Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem auf § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützten Bescheid vom 2. Juli 1999 erteilte der Bürgermeister von Wiener Neustadt der beschwerdeführenden Partei folgende Aufträge:
"1. Sämtliche gefährliche Abfälle und wassergefährdende Stoffe sind unverzüglich von den nicht überdachten Flächen im Einzugsbereich des Rigols zwischen der Transferstation und der Konzentratsverarbeitungsanlage bzw. von den nicht überdachten Flächen im Einzugsbereich des Rigols südlich der Konzentratsverarbeitungsanlage zu entfernen. Die gefährlichen Abfälle und die wassergefährdenden Stoffe sind einer ordnungsgemäßen Lagerung in gesicherten, das heißt als chemikalienbeständige und dauerhaft dichte Wannen ausgeführten Lagerplätzen bis zu ihrer ordnungsgemäßen Behandlung oder Beseitigung zuzuführen. Für die gesamte Dauer des Abtransportes von den oben genannten Flächen sind in diesen Bereichen sämtliche Verbindungen zur öffentlichen Kanalisation flüssigkeitsdicht zu verschließen, sodass bei einem Gebrechen im Zuge der Transporttätigkeiten eine Emission toxischer Abwässer in die öffentliche Kanalisation hintangehalten werden kann.
2. Die Be- und Entladung von Tankwägen und sonstigen Schadstofftransporten auf Flächen im Einzugsbereich der oben genannten Rigole ist unverzüglich einzustellen.
3. Der Behörde ist ein vollständiger und aktueller Lageplan der Betriebsabwasserkanalisation vorzulegen, in welchem die unterschiedlichen Abwasserstränge (Sanitärabwasser, Regenwässer, betriebliche Abwässer, Kühlwässer, etc.) in unterschiedlichen Farben gekennzeichnet sind, in welchem die vorhandenen Rohrmaterialien der einzelnen Kanalstränge eingetragen sind, Angaben über die Beständigkeit der eingesetzten Rohrmaterialien hinsichtlich Chemikalien-, Temperatur- und Säuren/Laugenresistenz enthalten sind und die Rohrdurchmesser, Kontroll- bzw. Putz-, Sicker- und Messschächte sowie die Einleitstellen in die öffentliche Kanalisation lagegetreu in einem leserlichen Maßstab dargestellt sind. Für die Erstellung des Bestandsplanes wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Bescheides eingeräumt."
Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung heißt es, am 8. Juni (1999) sei eine unangekündigte Überprüfung der Abwasseranlagen der beschwerdeführenden Partei durch den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt in Zusammenarbeit mit der zentralen Gewässeraufsicht erfolgt. Im Zuge dieser Überprüfung sei festgestellt worden, das auf nicht überdachten und nicht gesicherten Flächen erhebliche Mengen gefährlicher Abfälle zwischengelagert worden seien. Diese Flächen würden über Rigole entwässert, welche nicht über die innerbetriebliche Abwasserbeseitigungsanlage geführt würden, sondern in direktem Zusammenhang mit der kommunalen Kanalisation stünden. Weiters habe beobachtet werden können, wie ein Tankwagen mittels mobiler Schlauchleitung mit gefährlichen Abfällen entladen worden sei, wobei dieser LKW über dem Rigol und somit außerhalb des gesicherten Bereiches aufgestellt gewesen sei. In der Verhandlungsschrift vom 8. Juni 1999 sei festgehalten worden, dass diese Form der Zwischenlagerung und der Tankwagenbe- und entladung aus der Sicht des Gewässerschutzes nicht dem Stand der Technik entspreche, da im Gebrechensfall hoch belastete Abwässer in direktem Wege in die kommunale Kanalisation gelangen könnten. Weiters sei festgehalten worden, dass die Zwischenlagerung in dieser Form zu unterlassen und auch die Entleerung/Befüllung auf die oben beschriebene Art nicht weiter zulässig sei. Am 30. Juni 1999 habe in Wiener Neustadt unter Beteiligung von Vertretern des Magistrates, der Bezirkshauptmannschaft, der zentralen Gewässeraufsicht, der Zivilingenieure Dr. C. und Dr. B. und Vertretern des Abwasserverbandes Wiener Neustadt Süd eine Besprechung über den bisherigen Stand der Erhebungen stattgefunden; insbesondere seien die Analyseergebnisse jener Proben erörtert worden, welche im Rahmen der Überprüfung durch Dr. C. am 8. und 9. Juni 1999 im Gelände der beschwerdeführenden Partei in Wiener Neustadt entnommen worden seien. Im Zusammenhang mit den Probennahmen am 9. Juni 1999 seien durch Zivilingenieur Dr. C. beim Rigol zwischen Transferstation und NCK-Anlage erhöhte Gesamtcyanid-Werte festgestellt worden, welche darauf hindeuteten, dass in diesem Bereich ein Austritt von cyanidhältigen Abwässern stattgefunden habe. Diese Angaben beruhten auf einem Informationsbericht der niederösterreichischen Umweltkriminalabteilung vom 1. Juli 1999. Auf Grund dieser Messergebnisse sei von den am 30. Juni 1999 anwesenden Ziviltechnikern und Sachverständigen hinsichtlich der Lagerung und Manipulation der gefährlichen Abfälle festgestellt worden, dass im Gebrechensfall (Unfall oder Fehlmanipulation) unkontrollierter und ungehinderter Austritt an flüssigen Abfällen bzw. wassergefährdenden Stoffen aus dem Betrieb möglich sei und somit die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, wie sie u.a. am 19. und 20. Juni (richtig wohl: Mai) 1999 stattgefunden habe, wieder auftreten könne.
Bezüglich der ungesicherten Lagerungen von gefährlichen Abfällen und wassergefährdenden Stoffen im Freien auf einer Manipulationsfläche, die direkt in den öffentlichen Kanal entwässere, sei Handlungsbedarf zur Vermeidung bzw. Abwendung der Gefährdung der Abwasserbeseitigungsanlage, der Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes Wiener Neustadt Süd sowie der Vorflutgewässer Warme Fischa und Leitha und deren Grundwasserbegleitstrom ausgesprochen worden.
Am 1. Juli 1999 sei die Anlage der beschwerdeführenden Partei durch Ing. W. vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt neuerlich überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Lagerung gefährlicher Abfälle auf ungesicherten Flächen betrieben werde, was sogar noch eine Verschärfung gegenüber der Situation am 8. Juni 1999 darstelle. Die Zwischenlagerung sei von Ing. W. photographisch festgehalten worden. Laut Fax des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 1. Juli 1999 seien am 1. Juli 1999 auf diesen Flächen auf Grund einer groben Schätzung rund 100.000 l Chemikalien größtenteils in 100-l, 200-l und 1.000-l-Gebinden, teils aber auch in Säcken gelagert worden, wobei einige Behälter nicht verschlossen bzw. einige Säcke aufgerissen gewesen seien. Exemplarisch seien einige Behälteraufschriften angeführt worden, wonach es sich u.a. um cyanidhältige Galvanikschlämme und schwermetallsalzhältige Abfälle handle. Im weiteren sei wiederholt über dem ungesicherten Einlaufrigol manipuliert worden.
Auf Grund dieser Form der Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle und wassergefährdender Stoffe bestehe weiterhin die Gefahr, dass im Gebrechensfall hoch belastete Abwässer mit toxischen Inhaltsstoffen im Wege der öffentlichen Kanalisation in die Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes Wiener Neustadt Süd und in weiterer Folge in die Warme Fischa gelangen könnten.
Zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung bzw. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadtgemeinde Wiener Neustadt, für die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes Wiener Neustadt Süd sowie für das nachfolgende Fließgewässer und das begleitende Grundwasser werde es daher aus wasserfachlicher Sicht für erforderlich erachtet, sämtliche Abfälle und wassergefährdenden Stoffe unverzüglich aus jenen nicht überdachten Bereichen zu entfernen, welche im Wege der Oberflächenentwässerung in direktem (d.h. unter Umgehung der innerbetrieblichen Abwasserreinigungsanlage) Zusammenhang mit der öffentlichen Kanalisation stünden. Aufbauend auf den Erhebungen über die innerbetriebliche Kanalisationsanlage am 8. Juni 1999 könnten diese Flächen vorläufig folgendermaßen präzisiert werden:
- Nicht überdachte Flächen im Einzugsbereich des Rigols zwischen Konzentratverarbeitungsanlage und Transferstation;
- nicht überdachte Fläche im Einzugsbereich des Rigols südlich der Konzentratverarbeitungsanlage.
Sämtliche gefährlichen Abfälle und wassergefährdenden Stoffe seien unverzüglich aus den genannten Gefahrenbereichen zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Lagerung in gesicherten, d.h. als mit chemikalienbeständigen und dauerhaft dichten Wannen ausgeführten Lagerplätzen bis zu ihrer ordnungsgemäßen Behandlung oder Beseitigung zuzuführen. Für die gesamte Dauer des Abtransportes von den oben genannten Flächen seien in diesen Bereichen sämtliche Verbindungen zur öffentlichen Kanalisation flüssigkeitsdicht zu verschließen, sodass bei einem Gebrechen im Zuge der Transporttätigkeiten eine Emission toxischer Abwässer in die öffentliche Kanalisation hintangehalten werden könne.
Die Be- und Entladung von Tankwägen und sonstigen Schadstofftransporten auf Flächen im Einzugsbereich der oben genannten Rigole sei unverzüglich einzustellen.
Da bei der Überprüfung am 8. Juni 1999 das Einzugsgebiet und der exakte Verlauf der innerbetrieblichen Kanalisationsanlage im Detail nicht habe erkundet werden können, könne nicht abgeschätzt werden, ob bezüglich weiterer Lagerflächen ebenfalls eine Gefährdung von Kanalanlage und Gewässer ausgehe. Es sei daher die Vorschreibung eines vollständigen und aktuellen Lageplanes erforderlich gewesen.
Da eine Gefährdung der Umwelt bzw. der Wassesrversorgung nicht ausgeschlossen werden könne, sei gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte vor, das Be- und Entladen gehöre notwendig zum Betrieb ihres Unternehmens. Ohne dieses Be- und Entladen müsse die Betriebstätigkeit eingestellt werden. Das Verbot sei nicht das gelindeste Mittel. Als solches käme in Betracht:
- Einbau eines flüssigkeitsdichten Schiebers im Ablaufbereich des Rigols, damit im Falle eines Gebrechens bei der Be- und Entladung von Tankwägen oder sonstigen Schadstofftransporten eine Einleitung von wassergefährdenden Stoffen in die Kanalisation verhindert werde,
- Vornahme der Be- und Entladung von Tankwägen in der Weise, dass sich der Auslaufstutzen des Tankwagens über der Annahmetasse der NCK-Anlage befinde, damit im Gebrechensfall die austretende Flüssigkeit in der Auffangtasse der NCK-Anlage aufgefangen werde. Sollte die Be- und Entladung auf Grund der technischen Ausführung des Tankwagens auf diese vorgenannte Art nicht möglich sein, so werde die Be- und Entladung in einem Abstand von maximal 1 m zur Annahmetasse erfolgen und eine entsprechende Vorrichtung (z.B. Auslaufschürzen) am Auslaufstutzen des Tankwagens angebracht werden, damit im Falle eines Gebrechens die Ableitung gewährleistet werde.
Durch diese Maßnahmen sei ein ordnungsgemäßes und gefahrloses Be- und Entladen gewährleistet.
Weiters brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 lägen nicht vor; die Gefahr einer Gewässerverunreinigung sei nicht zu besorgen.
In einer Berufungsergänzung vom 27. Juli 1999 erklärte die beschwerdeführende Partei, falls die vorgeschlagene Anbringung von jeweils einem Schieber nicht akzeptabel erscheine, bestünde auch die Möglichkeit, die Rigole dauerhaft von der öffentlichen Kanalisation abzutrennen und jeweils einen Sammeltank herzustellen, um etwaig austretende Flüssigkeiten mit Schadstoffen abzufangen, sodass sie nicht in die öffentliche Kanalisation gelangen könnten.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Abwassertechnik zu folgenden Fragen ein:
1. Ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge durch die Be- und Entladung von Tankwägen und sonstigen Schadstofftransporten auf Flächen im Einzugsbereich der unter Punkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Juli 1999 genannten Rigole aus fachlicher Sicht mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen?
- 2. a) Besteht eine konkrete Gefahr für das Grundwasser?
- 3. b) Besteht eine konkrete Gefahr für ein Fließgewässer?
- 4. Sind auch die in der Berufung genannten Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als "erforderliche Maßnahmen" geeignet und gleichwertig mit der bescheidmäßigen Vorschreibung der Einstellung?
5. Konnte im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides davon ausgegangen werden, dass im Interesse des öffentlichen Wohles eine dringende Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Gewässerschutz notwendig ist?
