Normen
BAO §90 Abs1;
BAO §96;
FrG 1993 §18;
FrG 1997 §36;
VwRallg;
BAO §90 Abs1;
BAO §96;
FrG 1993 §18;
FrG 1997 §36;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer überreichte bei der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und beim Bundesministerium für Inneres nachstehende Schriftstücke ungestempelt:
Datum | Behörde | fehlende Stempelmarke |
10.10.1995 | Sicherheitsdirektion OÖ | 120.- |
16.03.1996 | Sicherheitsdirektion OÖ | 120.- |
12.11.1996 | BH Wels- Land | 120.- |
25.01.1997 | Sicherheitsdirektion OÖ | 120.- |
12.02.1997 | BH Wels-Land | 120.- |
15.02.1997 | BH Wels- Land | 120.- |
03.03.1997 | BH Wels-Land | 120.- |
08.03.1997 | BH Schärding | 120.- |
14.04.1997 | BH Wels-Land | 120.- |
17.04.1997 | BH Wels- Land | 120.- |
20.04.1997 | BH Wels-Land | 120.- |
19.12.1997 | BH Wels- Land | 180.- |
07.04.1998 | BM für Inneres | 180.- |
08.06.1998 | BH Wels- Land | 180.- |
Summe der fehlenden Stempelgebühren | 1.860.- |
Bis zur Eingabe vom 17. April 1997 gab der Beschwerdeführer in seinen Eingaben als Absenderadresse die Justizanstalt Wels, danach seine deutsche Adresse an. Wie aus den Eingaben hervorgeht, war über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Juli 1993 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden; weiters sei von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 24. Jänner 1997 ein Schubhaftbescheid ergangen. Die Eingaben des Beschwerdeführers zielten im Wesentlichen auf eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und auf eine Aufhebung des Schubhaftbescheides ab.
Mit amtlichem Befund vom 8. Juni 1998 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Linz (Finanzamt) das Stempelgebrechen unter Vorlage der insgesamt 14 Eingaben mit. In einer Beilage zu diesem Befund wurden die Eingaben einzeln beschrieben.
Mit Bescheid vom 14. August 1998 setzte das Finanzamt gemäß § 203 BAO die Gebühr mit S 1.860,-- fest. Auf diesem im Übrigen vollständig ausgefüllten Bescheidformular findet sich oberhalb des Vordruckes "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern" im dafür vorgesehenen Feld kein Stempel der erstinstanzlichen Behörde. Mit Schreiben vom 14. September 1998 richtete der Beschwerdeführer eine Berufung an das Finanzamt, in der er vorbrachte, dass es sich um einen laufenden Briefverkehr handle und daher keine Gebühren anfallen könnten. Der Briefwechsel sei von der nicht zuständigen BH Wels-Land beantwortet worden, anstatt den Briefwechsel an die zuständige BH weiterzuleiten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 1998 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Das Finanzamt sah den Gebührentatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG als erfüllt an; die Einbringung von Eingaben bei einer unzuständigen Behörde bzw. die Erledigung durch eine unzuständige Behörde sei ohne Bedeutung für die Gebührenpflicht.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz; "weiterhin" beantragte er Akteneinsicht zur weiteren Spezifizierung des Rechtsmittels.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 setzte das Finanzamt für die 11 aus Österreich eingebrachten Eingaben eine 50 %-ige Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 und eine 50 %-ige Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG, insgesamt daher in Höhe von S 1.320,-- fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er ausführte: "Zur Ausfertigung der Berufungsbegründung erbitte ich Akteneinsicht." Im Übrigen enthielt diese Berufung weder einen Antrag, noch eine Begründung.
