VwGH 99/12/0065

VwGH99/12/006524.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Anträge des Dr. G in W, 1. vom 8. Februar 1999 (Zl. 99/12/0065 - zuvor VH 99/12/0003), und

2. ebenfalls vom 8. Februar 1999 (Zl. S 87/93-68), jeweils auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit, sowie 3. ohne Datum, eingebracht am 11. Februar 1999 (Zl. VH 98/12/0024-5), betreffend die Feststellung des Rechtes auf Unterlassung der Vergebührung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.

Am 8. Februar 1999 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Eingabe vom selben Tag ein, die an den "Verwaldungsgerichtshof, Judenplatz, Täterseite" und an das "Außenministerium, Sekt. VI" adressiert ist. Sie wurde zur Zl. VH 99/12/0003 (nunmehr 99/12/0065) protokolliert und hat folgenden Wortlaut:

"Ich beantrage beim Verwaldungsgerichtshof die Schaffung derartiger Zustände, die nach dem Diskriminierungsverbot d. Art. 14 MRK eine Gleichstellung mit den Fazilitäten des Arbeits- und SozialgerichtsG in einem Rechtsstreit über civil rights aus einem Beamtendienstverhältnis erlauben, d.h. für die Verfahrenspartei Kostenfreiheit sowie Rechtsvertretung durch gesetzliche Interessensvertretung mit der Wirkung des ungetrübten Genusses des Privatlebens. Dies inkludiert den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit nach § 185 BAO. Hiezu wird auf das u.e. eingebrachte separate Vorbringen verwiesen, in eventu wird Verfahrenshilfe beantragt.

Jedenfalls wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Situation in Ö. entwickelt sich dank der Politiken des ehem. Leiters der Abt. VI.1, (es folgt der Name eines Organwalters), derart, daß es jetzt Zeit wird, die Zustände ausländischen Behörden zur Last zu machen, woselbst die Vorgänge um Belohnungen für Vertuschung Kurdenmorde und Norikumskandal zu verbreiten wären. Mir fehlt jedes Verständnis dafür, daß speziell ein Außenministerium diejenigen Leute vergrault, die noch am ehesten wissen, wie man Probleme erzeugt. Fehlende Weltoffenheit nennt man das. (Provinzialität).

Es geht um den Bescheid d.BMfaA v. 2.2.99

Zl. AP.2825/0883e-VI.1/1998 wegen Bezügen der VI.Dkl. ab 1.7.89."

Ebenfalls am 8. Februar 1999 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine an diesen gerichtete Eingabe vom selben Tag ein, die mit "Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit gem. § 185 BAO" bezeichnet ist und auf deren Rückseite ein Ausschnitt aus einer Zeitung abgelichtet ist (Tageszeitung Kurier, Ausgabe vom 21. August 1998, Seite 17). Angeschlossen ist eine auszugsweise Ablichtung eines Bescheides des UVS Wien vom 18. November 1997, Zl. UVS-02/16/00113/97 (Spruch und Ende der Begründung). In dieser Eingabe (die zur Zl. S 87/93-68 protokolliert wurde) heißt es zunächst, daß sich eine Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Kaufkraftausgleichszulage vom 22. Dezember 1998 in Ausarbeitung befinde (Anmerkung: die Beschwerde wurde zwischenzeitig eingebracht und zur Zl. 99/12/0037 protokolliert). Sodann führt der Antragsteller aus:

"Unter Hinweis auf Art. 7 B-VG als nationales Gesetz sowie Art. 14 MRK (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 17, 18 MRK wird beantragt, *) mittels Bescheides die Gebührenfreiheit der Beschwerde festzustellen. Der Antrag stützt sich auf die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, nach dessen Bestimmungen die Angehörigen der gesetzlichen Interessensvertretungen die rechtliche Vertretung der Zwangsmitglieder zu übernehmen haben.

Aus der Perspektive der Rechtssubjekte besteht kein begründbarer Zweck einer unterschiedlichen Behandlung des öffentlichen Dienstes in Ansehung der Verfahrensaufwendungen. Dazu kommt, daß auch den Mitgliedern der Zwangsmitgliedsorganisationen der Genuß ihres Vermögens sowie ihrer Freizeit gewährleistet ist.

