Normen
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
KapitalverkehrsteuerG §18 Abs2 Z3
KapitalverkehrsteuerG §21
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
KapitalverkehrsteuerG §18 Abs2 Z3
KapitalverkehrsteuerG §21
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1.1. Mit Vertrag vom 28. Feber 1995 traten zwei Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. ihre Geschäftsanteile an die Beschwerdeführerin des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens ab, wobei die Punkte 2 und 7 des Abtretungsvertrages wie folgt lauten:
"Punkt 2:
Der Abtretungspreis beträgt S 1,-- und ist anläßlich der Vertragserrichtung unmittelbar zu entrichten.
...
Punkt 7:
(1) Der im Punkt 2. genannte Abtretungspreis von S 1,-- erhöht sich auf maximal S 10.000.000,--, aber nur nach Maßgabe der Regelung in den nachstehenden Absätzen dieses Vertragspunktes.
(2) Zur Erleichterung der Berechnung ist - als rein kalkulatorische Berechnungszahl - von einer angenommenen Überschuldung von S 170 Mio. auszugehen und die tatsächliche Überschuldung (...) in Abzug zu bringen; diese - nach Abs1 allerdings mit S 10 Mio. limitierte Differenz - ist zu halbieren:
die eine Hälfte ist der umsatzbedingte Teil, die andere Hälfte der vom Umsatz nicht abhängige Teil der bedingten Erhöhung des Kaufpreises.
(3) Die umsatzbedingte Kaufpreiserhöhung ist am 29.2.2000 zur Zahlung fällig und steht nur zu, wenn
- a) Herr G S bis mindestens 31.12.1999 Dienstnehmer der S Gesellschaft mbH oder nach Umgründung eines Nachfolgeunternehmens ist und
- b) der von ihm in diesem Zeitraum erbrachte und zu verantwortende Nettoumsatz mindestens S 600 Mio. beträgt. Hiebei ist nur der Umsatz zu berücksichtigen, der mit dem zuständigen Geschäftsführer abgestimmt ist und in der Folge auch tatsächlich eingeht. Maßgeblich ist das jeweilige Fakturendatum und ein nachfolgender Eingang innerhalb spätestens 6 Monaten.
( (4) Der vom Umsatz abhängige Teil der Kaufpreiserhöhung ist jährlich mit 1. März zu einem Fünftel, erstmalig am 1. März 1996 und letztmalig am 1. März 2000 an die abtretenden Gesellschafter anteilig zur Auszahlung zu bringen, sofern die Bedingung lt. Abs3 lita zum jeweiligen Stichtag des Monatsletzten des vorangegangenen Februar erfüllt ist.
..."
1.2. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte für dieses Anschaffungsgeschäft Börsenumsatzsteuer fest, wobei es von einer Bemessungsgrundlage von ATS 10 Mio. ausging.
1.3. Die dagegen erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 16. Juli 1996 ab.
1.4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B2712/96 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über rechtzeitigen, nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Bemessung der Börsenumsatzsteuer bzw. richtige Ausmittlung der Bemessungsgrundlage sowie in ihrem Recht darauf, dass bei Vorliegen eines erst in der Zukunft bestimmbaren Preises nur ein vorläufiger Bescheid erlassen werden darf, verletzt.
2. Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde stellt der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Worte "bedingte oder" in §18 Abs2 Z3 Kapitalverkehrsteuergesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
Begründend wird iW dazu Folgendes ausgeführt:
"Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Beurteilung des oben wiedergegebenen Textes der Vertragspunkte 2 und 7 ist (worin u.a. ausdrücklich von einer (umsatz)bedingten Erhöhung des Kaufpreises die Rede ist), den die belangte Behörde als aufschiebende Bedingung für eine Erhöhung des Abtretungspreises von S 1,-- auf (maximal) S 10 Mio erachtete und weil die Bestimmung des §18 Abs2 Z. 3 KVG (wie im hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/16/0100, ausgesprochen wurde) bedingte (und damit auch aufschiebend bedingte) Anschaffungsgeschäfte, die während des Schwebezustandes noch nicht voll wirksam sind, ganz generell den voll wirksamen Anschaffungsgeschäften gleichstellt und damit der Börsenumsatzsteuerpflicht unterwirft, ist §18 Abs2 Z. 3 KVG für den vorliegenden Fall präjudiziell.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 5. Dezember 1998, Zl. B2448/97, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte 'bedingte oder' in §18 Abs2 Z. 3 KVG beschlossen.
