Normen
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z2;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z4;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z6;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z7;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 §3 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z2;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z4;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z6;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2 Z7;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Juni 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 10. August 1998 auf Erteilung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998 (im Folgenden: BosnierG), abgewiesen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Oktober 1992 im Bundesgebiet und habe in weiterer Folge ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als bosnischer Kriegsflüchtling erhalten. Mit Antrag vom 10. August 1998 habe er eine Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes begehrt.
(Diesen Antrag auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes hatte der Beschwerdeführer (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten: in seiner den Antrag ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 1999) - wie im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. April 1999, auf dessen Gründe im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde, angeführt - (u.a.) damit begründet, dass er als Muslime (Angehöriger einer Minderheit) in seinen Herkunftsort K. (trotz des Friedensabkommens von Dayton) nicht zurückkehren könne, weil sein Heimatort unter dem Einfluss einer anderen ethnischen Bevölkerungsgruppe stehe, und er überdies seinen Lehrberuf als Friseur (und Perückenmacher) in Wien abgeschlossen habe. Es sei ihm daher unzumutbar, in jenen Teil Bosniens zurückzukehren, welcher unter dem Einfluss anderer ethnischer Bevölkerungsgruppen stehe.)
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, es sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht unter die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BosnierG normierte Personengruppe falle. Die Erteilung einer (weiteren) Niederlassungsbewilligung aus diesem Titel sei daher nicht möglich gewesen.
Wie die Erstbehörde zutreffend festgestellt habe, träfen auf den Beschwerdeführer auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 (offensichtlich gemeint: Abs. 2) Z. 2, 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 205 (offensichtlich gemeint: Nr. 215)/1997 zu: Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage weder Waise noch unbegleiteter Fremder unter 18 Jahren. Weder sei aktenkundig, noch sei von ihm behauptet worden, dass er aus Alters- oder anderen schwer wiegenden Gründen in Bosnien-Herzegowina nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen könnte und dass seine Versorgung in seinem Heimatstaat nicht gesichert wäre. Er sei auch nicht schwer krank, und von einer noch nicht abgeschlossenen medizinischen Behandlung eines Traumas infolge der kriegerischen Ereignisse könne ebenfalls keine Rede sein. Er sei nicht Zeuge vor dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien und nehme an keiner Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme teil.
Da der Beschwerdeführer nicht der in § 3 Abs. 1 BosnierG angeführten Personengruppe angehöre, habe ihm - ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen habe eingegangen werden müssen - auch aus diesem Titel kein weiteres Aufenthaltsrecht zuerkannt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 3 des am 1. August 1998 in Kraft getretenen BosnierG hat folgenden Wortlaut:
"§ 3. (1) Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z. 2, 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, die sich hier ständig aufhalten und denen eine endgültige Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen noch nicht zuzumuten ist, kann die Behörde (§ 88 Abs. 1 FrG) auf Antrag ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von jeweils sechs Monaten im Bundesgebiet gewähren und im Reisepass ersichtlich machen. Ist bei solchen Fremden mangelnde Rückkehrbereitschaft gegeben, weil sie ein entsprechendes Reintegrationsangebot, das ihnen nachweislich gemacht worden ist, nicht angenommen haben, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, so hat die Behörde das vorübergehende Aufenthaltsrecht auf den für die Vorbereitung der Ausreise notwendigen Zeitraum zu beschränken.
(2) Ist wahrscheinlich, dass Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z. 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, eine Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen auf Dauer nicht zuzumuten ist, so kann ihnen, sofern die Mittel für ihren Unterhalt gesichert erscheinen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer erteilt werden."
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, BGBl II Nr. 215/1997, lautet:
"§ 1. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zukommt, weil sie infolge der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz (Bleibe- oder Aufenthaltsrecht) fanden, wird für die in Abs. 2 genannten Fremden bis 31. Juli 1998 verlängert.
(2) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 wird für folgende Fremde verlängert:
1. Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten in Bosnien und Herzegowina;
2. Waisen und unbegleitete Fremde unter 18 Jahren, denen eine Rückkehr zu ihren Familien oder in andere Betreuung in Bosnien und Herzegowina nicht möglich ist;
3. Fremde ohne Familienunterstützung in Bosnien und Herzegowina, die aus Alters- oder anderen schwerwiegenden Gründen nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können und deren Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;
4. Schwerkranke und infolge der kriegerischen Handlungen in ihrer Heimat traumatisierte Fremde, deren noch nicht abgeschlossene medizinische Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;
5. Lehrlinge bis zum Abschluss ihrer begonnenen Lehre, Studenten, Schüler in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und in allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS Oberstufe);
6. Zeugen vor dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien;
7. Fremde, die in Österreich an einer vom Bund, den Ländern oder der Europäischen Union organisierten oder mitfinanzierten Rückkehr- oder Schuldungsmaßnahme teilnehmen.
(3) Das Aufenthaltsrecht der in Abs. 2 Z. 7 genannten Fremden endet mit Abschluss der Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme, spätestens mit 31. Juli 1998."
2. Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht angeleitet habe, ein Vorbringen zu erstatten, das "die ohnedies auf der Hand liegenden schwerwiegenden Gründe" dafür, dass er in Bosnien und Herzegowina nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen könnte und eine Versorgung in seinem Heimatstaat nicht gesichert wäre, aufgezeigt hätte. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer laden und ihm in ergänzender Befragung Gelegenheit zur Darlegung dieser Gründe geben müssen. Hätte sie ihm Gehör geschenkt, hätte sie erkennen müssen, dass er in seiner Heimat keine Gelegenheit habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen, und über keine Wohnmöglichkeit verfüge. Bei einer Rückkehr dorthin habe er mit persönlicher Verfolgung, Ermordung, Terror und Inhaftierung zu rechnen, was kurze Zeit zurückliegende Fälle und bekannte Stellungnahmen des UNHCR zeigten, und es sei demnach auch ein temporäres Abschiebungshindernis gegeben. Ferner habe die belangte Behörde seine private und familiäre Situation nicht berücksichtigt. Er halte sich seit nunmehr sieben Jahren in Österreich auf, habe hier seine berufliche Ausbildung absolviert, die deutsche Sprache erlernt und seinen Lebensmittelpunkt und sei hier sozial integriert. Eine Ausweisung/Abschiebung würde seine Ausbildung wertlos machen und ihn von seiner Schwester, mit der er zusammenwohne, trennen.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.1. Die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes im Sinn des § 3 Abs. 1 erster Satz BosnierG setzt nach dieser Gesetzesbestimmung neben dem ständigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet kumulativ voraus, dass der Fremde auf Grund des § 1 Abs. 2 Z. 2, 3, 4, 6 und 7 der obzitierten Verordnung zum Aufenthalt berechtigt ist und ihm eine endgültige Rückkehr in seine Heimat aus humanitären Gründen noch nicht zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 BosnierG iVm § 1 Abs. 2 Z. 2, 3, 4, 6 und 7 dieser Verordnung vorgebracht, dass er ein Muslime (Angehöriger einer Minderheit) sei, ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsort trotz des Friedensabkommens von Dayton unmöglich sei und es ihm daher aus humanitären Gründen unzumutbar sei, in jenen Teil Bosniens zurückzukehren, der unter dem Einfluss anderer ethnischer Bevölkerungsgruppen stehe. Dieses Vorbringen zielt somit auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 der genannten Verordnung ab, der zufolge das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten in Bosnien und Herzegowina verlängert wurde.
Die Erstbehörde begründete ihren sodann erlassenen antragsabweisenden Bescheid vom 26. April 1999 u.a. damit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach den Z. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 der Verordnung nicht erfülle und ihm insbesondere die Rückkehr in jenen Teil Bosniens zumutbar sei, der unter dem Einfluss jener ethnischen Bevölkerungsgruppe stehe, der er angehöre. Diesen Ausführungen begegnete der Beschwerdeführer in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 21. Mai 1999 im Wesentlichen lediglich damit, dass er in seinem Herkunftsort Angehöriger einer Minderheit sei, ihm die Rückkehr in diesen Ort unzumutbar sei und ihm gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von Kriegsvertriebenen aus Bosnien und Herzegowina ein Aufenthaltsrecht zukomme.
Im Hinblick darauf handelt es sich bei dem nunmehr erstatteten, auf die Geltendmachung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Z. 3 der obzitierten Verordnung abzielenden Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen könne, eine Versorgung in seinem Heimatstaat nicht gesichert sei, er in seiner Heimat keine Gelegenheit habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen und über keine Wohnmöglichkeit verfüge sowie bei einer Rückkehr dorthin mit persönlicher Verfolgung, Ermordung, Terror und Inhaftierung zu rechnen habe, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, auf die näher einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
3.2. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer zu einem ergänzenden Vorbringen anzuleiten, wird doch die Behörde auf Grund der - von der Beschwerde erkennbar angesprochenen - Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG (Manuduktionspflicht) nicht dazu verhalten, einer Partei Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten sei, damit dem Standpunkt der Partei von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 99/18/0058, mwN). Abgesehen davon war dem Beschwerdeführer in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides dargelegt worden, welche für die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen er nicht erfülle, sodass ihm klar sein musste, unter welchen Voraussetzungen sein Antrag zu bewilligen wäre.
3.3. In Anbetracht des vorzitierten Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers bestand für die belangte Behörde somit keine Veranlassung, ihn ergänzend zu laden und zu vernehmen, sodass die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ins Leere geht.
3.4. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine Ausweisung/Abschiebung des Beschwerdeführers diesen von seiner Schwester trennen würde und der angefochtene Bescheid unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK rechtswidrig sei, so verkennt sie, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Ausweisung oder Abschiebung des Beschwerdeführers abgesprochen wurde und dass das BosnierG der Behörde keine Möglichkeit einräumt, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 1 leg. cit. auch ohne Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z. 2, 3, 4, 6 und 7 der genannten Verordnung zu erteilen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines allfälligen Ausweisungsverfahrens auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen sein wird.
4. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes gemäß § 3 Abs. 1 BosnierG nicht vorlägen und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers daher abzuweisen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
5. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, es wäre dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 4 FrG sogar bei Vorliegen von Versagungsgründen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, darauf abzielen sollte, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen, zeigt sie schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil Sache des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens lediglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes und somit Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen wie auch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Versagung des (vorübergehenden) Aufenthaltsrechtes nach § 3 Abs. 1 BosnierG, nicht jedoch auch die Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis war.
6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 10. April 2003
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