Normen
31975L0442 Abfallrahmen-RL AnhI idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL idF 31991L0156;
31991L0156 Nov-31975L0442;
61988CJ0206 Vessoso VORAB;
61992CJ0422 Kommission / Deutschland;
61994CJ0304 Tombesi VORAB;
61996CJ0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORAB;
61997CJ0418 ARCO Chemie Nederland Ltd VORAB;
AVG §68 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;
AWG 1990 §1 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs3a idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z4;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §4;
EURallg;
VerpackV 1996;
VwRallg;
31975L0442 Abfallrahmen-RL AnhI idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL idF 31991L0156;
31991L0156 Nov-31975L0442;
61988CJ0206 Vessoso VORAB;
61992CJ0422 Kommission / Deutschland;
61994CJ0304 Tombesi VORAB;
61996CJ0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORAB;
61997CJ0418 ARCO Chemie Nederland Ltd VORAB;
AVG §68 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;
AWG 1990 §1 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs3a idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z4;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §4;
EURallg;
VerpackV 1996;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 30.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft D (BH) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei dem in ihrem Betrieb anfallenden "speziell konditionierten Filterrückstand aus der Wolfram-Rückgewinnung in einer Menge von ca. 120 bis 180 t, verpackt in so genannte 'Big-Bag's' (qualitätsstark) mit Inliner ohne Bodenauslass zu 1.000 kg" nicht um Abfall im Sinne des AWG handelt.
Die BH holte daraufhin ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Chemie ein.
Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 8. Juli 1999 aus, die gegenständlichen Filterrückstände resultierten aus der Aufarbeitung des Schrotts von wolframcarbidhaltigen Werkzeugmaterialien, die im Betrieb der beschwerdeführenden Partei durch einen Oxydations- bzw. Druckextraktionsprozess (mit Sodalösung) anfielen. Das Wolfram gehe dabei weitgehend als Wolframat in Lösung, die Matrixmetalle, wie insbesondere Cobalt und Nickel fielen dabei vor allem als (Hydr)oxyde an, die abfiltriert würden. Je nach Qualität der Ausgangsmaterialien resultierten daraus folgende Rückstände:
FS 1 - HM (cobalthaltig); FS 1 - SM (nickelhaltig).
Auf Grund der seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Analysen dieser Filterrückstände laut Sicherheitsdatenblättern sei von folgenden Zusammensetzungen auszugehen:
Co(OH)2 Ni(OH)2 WC
Wasser
FS 1 HM (cobalthaltig): 25-50 % 2,5-10 %
10-25 % ca. 40 %
FS 1 SM (nickelhaltig) 10-25 % 25-50 % 2,5-10 % ca. 30 %
Der Rest auf 100 % verteile sich auf Eisen, Vanadin (bei FS 1- HM), Tantal, Niob; Aluminium, Silicium und Titan als untergeordnete Nebenbestandteile.
Wie bereits in früheren Begutachtungen dargelegt, bestehe eine Entledigungsabsicht im Sinne einer Weglegung einer nicht mehr brauchbaren Sache nicht. Die Rückstände würden gemäß Aufarbeitungsgang zunächst zur Gewinnung von Cobalt und Nickel, aber auch zur Herstellung von Wolfram, Vanadin, Tantal und Niob (als Legierung mit Eisen) weiter verkauft. Eine Erfassung und Behandlung der Rückstände als Abfall im öffentlichen Interesse könne mangels der in § 1 Abs. 3 AWG angeführten Gefährdungen nicht erkannt werden. In den Filterrückständen lägen die Schwermetalle in einer schwer löslichen hydroxydischen Form bzw. als Carbid vor, sie seien auf Grund ihres Wassergehaltes nicht staubend sowie in Big-Bag's verpackt und könnten nicht in die Umwelt gelangen. Aus fachtechnischer Sicht sei festzustellen, dass sich eine relevante Änderung der Zusammensetzung der Filterrückstände nur ergeben werde, falls sich der Eingangsstoff (cobalt- bzw. nickelhaltiger Wolframschrott) ändere. Dies würde der Fall sein, wenn der eingesetzte Wolframschrott auch noch andere Metalle wie z.B. Chrom oder Molybdän als Legierungszusätze zu Cobalt und Nickel oder als Carbide enthielte. Seitens der beschwerdeführenden Partei könnten auf Grund der unterschiedlichen Produktionsauslastung und Marktsituation keine genauen Mengen an diesem Material (ca. 120 bis 180 t/Jahr) angegeben werden. Es würden daher bei Erlassung eines Feststellungsbescheides folgende Auflagen bzw. Bedingungen vorgeschlagen:
Jeder Big-Bag, der mit den Filterrückständen aus der Wolfram-Rückgewinnung befüllt ist, ist unter Voranstellung der Bezeichnungen FS 1 -HM oder FS 1 -SM eindeutig und dauerhaft lesbar gekennzeichnet.
Für jeden gekennzeichneten Big-Bag liegt bezüglich des Inhaltes eine Analyse hinsichtlich Cobalt, Nickel und Wolfram vor.
