VwGH 99/13/0005

VwGH99/13/000526.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien I, Bäckerstraße 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des H in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1998, GZ. RV/298-07/02/98, betreffend Rückzahlung eines Guthabens und Abrechnung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §216;
KO idF vor 1. 7. 2010 §46;
KO idF vor 1. 7. 2010 §51;
BAO §216;
KO idF vor 1. 7. 2010 §46;
KO idF vor 1. 7. 2010 §51;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen des im Spruch genannten Gemeinschuldners wurde am 29. September 1994 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde zum Masseverwalter bestellt.

Der Beschwerdeführer veräußerte in den Jahren 1996 und 1997 als Masseverwalter einige vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung erworbene Liegenschaften und Liegenschaftsanteile. Dadurch wurde für 1996 eine Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 in Höhe von S 241.689,-- und für 1997 eine solche in Höhe von S 308.217,-- ausgelöst.

Die Umsatzsteuer für 1995 wurde mit Bescheid vom 19. Juni 1998 mit - S 214.681,--, für 1996 mit Bescheid vom 25. Juni 1998 mit - S 302.939,-- und für 1997 mit Bescheid vom 13. Juli 1998 mit - S 411.871,-- festgesetzt.

Mit Antrag vom 2. Juli 1998 wurde die Rückzahlung von Umsatzsteuer für 1995 in Höhe von S 214.681,--, für 1996 in Höhe von S 544.628,-- und für 1997 in Höhe von S 411.871,-- begehrt.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1998 wurde der Antrag "teilweise abgewiesen." Gleichzeitig wurde die Rückzahlung von S 801.405,-- verfügt.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde zunächst beantragt, den Betrag von S 308.217,-- zurückzuzahlen. Dieser Betrag an Vorsteuerberichtigung 1997 sei bereits im Guthaben von S 612.008,-- abgezogen worden und damit (bei der Rückzahlung) doppelt abgezogen worden. Weiters wurde beantragt, die Vorsteuerberichtigungen für 1996 und 1997 in Höhe von zusammen S 549.906,-- zurückzuzahlen, weil es sich dabei um Konkursforderungen handle.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung hinsichtlich der Rückzahlung des Betrages von S 308.217,-- stattgegeben; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, es sei die Qualifikation der "Vorsteuererstattung" nach § 12 Abs. 10 UStG für 1996 in Höhe von S 241.689,-- und für 1997 in Höhe von S 308.217,-- strittig.

Im angefochtenen Bescheid - in dem als Gegenstand die Rückzahlung eines Guthabens und die Abrechnung genannt wurde - wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als ausgesprochen wurde, dass der Betrag von S 308.217,-- rückzahlbar gewesen sei. Hinsichtlich des Betrages von S 241.689,-- werde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bezüglich des Betrages von S 308.217,-- werde die Berufung zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, da die Verbuchung der "Umsatzsteuererklärungen für 1995 - 1997" (gemeint wohl der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997) lediglich zu einem Guthaben von zusammen S 1,109.622,-- geführt habe, das mit den Beträgen von S 801.405,-- und S 308.217,-- zur Gänze rückgezahlt worden sei, habe der Rückzahlungsantrag hinsichtlich des Mehrbetrages schon deswegen nicht erfolgreich sein können. In Wahrheit bestehe daher ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Gemeinschuldners. Der erstinstanzliche Bescheid könne dabei als Abrechnungsbescheid gedeutet werden. Weiters vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass es sich bei der Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG um eine Masseforderung handle. Soweit die Rückzahlung eines Betrages von S 308.217,-- aus der Vorsteuerberichtigung 1997 begehrt werde, sei die Berufung zurückzuweisen, da die Rückzahlung dieses Betrages im Antrag vom 2. Juli 1998 gar nicht beantragt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nicht (allein) die Rückzahlung eines bestehenden Guthabens ist, sondern (auch) die Abrechnung am Abgabenkonto des Gemeinschuldners. Damit wird aber für den Beschwerdefall übersehen, dass die Buchungen entsprechend den erlassenen Umsatzsteuerbescheiden für 1996 und 1997, in denen auch über die Vorsteuerberichtigungen im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG abgesprochen worden ist, vorzunehmen waren. Ein Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte. Für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Konkursforderungen sind, ist aber in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach § 216 BAO kein Raum (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 1993, Zl 92/15/0012).

In inhaltlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich bei Forderungen aus der Berichtigung der Vorsteuern nicht um eine Masseforderung, sondern um eine Konkursforderung handle. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl 98/14/0143 - auf dessen Entscheidungsgründe im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird -, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass die Vorsteuerberichtigung nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen sei. Vielmehr werde die Berichtigungspflicht erst durch die Veräußerung durch den Masseverwalter begründet. Die Meinung des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Forderung aus der Vorsteuerberichtigung um eine Konkursforderung, entspricht somit nicht dem Gesetz.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass im Schriftsatz vom 2. Juli 1998 ein Antrag, den Betrag von S 308.217,-- (= Betrag der Vorsteuerberichtigung, der im Umsatzsteuerbescheid 1997 mit dem Vorsteuerbetrag von S 720.088,-- saldiert worden ist) zurückzuzahlen, nicht gestellt worden ist. Nach dem nicht weiter auslegbaren Wortlaut dieses Antrags wurde hinsichtlich 1997 nur die Rückzahlung der im Umsatzsteuerbescheid 1997 ausgewiesenen Gutschrift von S 411.871,-- begehrt. Der Umstand, dass in der Berufung (auch) die Rückzahlung des Betrages der Vorsteuerberichtigung für 1997 (S 308.217,--) begehrt wurde, ist dabei ohne Belang, weil die Berufungsbehörde über dieses Begehren nicht absprechen konnte, ohne die Partei im Instanzenzug zu verkürzen. Die Frage, ob der im Berufungsschriftsatz gestellte Antrag als (weiterer) der Entscheidungspflicht unterliegender Rückzahlungsantrag zu beurteilen war, ist im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Daraus folgt aber, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. September 2000

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