VwGH 99/07/0192

VwGH99/07/01923.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der MT in L, vertreten durch Dr. Benno Wageneder und Dr. Claudia Schoßleitner, Rechtsanwälte in Ried/Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1999, Zl. 14.870/06-I 4/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 AVG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Februar 1978 wurde der Stadt Linz die wasserrechtliche Bewilligung für die Katzbachregulierung erteilt. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. März 1984 wurde festgestellt, dass die Ausführung der bewilligten Regulierung mit dem Bewilligungsbescheid im Wesentlichen übereinstimmt.

Mit Eingabe vom 6. August 1997 beantragte die Beschwerdeführerin, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft möge die vorzitierten Bescheide "in der Weise abändern, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens meines Mannes oder mir auch unter den geänderten klimatischen Verhältnissen mit Sicherheit ausgeschlossen ist". Seit der Kollaudierung im Jahre 1984 habe die Niederschlagstätigkeit teilweise dramatisch zugenommen. Im Falle eines Hochwassers könnte die Beschwerdeführerin und ihr Gatte ihr Anwesen nicht rechtzeitig verlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1999 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, weil seit dem Zeitpunkt der Kollaudierung des im Jahre 1978 wasserrechtlich bewilligten Projektes keine Verschärfung der Hochwassersituation am Katzbach eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1999, B 474/99-4, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde. Die Verhältnisse hätten sich seit der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1984 durch Zunahme der Niederschlagstätigkeit geändert. Aufgrund dieses Umstandes hätten von der Behörde zusätzliche Schutzmaßnahmen vorgeschrieben werden müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. August 1997 war auf Abänderung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Februar 1978 und 2. März 1984 gestützt auf § 68 Abs. 3 AVG gerichtet.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 68 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in Wahrung des öffentlichen Wohles, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Nach § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu, wobei mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge nach § 35 zu ahnden sind.

Da der Beschwerdeführerin auf die von ihr angeregte Änderung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Februar 1978 und 2. März 1984 gemäß § 68 Abs. 7 AVG ein Rechtsanspruch nicht zukam (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/07/0038, mit weiteren Nachweisen) hatte die belangte Behörde ihren Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 3. Februar 2000

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