VwGH 99/12/0096

VwGH99/12/009625.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des P in G, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in 8016 Graz, Schlögelgasse 5/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1999, Zl. 6222/2474-II/4/98, betreffend Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §39;
BDG 1979 §44;
VwGG §33 Abs1;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §44;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 2001 als Bezirksinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf während seines Dienststandes getroffene Personalmaßnahmen. Seine Dienststelle, der er im strittigen Zeitraum zur dauernden Dienstleistung zugeteilt war, war das Bezirksgendarmeriekommando (in der Folge: BGK) Graz-Umgebung in S, wo er als dienstführender Gendarmeriebeamter der Verwendungsgruppe E 2a/2 und Sachbearbeiter eingeteilt war.

Ab 27. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer wiederholt in einem drei Monate pro Jahr übersteigenden Ausmaß "aus Gründen der Befangenheit", da gegen ihn derzeit erhoben werde, mit Wirksamkeit ab 7. Juli 1997 verschiedenen Grenzkontrollstellen (im Folgenden: GREKO) dienstzugeteilt.

Mit Befehl vom 26. März 1998 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer seiner verminderten Einsatzfähigkeit (nur Innendienst ohne Waffe) dem Gendarmerieposten S "ungeachtet des laufenden Versetzungsverfahrens zur GREKO G" zugeteilt, wo er im Innendienst verwendet werden solle.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass ihn die Verpflichtung treffe (getroffen habe), bestimmte Dienstaufträge, mit denen eine (über 90 Tage hinaus gehende) Dienstzuteilung zu verschiedenen anderen Dienststellen verfügt worden sei, zu befolgen.

Mit Bescheid vom 30. Juli 1998 stellte das LGK gemäß § 44 BDG 1979 fest, dass die Befolgung der Dienstzuteilungsverfügungen des LGK vom 14. November 1997 zur GREKO S, vom 23. Februar 1998 zur GREKO und vom 26. März 1998 zum Gendarmerieposten S zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt habe beziehungsweise zu diesen zähle. Eine 90 Tage überschreitende Dienstzuteilung eines Beamten ohne seine Zustimmung sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Dienstbetrieb bei der Stammdienststelle des Beamten auf andere Art nicht aufrecht erhalten werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 3. August 1998 Berufung und brachte vor, dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides offen lasse, worin die Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bei weiterer Verwendung des Beschwerdeführers auf seiner Stammdienststelle liege.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 39 BDG 1979 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, der gegen den Beschwerdeführer erhobene Hauptvorwurf sei, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihm beim BGK nicht mehr möglich sei, weil durch zahlreiche und vermutlich gezielte Krankenstände die Arbeiten des Sachbearbeiters vom Bezirksgendarmeriekommandanten oder von seinem Stellvertreter erledigt werden mussten. Beim arbeitsintensiven BGK müsse ein Sachbearbeiter verlässlich sein, was der Beschwerdeführer nicht sei, gelte sein Interesse doch hauptsächlich seiner Nebenbeschäftigung. Außerdem seien gegen ihn disziplinäre und strafgerichtliche Verfahren anhängig. Er habe einen negativen Einfluss auf das gesamte Arbeitsklima am BGK durch manipulative Informationsweitergaben und so verursachtem Misstrauen zwischen dem Kommandanten und anderen Funktionären des BGK bewirkt. Schließlich habe er keine positive Einstellung zu dienstlichen Verpflichtungen, da er versucht habe, seinem Vorgesetzten einzureden, es sei nicht so wichtig, dass er als Sachbearbeiter seine Dienstzeiten genau einhalte. Er habe durch seine Handlungen die vormals ausgezeichnete Zusammenarbeit zwischen dem BGK und dem Gendarmerieposten S sowie das Betriebsklima auf dem BGK empfindlich gestört. Seitdem er dort nicht mehr Dienst versehe, seien diese Spannungen nicht mehr vorhanden und es herrsche wieder, wie früher, ein ausgezeichnetes Arbeitsklima.

Es habe zwar seitens des Beschwerdeführers keine Zustimmung zu einer 90 Tage überschreitenden Dienstzuteilung vorgelegen, jedoch sei eine solche im Hinblick auf § 39 Abs. 3 BDG 1979, wonach eine über diesen Zeitraum hinausgehende Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten zulässig sei, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden könne, nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0108). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 würden im Beschwerdefall vorliegen.

Bei den oben dargelegten Umständen, die ein eindeutiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kommandanten (Stellvertreter) des BGK belegten, ergebe sich eindeutig, dass unter solchen Gegebenheiten ein gedeihliches Zusammenarbeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten nicht möglich sei, sodass insoferne seine Zuteilung zu einer anderen Dienststelle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sei. Die Dienstbehörde erster Instanz habe somit zu Recht festgestellt, dass die Befolgung der beschwerdegegenständlichen Dienstzuteilungsverfügungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt habe beziehungsweise zähle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 20. Jänner 2004 bekannt, dass der Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 21. Mai 2001, mit Ablauf des 30. Juni 2001 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer führte dazu - nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof - in seiner Bekanntgabe vom 3. Februar 2004 aus, sich hinsichtlich aller Punkte der vorliegenden Beschwerde als klaglos gestellt anzusehen, hielt aber sein Kostenbegehren aufrecht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 95/12/0111, den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, und die dort zitierte Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen dieser Ruhestandsversetzung kommt einer Feststellung bezüglich der Rechtmäßigkeit der bekämpften Personalmaßnahme auch keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Im Übrigen hat sich auch der Beschwerdeführer selbst als "klaglos gestellt" erachtet und keine besonderen Umstände aufgezeigt, die allenfalls eine andere Betrachtung gebieten würden. Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung komplexer Fragen voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2004

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