Im übrigen zivilisierten Europe (5. Präambularabsatz der MRK, die Gleichgesinnten, steht Ersatz für Beeinträchtigung der Freizeit zu, nicht aber in Österreich.

Ich bin daher durch die nachgewiesenenermaßen willkürliche Vorgangsweise gewisser Nehmerkreise im Außenministerium, wie erinnerlich wurden die von der zentralen Personalkoordination angeführten Bescheide nie erlassen, in meinen Rechten verletzt, weil entgegen § 4 BDG Noricum- und Kurdenmordvertuscher belohnt werden mußten, aus den Vorgängen fehlt ein Betrag von mehr als einer Mrd.

Die umseitigen durchschnittlichen Bruttogehälter demonstrieren die eklatante Benachteiligung des öffentlichen Dienstes auch bei Berücksichtigung der Ak-Beiträge, die Situation hätte unweigerlich zur Folge, daß gegebenenfalls eine Gesetzesänderung (AK-Beitritt der Beamten sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) zu monieren wäre (wegen der bisher bereits zahlbaren Überbrückungshilfe).

Lt. beiliegender Kopie eines Bescheides d. UVS Wien wäre der Antrag mit Einlangen der Beschwerde an das FAfGebühren und Verkehrssteuern weiterzuleiten. (formfrei).

*) vgl. Urteil Glasenapp gg. BRD 1986"

Mit dem hg. Beschluß vom 19. Jänner 1999, Zl. VH 98/12/0024-4, wurde ein Begehren des Antragstellers vom 21. Dezember 1998 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anfechtung eines Bescheides der Datenschutzkommission abgewiesen.

Der Antragsteller brachte zu diesem Verfahren am 11. Februar 1999 eine undatierte Eingabe ein, die handschriftliche Zusätze, aber auch nicht unerhebliche Streichungen aufweist (diese gestrichenen Teile werden in der Folge zum besseren Verständnis des Gesamtzusammenhanges in geschwungener Klammer wiedergegeben). In dieser Eingabe wird als "belangte Behörde" die Datenschutzkommission angeführt (zuvor das "Außenministerium", dieses Wort wurde aber gestrichen).

Es heißt dann weiter:

"(Beschwerde über den Bescheid v. 22.12.98

Zl. 71851/34-VI.2/98 betr. Kaufkraftausgleichszulage

Ich beschwere mich über den Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof, und verlange, daß er mir Recht gibt und nach mündlicher Verhandlung mir einen Betrag von 10.000,- KAZ pro Monat in diesem Verfahren zuspricht, ebenso wie den Ersatz des ganzen Verfahrensaufwandes. Kopie des Bescheides liegt zweifach bei.)

Von Beschwerdesteuer steht nix im Bescheid, jedenfalls gibt es dazu ein separates Anbringen, auch nix von Verfahrenshilfesteuer.

Was die Stempelmarkennachforderung VH 98/12/0024 anlangt, wird beantragt, daß das Recht auf Unterlassung der Vergebührung nach § 185 BAO mit Bescheid festgestellt wird. Der Beschluß wird die in Straßburg erheitern, zumal das Wesentliche dort schon bekannt ist.

Verfahrenssprache französisch, um die Fremdsprachenzulagen des Justizministeriums und nach dem RDG zu amortisieren, oder zur Verdeutlichung des Begriffes Mehrleistungszulage zwei zusätzliche Dometscher in die Prozeßvertretung aufzunehmen."

Hierauf erging vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Datum 17. Februar 1999 folgende Verfügung an den Antragsteller (Zur Zl. VH 99/12/0003; zum Punkt 3. dieser Verfügung siehe das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zlen. 98/12/0406 und 0407, und die auf Seite 16 dieses Erkenntnisses genannten Vorentscheidungen):

"1) Sie haben am 8. Feber 1999 beim Verwaltungsgerichtshof einen Schriftsatz (vom selben Tag) eingebracht (dieser wurde zur Zl. VH 99/12/0003 protokolliert), in welchem Sie ua. schreiben: (Es folgte die Wiedergabe des ersten Absatzes der Eingabe: 'Ich beantrage beim Verwaldungsgerichtshof ... bis ... in eventu wird Verfahreshilfe beantragt')

2) Unter der Annahme, daß Sie (richtig) den Verwaltungsgerichtshof meinen (und nicht einen - fiktiven - 'Verwaldungsgerichtshof', obwohl Sie diese Schreibweise wiederholt gebrauchen) und Ihr Begehren auf Änderung der Gesetzeslage gerichtet ist, ist Ihnen hiezu zu erwidern, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Änderung der Gesetzeslage nicht berufen ist.

3) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach Begehren auf 'bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit' (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen; zuletzt wurde über Sie dessentwegen eine Mutwillensstrafe verhängt.

Im Hinblick darauf wird Ihnen aufgetragen, klarzuzustellen, ob Ihr oben wiedergegebenes Vorbringen 'Dies inkludiert den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit nach § 185 BAO' als ein solcher Antrag gedacht ist oder aber lediglich als Ausdruck Ihrer Vorstellung über die Zustände, wie sie geschaffen werden sollten?

4) Ebenfalls am 8. Feber 1999 haben Sie eine weitere Eingabe (ebenfalls vom selben Tag) eingebracht, in welcher Sie die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1998 iA Kaufkraft-Ausgleichszulage ankündigen. Dort heißt es, es werde beantragt, 'mittels Bescheides die Gebührenfreiheit der Beschwerde festzustellen'. Am Schluß der Eingabe heißt es, der Antrag wäre mit Einlangen der Beschwerde an das FA für Gebühren und Verkehrssteuern weiterzuleiten.

Diesbezüglich stellt sich die Frage, weshalb Sie denn diesen Antrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben, wenn Sie ohnedies der Auffassung wären, daß der Verwaltungsgerichtshof unzuständig sei. Anders gewendet: Weshalb haben Sie bei dieser Ausgangslage diesen Antrag bei dem Ihrer Auffassung nach unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht und nicht unmittelbar bei der Ihrer Auffassung nach zuständigen Behörde?

5) In der zwischenzeitig am 11. Feber 1999 zu VH 98/12/0024 eingebrachten und an den 'Verwaldungsgerichtshof' gerichteten Eingabe begehren Sie, 'daß das Recht auf Unterlassung der Vergebührung nach § 185 BAO mit Bescheid festgestellt' werde. Hiezu wird Ihnen Gelegenheit gegeben, darzulegen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof (der wohl gemeint sein wird) zur Erlassung dieses Bescheides zuständig sein soll. Sollten Sie hingegen der Auffassung sein, der Verwaltungsgerichtshof sei ohnedies unzuständig, stellt sich (auch hier) die Frage, weshalb Sie diesen Antrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben und nicht unmittelbar bei der Ihrer Auffassung nach zuständigen Behörde?

6) In der eingangs genannten Eingabe vom 8. Feber 1999, Zl. VH 99/12/0003, begehren Sie auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem weiteren Vorbringen zufolge zur Anfechtung eines Bescheides des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 2. Feber 1999.

Da Ihr diesbezügliches Vorbringen wegen seiner Substanzlosigkeit zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen unzureichend ist, wird Ihnen aufgetragen,

a) den anzufechtenden Bescheid, sowie den allenfalls zugrunde liegenden Antrag und einen allfälligen Schriftverkehr mit der zu belangenden Behörde in Abschrift oder Ablichtung vorzulegen,

b) den zugrundeliegenden Sachverhalt darzustellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb der anzufechtende Bescheid Ihrer Auffassung nach rechtswidrig sein soll,

c) sofern Sie der Auffassung sind, daß sich seit der Vorlage des Vermögensbekenntnisses im Verfahren Zlen. VH 98/12/0009, 0010, Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse wesentlich verändert haben, ein gehörig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen, das nicht älter als vier Wochen ist (erfolgt dies nicht, wird angenommen, daß in Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine wesentliche Änderung eingetreten ist).

Zur Erfüllung dieser Aufträge (Beantwortung der Anfragen, Klarstellungen) wird Ihnen eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung eingeräumt."