6. Welche Gründe rechtfertigen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Umsetzung dieser Maßnahmen?
In seinem Gutachten vom 5. August 1999 führte der Amtssachverständige zu Punkt 1 der Anfrage der belangten Behörde aus, aus den im Befund aufgelisteten Sachverhalten und unabhängig durchgeführten Überprüfungen sei teilweise auch durch Photomaterial dokumentiert, dass wiederholt Manipulationsvorgänge, also Be- und Entladungsvorgänge von Schadstofftransporten direkt über oder im Einzugsbereich des Rigoles zwischen Transferstation und Konzentratsverarbeitungsanlage, einer großteils nicht überdachten Fläche, welche direkt ins öffentliche Kanalsystem entwässere, stattfänden. Weiters seien im Einzugsbereich des Rigols südlich der Konzentratverarbeitungsanlage Gebinde und Fasslagerungen erhoben worden, wodurch zwingend auch in diesem Bereich von Be- und Entladetätigkeiten auf einer ungesicherten Fläche (d.h. mit direktem Abfluss zum öffentlichen Kanal oder Abflussmöglichkeit in eine angrenzende unbefestigte Fläche mit Versickerungsmöglichkeit) auszugehen sei. In derartigen Manipulationsbereichen, wo es zu einem regelmäßigen Umschlag von schadstoffhältigen Flüssigkeiten, flüssigen Abfällen oder gefährlichen oder unbehandelten Abwässern komme, seien durch An- und Abkuppeln der Entleerungsleitungen Tropfverluste durch benetzte Verbindungsteile, Schläuche, Kupplungen und Schieber zwingend gegeben. Diese Tatsache sei die Voraussetzung für die Formulierung der Auflagen 12 und 13 im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. Juni 1985 gewesen. Durch diese Auflagen solle sichergestellt werden, dass derartige Manipulationsbereiche vom Abflussgeschehen des übrigen Betriebsareals vollkommen abgetrennt und auch getrennt erfasst und entwässert werden müssten, womit Flüssigkeitsaustritte in diesen Bereichen sicher und unverdünnt aufgefangen und rückgeführt oder behandelt werden könnten. Die Überdachung diene einer zusätzlichen Abwasservermeidung durch Ausdünnungsprozesse oder kontaminierten Oberflächenabfluss, welcher wieder behandelt werden müsse und dadurch vermeidbare Restbelastungen verursache. Flüssigkeiten, welche im Gebrechensfalle austreten, sollten möglichst unmittelbar und unverdünnt sowie vollständig aufgefangen und rückgeführt bzw. behandelt werden können. Die Basis aller Abwasseremissionsverordnungen sei das Vermeidungsgebot. Neben den beschriebenen unvermeidbaren, wiederholt auftretenden Abtropfverlusten bei derartigen Manipulationen sei zusätzlich in solchen Gefahrenbereichen stets auf die Störfallvorsorge zu achten. Im Gebrechensfall dürfe kein unbehinderter Austritt an verdünnten oder konzentrierten Flüssigkeiten in die öffentliche Kanalisation oder über die angrenzende unbefestigte Fläche in den Untergrund möglich sein. Daher sei auch in diesem Falle eine getrennte Erfassung derartiger Einzugsflächen, getrennte Leitungsführung zu geeigneten Auffangbehältern oder Abwasserbehandlungsanlagen und die Überdachung dieser Flächen erforderlich, um einen zusätzlichen Abwasseranfall aus kontaminierten Niederschlagswasserabfluss oder Regenwasserzutritt im Gebrechensfall zu vermeiden. Bei Umschlagplätzen mit gefährlichen flüssigen Abfällen wie z.B. konzentrierten Säuren könne es durch Wasserandrang im Auffangbecken oder durch Niederschlagswasserzufluss zu zusätzlichen gefährlichen Reaktionen für Betriebspersonal und Wartungsorgane kommen. Auf Grund der Mengen und der Art der flüssigen Abfälle bzw. Chemikalien, die von der beschwerdeführenden Partei auf den genannten Umschlagflächen übernommen würden, sei im Gebrechensfalle (Säureaustritt) auch eine Zerstörung der öffentlichen Kanalisation und somit der Austritt von Schadstoffen in das Grundwasser, die Herbeiführung von Betriebsstörungen der kommunalen Kläranlage mit einer erheblichen Gewässerverunreinigung durch den Ausfall der biologischen Reinigungseinheit sowie eine Gefährdung von Kanalwärtern und Probenahmepersonal möglich. Die direkte Gefährdung des örtlichen Grundwasserregimes durch unsachgemäße Lagerungen (z.B. Abfließen in den unbefestigten Anlagenbereichen im Gebrechensfall) solle durch die Erfüllung des Punktes 1 des Bescheides des Bürgermeisters vom 2. Juli 1999 vermieden werden. Die Gefährdung der öffentlichen Kanalisation, der Kläranlage und des Vorflutgewässers sowie des örtlichen Grundwassers im Gebrechensfalle solle durch Punkt 2 dieses Bescheides unterbunden werden. Ein konkreter Hinweis, dass im Manipulationsbereich des Rigols zwischen der Transferstation und der Konzentratverarbeitungsanlage ein Flüssigkeitsaustritt und Abfluss tatsächlich stattfinde, sei in der Lichtbildermappe der Kriminalabteilung Niederösterreich vom 6. Juli 1999 deutlich zu erkennen.
Zu Punkt 2 der Anfrage der belangten Behörde führte der Amtssachverständige aus, von der beschwerdeführenden Partei werde anstelle der unverzüglichen Einstellung von Be- und Entladevorgängen bei sonstigen Schadstofftransporten im Einzugsbereich der ungesicherten Rigole
a) der Einbau eines flüssigkeitsdichten Schiebers im Ablaufbereich des Rigols sowie
b) die möglichst nahe Situierung des Auslaufstutzens des Tankwagens bei Be- und Entladevorgängen über der Annahmetasse der NCK-Anlage vorgeschlagen und
c) in einer Berufungsergänzung die Abtrennung der Rigole vom öffentlichen Kanalsystem und ein Auffangen sämtlicher Verluste austretender Flüssigkeiten und Niederschlagswässer in Sammeltanks.
Der Einbau eines flüssigkeitsdichten, medienbeständigen (Säuren, Laugen, oxidierende Stoffe etc.) Schiebers im Ablaufbereich des bzw. der Rigole führe einerseits nicht zur Erfüllung der Auflagenpunkte 12 und 13 des Abschnittes C des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1985 und sei auch keine gleichwertige Maßnahme zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides. Dies deshalb, weil insbesondere bei Starkregenereignissen ein Verschließen (des) der Ablaufschieber(s) absehbar zu einer Flutung der Einzugsfläche und somit zu einem Überlaufen der kontaminierten Niederschlagswässer in die angrenzende unbefestigte Fläche und in weiterer Folge in das Grundwasser führe. Die Sanierung des Untergrundes und des Grundwassers bei einem derartigen Gebrechensfall könne in der Folge erhebliche Aufwendungen verursachen. Weiters sei bei der Übernahme flüssiger Abfälle oder Schadstoffe, welche mit Wasser oder anderen zwischengelagerten oder in das Ablaufrigol gespülten Stoffen intensiv reagieren könnten (z.B. Säuren) eine unabsehbare Gefahr für das Betriebs- und Wartungspersonal gegeben. Im Gebrechensfalle müsste diese vorgeschlagene Verschlusseinheit durch das Betriebspersonal bedient werden. Die Art und Gefährlichkeit der austretenden Chemikalien oder flüssigen Abfälle (stark angreifend, ätzend, gefährliche Gasentwicklung) könne es dem Wartungspersonal unmöglich machen, den Bereich der Verschlusseinheit zu betreten. Letztlich hätten die Erfahrungen zahlreicher Praxisbeispiele mit derartigen Ablaufverschlüssen in betrieblichen Abwassersystemen selbst bei weit ungefährlicheren Abwässern keine positiven Erfahrungen gebracht. Gerade bei einem Betrieb, wo die Übernahme einer solchen Vielzahl an gefährlichen Abfällen und flüssigen Schadstoffen stattfinde, müsse aus fachlicher Sicht der Übernahme- bzw. Manipulationsbereich baulich von den angrenzenden befestigten Fahrflächen getrennt sein und diese Fläche niederschlagsgeschützt (überdacht) und in dichter und beständiger Form ausgeführt sein.
Die angestrebte Be- und Entladung der Tankwägen in möglichster Nähe zur Betonaufnahmetasse gewährleiste nach wie vor keine vollständige Erfassung der flüssigen Schadstoffe, da die Aufstellfläche der Fahrzeuge vor der Annahmetasse der NCK-Anlage zum ungesicherten Rigol hin entwässere. Da bestimmte Tankfahrzeuge auf Grund ihrer Ausführung gar nicht vollständig bis an die Annahmetasse herangeführt werden könnten, sei bei dieser Variante nach wie vor durch die Schlauchführung über die ungesicherte Fläche auch bei Anbringen von Auslaufschürzen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Kanalisation, das kommunale Klärwerk, und somit Grundwasser und Fließwässer gegeben. Auch mit dieser (zusätzlichen) Vorsorgemaßnahme sei die Gleichwertigkeit mit dem Auftrag des Punktes 2 des erstinstanzlichen Bescheides nicht gegeben.
