VwGH 96/07/0038

VwGH96/07/003828.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde 1) des RB und 2) der MB, beide in W und beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1995, Zl. 710.924/03-OAS/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, brachten die Beschwerdeführer am 21. Februar 1995 beim Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag ein, den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 25. November 1994 über die Erlassung des Zusammenlegungsplanes im Zusammenlegungsverfahren W gemäß § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG aus dem Grunde seiner tatsächlichen Undurchführbarkeit als nichtig aufzuheben; dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Instanzenzug gemäß § 68 Abs. 4 und 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid tatsächlich undurchführbar ist.

Nach § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu, wobei mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge nach § 35 zu ahnden sind.

Da den Beschwerdeführern auf die von ihnen angeregte aufsichtsbehördliche Behebung des Bescheides der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 25. November 1994 wegen der von ihnen gesehenen Nichtigkeit dieses Bescheides gemäß § 68 Abs. 7 AVG ein Rechtsanspruch nicht zukam (vgl. für viele auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, 93/07/0139), hatte der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ihren Antrag mit Recht zurückgewiesen. Die im angefochtenen Bescheid bestätigte Zurückweisung des unzulässigen Antrages der Beschwerdeführer ist deshalb allein schon nicht rechtswidrig, sodaß sich jegliche Erörterungen über das Vorliegen des von den Beschwerdeführern gesehenen Nichtigkeitsgrundes nach § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG erübrigen.

Da der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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