Mit Bescheid vom 3. November 1998 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Behebung einzeln angeführter Mängel dieser Berufung bis 11. Dezember 1998 auf, wobei die 11 für die Erhöhungsfestsetzung maßgeblichen Eingaben als Kopie angeschlossen wurden. Darauf ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 1998, ihm volle Akteneinsicht zur Berufungsbegründung einzuräumen, da die beigefügten Kopien keine ausreichende Einsicht darstellten, um daraus die Berufungsbegründung formulieren zu können. Darauf übermittelte das Finanzamt mit Schreiben vom 24. November 1998 dem Beschwerdeführer den restlichen Akteninhalt, bestehend aus den drei weiteren Eingaben und aus dem eingangs genannten amtlichen Befund der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und der Beilage zu diesem Befund.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 wies das Finanzamt das Ansuchen des Beschwerdeführers "betreffend volle Akteneinsicht" ab. Nicht übermittelte Aktenteile stammten entweder vom Beschwerdeführer selbst oder seien ihm in Form von Erledigungen bereits zugegangen. Dem Beschwerdeführer sei daher der gesamte Akteninhalt bekannt, sodass kein Grund für eine weitere Akteneinsicht bestehe.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 sprach das Finanzamt aus, dass die Berufung vom 26. Oktober 1998, betreffend den Gebührenerhöhungsbescheid vom 19. Oktober 1998 gemäß § 85 Abs. 2 und 275 BAO als zurückgenommen gelte. Der Beschwerdeführer hätte dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum 11. Dezember 1998 zu beheben, nicht entsprochen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde hätte ihm nicht volle Akteneinsicht gewährt. Die Kopien stellten nur einen kleinen Teil des Akteninhaltes dar. Eine fristgerechte Mängelbehebung zum 11. Dezember 1998 sei aus Gründen, die nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten seien, nicht möglich gewesen. Er beantragte, "der Berufung Folge zu geben und für eine ordnungsgemäße Mängelbehebung volle persönliche Akteneinsicht mit der Möglichkeit der Kopienerstellung zu gewähren."
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Dezember 1998 als unbegründet ab. Zu den Voraussetzungen des § 250 BAO wurde ausgeführt, es sei im Schriftsatz vom 26. Oktober 1998 um Akteneinsicht ersucht worden, aber weder bekannt gegeben worden, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, noch, welche Änderungen beantragt würden und wie dies begründet werde. Das Vorliegen dieser Mängel sei auch unbestritten. Deshalb sei das Finanzamt zunächst verpflichtet gewesen, einen Mängelbehebungsbescheid zu erlassen. Dem Berufungswerber seien mehr als sechs Wochen zur Verfügung gestanden, um die Mängel zu beheben. Was die begehrte Akteneinsicht betrifft, sei dafür regelmäßig die körperliche Anwesenheit der Partei oder ihres Vertreters notwendig. Einen derartigen Versuch, beim Finanzamt Akteneinsicht zu erhalten, habe der Berufungswerber nicht unternommen. Ein Anspruch auf Herstellung von Ablichtungen durch die Behörde bestehe nicht. Inzwischen sei aber dem Beschwerdeführer der gesamte Bemessungsakt in Kopienform zur Verfügung gestellt worden. Allein Erledigungsentwürfe seien gemäß § 90 Abs. 2 BAO von der Akteneinsicht ausgenommen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 14. August 1998 als unbegründet ab. Unter Bedachtnahme auf das "strenge Urkundenprinzip" hätten sämtliche Schriftstücke die Merkmale des § 14 TP 6 GebG aufgewiesen. Ob Schriftstücke bei einer unzuständigen Behörde eingebracht worden wären oder durch eine unzuständige Behörde erledigt worden wären, sei für die Entstehung des Gebührenanspruches belanglos. Hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer im Wesentlichen der gesamte Bemessungsakt in Form von Kopien übermittelt worden; die Akteneinsicht sei daher im Sinne des § 90 BAO in vollem Umfang gewährt worden.
In seinen dagegen erhobenen Beschwerden beantragt der Beschwerdeführer jeweils die Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete in beiden Fällen eine Gegenschrift; der Beschwerdeführer äußerte sich jeweils zur Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des § 14 GebG in der Fassung vor der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 130 lauten wie folgt:
"§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost 6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen,
feste Gebühr ................................................ S
120.-.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen
15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;...".
Diese Bestimmungen erfuhren durch das zweite Budgetbegleitgesetz 1997 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1997 Änderungen insoferne, als die feste Gebühr auf S 180,-- angehoben wurde und eine neue Befreiungsbestimmung als Z. 17 im Abs. 5 eingefügt wurde, welche wie folgt lautet:
"17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;..."