Ein wesentlicher Schritt zur Erfüllung dieses Auftrages sei aber aus dem Vorschlag in der Berufungsergänzung zu erkennen. Die vorgeschlagene Abtrennung der Manipulationsbereiche vom öffentlichen Kanalsystem und die Herstellung dauerhaft dichter, medienbeständiger Auffangbehälter gehe konform mit dem beschriebenen Sicherheitsstandard bei derartigen Manipulationsbereichen. Der Schutz dieser Bereiche vor Niederschlag und Oberflächenwasserzufluss sei, wie bereits ausgeführt, eine zwingend notwendige Ergänzung des Abänderungsvorschlages der beschwerdeführenden Partei.
Zu Punkt 3 der Anfrage der belangten Behörde führte der Amtssachverständige aus, die Rechtfertigung der Notwendigkeit der unverzüglichen Umsetzung des Punktes 2 des erstinstanzlichen Bescheides sei einerseits aus dem im Befund zitierten Aktenvermerk des Magistrates (1. Juli 1999) der Experteninformation vom 30. Juni 1999 abzuleiten, bei welchen die anwesenden Fachleute (Dr. C., Dr. B.) übereinstimmend mitgeteilt hätten, dass eine ähnlich verheerende Gewässerverunreinigung, wie sie am 19. und 20. Mai 1999 stattgefunden habe, durch die derzeit unsichere Form der Manipulation und die Umschlagmengen der flüssigen Abfälle und Schadstoffe im Bereich der Be- und Entladezonen der beschwerdeführenden Partei sich durchaus wiederholen könne. Des Weiteren ergebe sich ein Handlungsbedarf aus den Aufnahmen der Lichtbildermappe der Kriminalabteilung, wonach bei Trockenwetter massive Abflussspuren im Manipulationsbereich der NCK-Anlage deutlich erkennbar seien (Leckagen gefährlicher flüssiger Abfälle?).
Die Analysenergebnisse des Dr. C. vom 9. Juni 1999 von Sedimentrückständen aus dem Rigol zwischen der Tranferstation und der CP-Anlage bewiesen eine bereits stattgefundene Ableitung cyanidischer Abwässer unbestimmter Menge sowie einen hohen Gesamtcyanidgehalt im öffentlichen Abwasserkanal unterhalb der Einleitung der beschwerdeführenden Partei am 2. Juni 1999.
In ihrer Stellungnahme vom 25. August 1999 bemängelte die beschwerdeführende Partei zunächst, die vom Amtssachverständigen im Befund genannten Gutachtensgrundlagen seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Inhaltlich brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Ausführungen des Amtssachverständigen stellten keine schlüssige Beantwortung der ihm gestellten Frage dar, ob durch die Manipulationstätigkeiten der beschwerdeführenden Partei eine konkrete Gewässergefährdung gegeben sei. Die beschwerdeführende Partei habe daher ein Gutachten des Ziviltechnikers Dr. M. eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens werde dem Amtssachverständigengutachten entgegengehalten, der Gutachter lasse bei seiner Annahme, es träten beim An- und Abkuppeln der Entleerungsleitungen Tropfverluste auf, die in die angrenzende unbefestigte Fläche abgeschwemmt und dort zu grundwasserschädigenden Versickerungen führen könnten, außer Acht, dass am Rand der befestigten Flächen Rigole vorhanden seien, sodass kontaminierte Niederschlagswässer nur dann in die unbefestigten Flächen gelangen könnten, wenn sie von den Rigolen z.B. wegen der Niederschlagsmenge nicht mehr aufgefangen werden könnten. Eine solche Sicherung der unbefestigten Flächen sei aber problemlos z.B. dadurch möglich, dass am Rand der befestigten Flächen hinter den Rigolen eine flüssigkeitsdichte Schwelle angebracht werde, die einen Eintrag kontaminierter Niederschlagswässer in die unbefestigten Flächen verhindern könne.
Die beschwerdeführende Partei bestritt weiters, dass die Tropfverluste zur Verunreinigung des Vorfluters führen könnten. Soweit der Amtssachverständige auf Störfälle Bezug nehme, sei ihm entgegenzuhalten, dass eine Störfallgefahr schon definitionsgemäß keine konkrete Gewässergefährdung im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 darstellen könne. Der Amtssachverständige unterstelle offenbar, dass unkontrollierte Schadstoffableitungen nach Gebrechen beim Betrieb der Anlage auf der Tagesordnung stünden, was schon auf Grund der Tatsache, dass die Anlage 15 Jahre klaglos betrieben worden sei, völlig aus der Luft gegriffen sei. Überdies sei es zur Vermeidung einer Verunreinigung des Vorfluters völlig ausreichend, wenn die beschwerdeführende Partei im unwahrscheinlichen Fall eines Gebrechens den Betreiber der Kläranlage unverzüglich verständige, da in Anbetracht der Fließgeschwindigkeit des Kanalwassers genügend Zeit bestehe, in der Kläranlage geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Nach dem Amtssachverständigengutachten sei unklar, ob der von der beschwerdeführenden Partei in der Berufungsergänzung erstattete Alternativvorschlag aus fachlicher Sicht ausreichend sei oder nicht.
Die belangte Behörde holte eine Gutachtensergänzung zu folgenden Fragen ein:
1. Ist bei normalem Betriebsgeschehen (manipulationsbedingte Tropfverluste unabhängig von "Störfällen") mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen?
- 2. a) Im Hinblick auf das Grundwasser.
- 3. b) Im Hinblick auf das Fließgewässer.
- 4. Handelt es sich bei den gegenständlichen Manipulationen um derart gefahrengeneigte Tätigkeiten, dass mit dem Eintritt von Störfällen ständig (d.h. jederzeit und konkret zu erwarten) gerechnet werden muss, welche dann zwingend zu einer Gewässerverunreinigung führen?
5. Gegebenenfalls warum und welche Art von Störfällen wären im gegenständlichen Fall gemeint?
6. Ist die Errichtung einer flüssigkeitsdichten Schwelle zwischen der befestigten und der unbefestigten Fläche eine gleichwertige und verlässliche Maßnahme zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung?
Zu Frage 1 führte der Amtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 9. September 1999 aus, im Gutachten vom 5. August 1999 sei ausführlich dargelegt worden, dass bei Be- und Entladetätigkeiten von flüssigen Abfällen (bei normalem Betriebsgeschehen, nach dem natürlichen Verlauf der Dinge) stets mit Abtropfverlusten zu rechnen sei und diese derzeit direkt in die Kanalisation gelangten; dies widerspreche dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. Juni 1985, insbesondere den Auflagen 12 und 13. Eine Gefährdung der Kanalisation, des Kläranlagenbetriebes und des Fließgewässers aus diesen Tropfverlusten stehe bei der Beweisführung nicht im Vordergrund und sei daher im Gutachten nicht explizit festgestellt, sondern auf die Konsenslosigkeit dieses Umstandes und den Vermeidungsgrundsatz hingewiesen worden. Die regelmäßigen Belastungen aus den Tropfverlusten, welche in den öffentlichen Kanal abgeschwemmt würden, stellten zwar nach dem Stand der Technik zusätzliche vermeidbare Belastungen dar, führten aber nicht zu der Forderung nach Sofortmaßnahmen. Die wesentliche Gefahr, aus der sich die Notwendigkeit der Einstellung von Manipulationen mit gefährlichen flüssigen Abfällen auf der ungesicherten Umschlagsfläche ergebe, liege im Gebrechensfall.
