Normen
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;
KVG 1934 §21 Z4;
VwGG §41 Abs1;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;
KVG 1934 §21 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwei Gesellschafter einer GmbH traten mit entgeltlichem Vertrag vom 28. Februar 1995 ihre Geschäftsanteile an die Beschwerdeführerin ab, wobei der Vertrag auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"...
2.
Der Abtretungspreis beträgt öS S 1,-- und ist anlässlich der Vertragserrichtung unmittelbar zu entrichten.
...
7.
(1) Der im Punkt 2. genannte Abtretungspreis von S 1,-- erhöht sich auf maximal S 10,000.000,-- aber nur nach Maßgabe der Regelung in den nachstehenden Absätzen dieses Vertragspunktes.
(2) Zur Erleichterung der Berechnung ist - als rein kalkulatorische Berechnungszahl - von einer angenommenen Überschuldung von S 170 Mio auszugehen und die tatsächliche Überschuldung (aktualisierte und berichtigte Beilage ./4) in Abzug zu bringen; diese - nach Abs 1 allerdings mit S 10 Mio limitierte Differenz- ist zu halbieren; die eine Hälfte ist der umsatzbedingte Teil, die andere Hälfte der vom Umsatz nicht abhängige Teil der bedingten Erhöhung des Kaufpreises.
(3) Die umsatzbedingte Kaufpreiserhöhung ist am 29.2.2000 zur Zahlung fällig und steht nur zu, wenn
a) Herr Gerhard Stepan bis mindestens 31.12.1999 Dienstnehmer der Strohal Gesellschaft m.b.H. oder nach Umgründung eines Nachfolgeunternehmens ist und
b) der von ihm in diesem Zeitraum erbrachte und zu verantwortende Nettoumsatz mindestens S 600 Mio beträgt. Hiebei ist nur der Umsatz zu berücksichtigen, der mit dem zuständigen Geschäftsführer abgestimmt ist und in der Folge auch tatsächlich eingeht. Maßgeblich ist das jeweilige Fakturendatum und ein nachfolgender Eingang innerhalb spätestens 6 Monaten.
(4) Der vom Umsatz abhängige Teil der Kaufpreiserhöhung ist jährlich mit 1. März zu einem Fünfteil, erstmalig am 1. März 1996 und letztmalig am 1. März 2000 an die abtretenden Gesellschafter anteilig zur Auszahlung zu bringen, sofern die Bedingung lt Abs 3 lit a zum jeweiligen Stichtag des Monatsletzten des vorangegangenen Februar erfüllt ist.
(5) Diese Bestimmungen verpflichten weder die österreichische Staatsdruckerei noch ihre Rechtsnachfolger, den Betrieb der Strohal Gesellschaft m.b.H. durch 5 Jahre hindurch oder auch nur einen Teil dieses Zeitraums hindurch fortzuführen. Der jeweilige Gesellschafter dieser GmbH ist in seiner diesbezüglichen Entscheidung völlig frei.
(6) Die Haftung für ein Überschreiten der Überschuldung lt Beilage ./3 und ./4 entfällt nur dann, wenn die Bedingung nach Abs 3 lit a erfüllt ist und keineswegs - auch wenn diese Bedingung erfüllt ist - für einen Überschreitungsbetrag, der höher ist als die Kaufpreiserhöhung.
..."
Das Finanzamt setzte daraufhin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 10 Mio Börsenumsatzsteuer fest.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft erfülle den Steuertatbestand nicht.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie auf das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/16/0100, verwies.
Dagegen richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus ihrem Mängelbehebungsvorbringen erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, dass nicht ein bedingter sondern ein bestimmbarer Kaufpreis vereinbart wurde und deshalb nur ein vorläufiger Bescheid erlassen werden durfte.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 KVG unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
Nach § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gelten als Anschaffungsgeschäfte auch bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte.
Gemäß § 21 Z. 1 leg. cit. wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.
Mit hg. Beschluss vom 31. März 1999, Zl. A 17/99, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1998, Zl. B 2448/97, den Antrag, die Worte "bedingte oder" im § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss vom 28. September 1999, Zl. G 76/99-8, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag zurück, wobei die dazu gegebene Begründung - auszugsweise - lautet wie folgt:
"3. Im vorliegenden Fall wendet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft m.b.H. Börsenumsatzsteuer in bestimmter Höhe vorgeschrieben wurde. In dem diesem Anteilserwerb zugrundeliegenden Vertrag wird die Abtretung von Geschäftsanteilen vereinbart, u.zw. unbedingt, und dafür ein Abtretungspreis von ATS 1,-- bestimmt. Darüber hinaus enthält der Vertrag die Festlegung, dass sich dieser Abtretungspreis nach Maßgabe des Eintretens näher bestimmter Umstände, insbesondere einer näher bestimmten Entwicklung der Umsätze des Unternehmens, bis auf maximal ATS 10 Mio. erhöhen kann. Die belangte Behörde zog im angefochtenen Bescheid als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Börsenumsatzsteuer diese maximale Höhe des Kaufpreises heran.
In dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geht es somit um die rechtsrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer. Diese Frage ist allein unter Heranziehung des § 21 KVG - "Steuermaßstab"- zu beurteilen. Die vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Gesetzesstelle ist in diesem Zusammenhang hingegen nicht von Relevanz. Der Umstand, dass sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde in der Begründung des von ihr erlassenen Bescheides - in Erwiderung des an diese Behörde gerichteten Berufungsvorbringens - auf diese Bestimmung bezieht, ändert daran nichts."
Der Beschwerdeführerin, die - in ihrer Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde - darzulegen sucht, es sei in ihrem Fall von einem unbedingt abgeschlossenen Geschäft mit einem "schwankenden" bzw. einem "bedingt vereinbarten Kaufpreis" auszugehen, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Anders als dies der Verfassungsgerichtshof gesehen hat (dessen oben wiedergegebene Rechtsmeinung, der Beschwerdefall sei allein nach § 21 KVG zu beurteilen, für die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bindend ist), kommt im vorliegenden Fall neben der Bestimmung des § 21 Z. 1 KVG auch der des § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. Bedeutung zu. Was die letztgenannte Gesetzesstelle für bedingte Geschäfte generell anordnet (nämlich ihre Gleichstellung mit unbedingten Geschäften) hat nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu gelten, wenn ein Geschäft in seiner Gesamtheit einer Bedingung unterworfen ist, sondern auch dann, wenn (nur) eines der Vertragselemente (hier das Essentiale des Abtretungspreises) bedingt ist. Andernfalls käme man zu dem nicht vertretbaren Ergebnis, dass die Parteien durch einen nach ihrem Willen unbedingt geschlossenen Vertrag mit einem unbedingten, bloß symbolischen Preis von S 1,-- in Verbindung mit der Vereinbarung eines aufschiebenden bedingten weiteren (meist wesentlich höheren) Kaufpreises die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG vermeiden könnten. Insbesondere dann, wenn die Parteien eines der Essentialia eines Vertrages (hier zB den Kaufpreis oder einen Kaufpreisteil) unter eine Bedingung stellen, ist, wenn keiner der Tatbestände des § 21 KVG erfüllt ist, die die Bedingung regelnde Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. anzuwenden. Insoweit ist daher der Begriff "vereinbarter Preis" in § 21 Z. 1 KVG durch die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. dahin zu ergänzen, dass auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis(teil) als Teil des Anschaffungsgeschäftes zu verstehen und damit als Steuermaßstab heranzuziehen ist. Für eine Trennung des Geschäftes in einen unbedingt abgeschlossenen Teil zu einem symbolischen Kaufpreis von nur S 1,-- und einen "schwankenden" bzw. "bedingten" Teil des Kaufpreises, den die Behörde erst zu ermitteln hätte, bietet das Gesetz keine Grundlage.
Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im vorliegenden Fall neben § 21 Z. 1 KVG sehr wohl auch § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. anzuwenden.
Da der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, A 17/99, mit der oben wiedergegebenen Begründung zurückgewiesen hat, vermögen auch die vom Verwaltungsgerichtshof gegen § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG vorgetragenen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht mehr zu helfen und erweist sich der angefochtene Bescheid in Anwendung der zitierten Gesetzesstelle iVm der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das von der belangten Behörde bereits zu Recht zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/16/0100, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) als frei von Rechtswidrigkeit. Mit Rücksicht darauf, dass der gesamte Vertrag mit einem Kaufpreis von maximal S 10,000.000,-- zu beurteilen war, ist der belangten Behörde auch keinerlei Ermittlungsdefizit anzulasten und ihr auch nicht vorzuwerfen, dass sie einen endgültigen Bescheid erlassen hat. Dass die Heranziehung der bei Eintritt der von den Parteien gesetzten Bedingung maximalen Kaufpreishöhe dem Geist des Gesetzes entspricht, ergibt sich im Übrigen auch aus § 21 Z. 4 KVG, wonach für den einer Willkürbedingung vergleichbaren Fall des Leistungsgestaltungsrechtes einer der Vertragsparteien ebenfalls der "höchstmögliche Wert des Gegenstandes" als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. November 1999
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