VwGH 99/12/0004

VwGH99/12/000417.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des 1) G in M, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, und 2) Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 3. Dezember 1998, Zl. 120.632/3-DSK/98, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit, zu Recht erkannt:

Normen

DSG 1978 §36 Abs1 Z1 idF 1994/632;
ZPO §219 Abs2 idF 1993/940;
DSG 1978 §36 Abs1 Z1 idF 1994/632;
ZPO §219 Abs2 idF 1993/940;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565, -- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 20. August 1998 legten die Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass zwei Finanzbeamte sich durch Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 3. Juni 1998 datenschutzwidrig Kenntnisse verschafft hätten und stellten unter Vorlage der Kopie des genannten Beschlusses folgende Anträge:

Die belangte Behörde möge

1) ihnen die Ermittlungsermächtigungen und die dazugehörige Dokumentation im Sinne des § 7 Datenschutzgesetz (DSG) bekannt geben;

2) bescheidmäßig feststellen, dass die Weitergabe der Daten zu dem näher bezeichneten Verfahren des Bezirksgerichtes Völkermarkt an die betreibende Partei und die Weitergabe der weiteren Daten eines in einem näher bezeichneten Exekutionsverfahren ergangenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 3. Juni 1998 gegen das ihnen zustehende Grundrecht auf Datenschutz und gegen die Verbote der Weitergabe personenbezogener Daten sowie gegen die gesetzliche Übermittlungsermächtigung und die bezughabende Dokumentation verstoßen würden;

3) die auf Grund der gesetzwidrigen und grundrechtswidrigen Weitergabe der oben angeführten Daten ergangenen Verfügungen der betreibenden Partei aufheben;

4) die Kosten des Verfahrens dem Überträger beziehungsweise dem Annehmer der personenbezogenen Daten auferlegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer mit Klage vom 29. August 1997 durch seinen ausgewiesenen Vertreter (Zweitbeschwerdeführer) beim Bezirksgericht Völkermarkt Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen Dritte geltend gemacht habe, womit dieses Verfahren anhängig sei. Mit Beschluss vom 3. Juni 1998 sei der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt Klagenfurt, zur Hereinbringung einer gegen den Zweitbeschwerdeführer bestehenden, vollstreckbaren Forderung in der Höhe von S 730.537,44, - sowie der Kosten des Antrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Zweit - gegen den Erstbeschwerdeführer zustehenden Honorarforderung bewilligt worden. Gleichzeitig sei auch die Forderungsexekution bezüglich weiterer Honorarforderungen des Zweitbeschwerdeführers gegen andere Klienten bewilligt worden.

Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Zustellung des Beschlusses vom 3. Juni 1998 erstmals davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die betreibende Partei seine personenbezogenen Daten aus dem seine Klage vom 29. August 1997 betreffenden Akt des Bezirksgerichtes Völkermarkt entnommen habe. Diese seien ihr offensichtlich vom Bezirksgericht übermittelt worden. Dafür sei seine Zustimmung, welche er auch niemals erteilt hätte, nicht eingeholt worden. Die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes sei umso schwer wiegender, als die übermittelten Daten vorwiegend "privatrechtlicher" Natur gewesen seien und mit einem Abgabenverfahren nicht im Zusammenhang stehen würden. Er habe ein berechtigtes Interesse, dass der betreibenden Partei nicht ohne seine Zustimmung und ohne gesetzliche Grundlage das Bestehen eines Vollmachtverhältnisses zwischen dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie der Inhalt seiner Klage vom 29. August 1997 mitgeteilt werde. Weiters spreche er sich entschieden gegen die Bekanntgabe seines Namens, seines Wohnortes und seiner Anspruchslegitimation aus.