Unstrittig ist, dass die eingangs genannten, auch in der Beschwerde im Einzelnen aufgezählten 14 Eingaben vom Beschwerdeführer, also von einer Privatperson, an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises gerichtet wurden und Privatinteressen des Beschwerdeführers betroffen haben. Der Beschwerdeführer behauptet aber, dass sämtliche Eingaben in einem Verwaltungsstrafverfahren erhoben worden wären; in seiner Replik auf die Gegenschrift verweist er dazu auf das mit Bescheid vom 23. Juli 1993 auf der Rechtsgrundlage der §§ 18, 19 bis 21 sowie 31 des Fremdengesetzes gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot.
Das Fremdengesetz 1992, BGBl. Nr. 838, regelte im
2. Abschnitt des 3. Teiles den Entzug der Aufenthaltsberechtigung, worunter die herangezogenen §§ 18 sowie 19 bis 21 fielen. Der
4. Teil dieses Gesetzes betraf Sonderbestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von EWR-Bürgern, insbesondere § 31 für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen. In den Eingaben des Beschwerdeführers ging es auch um die im 2. Abschnitt des 5. Teiles geregelte Schubhaft.
Strafbestimmungen finden sich hingegen im 7. Teil,
5. Abschnitt dieses Gesetzes; so begeht etwa eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG bestraft, wer nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist, wobei eine solche Tat mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen geahndet wird. Auch das (überwiegend) am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Fremdengesetz 1997 enthält in seinem
8. Hauptstück, 5. Abschnitt, Strafbestimmungen, während die Aufenthaltsbeendigung im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes und der Entzug der persönlichen Freiheit (z.B. durch Schubhaft) im
2. Abschnitt des 6. Hauptstückes geregelt ist.
Keiner der vorliegenden Eingaben lässt sich nur der geringste Hinweis entnehmen, dass sie in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fremdengesetz oder sonst in irgendeinem Verwaltungsstrafverfahren erstattet worden wären, sodass die Befreiungsbestimmung des § 14 Abs. 5 Z. 7 GebG nicht zur Anwendung kommt.
Soweit der Beschwerdeführer den Befreiungstatbestand des § 14 Abs. 5 Z. 17 GebG, BGBl. I Nr. 130/1997 heranzieht, verkennt er, dass dieses Gesetz erst am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist und daher auf seine Eingaben vom 11. November 1996, 25. Jänner 1997, 12. Februar 1997, 3. März 1997, 8. März 1997 und 14. April 1997 noch nicht herangezogen werden kann.
Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Befreiungsbestimmung des § 14 Abs. 5 Z. 15 GebG. Seine Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Februar 1997, für die er diese Befreiung in Anspruch nimmt, lautet wie folgt:
"Unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, bitte ich Sie höflichst sich mit mir bezüglich der weiteren Vorgehensweise in meinem Aufenthaltsverfahren sich persönlich mit mir in Verbindung zu setzen. Ich danke Ihnen für ihre schnellstmögliche Erledigung und sehe ihrem Besuch hier im Hause mit Interesse entgegen."
Eine Anfrage um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist, kann aus diesem Schreiben keinesfalls entnommen werden.
Mit seinem Schreiben vom 8. März 1997 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding beantragte er die Aufhebung des Schubhaftbescheides vom 24. Jänner 1997. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus:
"Ich befinde mich in der JA Wels in Strafhaft und hatte auch meinen Wohnsitz im Bezirk Wels-Land. Das vorläufige Aufenthaltsverbot welches die Grundlage für den Schubhaftbescheid darstellt, wurde durch die BH Wels-Land erlassen und es ist hier ein Aufhebungsantrag anhängig. Des Weiteren wird vermutlich noch diesen Monat das Gerichtsurteil welches die Grundlage für das Aufenthaltsverbot darstellt, aufgehoben werden. Aus vorgenannten Gründen sollte die Entscheidung über eine Schubhaft der offensichtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unterliegen, weshalb der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding aufzuheben sein wird."
