Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von 1,163.786 S (Umsatzsteuer September bis November 1993 von ca. 1,1 Mio. S, Vermögensteuer Oktober bis Dezember 1993, Säumniszuschläge) herangezogen. Der Beschwerdeführer sei von der Gründung der GmbH bis zur Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen (am 2. August 1994) ihr Geschäftsführer gewesen. Da der Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens am 12. April 1995 wieder aufgehoben worden sei, stehe die Uneinbringlichkeit der Abgaben fest. Im erstinstanzlichen Haftungsbescheid sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, er habe eine Pflichtverletzung durch die Nichtentrichtung der Abgaben begangen. Er habe sodann in der Berufung vorgebracht, es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden darzutun, warum er nicht für die Abgabenentrichtung habe sorgen können. Er habe sodann mit Eingabe vom 30. April 1996 vorgebracht, die GmbH habe bis zur Konkurseröffnung eine Fülle von Aufträgen durchgeführt, überraschenderweise hätten aber die jeweiligen Auftraggeber keine Zahlungen geleistet, sondern Schadenersatzforderungen gestellt. Es hafteten daher noch Forderungen der GmbH von ca. 5,7 Mio. S aus. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 19. August 1998 mitgeteilt, es hafteten keinerlei unbestrittene Forderungen der GmbH aus, sämtliche Forderungen seien mit Globalzession an die Bank zediert gewesen. Eventuell eingegangene Forderungsteile hätten der Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten der GmbH bei der Bank gedient. Er sei selbst bereits auf das Existenzminimum gepfändet. Nach Ansicht der belangten Behörde spreche dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegen dessen Haftung. Er habe nämlich für die GmbH eine Globalzession vereinbart und hiebei keine Vorsorge dafür getroffen, dass aus den eingehenden Mittel alle Gläubiger der GmbH aliquot befriedigt werden können. Durch die Globalzession sei die Hausbank bevorzugt worden, was gleichzeitig eine Benachteiligung anderer Gläubiger, insbesondere auch des Abgabengläubigers, zur Folge gehabt habe. In dieser Bevorzugung eines Gläubigers liege bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung. Im Rahmen der Ermessensübung werde berücksichtigt, dass die Nichtentrichtung der Abgaben dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Wenn auch von dritter Seite Exekutionen auf sein Vermögen geführt würden, sei in Anbetracht seines Alters doch zu erwarten, dass der Haftungsbetrag einbringlich gemacht werden könne. Im Übrigen solle die ansonsten angespannte finanzielle Situation dem Beschwerdeführer nicht dadurch zum Vorteil gereichen, dass sie zu einer Entlassung aus der Haftung führe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde (bzw. das Finanzamt) hätte die tatsächliche Uneinbringlichkeit prüfen und dementsprechende Feststellungen treffen müssen. Durch Exekutionsmaßnahmen hätten die Finanzbehörden die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der E-GmbH feststellen können. Die Konkursaufhebung mangels Vermögens lasse hingegen keinen Schluss auf die Vermögenslage zu, zumal ein Konkursverfahren bereits bei Nichteinzahlung des Kostenvorschusses durch die betreibenden Gläubiger aufgehoben werde.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens ein starkes Indiz für die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei dieser Kapitalgesellschaft bildet, auf welches sich die Behörde, wenn nicht entgegenstehende Umstände vorliegen, stützen kann (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 22. September 1999, 96/15/0049). Zudem ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Konkursakt des Landesgerichtes Klagenfurt (5 S 111/94), dass ein Kostenvorschuss von 40.000 S geleistet worden ist. Der Masseverwalter hat in seinem Schlussbericht und Verteilungsentwurf dargestellt, dass die Verwertung des Vermögens (insbesondere Büroeinrichtung und Baumaschinen) der E-GmbH nur einen Betrag von 10.000 S erbracht habe, zumal diese ihren Geschäftsbetrieb schon ein halbes Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt habe. Dieser Bericht liegt dem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. März 1995 zugrunde, mit welchem den Gläubigern der Erlag eines weiteren Kostenvorschusses aufgetragen worden ist. Erst in der Folge ist der Konkurs (am 12. April 1995) aufgehoben worden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich aber auch, dass das Finanzamt im gegenständlichen Fall, und zwar im Februar 1994 und im März 1994, Exekutionsmaßnahmen gegen die E-GmbH gesetzt hat (Pfändung und Überweisung von Geldforderungen); diese haben sich aber als erfolglos erwiesen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe für die E-GmbH am 8. November 1990 bzw. am 25. Juni 1992 Globalzessionsverträge geschlossen. Zu diesen Zeitpunkten sei die E-GmbH durchaus in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten und damit auch die Steuerschulden zu tilgen. Erst später seien wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eingehens der Globalzessionsverträge die tatsächlich in der Folge eingetretene wirtschaftliche Entwicklung nicht habe vorhersehen können, könne ihm nicht die Absicht unterstellt werden, die Abgabenbehörden zu benachteiligen. Zudem läge eine Benachteiligung der Finanzbehörde nur vor, wenn die jeweiligen Schuldner Zahlungen geleistet hätten, die aufgrund der Globalzession an die Bank gegangen seien. Die Abgabenbehörden hätten derartige Feststellungen nicht getroffen.
Im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der GmbH, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, 96/15/0107).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es ist aus den Inhalt der im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Vereinbarungen über die Zession auch nicht ersichtlich, dass er bei Abschluss der Verträge für die künftige Bedienung anderer als Bankschulden Sorge getragen hätte. Er zeigt auch nicht auf, dass in den Jahren 1990 bzw. 1992 die Gefahr der Benachteiligung der anderen Schuldner bei entsprechender Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen wäre.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass es Sache des Vertreters ist, im Verwaltungsverfahren darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde annehmen darf, dass eine verschuldete Pflichtverletzung vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, 96/15/0053). Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer aber vorgebracht, dass "eventuell eingegangene Forderungsbeträge" zur Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten bei der Bank gedient hätten. Solche Forderungseingänge sind auch aktenkundig; der Masseverwalter hat dem Finanzamt und der Bank in gleich lautenden Schreiben vom 5. April 1994 mitgeteilt, in der ersten Prüfungstagsatzung sei aufgrund des Zessionsvertrages ein Absonderungsrecht der Bank anerkannt worden, es seien in der Folge zwei offene Forderungen der E-GmbH im Betrag von insgesamt 35.996,45 S getilgt worden, weshalb der Masseverwalter - im Hinblick auf die Forderungspfändungen des Finanzamtes im Jahr 1994 - um einvernehmliche Mitteilung ersuche, wem der eingegangene Betrag tatsächlich überwiesen werden solle. (Das Finanzamt hat daraufhin im Übrigen mit Schreiben vom 2. Juni 1995 - im Hinblick auf den Zessionsvertrag vom 25. Juni 1992 - geantwortet, dass der Betrag der Bank ausgezahlt werden könne.) Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde ohne Durchführung zusätzlicher Erhebungen davon ausgegangen ist, der Abschluss des Zessionsvertrages habe zur Uneinbringlichkeit von Abgabenforderungen geführt. Im Übrigen besteht, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis 96/15/0049 aufgezeigt hat, die Haftung für uneinbringlich gewordene Abgaben nicht nur anteilig, sondern zur Gänze, wenn der Haftungspflichtige nicht aufzeigt, mit welcher Quote die Abgabenschulden auch ohne sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten uneinbringlich geworden wären.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 1999
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