Normen
AVG §37;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs2;
SDÜ 1990 Art5 Abs1;
SDÜ 1990 Art5 Abs2;
SDÜ 1990 Art94;
SDÜ 1990 Art96;
AVG §37;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs2;
SDÜ 1990 Art5 Abs1;
SDÜ 1990 Art5 Abs2;
SDÜ 1990 Art94;
SDÜ 1990 Art96;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Mai 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2, 6 und 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals am 22. November 1994 in Wien bei einer illegalen Beschäftigung betreten und unter seinem Geburtsnamen festgenommen worden. Gegen ihn sei in weiterer Folge mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. November 1994 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und 8 des Fremdengesetzes 1992 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. In Vollstreckung dieser Maßnahme sei er am 5. Dezember 1994 in seinen Heimatstaat abgeschoben worden. Dort habe er am 21. Juli 1996 geheiratet und den Familiennamen seiner Ehegattin angenommen. Mit einem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Touristensichtvermerk, der bis zum 20. Mai 1997 Gültigkeit gehabt habe, sei er am 1. Mai 1997 unter dem Familiennamen seiner Ehegattin in das Bundesgebiet eingereist. Wie er in diesem Zusammenhang vor der Erstbehörde am 19. April 1999 ausdrücklich deponiert habe, wäre der Zweck seiner Einreise die Arbeitsaufnahme gewesen, weil in Jugoslawien die wirtschaftliche Lage sehr schlecht wäre. Er hätte bereits anlässlich seiner Antragstellung auf Erteilung eines Touristenvisums gewusst, dass er in Österreich illegal arbeiten würde. Dennoch hätte er als Zweck seiner Einreise bei der österreichischen Botschaft in Belgrad "Tourist" angegeben.
Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer österreichischen Behörde bzw. deren Organen unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gemacht habe, um sich die Einreise bzw. einen Einreisetitel zu verschaffen, und solcherart den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht habe; dies umso mehr, als er auch wesentliche Angaben über seine Person, nämlich das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes, der Behörde verschwiegen habe.
Auch den Vorwurf, er wäre am 15. April 1999 auf einer Baustelle in Wien von Organen des Arbeitsinspektorates bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, habe der Beschwerdeführer unbestritten gelassen. Er habe dazu am 19. April 1999 angegeben, dass er auf dieser Baustelle seit ca. einer Woche für ein namentlich genanntes Unternehmen illegal als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen wäre und dafür öS 80,-- in der Stunde erhalten hätte. Er hätte seit seiner Einreise nach Österreich für verschiedene Arbeitgeber vorwiegend in Wien illegal gearbeitet. Angesichts dieses Sachverhalts liege auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG vor. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung komme es - entgegen der offensichtlichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - dabei nicht darauf an, ob es zu seiner "rechtskräftigen Verurteilung" gekommen sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass er bislang nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, eines Befreiungsscheins oder einer Arbeitserlaubnis gewesen und daher bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandes genüge die einmalige Betretung des Fremden bei der "Schwarzarbeit".
Letztlich sei der Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung seiner diesbezüglichen Ausführungen - mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 19. April 1999 rechtskräftig bestraft worden, weil er sich vom 21. Mai 1997 bis 15. April 1999 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und am 3. Jänner 1999 in einer Wohnung in Wien Unterkunft genommen habe, ohne die polizeiliche Meldung vorzunehmen. Da es sich bei dem Verstoß gegen § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG bzw. § 22 Abs. 1 Z. 1 des Meldegesetzes zweifellos um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handle, liege auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG vor.
Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise.