Der Antragsteller antwortete mit dem am 4. März 1999 eingebrachten Schriftsatz (vom 3. März) wie folgt:

"Der oe. Verfügung v. 17.2.99 wird innerhalb offener Frist

entsprochen wie folgt:

ad 1): dies wird außer Streit gestellt.

ad 2): dies wird außer Streit gestellt, da der Verfaßungsgerichtshof aus Anlaß Beschwerde wegen Rechtsschreibreform den Regeln über die deutsche Rechtsschreibung den Charakter einer Rechtsnorm richtigerweise nicht zubilligte, kann die Schreibweise nicht verboten sein.

ad 3): hiezu wird nur die Mutwillsnesstrafe außer Streit gestellt, auf die Zulässigkeit wird auf die ständige Jud. zum § 6 AVG durch VfGH u. VwGH hingewiesen.

Was die Ausübung eines zulässigen Rechtes anlangt, werden die in Straßberg wohl lachen wie es der verstorbene Komiker Max Böhm auszudrücken beliebte. Außerdem besteht zur Erklärung der Vorgangsweise Vorbringen in zwei Beschwerden z.B. 97/16/0394 v. 17.11.97, die in anderem Zusammenhang Probleme aufwerfen werden.

ad 4): Dies hängt damit zusammen, wie schon im Jahre 1997 erläutert wurde, daß bei der Übermittlung der Notionierung nach § 34 GebG durch die Geschäftsstelle haarsträubende Dinge passieren, die dazu führen, daß die FLD Wien nur mehr mittels Suggestivbegründung entscheiden kann, die Angabe von Geschäftszahlen diene dazu, daß sich die Partei anhandihres Handaktes vergegenwärtigen kann, welche Schriftstücke es anlangt, unausgesprochen vorausgesetzt man kann sich ja denken, warum. Die weiteren Überlegungen sind die, daß es nicht der Geschäftsstelle überlassen wäre, welche Aktenteile kopiert der Meldung nach § 34 GebG beigegeben werden dürfen, sodaß die Anträge jetzt separat und in zur Weitergabe geeignetem Orginal vorgelegt werden. Es besteht sohin eine Einsparung. Auch ist die Einbringung der Beschwerde maßgeblich, das FAG kann separat einlangende Mitteilungen zum selben Aktenvorgang nicht zusammen behandeln

ad 5): außer Streit gestellt wird, daß Zuständigkeiten

amtswegig wahrzunehmen sind.

Ansonsten wird auf 4) verwiesen.

ad 6): Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist als Eventualantrag zu verstehen und auch als solcher eingebracht, dies deswegen, weil sich nach dem ASGG keine Verpflichtung bestehen kann, Daten des Privatlebens preiszugeben, es läge Verdacht der Diskriminierung nach sonstigem Status vor. Die Beobachtung des Verwaldungsgerichtshofes ist sohin zutreffend, daß Gesetzgebung nicht in seine Kompetenz fällt, die drängende Frage ist eine solche des Gebührenrechtes, zu der der Verfahrenshilfeantrag naturgemäß nur der Eventualantrag sein kann und demnach jetzt auch nicht zur Entscheidung ansteht.

In diesem Sinne ist auch ein weiteres Eingehen auf Pkt. 6) verfrüht.

Da im Formular nach § 34 GebG eine separate Rubrik über Verfahrenshilfe besteht, wäre darin auf den Charakter als Eventualantrag hinzuweisen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat Einsicht in die in der Antwort des Antragstellers vom 3. März 1999 bezogene

Beschwerde Zl. 97/16/0394 genommen. Diese richtete sich gegen einen Bescheid des UVS Wien vom 4. August 1997, der unter anderem ein vergleichbares Begehren auf Feststellung der Gebührenfreiheit betraf. Der nunmehrige Antragsteller führte darin unter anderem aus, die Entscheidung über die Gebührenpflicht falle derzeit leider noch immer in die Zuständigkeit der Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern. Diese empfänden diese gesetzliche Regelung als vermeidbar kompliziert, weil dies genauso die Behörden einfach und schneller administrieren könnten. Der Antrag (auf Feststellung der Gebührenfreiheit) sei deshalb "im Schriftstück an den UVS aufgenommen worden", um langwierige Schreibereien zur Nachforderung von Stempelmarken und Korrespondenzen mit dem Finanzamt zu vermeiden und ein allfälliges Verfahren nach dem Gebührengesetz dort einsetzen zu lassen, "wo es vermeidbarer Weise sinnvoll" beginne, nämlich bei der Anforderung des Schriftstückes. Aus der Perspektive der Gebührenverwaltung trete eine merkbare Entlastung des Verwaltungsvorganges ein (es folgt eine nähere Darstellung der Auffassung des damaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers).