Zu Frage 2 der belangten Behörde führte der Amtssachverständige aus, bei einem Abfallentsorgungsunternehmen in der Größenordnung der beschwerdeführenden Partei mit den vorhandenen Kapazitäten zur Übernahme und Behandlung oder Zwischenlagerung gefährlicher flüssiger Abfälle sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge durch die Be- und Entladung von Tankwägen und sonstigen Schadstofftransporten die Störfallvorsorge von besonderer Bedeutung für den Gewässerschutz, da der Umfang der durchgeführten Manipulationen (auf einer ungesicherten Fläche) ein hohes Störfallrisiko in sich berge. Im Gutachten vom 5. August 1999 sei bereits ausführlich und mehrfach dargelegt worden, dass ein Unfall oder Gebrechen mit gefährlichen flüssigen Abfällen im Manipulationsbereich (Einzugsbereich des Rigoles zwischen Transferstation und Konzentratverarbeitungsanlage) wahrscheinlich sei und sogar zu einem Ausfall der biologischen Reinigungseinheit der Kläranlage des Abwasserverbandes Wiener Neustadt Süd und dadurch mittelbar oder auch unmittelbar (z.B. bei komplex gebundenen Cyaniden) zu einer Gewässerverunreinigung führen könne. Der Betrieb übernehme gefährliche flüssige Abfälle unterschiedlichster Art und in ausreichender Menge, um eine derartige Gewässerverunreinigung mittelbar oder unmittelbar herbeizuführen. Als Beispiel dazu sei der jüngste Vorfall eines massiven Fischsterbens anzuführen, welches durch die Ableitung einer noch unbestimmten Menge an komplex gebundenen Cyaniden ausgelöst worden sei. Dies sei eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewässers Warme Fischa und Leitha, da die Chemikalie großteils die Abwasserreinigungsanlage in unauffälliger Weise passierte und erst im Gewässer unter UV-Einwirkung in fischtoxische Substanzen aufgespalten worden sei. Damit werde auf die möglichen Wirkmechanismen von gefährlichen Stoffen hingewiesen. Ob und in welcher Form die beschwerdeführende Partei für das vorher genannte Fischsterben verantwortlich sei, werde durch diese Stellungnahme nicht beantwortet.
Eine mittelbare Beeinträchtigung des Fließgewässers stelle eine Gewässerverunreinigung durch ein Versagen der Reinigungsaktivität der Kläranlage, verursacht durch biozide Stoffe im Zustrom zur Kläranlage oder organische Überlastung, dar. Im vorliegenden Gutachten des Zivilingenieurs Dr. M. werde eine derart mögliche Gefährdung der Kläranlage sogar in Erwägung gezogen.
Welche Stoffe im Betrieb übernommen, zwischengelagert und behandelt würden, die konkret eine solche Gewässergefährdung hervorrufen könnten, wie oft diese Stoffe und in welchen Mengen im Betrieb der beschwerdeführenden Partei umgeschlagen würden, aber auch welche Frachten zu einem Versagen der Abwasserreinigungsanlage oder baulichen Schäden führen könnten, sei vom befassten chemischen Amtssachverständigen zu erfragen.
Durch eine umsichtige Be- und Entladung dieser Abfälle könne zwar die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens eines Störfalles herabgesetzt werden, jedoch das Eintreten eines derartigen Störfalles nicht verhindert und auch nicht der Zeitpunkt eines solchen Störfalls vorausbestimmt (gesteuert) werden. Im Gutachten des Zivilingenieurs Dr. M. vom 24. August 1999 werde weiters nicht ausgeschlossen, dass durch einen solchen Störfall Schadstoffe in die Kanalisation und somit zur Abwasserreinigungsanlage gelangen könnten. Der Schluss des Gutachters, dass diese Auswirkungen am Ablauf der Kläranlage als vernachlässigbar anzusehen seien, sei fachlich nicht haltbar, da die Menge und Gefährlichkeit der umgeschlagenen gefährlichen flüssigen Abfälle durchaus zu einer Störung des Kläranlagenbetriebes und damit zu einer Beeinträchtigung des Fließgewässers führen könnten.
Zur dritten ihm von der belangten Behörde gestellten Frage schließlich heißt es im Gutachten des Amtssachverständigen, durch die Errichtung einer flüssigkeitsdichten Schwelle zwischen der befestigten Fläche und dem Rasen werde lediglich ein unmittelbares Versickern von belasteten Niederschlagswässern oder ausgetretenen flüssigen Abfällen in der angrenzenden unbefestigten Fläche verhindert. Eine Vorsorgemaßnahme für den Schutz der Kanal- und Kläranlagenbauwerke, des biologischen Reinigungsbetriebes und des Fließgewässers werde dadurch nicht erreicht. Darüber hinaus sei die Medienbeständigkeit der bestehenden Oberflächenbefestigung fraglich und somit stelle diese Maßnahme nur einen Teilschritt zum Gewässerschutz dar. Die bisher von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Alternativvorschläge seien aus fachlicher Sicht nicht ausreichend und es werde auf die Ausführungen im Gutachten vom 5. August 1999 verwiesen.
Der Amtssachverständige für Chemie, welchem dieselben Fragen vorgelegt wurden wie dem Amtssachverständigen für Abwassertechnik, führte aus, bei einer Anlieferung von Flüssigkeiten in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 l sei aus näher dargestellten Gründen mit keiner Gewässergefährdung zu rechnen. Anders verhalte es sich bei der Übernahme von Flüssigkeiten in Großgebinden sowie durch Tankfahrzeuge. In diesen Fällen würden die angelieferten Flüssigkeiten in der Regel von den Containern oder Fahrzeugtanks mittels frei verlegter Saugleitungen in die Behälter der Konzentrataufbereitungsanlage gepumpt. Im Gebrechensfall (z.B. Lösen der Schlauchkupplungen während des Abpumpvorganges) könnten die auslaufenden Flüssigkeiten (gefährliche Abfälle) im Bereich der Manipulationsflächen ungehindert in die Kanalisation gelangen. Da für derartige Störfälle derzeit keine Maßnahmen vorgesehen seien, durch die eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation unterbunden werde (z.B. durch Errichtung eines ausreichend dimensionierten Auffangbeckens), müsse aus fachlicher Sicht die Forderung aufgestellt werden, dass bis zur fachgerechten Errichtung derartiger Auffangeinrichtungen im Manipulationsbereich vor der Konzentrataufbereitungsanlage die Anlieferung von Flüssigkeiten in Großgebinden oder Tankfahrzeugen zu untersagen sei. Bezüglich des Ausmaßes der Gewässerverunreinigung im Störfall könne auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Abwassertechnik in seiner Stellungnahme vom 9. September 1999 verwiesen werden, in welcher er den Ausfall der biologischen Kläranlage des Abwasserverbandes Wiener Neustadt Süd und dadurch mittelbar oder auch unmittelbar eine Gewässerverunreinigung des Vorfluters erwähne. Es könne nämlich bestätigt werden, dass die beschwerdeführende Partei cyanidhältige (auch in komplex gebundenem Zustand) Flüssigkeiten übernehme, wobei die Konzentration der komplexen Cyanide in diesen flüssigen Abfällen aus eigenen Erfahrungen 10 % und mehr betragen könne. Aus diesen hohen Konzentrationen an potentiell gewässerverunreinigenden Schadstoffen, wie es auch komplexgebundene Cyanide darstellten, errechne sich im Schadensfall (z.B. beim Eintrag einer Menge von nur 100 l einer derart konzentrierten Abfallflüssigkeit über die Kanalisation und Kläranlage in den Vorfluter) unter Berücksichtigung eines Dekomplexierungsvorganges der Schadstoffkomponente sowie der wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Einleitung in den Vorfluter (Wassermenge) eine Konzentration in Fließgewässer, welche fischtoxisch sei.