Der Verfassungsgerichtshof zog die zitierte Bestimmung im Hinblick auf die Behandlung des Erfordernisses einer behördlichen Bewilligung für ein Anschaffungsgeschäft als aufschiebende Bedingung in Prüfung, wobei er folgende Bedenken äußerte:
- Die Gleichstellung eines Geschäftes, das wegen des Erfordernisses der Erteilung einer behördlichen Bewilligung noch nicht voll wirksam ist, mit Geschäften, die von vornherein voll wirksam sind oder die wegen Erteilung der Bewilligung nachträglich voll wirksam werden, erscheine gleichheitswidrig; dies vor allem, weil (anders als etwa in §17 GrEStG) die Börsenumsatzsteuer für den Fall, daß die behördliche Genehmigung schlußendlich nicht erteilt werde, einer Rückerstattung nicht zugänglich sei.
- Die (mit Rücksicht auf §22 Abs1 Z. 5 KVG) erhebliche Abgabenbelastung könnte mit Rücksicht auf den Umstand, daß ein genehmigungspflichtiges Geschäft bei Nichterteilung der Genehmigung nicht voll wirksam werde, einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen und damit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums zuwiderlaufen.
Mit Rücksicht darauf, daß Geschäfte, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen (im Wege einer sog. Rechtsbedingung), als aufschiebend bedingt anzusehen sind (vgl. dazu das bereits oben angeführte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/16/0100 und die dort referierte Literatur und Rechtsprechung), gelten diese Bedenken nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur für Geschäfte, die unter der aufschiebenden Bedingung einer behördlichen Genehmigung stehen, sondern für aufschiebend bedingte Geschäfte ganz allgemein und damit auch für das hier zu beurteilende, kraft Parteiwillens aufschiebend bedingte Geschäft."
3. Die Bundesregierung hingegen hält den Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes für unzulässig. Im einzelnen wird dazu Folgendes vorgebracht:
"Nach Auffassung der Bundesregierung erscheint es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des bekämpften Bescheides der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland §18 Abs2 Z3 KVG anzuwenden hatte:
Teil III des KVG regelt die Börsenumsatzsteuer, wobei in §17 leg.cit. der Gegenstand der Abgabe normiert wird: Gemäß §17 Abs1 leg.cit. unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
Der mit der Überschrift 'Anschaffungsgeschäfte' betitelte §18 KVG gibt in Abs1 eine Legaldefinition des Begriffes 'Anschaffungsgeschäft'. Danach fallen darunter entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind. Aus dieser Umschreibung ist ersichtlich, dass der Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtung Voraussetzung für das Vorliegen eines Anschaffungsgeschäftes ist. Demgemäß unterliegt der Steuer nicht die tatsächliche Verfügung (d.h. die Eigentumsverschaffung) sondern bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (nämlich das Titelgeschäft), das die Pflicht zur Übereignung begründet; diese Auffassung wird durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 31. März 1999, Zl. 98/16/0215) und das oben zitierte Schrifttum bestätigt. Der Abgabentatbestand wird bereits durch den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes - also den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages - begründet, mit dem der Erwerber den Anspruch auf Übereignung der Wertpapiere erwirbt.
Der vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtene §18 Abs2 Z3 KVG bestimmt nun, da(ss) als Anschaffungsgeschäfte auch bedingte Anschaffungsgeschäfte gelten. Durch diese gesetzliche Fiktion werden somit auch jene Geschäfte in den Kreis der steuerpflichtigen Geschäfte einbezogen, die nicht alle Merkmale eines Anschaffungsgeschäftes gemäß §18 Abs1 KVG erfüllen, etwa weil die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes infolge von Bedingungen erst in der Zukunft oder gegebenenfalls überhaupt nicht eintreten.
§21 KVG hingegen regelt die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer (dies ergibt sich bereits aus der Überschrift 'Steuermaßstab'). Gemäß §21 Z1 KVG wird die Steuer regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet. Das KVG bestimmt somit einerseits, welche Rechtsvorgänge der Steuer unterliegen (§§17 und 18 leg.cit.) und andererseits, von welcher Bemessungsgrundlage die Steuer bei einem steuerpflichtigen Rechtsvorgang zu berechnen ist (§21 leg.cit.).
Von einer Bedingung kann nun entweder die Wirksamkeit eines gesamten Rechtsgeschäftes oder auch nur die von Teilen eines Rechtsgeschäftes abhängen. Es ist daher danach zu unterscheiden, ob ein Anschaffungsgeschäft per se unbedingt abgeschlossen wurde (und dabei allenfalls einzelne Ansprüche aus dem Rechtsgeschäft Bedingungen unterworfen sind) oder ob das Rechtsgeschäft insgesamt vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist - und damit den Tatbestand gemäß §18 Abs1 KVG erfüllt.
