Normen
B-VG Art140;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art39 Z22;
B-VG Art140;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art39 Z22;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 41,-- (insgesamt somit EUR 82,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer erzielten im Streitjahr jeweils nichtselbständige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Klavierlehrer an verschiedenen kommunalen Musikschulen. Jeweils anteilig geltend gemachte Werbungskosten für ein "Musik-Übungszimmer" erkannte das Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 (Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 7. Jänner 1998 und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 25. November 1997) nicht an. Nach einer den Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beigefügten Wohnungsskizze befanden sich die beiden Übungszimmer in der Größe von rd. 25 und 8 m2 innerhalb der insgesamt rd. 116 m2 großen Wohnung der Beschwerdeführer (beiderseits des Schlafzimmers).
In der Berufungsschrift vom 23. Jänner 1998 machte der Erstbeschwerdeführer geltend, er sei Klavierlehrer an den Musikschulen in A und B. Er unterrichte zwei Nachmittage pro Woche von 12.30 bis 22.00 Uhr in A und einen Nachmittag in der Woche von
12.30 bis 20.00 Uhr in B. Die Räumlichkeiten stünden dem Beschwerdeführer nur zu diesen Zeiten zur Verfügung. Da der Beschwerdeführer die musikalische Interpretation eines Klavierstückes aber nicht nur verbal vermitteln könne, sondern diese auch den Schülern (die teilweise auf Hochschulniveau spielten und auch schon internationale Preise gewonnen hätten) vorspielen müsse und er außerdem an der Musikschule in B zwei Stunden als Korrepetitor arbeite, sei ein tägliches Üben von drei bis vier Stunden zur Aufrechterhaltung seines pianistischen Niveaus unbedingt notwendig. Weil der Beschwerdeführer auf Grund der geschilderten Raumverhältnisse weder an der Musikschule in A noch an jener in B üben könne, benötige er sein im Wohnungsverband gelegenes Musikzimmer. Er ersuche daher um Anerkennung sämtlicher Aufwendungen für das Musikzimmer (inklusive der AfA von 1.310 S für einen "Schallschutzteppich") als Werbungskosten.
Die Zweitbeschwerdeführerin wies in ihrer Berufung vom 19. Dezember 1997 darauf hin, dass sie als Klavierlehrerin an der Musikschule C an drei Nachmittagen pro Woche von 13.00 bis 20.30 Uhr unterrichte. Der Raum stehe ihr nur zu diesen Zeiten zur Verfügung. Da sie den Schülern Klavierstücke vorspielen müsse und außerdem laufend Korrepetitionen für andere Soloinstrumente bzw. die jährlichen Schulkonzerte übernehme, sei ein tägliches Üben von drei bis vier Stunden zur Aufrechterhaltung ihres pianistischen Niveaus unbedingt erforderlich. Da diese Übungstätigkeit nicht an der Musikschule C durchgeführt werden könne, benötige sie das im Wohnungsverband gelegene Musikzimmer. Sie ersuche daher um Anerkennung sämtlicher Aufwendungen für das Musikzimmer einschließlich einer Türdichtung (diese sei erforderlich, weil sich ansonsten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrem gleichzeitigen Üben zu sehr stören würden) als Werbungskosten.
Im Zuge des Berufungsverfahrens fand in der Wohnung der Beschwerdeführer eine Nachschau nach § 144 BAO statt. Im Bericht über diese Nachschau vom 28. September 1998 wird zur "Schallisolierung" festgehalten, diese umfasse eine Türdichtung (Schaumstoffstreifen), eine Dämmung der Klavierfüße sowie einen unter einem der Klaviere liegenden Teppich (2 x 2,5 m, ca. 2 cm hoch).
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge. Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, es sei strittig, ob Aufwendungen (Miete und Betriebskosten, Strom- und Gasgebühren sowie Haushaltsversicherung und Teppich) von insgesamt 51.191 S für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bleibe die Abzugsfähigkeit für ein Arbeitszimmer nur erhalten, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Dies sei beispielsweise bei Lehrern, deren berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werde, nicht der Fall. Die geltend gemachten Aufwendungen könnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im zweitangefochtenen Bescheid wird festgehalten, es sei strittig, ob Aufwendungen (Miete und Betriebskosten, Strom- und Gasgebühren sowie Haushaltsversicherung und Türdichtung) von insgesamt 17.875 S für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien; ansonsten ist die Bescheidbegründung mit der des erstangefochtenen Bescheides gleich lautend.
In der Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde "beim 1.BF Aufwendungen von insgesamt ÖS 51.191,-- und bei der 2. BF Aufwendungen von insgesamt ÖS 17.875,-- steuerlich nicht beachtet" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 98/15/0100).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132, ausgesprochen, dass der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im (häuslichen) Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. ebenso das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999, 98/13/0138).
Auch wenn für die gegenständliche Lehrtätigkeit an Musikschulen nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren eine Übungstätigkeit an den in den häuslichen Arbeitszimmern stehenden Klavieren in dem angegebenen zeitlichen Ausmaß erforderlich war, ändert dies doch nichts daran, dass diese Übungstätigkeit nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler, darstellt. Dass die Musikzimmer laut dem Beschwerdevorbringen ausschließlich berufsbedingt genutzt würden (ohne sie die Tätigkeit als Klavierlehrer auch nicht ausgeübt werden könnte), lässt die Tatsache unberührt, dass es sich um im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer handelt. Ihr Charakter als Wohnraum ging auch nicht durch die in der Niederschrift über die Nachschau beschriebenen schalldämmenden Maßnahmen (Türdichtung in Form von Schaumstoffstreifen, Teppich und Schallschutz an den Füßen der Klaviere) verloren. Die belangte Behörde hat damit zu Recht nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 den Abzug der Aufwendungen für die Arbeitszimmer der Beschwerdeführer als Werbungskosten versagt. Da nach der zitierten Gesetzesbestimmung die Kosten der Einrichtung des Arbeitszimmers dasselbe Schicksal teilen, ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Aufwendungen in Form der AfA für den so genannten "Schallschutzteppich" ebenfalls unberücksichtigt blieben, zumal sich seine Schallschutzfunktion laut einer Vorhaltsbeantwortung des Erstbeschwerdeführers im Berufungsverfahren auch nur aus dem Umstand ergibt, dass es sich um einen "extra dicken, besonders dicht geknüpften Teppich" handelt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 52 Abs. 1) i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Für die von der belangten Behörde zu beiden Beschwerden jeweils erstatteten
"Gegenschriften", die sich im Wesentlichen in einem Verweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide erschöpfen, war kein Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG zuzusprechen.
Wien, am 29. Jänner 2003
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