VwGH 91/12/0108

VwGH91/12/010818.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. April 1991, Zl. 6222/419-II/4/91, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §39 Abs3 Z1;
BDG 1979 §39 Abs3 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gendarmerieabteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Weisung (FS-Befehl) des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 11. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer, der bis dahin als Kommandant einer Gendarmerieabteilung "VAASt XY" tätig war, der Verkehrsabteilung Innsbruck zugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde mit Weisung des Landesgendarmeriekommandanten vom 10. August 1989 gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 über die Dauer von 90 Tagen hinaus bis auf weiteres verlängert.

Mit Eingabe vom 16. August 1989 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, ob es zu seinen Dienstpflichten gehöre, dem Dienstauftrag des Landesgendarmeriekommandanten vom 10. August 1989 nachzukommen.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 stellte das Landesgendarmeriekommando für Tirol als Dienstbehörde fest, daß es zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, der Weisung des Landesgendarmeriekommandanten vom 10. August 1989 Folge zu leisten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Da diese nicht innerhalb von sechs Monaten über die Berufung entschied, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG). Mit dem angefochtenen Bescheid, der von der belangten Behörde innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt wurde, gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen begründend ausgeführt, der Dienstnehmer unterwerfe sich grundsätzlich bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bestimmten Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben. Er sei verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich sei. Gemäß § 39 Abs. 2 BDG 1979 sei eine Zuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig und dürfe ohne Zustimmung des Beamten die Dauer von 90 Kalendertagen im Jahr nicht übersteigen. Wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne, sei die Verlängerung dieser Maßnahme auch ohne Zustimmung des Beamten möglich. Eine Dienstzuteilung über die Dauer von 90 Tagen könne auch dann ohne Zustimmung des Beamten verlängert werden, wenn seine Entfernung von seiner Stammdienststelle wegen der ihm zur Last gelegten Verfehlungen unumgänglich notwendig sei, um den Dienstbetrieb auf dieser Dienststelle ungehindert aufrechterhalten zu können. Diese Voraussetzungen träfen im Fall des Beschwerdeführers zu. Auf Grund der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen, die zum Teil wegen gerichtlich strafbarer Delikte zur Anklageerhebung und Verurteilung in erster Instanz nach § 146 StGB geführt hätten (das Urteil sei noch nicht rechtskräftig) und der Tatsache, daß die Vorkommnisse in die Öffentlichkeit gedrungen seien, sei die weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant auf seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr denkbar. Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Umständen:

  1. "1) Im Jahre 1985 wurde ein Beamter der VAASt XY wegen Veruntreuung von Sicherheitsgeldern von rund

    S 40.000,-- suspendiert, rechtskräftig verurteilt und entlassen. In diesem Zusammenhang mußte Ihnen mangelnde Dienstaufsicht und Dienstkontrolle zur Last gelegt werden. Gegen Sie und den Gruppenkommandanten wurde eine Disziplinaranzeige erstattet. Das Disziplinarverfahren wurde allerdings wegen Verjährung nicht eingeleitet. Obwohl aufgrund des vorangeführten Vorfalles vom Kommandanten der Verkehrsabteilung eine verschärfte Dienstaufsicht verfügt wurde, mußten bereits kurze Zeit danach fünf Beamte wegen mangelhafter Dienstleistungen schriftlich ermahnt werden.

  1. 2. Im Jahre 1987 haben Ihre Beamten bei Wiegekontrollen, die zusammen mit den Beamten der BH Innsbruck des Arbeitsinspektorates und der Landesregierung vorgenommen wurden, ein derart unwilliges Verhalten gezeigt, daß solche Einsätze den Beamten der VA zugewiesen werden mußten. Offensichtlich war dies auf Ihr negatives Vorbild und auf Ihre nicht entsprechende Einflußnahme auf die Ihnen unterstellten Organe zurückzuführen. Auch hier läßt sich eine Führungsschwäche bzw. ein negativer Einfluß auf Ihrer Dienststelle erkennen. Da Sie offensichtlich nicht bereit waren, eine gedeihliche Zusammenarbeit zu erwirken, mußten die Wiegeeinsätze von einer anderen Organisationseinheit übernommen werden.
  2. 3. Im Zusammenhang mit den Erhebungen gegen RevInsp A wegen Veruntreuung von Organmandatsgeldern, wurden auf Ihrer Dienststelle Schlamperei, Nachlässigkeit und auch Manipulationen festgestellt. Der genannte Beamte hatte 3 Monate lang Außendienst auf der Autobahndienststelle verrichtet, ohne auch nur ein einziges Organmandat abgeliefert zu haben. Obwohl Ihnen Ihr Stellvertreter davon Mitteilung machte, trafen Sie keinerlei Maßnahmen, um die Mißstände abzustellen. RevInsp A veruntreute vom Dezember 1988 bis April 1989 Organmandatsgelder im Betrag von