... (I)n dem zum Antrag des Verwaltungsgerichtshofs Anla(ss) gebenden Verfahren (ist) der Rechtsvorgang als solcher unbedingt abgeschlossen worden: Die Vertragsteile haben am 28. Februar 1995 einen Vertrag abgeschlossen, der u.a. die Verpflichtung zur Übereignung der GmbH-Geschäftsanteile begründet. Diese Verpflichtung wurde als solche von keiner Bedingung abhängig gemacht. Die Beschwerdeführerin hat daher ein Verpflichtungsgeschäft über die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (im Inland) abgeschlossen, wodurch der die Börsenumsatzsteuerpflicht begründende Abgabentatbestand des §18 Abs1 KVG verwirklicht wurde. Damit ist aber nach der allgemeinen Regel des §4 Abs1 BAO der Abgabenanspruch bereits entstanden (Anm. Teil III des KVG enthält diesbezüglich keine spezielle Bestimmung).
Die Frage eines bedingten Anschaffungsgeschäftes und in der Folge, ob §18 Abs2 Z3 KVG anzuwenden ist, stellt sich bei diesem Sachverhalt nicht. Dieser betrifft - wie oben ausgeführt - nur den Fall, bei dem die Wirksamkeit eines auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichteten Vertragsabschlusses vereinbarungsgemäß vom Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses abhängig sein soll.
Von dieser Bestimmung nicht umfaßt sind dagegen solche Anschaffungsgeschäfte, bei welchen kein derartiger Schwebezustand besteht, wie dies etwa der Fall ist, wenn der Erwerber bereits mit Abschluß des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes den Anspruch auf Übereignung von Wertpapieren erworben hat. Dass §18 Abs2 Z3 KVG auf derartig unbedingt abgeschlossene Verträge (bei welchem allenfalls - wie im gegenständlichen Fall - ein Teil der Gegenleistung vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wird) keine Anwendung finden kann, ergibt (sich) auch daraus, dass hier bereits alle Merkmale des Grundtatbestandes des §18 Abs1 KVG erfüllt sind; in einem solchen Fall bleibt - nach dem Verhältnis von Abs1 zu Abs2 leg.cit. - für die Anwendung von §18 Abs2 Z3 KVG kein Raum.
Die Bemessung der Börsenumsatzsteuer hat in jedem Fall gemäß §21 KVG, der den Steuermaßstab regelt, zu erfolgen. Gegen diesen von der Behörde im Administrativverfahren auch tatsächlich angewendeten §21 KVG wurden im Verfahren im übrigen niemals verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht."
4. Zu dieser Äußerung der Bundesregierung hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für berechtigt, in der Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle das antragstellende Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag ist also nur dann zurückzuweisen, wenn die vom Verfassungsgerichtshof zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bildet. Der bloße Umstand, dass sich eine Verwaltungsbehörde auf eine Rechtsvorschrift bezieht, reicht für sich allein zur Begründung der Präjudizialität noch nicht aus, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt der betreffenden Vorschrift nicht unterstellt werden kann (vgl. VfSlg. 8318/1978 mwN).
2. Gemäß §17 Abs1 KapitalverkehrsteuerG unterliegt der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden, der Börsenumsatzsteuer. §18 Abs1 leg. cit. bestimmt, dass unter Anschaffungsgeschäften entgeltliche Verträge zu verstehen sind, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind. Gemäß §18 Abs2 Z3 KVG gelten als Anschaffungsgeschäfte auch bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte.
§21 KVG lautet:
"Steuermaßstab
Die Steuer wird berechnet:
1. regelmäßig
von dem vereinbarten Preis. Kosten, die durch den Abschluß des Geschäfts entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;
2. wenn ein Preis nicht vereinbar ist:
von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftsabschlusses gilt;
3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt:
nach dem Wert des Wertpapiers;
4. wenn einem Vertagsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist:
nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstands."
3. Im vorliegenden Fall wendet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft m.b.H. Börsenumsatzsteuer in bestimmter Höhe vorgeschrieben wurde. In dem diesem Anteilserwerb zugrundeliegenden Vertrag wird die Abtretung von Geschäftsanteilen vereinbart, u.zw. unbedingt, und dafür ein Abtretungspreis von ATS 1,-- bestimmt. Darüber hinaus enthält der Vertrag die Festlegung, dass sich dieser Abtretungspreis nach Maßgabe des Eintretens näher bestimmter Umstände, insbesondere einer näher bestimmten Entwicklung der Umsätze des Unternehmens, bis auf maximal ATS 10 Mio. erhöhen kann. Die belangte Behörde zog im angefochtenen Bescheid als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Börsenumsatzsteuer diese maximale Höhe des Kaufpreises heran.
In dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geht es somit um die rechtsrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer. Diese Frage ist allein unter Heranziehung des §21 KVG - "Steuermaßstab" - zu beurteilen. Die vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Gesetzesstelle ist in diesem Zusammenhang hingegen nicht von Relevanz. Der Umstand, dass sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde in der Begründung des von ihr erlassenen Bescheides - in Erwiderung des an diese Behörde gerichteten Berufungsvorbringens - auf diese Bestimmung bezieht, ändert daran nichts.
4. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss kann gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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