Zur Beantwortung der Frage 3 werde vollinhaltlich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Abwassertechnik in seiner Stellungnahme vom 9. September 1999 verwiesen.
In ihrer Stellungnahme brachte die beschwerdeführende Partei vor, der Amtssachverständige für Abwassertechnik gehe nicht auf die von der belangten Behörde gestellte Frage ein, welche Art von Störfällen auftreten könnten. Um die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles bzw. eines Gebrechens beurteilen zu können, sei die Darstellung der möglichen Störfallszenarien notwendig. Werde nicht einmal diese Frage geklärt, könne die daran anknüpfende Frage, wie wahrscheinlich diese seien und ob sie zwingend zu einer Gewässerverunreinigung führten, gar nicht beantwortet werden. Der neuerlich beigezogene Ziviltechniker Dr. M. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aus dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik keine Beurteilungsgrundlagen abgeleitet werden könnten, die eine Replik auf gleicher fachlicher Ebene ermöglichten.
Seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides werde die beschwerdeführende Partei beim Betrieb ihrer Anlage massiv behindert, weil einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Vor dem Hintergrund des mittlerweile bereits massiven wirtschaftlichen Schadens lege die beschwerdeführende Partei ein Projekt über die Adaptierung des Manipulationsbereiches vor. Dieses Projekt sehe eine bauliche Abtrennung des Manipulationsbereiches von anderen Flächen bzw. Abflusszonen sowie eine dichte und beständige Ausführung des Manipulationsbereiches vor. Dieser Bereich solle zu Auffangeinrichtungen entwässern und zur Abwasserminimierung überdacht werden. Verglichen mit der im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten unverzüglichen Einstellung der Be- und Entladung von Tankwägen und sonstigen Schadstofftransporten stelle die Realisierung dieses Projektes jedenfalls ein gelinderes Mittel dar. Eine Umsetzung dieser Maßnahmen könne im Falle der bescheidmäßigen Anordnung binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung erfolgen. Bis zur Bauvollendung schlage die beschwerdeführende Partei als Provisorialmaßnahme den Einbau von zwei hintereinander gelegenen flüssigkeitsdichten Schiebern vor, die eine zuverlässige Abdichtung darstellten, sodass zurückgehaltene, eventuell kontaminierte Abwässer über die Abwasserbehandlungsanlagen geführt werden könnten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. November 1999 formulierte die belangte Behörde den bekämpften Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt neu:
"Die Be- und Entladung von Tankwägen und sonstigen Schadstofftransporten auf Flächen im Einzugsbereich der oben unter
1) genannten Rigole ist ab Bescheidzustellung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn max. 200 l fassende Gebinde verwendet werden, die gemäß Gefahrengutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG) und ADR für die Beförderung zugelassen, weiters unbeschädigt und äußerlich nicht verschmutzt sind."
Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung.
In der Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Sachverständigengutachten aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 lägen nur dann vor, wenn eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten oder eine solche konkret zu befürchten sei. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei vom Vorliegen einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgegangen und habe darauf gestützt ihren Bescheid vom 2. Juli 1999 erlassen. Ableitbar sei diese konkrete Befürchtung aus der festgestellten Überschreitung des Grenzwertes für die Einleitung von Cyaniden und der Aussage von Dr. C. und Dipl.-Ing. B., wonach sich der Vorfall vom 19. oder 20. Mai 1999 auf Grund der Arbeitsvorgänge jederzeit wiederholen könne.
Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, dass eine Störfallgefahr schon definitionsgemäß keine konkrete Gewässergefährdung im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei, müsse entgegengehalten werden, dass dieses Tatbestandsmerkmal aus der Sicht der belangten Behörde sehr wohl erfüllt sei, wenn ständig mit dem Eintritt eines Störfalles gerechnet werden müsse und dieser zwingend zu einer Gewässerverunreinigung führe. Zum Vorbringen, es seien keine Aussagen durch den Amtssachverständigen für Abwassertechnik zur Art der auftretenden Störfälle und den möglichen Störfallszenarien als Voraussetzung für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalles gemacht worden, werde festgehalten, dass der Amtssachverständige für Chemie in seinem Gutachten vom 20. September 1999 fachliche Aussagen gemacht habe. Dieses Gutachten werde nach der Aktenlage von der beschwerdeführenden Partei in keiner Weise in Zweifel gezogen. Der Amtssachverständige für Chemie stelle als Störfall das Lösen der Schlauchkupplungen während des Abpumpvorganges und die Folgen, nämlich das ungehinderte Abfließen der auslaufenden flüssigen gefährlichen Abfälle von den Manipulationsflächen in die Kanalisation dar. Weiters führe er auf Grund seiner Kenntnis über die Konzentrataufbereitungsanlage der beschwerdeführenden Partei und deren Betriebsweise aus, die beschwerdeführende Partei übernehme cyanidhältige Flüssigkeiten und auf Grund der darin enthaltenen hohen Konzentrationen an potentiell gewässerverunreinigenden Schadstoffen im Schadensfall (etwa beim Eintrag einer Menge von nur 100 l dieser Flüssigkeit über die Kanalisation und Kläranlage in den Vorfluter) errechne sich eine fischtoxische Konzentration im Fließgewässer. Dazu werde festgehalten, dass die für die Errechnung angeführte Menge einem durchschnittlichen Zimmeraquarium entspreche und beim Lösen der Schlauchkupplung vom Tankfahrzeug oder einem Großgebinde im Gebrechensfall mit ziemlicher Sicherheit keine derart geringe Menge ausfließe, bevor dieses Gebrechen behoben werden könne. Der Amtssachverständige für Chemie fordere auch aus fachlicher Sicht bis zur fachgerechten Errichtung von Auffangeinrichtungen im Manipulationsbereich die Untersagung der Anlieferung der obgenannten Flüssigkeiten in Großgebinden oder Tankfahrzeugen. Die vom Sachverständigen vorgenommene Differenzierung im Betriebsablauf bei Anlieferung und Manipulation flüssiger Abfälle vor der Konzentrataufbereitungsanlage sei der Grund für die teilweise Stattgebung der Berufung. Im Gutachten vom 20. September 1999 habe der Amtssachverständige nämlich ausgesprochen, dass bei Übernahme in Gebinden bis zu einem Füllvolumen von 200 l auch bei Herunterfallen von der Ladebordwand des LKW das gemäß GGBG und ADR zugelassene Fass dicht bleibe und daher mit keiner Gewässerverunreinigung zu rechnen sei.
