen längeren Zeitraum, etwa ein Jahr, zugrunde zu legen gehabt. Der Familienerhalter habe zwischen April und Juni 1998 beim inländischen Unternehmen S jeweils S 16.715,--, zwischen Juli und Mitte Oktober 1998 beim inländischen Unternehmen H S 13.000,-- und von Mitte Oktober bis Dezember 1998 beim inländischen Unternehmen J S 14.162,-- netto monatlich durchschnittlich ins Verdienen gebracht. Dies entspreche "an der untersten Grenze" etwa einem durchschnittlichen Monatsverdienst für das Jahr März 1998 bis März 1999 von netto S 13.000,--. Mit einem solchen Einkommen wäre der Familienerhalter durchaus in der Lage, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Der pauschale Verweis auf den Mindestbedarf nach den Sozialhilferichtsätzen des Bundeslandes Niederösterreich reiche nicht aus, um zur Beurteilung zu gelangen, der Lebensunterhalt der Familie der Beschwerdeführer sei nicht gesichert. Vielmehr wäre die konkrete Lebenssituation der Beschwerdeführer zu prüfen gewesen. Durch sparsame Lebensweise und durch Synergieeffekte zwischen den Kindern sei durchaus ein gesicherter Lebensunterhalt vorhanden.

Dieser Argumentation ist Folgendes entgegenzuhalten:

1. Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes der Familie der Beschwerdeführer:

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) die Auffassung, dass sich die Behörde bei Berechnung des Unterhaltsbedarfes einer Familie im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag orientieren darf, welcher nach Auffassung der jeweiligen Landesregierung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und der jeweiligen Zahl der unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen auch dann ausreichend ist, wenn daneben keine weiteren Mittel, also auch keine Familienbeihilfe, zur Verfügung stehen. Es war daher bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes auch eines Kindes, für welches Familienbeihilfe bezogen wurde, der höhere Ansatz für Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe in Anrechnung zu bringen. Andererseits aber war die für ein solches Kind bezogene Familienbeihilfe den der Familie insgesamt zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln hinzuzuzählen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch der Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 vorliegt, zugrundegelegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1999, Zl. 99/19/0094).

Ausgehend von diesem Regelfall hätte sich die Behörde bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes nur wie folgt orientieren dürfen:

Haushaltsvorstand: S 5.294,--

acht Familienangehörige

(ohne Anspruch auf Familienbeihilfe)

8 X S 2.755,-- S 22.040,--

Miete S 3.000,--

Summe S 30.334,--

Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob bei Vorliegen eines gegenüber dem Richtsatzbedarf als Regelfall geringeren, nachweisbaren konkreten Unterhaltsbedarfes dieser letztere der Beurteilung, ob ausreichende Eigenmittel zur Sicherung des Unterhaltes zur Verfügung stehen, zugrunde zu legen wäre. Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation hätten die Beschwerdeführer von sich aus bereits im Verwaltungsverfahren darzulegen gehabt, zumal sich auch bereits die erstinstanzliche Behörde bei der Beurteilung des Unterhaltsbedarfes der Beschwerdeführer am Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Niederösterreich orientiert hat. Darüber hinaus behaupten die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bloß, der Unterhaltsbedarf der gesamten Familie wäre unter Berücksichtigung ihrer sparsamen Lebensweise und von Synergieeffekten zwischen den Kindern gedeckt, wenn von einem monatlichen Nettoeinkommen des Familienerhalts von S 13.000,-- auszugehen wäre. Dies ist aber - wie im Folgenden noch dargelegt wird - hier nicht der Fall.

2. Zur Frage der den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/19/1483, zur Frage Stellung genommen, wann im Falle saisonaler Arbeitslosigkeit unselbständiger Erwerbstätiger von einem gesicherten Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG auszugehen ist. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

Selbst wenn jemand als Bauarbeiter "saisonal bedingt" arbeitslos sein sollte und eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dieser "demnächst wieder Arbeit finden" werde, wäre es in Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Glaubhaftmachung eines in Zukunft gesicherten Lebensunterhaltes zumindest erforderlich, eine für die Behörde überprüfbare Zusage eines Arbeitgebers über eine in absehbarer Zeit bevorstehende Einstellung des Arbeitnehmers und die Höhe des daraus voraussichtlich erfließenden Einkommens vorzulegen, zumal immerhin auch für die Hochsaison der Fortbestand der Arbeitslosigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Da die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, so auch das Vorhandensein eigener Mittel, weiterhin gesichert scheinen, ist diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 AufG auch im Bereich des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 i.V.m. § 23 Abs. 1 FrG 1997 anzuwenden.