    S 2.600,-- und wurde deshalb vom Dienst suspendiert und schließlich versetzt. Bei einer Kontrolle der Organmandatsabrechnungen wurde festgestellt, daß die Abrechnungsbelege und die Austragungen in den Dienstvorschreibungen nicht ident waren. Es wurden Organmandate von früheren Außendiensten später ausgetragen und an vielen Tagen weniger Organmandate vermerkt, als tatsächlich ausgestellt wurden. Dabei dürfte es sich um eine gängige und von Ihnen geduldete Vorgangsweise gehandelt haben. In Ihrer Berufung rechtfertigen Sie sich damit, daß Sie die Organmandatsabrechnung Ihrem Stellvertreter gänzlich übertragen haben. Sie können sich dadurch aber nicht Ihrer Verantwortung entledigen. Die Delegierung schließt eine regelmäßige Kontrolle nicht aus. Diese obliegt einzig und allein dem Dienststellenleiter. Bei Auftreten von Fehlern und Mißständen hätten Sie solche Dinge sofort abstellen müssen. Die Beanstandung und das Ausmerzen von Unzukömmlichkeiten kann man keineswegs mit einer Dienstvorschrift bereinigen. Persönliches Vorbild Ihrerseits und eine dauernde strenge Kontrolle hätte ein solches Fehlverhalten eines Beamten verhindert. Dienstaufsicht zu vollziehen heißt nämlich nicht nur durch Meldung oder äußeres Zutun bekannt gewordene Anlaßfälle zu überprüfen, sondern aktiv das Einhalten der Dienstvorschriften sowie der gesamten Rechtsordnung zu überwachen.

  1. 4) In der Zeit von Jänner 1989 bis April 1989 ergab eine Überprüfung der Zivilstreifendienste - diese wurden in der Regel durch zwei Beamte und auf Überstundenbasis durchgeführt - eine mangelhafte Auslastung und eine äußerst ineffiziente Dienstleistung. So wurde während einer 10-stündigen Zivilstreife kein einziges Organmandat erlassen und keine Anzeige erstattet, was angesichts der Verkehrsfrequenz in den von der Verkehrsabteilung-Außenstelle XY zu betreuenden Rayon und der einer Zivilstreife zugewiesenen Aufgaben nur auf Interesselosigkeit und nicht entsprechende Dienstleistung der Beamten bedingt durch fehlende Einflußnahme und Motivation zur Steigerung der Effizienz bzw. mangelhafte Dienstaufsicht durch den Kommandanten zurückgeführt werden kann. Eine detaillierte Auswertung ergab folgendes:

    Im Monat Jänner wurden bei 10 Zivilstreifen 10 Anzeigen erstattet und 46 Organmandate erlassen. Im Februar bei 9 Zivilstreifen 9 Anzeigen und 33 Organmandate,

    im März bei 15 Zivilstreifen 10 Anzeigen und 59 Organmandate und

    im April bei 10 Zivilstreifen 45 Organmandate.

  1. 5) Während des Dienstes am 10.3.1989 nahmen Sie und mehrere Beamten der Außenstelle, die zum Teil auf Überstunden im Dienst waren, an einer Geburtstagsfeier einer Privatperson teil. Zur Hinfahrt benutzten Sie vorschriftswidrig mit eingeschaltetem Blaulicht ein Dienst-KFZ und unterließen es, die von Ihnen gefahrenen Kilometer in das Fahrtenbuch einzutragen. Dabei haben Sie sogar ein lebendes Schwein im Dienst-KFZ zur Autobahntankstelle G transportiert und es dort dem Tankstellenpächter, dessen Geburtstag gefeiert wurde, als Geschenk übergeben. In diesem Zusammenhang mußte gegen Sie die Anzeige an das Gericht und an die Disziplinarkommission erstattet werden.

    Daß Gendarmeriebeamte im exekutiven Dienst, den sie an der Allgemeinheit zu verrichten haben, möglichst effektiv und streng gesetzmäßig vorgehen müssen, wird Ihnen als Gendarmeriebeamter und Funktionsträger hinlänglich bekannt sein. Ein Bruch dieser Maxime durch Ihre Person wird nicht nur in den eigenen Reihen der Gendarmerie als verwerflich angesehen, sondern auch nach außen hin. Er stellt einen Vertrauensbruch gegenüber der Allgemeinheit dar. Gesetzesverletzungen von Rechtsorganen (Gendarmeriebeamten), die zur Überwachung der Einhaltung der Normen verpflichtet sind, werden ohnehin in der Öffentlichkeit heftigst kritisiert und sind daher von der Dienstbehörde zu unterbinden.

  1. 6) Bei mehreren dienstlichen Vorfällen haben Sie sich gegenüber Ihrem Kommandanten als unaufrichtig erwiesen und dadurch berechtigt zum Zweifel an Ihrer Objektivität als Dienststellenleiter beigetragen. Der schwerwiegendste Fall stellt Ihre Falschmeldung vom 24.8.1989, den nachstehenden Sachverhalt betreffend, dar.