Der Amtssachverständige für Abwassertechnik habe im Gutachten vom 5. August 1999 ausdrücklich angeführt, dass der bekämpfte Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides für den Gebrechensfall erlassen worden sei. Aus den weiteren Ausführungen in diesem Gutachten sei für die Behörde erkennbar, dass der Amtssachverständige vom Gebrechensfall ausgehe und die manipulationsbedingten Tropfverluste kein Thema für eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung seien. Klargestellt werde dieser Umstand durch das weitere Gutachten des Amtssachverständigen vom 9. September 1999. Aus den Forderungen beider beigezogener Amtssachverständiger ergebe sich für die belangte Behörde zweifelsfrei, dass jederzeit ein Störfall (Lösen der Schlauchkupplungen während des Abpumpvorganges infolge Gebrechens) eintreten könne und dieser zu einer Gewässerverunreinigung, wie im Gutachten vom 20. September 1999 angegeben, führe, solange nicht entsprechend dimensionierte Auffangbecken errichtet seien. Dies stelle eine Sorgfaltswidrigkeit dar, die die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 rechtfertige.
Das im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten erscheine durch die Gutachten der Amtssachverständigen hinreichend entkräftet.
Der behauptete, seit Jahrzehnten ungestörte und klaglose Betrieb der Anlage könne nicht die Annahme rechtfertigen, dass dieser Zustand unverändert bleibe und zukünftig keine Stör- oder Zwischenfälle eintreten würden. Auf Grund aktueller fachlicher Beurteilung der gegenständlichen Situation durch Amtssachverständige im Verfahren beider Instanzen ergebe sich derzeit ein bestehendes erhöhtes Gefährdungspotential zu Lasten des Gewässerschutzes.
Zu den von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen Alternativen sei von den Amtssachverständigen festgehalten worden, dass diese Alternativen, nämlich
- flüssigkeitsdichter Schieber und möglichst nahe Situierung des Auslaufstutzens des Tankwagens über der Annahmetasse unter Verwendung von Auslaufschürzen,
- dauerhafte Abtrennung der Rigole von der öffentlichen Kanalisation und Herstellung von Sammeltanks und
- flüssigkeitsdichte Schwelle und unverzügliche Verständigung des Kläranlagenbetreibers im Gebrechensfall
aus fachlicher Sicht nicht ausreichend seien.
Das zuletzt von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Projekt, in welchem eine bauliche Abtrennung des Manipulationsbereiches von anderen Flächen bzw. Abflusszonen sowie seine dichte und beständige Ausführung, eine Entwässerung zu Auffangeinrichtungen und eine Überdachung des gesamten Manipulationsbereiches vorgesehen seien, könne nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei in vier Monaten verwirklicht werden. In Anbetracht der Gefährlichkeit der von der beschwerdeführenden Partei zu übernehmenden flüssigen Abfälle und der dadurch bestehenden Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung habe der Amtssachverständige für Chemie die sofortige Untersagung der Anlieferung in Großgebinden oder Tankfahrzeugen bis zur Errichtung entsprechender Auffangeinrichtungen gefordert. Daher sei für die Behörde dringender Handlungsbedarf im Sinne des neu gefassten Spruches 2 des erstinstanzlichen Bescheides gegeben. Das zwischenzeitig bis zur Herstellung des zuletzt vorgelegten Projektes vorgesehene Provisorium mit zwei hintereinander gelegenen flüssigkeitsdichten Schiebern sei mit der Forderung des Amtssachverständigen für Abfallchemie nicht in Einklang zu bringen. Auch sei die vorgeschlagene Alternative des Einbaues eines flüssigkeitsdichten Schiebers bereits im Gutachten vom 5. August 1999 als unzureichend und nicht gleichwertig angesehen worden, da insbesondere bei Starkregenereignissen ein Verschließen (des) der Ablaufschieber(s) absehbar zu einer Flutung der Einzugsfläche und somit zu einem Überlaufen der kontaminierten Niederschlagswässer in die angrenzende unbefestigte Fläche und in weiterer Folge in das Grundwasser führe. Die dort geschilderte Situation trete ebenso bei Vorhandensein von zwei derartigen Schiebern hintereinander ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei meint, auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 könnten die aufgetragenen Maßnahmen nur gestützt werden, wenn der Vorfluter oder das Grundwasser gefährdet werde; zum Schutz des Kanalwassers diene § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht. Mit den von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Manipulationen seien möglicherweise vorhersehbar Tropfverluste verbunden; dass diese sich im Vorfluter überhaupt nicht und im Grundwasser jedenfalls nicht über das Geringfügigkeitsausmaß hinaus auswirkten, habe der Amtssachverständige für Abfalltechnik selbst festgestellt. Als Ansatzpunkt für die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die beschwerdeführende Partei bleibe somit allenfalls der Vorwurf, dass keine ausreichende Vorsorge für den Gebrechensfall getroffen worden sei. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, dass das Tatbild des § 31 WRG 1959 auch durch eine Gewässerverunreinigung als Folge mangelnder Störfallvorsorge erfüllt werden könne. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1990, 89/07/0168, sei für den Beschwerdefall aber nicht einschlägig, weil es darin um eine Direkteinleitung gegangen sei. Im vorliegenden Fall einer Indirekteinleitung sei die Sorgfaltspflicht notwendigerweise eine andere (geringere), weil schon auf Grund der Kapazität der Kläranlage nicht zu erwarten sei, dass sich selbst im Gebrechensfall in den öffentlichen Kanal eingeleitete Schadstoffe im Vorfluter in relevantem Ausmaß auswirken würden. Zudem bestünde immer noch die Möglichkeit, den Gebrechensfall dem Kläranlagenbetreiber unverzüglich zu melden, damit dieser Gegenmaßnahmen setzen könne. Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei funktioniere seit seiner Errichtung vor knapp 20 Jahren klaglos. Der beschwerdeführenden Partei sei nie die Errichtung eines Auffangbeckens vorgeschrieben worden.
§ 31 Abs. 3 WRG 1959 setze den Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus. Dem angefochtenen Bescheid zufolge sei eine solche konkrete Gewässergefährdung deshalb gegeben, weil ein Gebrechen bei der Manipulation ständig möglich sei. Ein Gebrechen könne bei jedem Betrieb jederzeit passieren. Der Gesetzgeber habe daher auch die Regelung des § 82a der Gewerbeordnung erlassen und der Verordnungsgeber habe dazu die Störfallverordnung in Kraft gesetzt. Demgemäß seien auch von der beschwerdeführenden Partei eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan erstellt und der Gewerbebehörde vorgelegt worden. Nicht jede Gefahr sei konkret. Konkret sei eine Gefahr erst dann, wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die "ständige" Möglichkeit eines Schadenseintrittes besage noch keineswegs, dass er auch sehr wahrscheinlich sei. Einen Wahrscheinlichkeitsgrad für das Auftreten eines Gebrechens habe die belangte Behörde aber nicht festgestellt. Wenn man jedes jederzeit mögliche Ereignis als hinreichend konkrete Gefahr ansehen wollte, müssten konsequenterweise gefahrengeneigte Tätigkeiten überhaupt untersagt werden. Mit dem vorliegenden Verwaltungsverfahren versuche die Behörde, einen behaupteten anlageninhärenten Missstand zu beseitigen; sie ziele auf eine Anpassung der Anlage an den Stand der Technik ab. Ein solches Verfahren könne aber nur auf der Grundlage des § 21a WRG 1959 geführt werden.
Vorgeschrieben werde die Einstellung der Be- und Entladung von Tankwägen und sonstigen Schadstofftransporten. Dabei werde übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur cyanidhältige Flüssigkeiten verarbeite, sondern zu einem ganz überwiegenden Anteil andere Abfälle ohne Gewässergefährdungspotential. Die Be- und Entladung von Tankwägen pauschal zu untersagen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil es nicht auf den Vorgang des Be- und Entladens solcher Fahrzeuge ankomme, sondern darauf, welche Stoffe von diesen Fahrzeugen befördert und am Standort be- bzw. entladen würden.