In dieser Eingabe hat der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding gerügt und aus diesem Grund die Aufhebung des von dieser Behörde stammenden Schubhaftbescheides begehrt; weiters hat er geltend gemacht, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zuständig wäre. Von einer Anfrage um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft zuständig sei, kann auch bei dieser Eingabe keine Rede sein.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, der Berufungsbescheid gründe sich auf einen "absolut nichtigen" (erstinstanzlichen) Bescheid. Der mit Bescheid gekennzeichnete Berechnungsbogen vom 14. August 1998 enthalte entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG keine Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hätte. Aus dem Berechnungsbogen sei nicht erkennbar, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde, was zu einer absoluten Nichtigkeit des Bescheides führe.
Tatsächlich sieht § 96 BAO - das AVG fand hier keine Anwendung - vor, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen. Diesbezüglich genügt es aber, wenn sich die bescheiderlassende Behörde aus dem Bescheidinhalt, aus dem Spruch oder aus sonstigen Hinweisen ableiten lässt, auch der beigesetzte Stempelabdruck des Amtssiegels, der Beglaubigungsvermerk oder sogar der Absendervermerk auf dem Briefumschlag werden als ausreichend angesehen (Stoll BAO-Kommentar, 957; hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/14/0112).
Im vorliegenden Fall fehlt tatsächlich beim erstinstanzlichen Bescheid oberhalb des Vordruckes "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern" der Stempelabdruck der erstinstanzlichen Behörde. Trotzdem war der Beschwerdeführer im Stande, mit Schreiben vom 14. September 1998 an die vollständig (einschließlich Adresse) bezeichnete erstinstanzliche Behörde eine Berufung zu richten, wobei er die Berufung per Telefax voraussandte. Daraus ergab sich aber zwingend, dass aus den dem Beschwerdeführer zugekommenen Unterlagen, allenfalls auf Grund des Briefumschlages, die einschreitende Behörde ohne Zweifel erkennbar war. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein den oben genannten Kriterien entsprechender Bescheid zugegangen ist; der keinesfalls mit der behaupteten "Nichtigkeit" belastet ist, soweit der Beschwerdeführer dies unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, hat er die Wesentlichkeit eines derartigen Verfahrensmangels nicht dargetan.
In beiden Beschwerden macht der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend, dass ihm die "volle" Akteneinsicht verwehrt worden wäre.
Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Nach dieser Bestimmung hat somit die Behörde den Parteien die Akteneinsicht "zu gestatten"; die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (Stoll, a.a.O. 899 f.). Dass in diesem Sinne dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht "gestattet" worden wäre, wird weder behauptet, noch ist dies aus dem Akt ersichtlich; wenn der Beschwerdeführer auf Grund eines Aufenthaltsverbotes nicht im Stande war, persönlich Akteneinsicht zu nehmen, so hätte er sich ohne weiteres eines Vertreters bedienen können. Es ist aus dem Gesetz nicht ableitbar und widerspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Recht auf Akteneinsicht in einem Rechtsanspruch der Partei auf Herstellung von Abschriften bzw. Ablichtungen durch die Behörde bestünde (siehe die Beispiele bei Stoll, a.a.O., 900; zuletzt hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/14/0121, oder vom 23. Jänner 1997, Zl. 95/15/0120).
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Schreiben vom 24. November 1998 der vollständige Bemessungsakt übermittelt. Inwieweit ihm daher nicht "volle" Akteneinsicht möglich gewesen wäre, ist auch den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.
Da die Akteneinsicht nicht verweigert wurde, gehen auch die in der Rechtsrüge zum erstangefochtenen Bescheid erstatteten Ausführungen hinsichtlich des § 275 BAO ins Leere. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurück genommen gelte. Dass die Berufung des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 1998 gegen den Erhöhungsbescheid weder eine Begründung noch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, enthielt (§ 250 Abs. 1 lit. c und d BAO), bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht; das Ansuchen um Akteneinsicht änderte nichts daran, dass die Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen nicht entsprach, sodass die Behörde mit einem Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO vorzugehen hatte. Eine Rechtswidrigkeit des Mängelbehebungsauftrages ist somit nicht erkennbar.
Als Verfahrensmangel wird schließlich geltend gemacht, dass die gesetzte Frist entgegen der Bestimmung des § 275 BAO zu kurz gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, die Frist mit sechs Wochen bemessen war und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht nie verweigert wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diesen Vorwurf.
Damit erwiesen sich aber beide Beschwerden als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
In Anbetracht der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Vorjudikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Jänner 2001
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