    Am 7.8.1989 hat RevInsp M dem Landesgendarmeriekommando gemeldet, daß ihm am 6.8.1989 gegen 19.00 Uhr das Dienstmotorrad nn1 am Waschplatz der Verkehrsabteilung-Außenstelle XY umgefallen sei und dabei den PKW Ihres Sohnes beschädigt habe. Sie bestätigten ausdrücklich die Richtigkeit der Meldung. Nach Überprüfung des Sachverhaltes durch die Dienstbehörde ergab sich jedoch, daß der Ort des Geschehens nicht der Waschplatz, sondern eine von der Verkehrsabteilung XY ohne Genehmigung des Landesgendarmeriekommandos benutzte Garage der Autobahngesellschaft war, in der sowohl der beschriebene PKW Ihres Sohnes als auch das Dienstmotorrad abgestellt waren. In diesem Falle handelt es sich um einen besonders krassen Vertrauensbruch. Diesbezüglich mußte gleichfalls eine Strafanzeige, die bereits zur gerichtlichen Verurteilung in erster Instanz nach § 146 Strafgesetzbuch (LG Innsbruck vom 24.9.1990, 36 HV, 37/90) geführt hat und eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet werden."

    Da bereits im Hinblick auf den angeführten Sachverhalt, insbesondere in den Punkten 5 und 6 zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes die weitere Verwendung des Beschwerdeführers bei der Verkehrsabteilung-Außenstelle als Kommandant nicht mehr vertretbar sei, sei auf die weiteren Berufungsausführungen nicht mehr näher einzugehen.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, mit der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und dessen Aufhebung beantragt.

    Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Nach § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 ist eine Dienstzuteilung, die über die Dauer von 90 Tagen in einem Kalenderjahr hinausgeht, ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.

    Der Beschwerdeführer hat hiezu die Auffassung vertreten, daß diese Bestimmung rein begrifflich nur dann anwendbar sei, wenn der Dienstbetrieb der notleidenden Dienststelle die Zuteilung einer zusätzlich Arbeitskraft erforderlich macht. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß diese Maßnahme auch dann zulässig ist, wenn der Dienstbetrieb bei der Stammdienststelle des Beamten auf andere Art nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vomn 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0034, und vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0260).

    Die Rechtsrüge der Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

    Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei nicht in den Dienstbetrieb der Verkehrsabteilung Innsbruck eingebunden, sondern habe nur zusätzlich Radarmessungen durchzuführen. Die belangte Behörde habe sich mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nach der dargestellten Rechtslage nicht vor, weil es nicht auf die Verhältnisse bei jener Dienststelle ankommt, zu der der Beschwerdeführer dienstzugeteilt war, um den Dienstbetrieb bei seiner Stammdienststelle aufrechtzuerhalten.

    Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, bei seiner Dienstzuteilung sei auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht ausreichend Bedacht genommen worden, sondern ihm lediglich Gelegenheit gegeben worden, jeden Tag nach Hause zu fahren. Die weiteren Umstände seien im Sinn des § 39 Abs. 4 BDG 1979 nicht geprüft worden. Auch diese Mängelrüge ist nicht begründet, weil die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle, wie bereits ausgeführt, deshalb erforderlich war, um den Dienstbetrieb an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten. Da nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Dienstbetrieb an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers auf andere Weise nicht aufrechtzuerhalten war, hat sie nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf die weiteren im § 39 Abs. 4 BDG 1979 genannten Umstände nicht eingegangen ist. Soweit schließlich der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ganz allgemein mit der Rüge bekämpft, die belangte Behörde habe "einfach Vermutungen und bloße Behauptungen der Behörde I. Instanz, die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung Punkt für Punkt entkräftet und widerlegt worden seien, kritiklos nachgebetet und zur Entscheidungsgrundlage erhoben", ist ihm entgegenzuhalten, daß dies zumindest hinsichtlich des für die Maßnahme als entscheidend anzusehenden Punktes 5 der im angefochtenen Bescheid genannten Vorfälle keineswegs zutrifft. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Berufung ausgeführt, dieser Vorfall sei Gegenstand einer Gerichtsanzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck und solle vor Abschluß der gerichtlicher Erhebungen nicht näher erläutert werden.

    Die Situation, die im Zeitpunkt der Verfügung der Dienstzuteilung bestanden hat, erscheint - vergleichbar mit jener im Beschwerdefall, der zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0034 geführt hat - dadurch charakterisiert, daß gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und außerdem beim Gericht ein Strafverfahren anhängig war. Wenn nun die belangte Behörde unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, daß es zwecks Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebes bei dem vom Beschwerdeführer geleiteten Gendarmerieposten geboten sei, die Rückkehr des Beschwerdeführers zu dieser Dienststelle durch Verlängerung seiner Dienstzuteilung aufzuschieben, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die belangte Behörde konnte weder davon ausgehen, daß die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen berechtigt waren, noch war für sie erkennbar, daß die Vorwürfe samt und sonders offenbar unbegründet gewesen wären. Ihr muß daher zugebilligt werden, daß in dieser Lage eine Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant eines Gendarmeriepostens nicht vertretbar gewesen wäre, zumal die schwebenden Verfahren weitaus überwiegend Handlungen und Unterlassungen betrafen, die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Postenkommandant begangen haben soll.

    Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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