Die Mindestgehalte der Filterrückstände betragen für FS 1-HM: 25 % an Cobalt (II) dihydroxyd
FS 1-SM: 25 % an Nickel (II) dihydroxyd.
Die maximalen Gehalte an WC betragen für FS 1-HM 25 %, für
FS 1-SM 10 %.
Werden andere wolframhaltige Materialien, die außer Cobalt, Nickel, Kupfer, Eisen, Tantal und Niob, Aluminium, Silicium und Titan weitere Bestandteile, insbesondere Chrom oder Molybdän enthalten, in der Schrottlinie aufgearbeitet und daraus die Filterrückstände zur Aufarbeitung weitergegeben, sind diese Rückstände nicht von diesem Bescheid erfasst.
Zusammenfassend könne ausgesagt werden, dass analysierte Chargen von den Filterrückständen der beschwerdeführenden Partei, die in Big Bags mit den Bezeichnungen FS 1-HM bzw. FS 1-SM gekennzeichnet abgefüllt seien und aus der Aufarbeitung wolframhaltigen Schrottes (Wolfram, Cobalt, Nickel, Eisen, Vanadin, Niob, Tantal, Aluminium, Silicium und Titan enthaltend) resultierten, nicht als Abfall angesehen würden, sondern dass es sich dabei nach allgemeiner Verkehrsauffassung um eine Sache handle, die in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehe.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 stellte die BH gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AWG fest, dass 120 bis 180 t in der Produktion anfallende Filterrückstände aus der Wolframschrottaufbereitung, verpackt in "Big Bag's", qualitätsstark, mit Inliner ohne Bodenauslass zu 1.000 kg dann nicht Abfall im Sinne des Gesetzes sind, wenn die vom Amtssachverständigen für Chemie in seinem Gutachten vorgeschlagenen, im Bescheid näher aufgezählten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.
In der Begründung berief sich die BH im Wesentlichen auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten.
Dieser Bescheid wurde auch der belangten Behörde zugestellt.
Ein von dieser beigezogener Amtssachverständiger beurteilte die in Rede stehenden Filterrückstände wie folgt:
Die Filterrückstände stammten aus der Aufbereitung von Wolframschrott. Sie fielen im Zuge des Aufschlusses mit Sodalösung unter Druck an. Dabei gehe der größere Teil des Wolframs als Natrium-Wolframat in Lösung, während der kleinere Teil als Wolframcarbid zusammen mit Cobalt(II)hydroxyd, Nickel(II)hydroxyd und anderen Metallhydroxyden abfiltriert werde. Bei diesem Verfahren würden die Filterrückstände also auf keinen Fall willentlich (als Nebenprodukt) erzeugt, sondern sie entstünden im Zuge der Rückgewinnung von Wolfram aus Wolframschrott. Auf dem Markt gebe es kein solches Produkt, da zum einen die Qualität einer technischen Chemikalie nicht erreicht werde und zum Anderen die Verwertung der Abfälle noch nicht abgeschlossen sei (z.B. zur Herstellung von Nickel-Cadmium-Akkumulatoren). Die Fragen nach dem Anfallort des Schrotts sowie dem Grad der Verwertbarkeit seien somit nicht relevant, da es sich bei den Filterrückständen um kein Produkt handle.
In der EU-Richtlinie über Abfälle müsse man die gegenständlichen Filterrückstände der Abfallgruppe Q 8 "Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.), in der ÖNORM S 2100 der gefährlichen Schlüssel-Nr. 51310" sonstige Metallhydroxyde" zuordnen. Falls keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, könnten die gefährlichen Abfälle gemäß Festsetzungsverordnung mittels Ausstufungsanzeige und -beurteilung ausgestuft werden.
Die Hauptbestandteile der gegenständlichen Filterrückstände seien 10-50 % Cobalt(II)hydroxyd, 2,5 %-50 % Nickel(II)hydroxyd, 2,5-25 % Wolframcarbid und 30-40 % Wasser. Von diesen Verbindungen sei Nickel(II)hydroxyd als gesundheitsschädlich (Symbol: Xn, R: 20/22-40-43) und Cobalt(II)hydroxyd als reizend (R: 20/21/22- 36/37/38) eingestuft. Die dazugehörigen Oxyde seien sogar krebserzeugend (Nickel(II)oxyd: Symbol: T, R: 49-43) bzw. ebenfalls gesundheitsschädlich Cobalt(II)oxyd: Symbol: Xn, R: 22- 43) und könnten in den Rückständen nicht ausgeschlossen werden. Die Erfassung und Behandlung der Rückstände als Abfall im öffentlichen Interesse sei daher auf jeden Fall geboten. Die Bedingungen im Feststellungsbescheid, die Mindestgehalte für Cobalt(II)hydroxyd und Nickel(II)hydroxyd bzw. Maximalgehalte für Wolframcarbid festlegten, seien aus fachlicher Sicht völlig unverständlich. Es sei nicht einzusehen, inwiefern die Begrenzungen mit der Feststellung zusammenhingen, dass es sich nicht um Abfall handle, um so mehr als gerade die problematischen (gesundheitsschädlichen und reizenden) Verbindungen nach unten, während das eher unproblematische Wolframcarbid nach oben begrenzt sei. Der Grund dafür liege höchstwahrscheinlich in den weiteren Bearbeitungsschritten, die nur mit den angegebenen Gehalten (ohne Chrom und Molybdän) möglich seien. Diese Ausführungen belegten, dass es sich bei den gegenständlichen Filterrückständen nicht nur um Abfälle, sondern sogar um gefährliche Abfälle handle. Die Argumentation, dass die Verpackung eines gesundheitsschädlichen Materials dazu führe, dass es sich hierbei nicht um Abfall im öffentlichen Interesse handle, sei absolut unverständlich. Somit würde es genügen, gefährliches Material in "Big-Bag's" zu verpacken, um das Vorliegen von Abfall im öffentlichen Interesse zu vermeiden.
