Normen
FrG 1997 §107;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §22;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
FrG 1997 §107;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §22;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Am 28. Oktober 1998 hätten Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) bei einer Kontrolle in einer Wohnung in einem Haus in Wien, V. Gasse, wo Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien, den Beschwerdeführer angetroffen. Dieser habe niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er am 10. Oktober 1998 mit dem Autobus über Spielfeld nach Österreich eingereist wäre und seither bei seiner Ehegattin in Wien, K. Straße, unangemeldet wohnhaft wäre. Im Haus V. Gasse hätte er nur deshalb gearbeitet, weil ihm der Hausbesitzer zugesichert hätte, dass er dort eine Wohnung bekommen könnte. Er (der Beschwerdeführer) hätte für seine Arbeit kein Geld erhalten. Auch vor der Erstbehörde habe er angegeben, dass er in Wien eine Wohnung für seinen Sohn mieten wollte und mit dem Hauseigentümer vereinbart worden wäre, dass er diese Wohnung selbst renovieren könnte und dies dann beim Mietzins angerechnet würde. Die anderen, ebenfalls in diesem Haus arbeitenden Personen wären ihm nicht bekannt. Auf den Hinweis, dass seine Angaben unglaubwürdig wären, habe er schließlich zugegeben, "schwarz" gearbeitet zu haben. Im Berufungsverfahren habe er eine Erklärung der Hausinhabung vorgelegt, worin diese ihm bestätigt habe, dass ihm die Wohnung in der V. Gasse an Stelle der bisherigen kleineren als Mietobjekt angeboten worden wäre, wobei vereinbart gewesen wäre, dass diese Wohnung vom Beschwerdeführer selbst in Stand gesetzt würde. Für diese Instandsetzungsarbeiten wäre er weder beauftragt noch entlohnt worden.
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhaltung S 678,-- und DM 70,-- bei sich gehabt. Anlässlich seiner Vernehmung habe er angegeben, dass er bei seiner Einreise am 10. Oktober 1998 DM 500,-
- bei sich gehabt hätte. Zudem würde ihn sein in Wien lebender Onkel unterstützen, falls er Geld benötigen sollte. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Betrag, über den der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung verfügt habe, nicht geeignet sei, einen Nachweis der für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel darzustellen, zumal dieser Betrag keinesfalls ausreiche, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur für einen kurzen Zeitraum zu finanzieren, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, der hier eine Wohnung habe bzw. habe einrichten wollen, offensichtlich länger habe bleiben wollen. Was seinen Hinweis auf eine allfällige finanzielle Unterstützung durch seinen in Wien lebenden Onkel anlange, müsse ihm entgegengehalten werden, dass es dem Fremden obliege, von sich aus (initiativ) den Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen. Mit der bloßen Behauptung, Zuwendungen von seinem Onkel zu erhalten, könne der Beschwerdeführer einen solchen Nachweis jedenfalls nicht erbringen. Auch mit seiner Behauptung in der Berufung, er hätte beabsichtigt, während der Dauer seines Aufenthaltes ein- oder zweimal nach Kroatien zu fahren und sich dort von seinem Sparbuch Geld zu holen, sei ein solcher Nachweis nicht erbracht. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG sei damit erfüllt.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Übertretung des Meldegesetzes mit Straferkenntnis vom 30. November (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten richtig: Oktober) 1998 rechtskräftig bestraft worden sei, sei auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht, zumal es sich um schwer wiegende Verwaltungsübertretungen gehandelt habe.
Das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige daher die öffentliche Ordnung in hohem Maß und rechtfertige sohin - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe in Wien. Offenbar dürfte jedoch keine aufrechte Ehegemeinschaft bestehen, zumal der Beschwerdeführer darüber auch keine Angaben mache, sondern nur ausführe, dass er für zwei Kinder in Kroatien sorgepflichtig wäre und in Österreich außer seiner Ehegattin keine Familienangehörigen hätte. Auch sei seinen Berufungsangaben zu entnehmen, dass er sich lediglich deshalb in Österreich aufgehalten habe, um eine Wohnung für seinen Sohn zu renovieren, der in Wien studieren sollte. Die Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht vorliege und auch nicht behauptet worden sei.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil in Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch dessen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder mehr als einmal (u. a.) wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, rechtskräftig bestraft worden ist.
2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben seit seiner Einreise am 10. Oktober 1998 bei seiner Ehegattin in Wien unangemeldet wohnhaft gewesen sei und dass er mit (in Rechtskraft erwachsenem) Straferkenntnis der Erstbehörde vom 30. Oktober 1998 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und Übertretung des Meldegesetzes bestraft worden sei. Sie bringt indes vor, dass es sich bei dieser Übertretung des Meldegesetzes um keine derart schwerwiegende Verwaltungsübertretung handle, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt wäre.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Mit dem besagten Straferkenntnis (vgl. die vorgelegten Verwaltungsakten) wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 31 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG und Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz (1991) jeweils eine Geldstrafe verhängt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0166, mwN), stellt die Übertretung des § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 angesichts der in § 22 dieses Gesetzes vorgesehenen unterschiedlichen Strafdrohungen - ebenso wie die in § 107 Abs. 1 FrG genannten Übertretungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095) - eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG dar. Die im Grund dieser Gesetzesbestimmung getroffene Beurteilung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken.
2.3. Wegen des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 99/18/0228, mwN), ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.
2.4. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht hat, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden braucht.
3. Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer, der laut seinen Angaben für zwei Kinder in Kroatien sorgepflichtig sei, in Österreich mit Ausnahme seiner Ehegattin keine Familienangehörigen habe und sich (erst) seit 10. Oktober 1998 im Bundesgebiet aufgehalten habe, und zwar nur deshalb, um eine Wohnung für seinen Sohn zu renovieren. Von daher begegnet auch die - von der Beschwerde unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass § 37 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, keinem Einwand.
4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 1 Z. 2 lit. a und b und § 3 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Jänner 2002
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