VwGH 97/16/0394

VwGH97/16/039412.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des G K, W, Formanekgasse 41, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. August 1997, Zl. UVS-02/V/13/00014/97, betreffend Eingabengebühr, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Antrag vom 3. Juli 1997 begehrte der Beschwerdeführer u. a. die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Eingabe (womit er die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragte) nicht der Gebührenpflicht unterliege.

Die belangte Behörde fällte darüber folgenden Spruch:

"Ferner wird der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, diese Eingabe unterliege nicht der Gebührenpflicht, als unzulässig zurückgewiesen."

Sie begründete dies wie folgt: "Zur Feststellung, ob der Wiederaufnahmeantrag der Gebührenpflicht unterliegt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht zuständig. Der Antrag wird daher an das zuständige Finanzamt weitergeleitet."

Dazu findet sich in der Zustellverfügung der Hinweis, eine Abschrift des Bescheides an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien samt Ablichtung des Wiederaufnahmeantrages zuzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insofern verletzt, "als der Bescheid einen Antrag auf Feststellung der Gebührenfreiheit als unzulässig zurückweist"; ausdrücklich spricht der Beschwerdeführer davon, in seinem Recht auf eine Entscheidung durch die zuständige Abgabenbehörde verletzt zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Eisnchreiter an diese zu weisen.

Nach ständiger hg. Judikatur sind Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen und kann die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter 9d sowie 10 bis 12 zu § 59 AVG referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte, dem § 6 Abs. 1 AVG entsprechende Weiterleitung des Antrages an das dafür zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ergibt sich, daß die im Spruch ausgesprochene Zurückweisung lediglich so zu verstehen ist, daß die belangte Behörde damit ihre Unzuständigkeit ausgesprochen und der Verpflichtung des § 6 Abs. 1 AVG zur Weiterleitung an die zuständige Behörde entsprochen hat. Hingegen ist die - insoweit unklare - Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides keineswegs dahin zu verstehen, daß die belangte Behörde damit die gesetzlich gebotene Weiterleitung des Ansuchens an die zuständige Behörde abgelehnt hätte.

Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG), wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

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