Die angeordnete Einstellung der Be- und Entladung von "sonstigen Schadstofftransporten" entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Es bleibe nämlich völlig unklar, was unter einem "Schadstofftransport" zu verstehen sei. Sollte dieser Begriff in seinem umfassendsten Sinn als Bezeichnung für alle Stoffe, die für irgendein System (Wasser, Luft, Boden, etc.) in irgendeiner Art und Weise schädlich seien, zu verstehen sein, sei die bekämpfte Anordnung überzogen, weil nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nur solche Maßnahmen bzw. Unterlassungen vorgeschrieben werden dürften, die aus der Sicht des Gewässerschutzes erforderlich seien.
Die angeordneten Maßnahmen widersprächen auch dem Gebot, das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel vorzuschreiben. Die beschwerdeführende Partei habe im Zuge des Verfahrens mehrere Maßnahmen vorgeschlagen. Diese seien vom Amtssachverständigen abgelehnt worden. Dabei sei aber verkannt worden, dass beide Maßnahmen nicht nur alternativ, sondern selbstverständlich auch kumulativ das gelindere Mittel darstellten.
Vor allem das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Konzept einer vollständigen baulichen Abtrennung des Manipulationsbereiches von anderen Flächen entspreche vollständig jener Anforderung, die der Amtssachverständige für Abwassertechnik in seinem Gutachten vom 5. August 1999 erhoben habe. Diese Maßnahme habe die belangte Behörde mit dem Argument abgelehnt, dass hiefür eine ca. viermonatige Bauzeit erforderlich sei und während dieser Bauzeit der vorgeschlagene Einbau von flüssigkeitsdichten Schiebern als Provisiorialmaßnahme nicht genüge. Damit lasse die belangte Behörde außer Betracht, dass es selbstverständlich möglich wäre, diesen Wasseraustritt in die Grünflächen durch Errichtung einer flüssigkeitsdichten Schwelle hintanzuhalten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, nach § 31 Abs. 3 leg. cit. die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1996, 93/07/0163).
Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG 1959 zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1979, 1973/78).
Die von der beschwerdeführenden Partei angeführten "Tropfverluste" waren nicht der Grund für die Vorschreibung der angefochtenen Maßnahmen, weshalb auf die darauf abgestellten Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
Grund für die vorgeschriebenen Maßnahmen war die von der belangten Behörde angenommene Gefahr einer Verunreinigung des Vorfluters im Falle eines Gebrechens bei der Manipulation (Be- und Entladevorgang) mit wassergefährdenden Stoffen in einem ungesicherten Bereich. Dass ein solches Gebrechen bei den in den Gutachten der Amtssachverständigen mehrfach beschriebenen Manipulationen jederzeit möglich ist und dass ein solcher Vorfall zu einer massiven Gewässerverunreinigung, insbesondere des Vorfluters, führt, wurde nicht nur von den Amtssachverständigen mit entsprechender Begründung dargelegt, sondern auch von den ebenfalls mit dem Fall befassten Zivilingenieuren Dr. C. und Dr. B. bestätigt. Damit ist aber eine konkrete Gefahr gegeben, die zur Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 berechtigt.
Bestätigt wird die Notwendigkeit, Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung zu treffen, überdies noch dadurch, dass, wie sich aus den Gutachten der Amtssachverständigen ergibt, im Manipulationsbereich der NCK-Anlage massive Abflussspuren vorgefunden wurden, die auf Leckagen gefährlicher flüssiger Abfälle hindeuten, und dass die Analyseergebnisse des Dr. C. vom 9. Juni 1999 eine bereits stattgefundene Ableitung cyanidischer Abwässer unbestimmter Menge sowie einen hohen Gesamtcyanidgehalt im öffentlichen Abwasserkanal unterhalb der Einleitung der beschwerdeführenden Partei ergaben.
Ob die zur Gewässerverunreinigung führenden Vorfälle als Störfälle, als Gebrechen oder sonst wie bezeichnet werden, ist für ihre rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Gefahr eines Eintrittes solcher Vorfälle so konkret ist, dass wegen der mit solchen Vorfällen verbundenen Folgen für Gewässer von einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung gesprochen werden kann. Dies trifft im Beschwerdefall zu.
Einer Aufzählung aller denkbaren Gebrechensszenarien durch den Amtssachverständigen bedurfte es nicht. Eine solche Aufzählung ist angesichts der Vielfalt von Möglichkeiten auch gar nicht möglich. Überdies können nicht nur technische Gebrechen zu einem Austritt wassergefährdender Stoffe führen, sondern auch menschliche Fehler.
Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei, sie habe einen Maßnahmenplan und eine Sicherheitsanalyse im Sinne des § 82a der Gewerbeordnung der Gewerbebehörde vorgelegt, ist im vorliegenden Zusammenhang aus zwei Gründen ohne Bedeutung. Zum einen handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, zum anderen ist nicht zu ersehen, was die bloße Vorlage der angeführten Instrumente an die Gewerbebehörde an dem von der Wasserrechtsbehörde festgestellten gewässergefährdenden Zustand ändern sollte.
§ 31 Abs. 3 WRG 1959 setzt kein Verschulden voraus; alle diesbezüglichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gehen daher ins Leere (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, 91/07/0070 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die Behauptung, dass vom Verbot der Durchführung von Be- und Entladevorgängen auch Flüssigkeiten betroffen sind, die kein Gewässergefährdungspotential aufweisen, wird erstmals in der Beschwerde aufgestellt und stellt daher eine unzulässige Neuerung dar. Überdies ergibt sich aus der Formulierung des Auftrages, der von der "Be- und Entladung von Tankwägen und sonstigen Schadstofftransporten" spricht, dass von dem Verbot nur solche Be- und Entladevorgänge erfasst sind, welche "Schadstoffe" betreffen. Dass es sich dabei nur um solche Schadstoffe handeln kann, die eine Gefährdung für ein Gewässer herbeizuführen vermögen, ergibt sich auf Grund der dem Bescheid zugrunde liegenden Norm des § 31 Abs. 3 WRG 1959.
Aus diesem Grund ist auch die Auffassung der beschwerdeführenden Partei unzutreffend, der Bescheid sei wegen der Verwendung des Wortes "Schadstoffe" nicht ausreichend bestimmt.
Die von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Alternativen wurden von dem Amtssachverständigen als nicht ausreichend verworfen. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht entsprechend entgegengetreten. Ihre Ausführungen in der Beschwerde, eine Kombination dieser Maßnahmen hätte den erwünschten Effekt gezeitigt, kommen daher zu spät.
Was die Abtrennung des Manipulationsbereiches betrifft, so hat die beschwerdeführende Partei selbst angegeben, dass die Verwirklichung dieses Projektes vier Monate dauern würde. Da im Gebrechensfall mit gravierenden Konsequenzen (Fischsterben, etc.) zu rechnen ist, konnte ein so langer Zeitraum nicht abgewartet werden.
Der angefochtene Bescheid will, wie sich aus seiner Begründung ergibt, das Be- und Entladen von Tankwägen und anderen Schadstoffen solange untersagen, solange mit diesem Vorgang mangels anderer ausreichender Schutzmaßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung verbunden ist. Der beschwerdeführenden Partei steht es frei, durch Verwirklichung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass beim Be- und Entladevorgang keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, einen neuen Sachverhalt zu schaffen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. April 2000
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