Ebenso wenig habe der Zweitbeschwerdeführer seine Zustimmung zu der gegenständlichen Datenübermittlung erteilt. Im Rahmen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht hätte er jedenfalls von seinem Recht Gebrauch gemacht, der Abgabenbehörde die personenbezogenen Daten der von ihm vertretenen Mandanten nicht bekannt zu geben. Auf seine an die betreibende Partei gerichtete schriftliche Anfrage, wie diese Kenntnis von den personenbezogenen Daten seiner im Exekutionsbeschluss vom 3. Juni 1998 genannten Mandanten erlangt habe, habe er keine Antwort erhalten. Eine telefonische Rückfrage beim Finanzamt Klagenfurt habe ergeben, dass zwei Finanzbeamte beim Bezirksgericht Völkermarkt Einsicht in den die Klage des Erstbeschwerdeführers betreffenden Akt genommen und die gegenständlichen Daten erhalten hätten. Die Weitergabe und die Verknüpfung der gegenständlichen Daten seien zu unterlassen. Es sei im Übrigen gegen das den Beschwerdeführern gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz im Sinne von § 1 DSG verstoßen worden.

In der Folge forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 1998 unter Setzung einer dreiwöchigen Frist auf, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 DSG das Organ zu bezeichnen, gegen dessen Verhalten sich die Beschwerde richte, sowie zu folgenden Ausführungen Stellung zu nehmen:

Nach der auf die Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 1 Z 1 DSG gestützten ständigen Spruchpraxis der belangten Behörde sei diese zur Überprüfung eines allfälligen Verhaltens der Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Ebenso wenig könne sie Akte anderer öffentlicher Organe aufheben oder abändern, sondern sei lediglich befugt, die Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten festzustellen. Weiters sei im Datenschutzgesetz keine Kostenersatzpflicht vorgesehen, weshalb § 74 Abs. 1 AVG anzuwenden sei.

Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer nicht nach.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz DSG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurück und führte dazu begründend aus, dass sich die Beschwerde schon auf Grund des Parteienvorbringens als unzulässig erweise. Zudem hätten die Beschwerdeführer von der ihnen gebotenen Gelegenheit, zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerde richte sich im "Hauptpunkt" (Antragspunkt 2) gegen ein Verhalten, das dem Bezirksgericht Völkermarkt zuzurechnen sei. Als solches falle es aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde. Dies gelte auch für den Antrag auf Feststellung der Grundrechtsverletzung als auch für den Antrag auf Bekanntgabe einer Übermittlungsermächtigung und Dokumentation, womit sinngemäß die Durchsetzung des Auskunftsrechtes gemäß § 11 DSG gemeint sei. Der Antrag, "die aus der gesetzwidrigen und grundrechtswidrigen Weitergabe der oben angeführten Daten ergangenen Verfügungen der betreibenden Partei aufzuheben", richte sich inhaltlich gegen den Bund als fiskalischen Gläubiger des Zweitbeschwerdeführers. Die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Exekutionsantrages sei aber ebenfalls Sache des Gerichtes, dessen Entscheidung im gerichtlichen Instanzenzug bekämpft werden könne und somit aus den dargelegten Gründen nicht der Prüfung durch die belangten Behörde unterliege. Der Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution selbst, welchen der Beschwerdeführer mit "Verfügungen der betreibenden Partei" umschrieben habe, sei überdies als Prozesshandlung zu qualifizieren und könne daher schon begrifflich nicht "aufgehoben" werden, da ihm keinerlei rechtsfeststellende oder -gestaltende Wirkung zukomme, und ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers durch die Antragstellung nicht denkbar sei.

Da eine "zuständige Stelle" im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG nicht bestehe und die Beschwerdeführer ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides beantragt hätten, sei die Eingabe der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz DSG in Wahrnehmung der sachlichen Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Eine Entscheidung über den Kostenantrag könne daher unterbleiben, wobei jedoch auf die Bestimmungen des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 AVG hingewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsgrundlage ist ausgehend von der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtung das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, beziehen sich Gesetzeszitate auf diese Fassung.

§ 7 DSG, idF seit BGBl. Nr. 370/1986, hat folgenden Wortlaut:

"Zulässigkeit der Übermittlung

§ 7. (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder

2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder

3. sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.

(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.

(4) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft gemäß § 11 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 8 Abs. 3 bedürfen keiner Protokollierung."