Die Beschwerdeführer haben nun aber weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) eine den oben beschriebenen Voraussetzungen entsprechende Einstellungserklärung eines inländischen Unternehmens vorgelegt. Damit legten aber die Beschwerdeführer nicht dar, dass sie durch Zugrundelegung des vom Familienerhalter bezogenen Arbeitslosengeldes von S 8.840,-- bei Ermittlung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel in ihren Rechten verletzt worden wären.

Die belangte Behörde hätte freilich - wie oben bereits dargelegt - diesem monatlichen Einkommen die Familienbeihilfe hinzuzurechnen gehabt, welche der Familienerhalter im Fall der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an seine sieben Kinder beziehen würde. Aber auch bei Hinzurechnen dieser Beträge erreichte das Einkommen des Familienerhalters nicht einmal den von der belangten Behörde festgestellten Bedarf von S 22.487,--.

Die Beurteilung der belangten Behörde, keiner der Beschwerdeführer verfüge - angesichts des Unterhaltsbedarfes der Familie der Beschwerdeführer - über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt im Inland, erweist sich daher als zutreffend.

Schließlich vertritt aber jeder der Beschwerdeführer für sich die Auffassung, auch unter der Voraussetzung, dass der Unterhalt für die gesamte Familie im Bundesgebiet nicht gesichert wäre, wäre die belangte Behörde im Hinblick auf das Einkommen des Familienerhalters verpflichtet gewesen, gerade ihm, wenn auch nicht allen übrigen Beschwerdeführern, eine Bewilligung zu erteilen.

In Ansehung der Erstbeschwerdeführerin erweist sich diese Argumentation auf Basis eines Einkommens des Familienerhalters von S 8.840,-- schon deshalb als unzutreffend, weil diesem Einkommen folgender Bedarf gegenüber stünde:

Haushaltsvorstand: S 5.294,--

Haushaltsangehörige ohne Anspruch

auf Familienbeihilfe S 2.755,--

Miete S 3.000,--

Summe S 11.049,--.

In Ansehung der übrigen Beschwerdeführer mag es zwar zutreffen, dass das Einkommen des Familienerhalters unter Hinzurechnung der für ein Kind bezogenen Familienbeihilfe gerade zur Deckung des Unterhaltsbedarfes des Familienerhalters und eines Kindes ausreichen könnte. Dem steht jedoch gegenüber, dass für die übrigen Familienmitglieder auch im Falle ihres fortgesetzten Aufenthaltes im Ausland ein entsprechender Unterhaltsbedarf bestünde. Dass dieser dann aber aus anderen Quellen als dem Einkommen des Familienerhalters abgedeckt werden könnte, wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren, noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dargetan. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, bei gesichertem Lebensunterhalt einiger Beschwerdeführer im Inland (auch unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Unterhalt der übrigen Beschwerdeführer im Ausland) gegenüber einem Teil der Beschwerdeführer zunächst mit Bewilligung des Antrages, und sodann nur gegenüber den übrigen Beschwerdeführern mit Antragsabweisung vorzugehen (wobei die Behörde bei der Reihenfolge der Behandlung solcher Anträge nach Ermessen vorzugehen und dabei insbesondere auch die Wünsche des Fremden, zu dem Nachzug begehrt wird, zu berücksichtigen hätte).

Schließlich vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, die belangte Behörde habe die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 zu treffende Ermessensentscheidung ebenso wenig begründet wie die gemäß § 37 FrG 1997 und gemäß Art. 8 MRK gebotene Interessenabwägung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" im § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Art. 8 MRK normiert aber - wie in dem zitierten Erkenntnis ebenfalls ausgeführt wird - keine allgemeine Verpflichtung des Staates, einem Fremden einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Niederlassung zum Zweck des Familiennachzuges zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführer ein durch Art. 8 MRK geschützter Anspruch auf Aufnahme einer Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten, bzw. Vater nicht besteht. Damit erübrigt sich aber im vorliegenden Fall eine Erforderlichkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 1999, Zlen. 98/19/0211 bis 0214).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Abwägung gemäß § 37 FrG 1997 im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hingegen nicht zu erfolgen, weil sich diese Bestimmung ausschließlich auf aufenthaltsbeendende Verfahren bezieht.

Schließlich vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, es wäre ihnen gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 trotz Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen. Bei ihnen liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor, weil sie in ihrer Heimat einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 ausgesetzt wären. Diesem Vorbringen ist jedoch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die in § 10 Abs. 4 FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegensteht. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Anwendung des § 10 Abs. 4 FrG 1997 besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass die Frage zu prüfen war, ob die belangte Behörde hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin auch den Versagungsgrund nach § 21 Abs. 3 FrG 1997 zu Recht in Anwendung gebracht hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Februar 2000

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