Was die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer infolge seines insgesamt relativ kurzen und - angesichts des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes - zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht mit Erfolg auf einen mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in sein Privatleben berufen. Familiäre Bindungen habe er allenfalls zu seiner Schwester, wobei es in diesem Zusammenhang nach der Aktenlage fraglich erscheine, ob er mit dieser Angehörigen jemals im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Doch selbst wenn man von dieser Annahme und daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ausgehe, könne für ihn nichts gewonnen werden, weil sein Fehlverhalten keinen Zweifel offen lasse, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - als dringend geboten zu erachten sei.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung könne der etwa zweijährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu dessen Gunsten ins Gewicht fallen, weil er sich seit seiner Einreise unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Seine Bindung zu der in Wien lebenden Schwester erfahre durch den Umstand, dass er erwachsen sei, eine nicht unbeträchtliche Relativierung. Diesen - ohnehin nicht sehr ausgeprägten - Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen gelange die belangte Behörde zur Auffassung, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Schwester keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Verstärkt werde dieses Abwägungsergebnis noch durch den Umstand, dass er trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes - unter neuem Familiennamen - in das Bundesgebiet eingereist sei und schon unter diesem Gesichtspunkt nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorlägen, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung dieser Maßnahme sei gerechtfertigt, weil in Anbetracht des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde vom 19. April 1999 wegen Verstosses gegen § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG und gegen § 22 Abs. 1 Z. 1 des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden sei. Im Hinblick darauf begegnet die von der Beschwerde unbekämpfte Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG erfüllt habe, keinem Einwand.
Ebenso bestehen auch gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt sei, auf Grund der insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid keine Bedenken. Darüber hinaus bringt die Beschwerde selbst vor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich habe feststellen müssen, einer legalen Beschäftigung nicht nachgehen zu können, sodass er das Anbot des im angefochtenen Bescheid namentlich genannten Unternehmens, kurzfristig und aushilfsweise dort zu arbeiten, wahrgenommen habe.
Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1999, Zl. 98/18/0206, mwN), und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0226, mwN) ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und überdies die Ansicht vertrat, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Diese Maßnahme erscheint umso dringender geboten, als der Beschwerdeführer
- unbestrittenermaßen - bereits einmal, nämlich am 22. November 1994 in Wien, bei einer illegalen Beschäftigung betreten und deshalb gegen ihn mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 28. November 1994 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden war.
2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Lichte des § 37 Abs. 2 FrG ein, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot auf seine Lebenssituation unverhältnismäßig schwerer wirke als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung, weil dieses gemäß § 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, in allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Geltung habe. Es wäre durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in den anderen Vertragsstaaten weitaus stärkere familiäre Bindungen aufweise als in Österreich. Da die Behörde ihn zu seinen familiären Verhältnissen im Schengener Raum nicht befragt habe, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, welche familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in den anderen Vertragsstaaten des SDÜ bestünden und welche Feststellungen die belangte Behörde daher zu treffen gehabt hätte, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung der Sache hätten führen können. Es ist daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Darüber hinaus ist für die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das SDÜ auch deshalb nichts zu gewinnen, weil Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Übereinkommens an die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung (vgl. dazu insbesondere Art. 94 und 96 SDÜ), nicht jedoch an die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat zu diesem Übereinkommen anknüpft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, Zl. 98/18/0347).
Im Übrigen hat die belangte Behörde unter der Annahme familiärer Bindungen des seit 1. Mai 1997 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers zu seiner in Wien lebenden Schwester zutreffend dem einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" kein geringeres Gewicht beigemessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Diese werden in ihrem Stellenwert dadurch verringert, dass der Beschwerdeführer sich unbestrittenermaßen seit dem Ablauf des Touristensichtvermerks, der nur bis 20. Mai 1997 Gültigkeit hatte, unerlaubt in Österreich aufhielt, zumal gegen ihn (unbestrittenermaßen) mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 28. November 1994 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden war.
3. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 1994 mit einem Aufenthaltsverbot (u.a. im Grunde des § 18 Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992) belegt worden war, durch sein neuerliches Zuwiderhandeln gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten, weshalb eine Ermessensübung durch die belangte Behörde zugunsten des Beschwerdeführers sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
4. Wenn die Beschwerde geltend macht, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem bis zum 27. November 1999 gültigen Aufenthaltsverbot bedacht worden sei und die Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbotes noch vor Ablauf des zuletzt verhängten bedenklich erscheine, so ist nicht zu erkennen, inwieweit er dadurch, dass das vorliegend angefochtene Aufenthaltsverbot auch den Zeitraum bis zum 27. November 1999 mitumfasse, in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wird.
5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend auf § 36 Abs. 2 Z. 2 und 8 FrG gestützt hat, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. erfüllt hat.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2. September 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)