§ 11 leg. cit. ebenfalls idF BGBl. Nr. 370/1986, lautet:

"Auskunftsrecht

§ 11. (1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheim zu halten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.

(2) Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, dass er irrtümlich oder missbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.

(3) Wird einem Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Erteilung einer Auskunft nach Abs. 1 hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Für alle anderen Fälle kann in der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist so festzulegen, dass die notwendigen aus der Bearbeitung des Auskunftsersuchens tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Abs. 2 am Verfahren mitwirkt oder der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat."

§ 14 leg. cit. lautet:

"Rechtsschutz des Betroffenen

§ 14. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs. 3.

(2) Bei Gefahr im Verzug für den Beschwerdeführer kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung von Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge untersagen.

(3) Wird in einem vor einer anderen Verwaltungsbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren von einer Partei behauptet, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, so hat die Verwaltungsbehörde, außer bei Gefahr im Verzug, ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen."

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 1 Z 1 leg. cit. entscheidet die belangte Behörde über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zu zurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zu zurechnen ist (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof).

Zur angeblichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringen die Beschwerdeführer vor, dass im Beschwerdefall keine Ermächtigung gemäß §§ 6 und 7 DSG erteilt worden sei. Auch die belangte Behörde habe nicht das Vorliegen einer schriftlichen Ermächtigung behauptet; zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 DSG seien keine Feststellungen getroffen worden, weshalb der angefochtene Bescheid gegen die Bestimmung des § 7 DSG verstoße. Jedenfalls sei gemäß § 7 Abs. 3 der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben, worauf die belangte Behörde nicht eingegangen sei.

Es treffe zu, dass die belangte Behörde zur Überprüfung von gerichtlichen Handlungen nicht zuständig sei. Eine gerichtliche Handlung sei aber nicht Gegenstand der verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführer gewesen. Eine solche werde von der belangten Behörde in die Anträge "hineininterpretiert". Die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich ein Ermittlungsverfahren beantragt, um zu erfahren wie und auf welchem Wege beziehungsweise zu welchem Zweck es zur Weitergabe der gegenständlichen Prozessdaten gekommen sei. Dem Ersuchen des Zweitbeschwerdeführers, diese Fragen zu klären, habe das Finanzamt Klagenfurt nicht entsprochen. Die belangte Behörde habe daher ihre Aufgaben gemäß § 36 DSG nicht wahrgenommen.

Die Beschwerdeführer wären erst nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens in der Lage gewesen, ihre Anträge zu konkretisieren. Dem Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt liege ein Antrag der betreibenden Partei zu Grunde. Die unrechtmäßig Verschaffung dieser Daten zur Stellung des Exekutionsantrages sei der "wahre" Inhalt der verfahrenseinleitenden Beschwerde beziehungsweise der Anträge gewesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass automationsunterstützte Daten nicht nur durch Erhebung beim Bezirksgericht erlangt, sondern dass die verarbeiteten Daten von der diese Daten verwaltenden Stelle erlangt werden könnten. Diese Vorgangsweise sei weit eher anzunehmen, als die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Finanzbeamte vor Ort.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer darin, dass vor Erlassung eines Bescheides grundsätzlich immer ein Ermittlungsverfahren durchzuführen sei. Dieses könne nur dann entfallen, wenn der Sachverhalt ganz oder zum Teil von vornherein klar gegeben sei. Im Beschwerdefall sei die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens (insbesondere zur Klärung des Vorgangs der Datenübermittlung) rechtswidriger Weise unterblieben, wodurch auch das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung des Parteiengehörs und das Prinzip des amtswegigen Verfahrens verletzt worden seien (§§ 37 und 45 AVG).

Zudem mangle es dem angefochtenen Bescheid an jeglicher Begründung; die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer die Verletzung des Auskunftsrechtes gemäß § 11 DSG geltend gemacht hätten. Tatsächlich hätten die Beschwerdeführer unmissverständlich dargetan, dass die betreibende Partei die Beschaffung personenbezogener Daten widerrechtlich veranlasst habe.

I) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Ansicht, wonach in der vorliegenden Beschwerde der Beschwerdepunkt nicht bezeichnet worden sei, erachtet der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall das Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG als erfüllt, da der Inhalt der Beschwerde insgesamt jenes(e) Recht(e) - Grundrecht auf Datenschutz im Sinne von § 1 DSG, Recht auf Unterlassung unzulässiger Übermittlungen gemäß § 7 DSG, Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Verfahren sowie auf Sachentscheidung gemäß § 36 DSG - klar erkennen lässt, dessen (deren) Verletzung die Beschwerdeführer behaupten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1985, Zl. 84/04/0214). Die Beschwerde ist sohin zulässig.

II) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Die belangte Behörde hat gemäß der durch Art. II Z. 1 der Novelle des DSG, BGBl. Nr. 370/1986, in Art. II Abs. 2 lit. A EGVG eingefügten Z. 24a (nunmehr seit der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 50/1991 Z. 28) u.a. in ihrem behördlichen Verfahren das AVG anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines Anbringens nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf dessen Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes an. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert, vorausgesetzt, die entsprechende Erklärung der Partei lässt keinen Zweifel offen. Andernfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen (siehe dazu zB die unter E 42 und 44 zu § 13 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, MGA, Band I, 2. Auflage, wiedergegebene Rechtsprechung).

Legt man nun diesen Maßstab an die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. August 1998 an, dann hat die belangte Behörde - insbesondere auf Grund des Unterbleibens einer Stellungnahme seitens der Beschwerdeführer und unter Heranziehung des Wortlautes der von den Beschwerdeführern bezeichneten Gesetzesbestimmungen - diese zu Recht dahingehend verstanden, dass sich die Beschwerdeführer unter Antragspunkt 1) und 2) gegen das Übermitteln von personenbezogenen Daten beziehungsweise die Gewährung von Akteneinsicht durch das Bezirksgericht Völkermarkt sowie das Unterbleiben der Bekanntgabe "der Ermittlungsermächtigung und der zugehörigen Dokumentation" wandten.

Im § 219 Abs. 2 ZPO idF BGBl. Nr. 940/1993 ist die Akteneinsicht bei Gericht so geregelt, dass es sich bei der Einräumung an Dritte um einen Akt der Rechtsprechung handelt (vgl. auch die Änderung der Geo mit Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 479/1991).

Daraus ergibt sich, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführer in den Punkten 1) und 2) gegen ein einem Gericht zurechenbares Vorgehen wandte, gegen welches aber gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 DSG eine Beschwerde an die belangte Behörde nicht zulässig war. Die Qualifizierung der Gewährung von Akteneinsicht als Akt der Justizverwaltung verbietet sich auch auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen gerichtlichem Verfahren (sowie der damit verbundenen verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit) und dem im verfahrenseinleitenden Anbringen geltend gemachten inkriminierten Vorgehen.

Zwar ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass Punkt 3) ihres Antrages - wie von der belangten Behörde im Übrigen im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - auch dahingehend zu deuten war, dass mit ihm eine Vorgangsweise des Finanzamtes Klagenfurt releviert wurde. Trotzdem ermöglichte aber die Formulierung dieses Punktes eine (Um)deutung des auf Aufhebung der Verfügungen der betreibenden Partei gerichteten Antrages in eine die Zuständigkeit der belangten Behörde begründende Eingabe nicht, weshalb auch insoweit die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte.

III) Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Da die belangte Behörde aus den genannten Gründen weder berechtigt noch verpflichtet war, über die Eingaben der Beschwerdeführer in der Sache zu entscheiden, und den zur Beurteilung ihrer Zuständigkeit erforderlichen Sachverhalt jedenfalls unter Wahrung des Parteiengehörs ausreichend ermittelte, sind die Ausführungen der Beschwerdeführer bezüglich eventuell im Falle einer Sachentscheidung relevanter Verfahrensmängel von vornherein nicht geeignet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Da der angefochtene Bescheid daher weder als inhaltlich rechtswidrig noch als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erkannt werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die §§ 47ff VwGG (insbesondere auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG) in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Oktober 2001

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