Dieser Eingabe vom 3. März 1999 ist zunächst zu entnehmen, daß der Schriftsatz vom 8. Februar 1999, Zl. VH 99/12/0003 - nunmehr 99/12/0065, tatsächlich ein Begehren auf "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" umfassen soll. Diesem Schriftsatz vom 3. März 1999 ist weiters in Verbindung mit den weiteren Schriftsätzen, aber auch unter Bedachtnahme auf ein in gewisser Beziehung ähnliches Begehren des Antragstellers in der zur Zl. 99/12/0037 protokollierten Beschwerde (Begehren, die Beschwerde gemäß § 6 AVG dem Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten) die Auffassung des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß der von ihm angerufene Verwaltungsgerichtshof zwar zur Entscheidung über seine Begehren auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit (bzw. über sein Begehren auf bescheidmäßige Feststellung des Rechtes auf Unterlassung der Vergebührung) unzuständig sei, er aber verhalten wäre, diese Begehren gemäß § 6 AVG dem der Auffassung des Beschwerdeführers zufolge zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern weiterzuleiten (wobei der Antragsteller diese Vorgangsweise deshalb gewählt hat, weil sie ihm zweckmäßig erscheint).

Dem ist folgendes zu entgegnen:

§ 6 AVG bestimmt, daß die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Diese Norm richtet sich an die Verwaltungsbehörden; sie ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegendenfalls unanwendbar. § 62 Abs. 1 VwGG (auf welche Bestimmung sich der Antragsteller in anderem Zusammenhang immer wieder beruft), bestimmt, daß im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG gilt, soweit dieses Bundesgesetz (das VwGG) nichts anderes bestimmt. "Anderes" in diesem Sinne bestimmt § 34 Abs. 1 (in Verbindung mit Abs. 3) VwGG, wonach Beschwerden, die sich unter anderem wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen sind; das hat sinngemäß kraft Größenschlusses auch für Anträge zu gelten. Es mag dahingestellt bleiben, ob allenfalls in besonders gelagerten Fällen, so etwa dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu entscheiden hat, eine Vorgangsweise gemäß (oder allenfalls analog) § 6 AVG in Betracht kommen könnte, weil ein solcher Fall hier jedenfalls nicht gegeben ist. Des weiteren ist dem Antragsteller noch folgendes entgegenzuhalten: Geht man davon aus, § 6 Abs. 1 AVG lasse einen den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanenten Grundsatz erkennen, es solle einer Partei aus einer Unkenntnis der Organisation der Behörden und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil erwachsen, ist nicht recht ersichtlich, weshalb ein rechtskundiger Einschreiter, der Begehren wissentlich an die unzuständige Stelle richtet, in diesem Sinne schutzwürdig sein sollte. Dabei kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß § 6 Abs. 1 AVG nicht nur die Weiterleitung des Anbringens vorsieht, sondern alternativ auch die Verweisung des Einschreiters an die zuständige Stelle. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß § 6 Abs. 1 AVG kein subjektiv-öffentliches Recht auf Weiterleitung vermittelt (siehe die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 50 zu § 6 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Die Begehren waren daher zurückzuweisen.

Ergänzend ist noch folgendes anzufügen: Da aufgrund des Vorbringens des Antragstellers nunmehr davon auszugehen ist, daß er zwar gar nicht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über solche Anträge abzielt, aber dennoch aus ihm zweckmäßig erscheinenden Gründen solche Begehren nicht bei der von ihm als zuständig erachteten Behörde einbringt, sondern an den auch von ihm als unzuständig erachteten Verwaltungsgerichtshof richtet, werden künftighin solche Begehren nicht in Behandlung genommen bzw. solche Begehren in Schriftsätzen, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind, als nicht beigesetzt angesehen werden, sofern nicht im Einzelfall eine andere Vorgangsweise geboten erscheint. Hierauf wird der Antragsteller hiemit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Es steht ihm ja frei, solche Begehren unmittelbar bei der von ihm als zuständig erachteten Behörde einzubringen.

Wien, am 24. März 1999

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