Zu diesem Gutachten nahmen sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die BH Stellung.
Die BH führte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 1999 aus, die Qualität des Endproduktes, hier cobalt- oder nickelhaltige Filterfraktion, werde durch die Auswahl der Rohstoffe so gesteuert, dass die in den Sicherheitsdatenblättern definierten Stoffspezifikationen eingehalten würden. Ziel des Verfahrens sei nicht die Herstellung einer Chemikalie, sondern die Herstellung einer Zubereitung, welche gegenüber handelsüblichen Erzen Vorteile bei der Verarbeitung bringe. Auf Grund dieser Vorteile könne mit diesen Konzentraten ein deutlich höherer Preis als für Erze erzielt werden. Auf Grund der gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung könne nicht automatisch auf eine Abfalleigenschaft geschlossen werden. So seien beispielsweise ca. 80 sehr giftige bzw. giftige Pflanzenschutzmittel für die Aufbringung in der Landwirtschaft zugelassen, die nicht als gefährlicher Abfall eingestuft seien und deren Erfassung bzw. Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Zum Handlungsbedarf bezüglich Erfassung und Behandlung der gegenständlichen Zubereitungen werde weiters angemerkt, dass die Mengen des verkaufsfähigen Produktes exakt erfasst würden, die Qualitäten eindeutig definiert seien und eine Behandlung in einer anderen als der gegenständlichen Anlage aus fachlicher Sicht nicht zielführend erscheine. Die Angabe der Mindestgehalte sei deshalb erforderlich, weil im Sicherheitsdatenblatt der verkaufsfertigen Produkte Grenzen festgelegt seien, welche eingehalten werden müssten. Im Gutachten des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich die Einstufung nicht aus der Verpackung, sondern aus der Zusammenfassung der gutachtlichen Stellungnahme. So werde betont, dass es sich jeweils um analysierte Chargen handle, deren Gehalt an Inhaltstoffen bekannt sei.
Die beschwerdeführende Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 1999 aus, seit Betriebsbeginn im Jahr 1977 verhütte der Betrieb in Bergla Wolframerze und -konzentrate, im Wesentlichen aus dem eigenen Bergbau- und Aufbereitungsbetrieb nahe Mittersill, zu hochwertigen W- und WC-Pulvern. Um den Kundenservice einerseits und die Rohstoffversorgung andererseits zu verbessern und abzusichern, sei 1983 der Betrieb in Bergla um eine Anlage zur Rückgewinnung von Wolfram aus W/WC-haltigen Schrotten erweitert worden. Die wirtschaftliche Grundlage für diese Investition habe die verbesserte Wettbewerbsfähigkeit (der Hauptbewerber habe bereits eine derartige Anlage gehabt) und der Verkauf der bei der Rückgewinnung anfallenden Parallelprodukte (Ni, Co) gebildet. Schon damals sei der Einkaufspreis für zugekauften W-Schrott höher gewesen als der für W-Konzentrate. Das gestiegene Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich Umwelt und Ressourcenschonung habe diese hohe Investition jedoch langfristig notwendig und sinnvoll erscheinen lassen. Seit 1997 sei die beschwerdeführende Partei auf Grund des Mitbewerbs zusätzlich unter Druck geraten, ihren Kunden neben W und WC das für die Hartmetallerzeugung notwendige Cobaltpulver anbieten und verkaufen zu können. Dadurch habe die bestehende Wiederverwertungslinie einen noch höheren Stellenwert bekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Filterrückstand für die Ni-Co-Rückgewinnung verkauft worden. In der Folge habe die beschwerdeführende Partei eine Kooperation in Form eines langfristigen Umarbeitungsvertrages mit einem Buntmetallhersteller innerhalb der EU geschlossen. Damit sei die beschwerdeführende Partei nunmehr in der Lage, ihre Kunden direkt von ihrem Kooperationspartner aus mit Cobaltpulver zu beliefern. Rohstoff für diesen Umarbeitungsservice seien besagte W-Ni-Co-haltige Schrotte, die im ersten Aufarbeitungsschritt in der Hütte Bergla in eine hoch konzentrierte W-haltige Lösung und parallel dazu in einen möglichst hoch Ni-Co-haltigen Filterrückstand umgearbeitet würden. Der nachfolgende zweite Aufarbeitungsschritt ziele auf die Rückgewinnung von Ni und Co ab und werde im Hause des Partners der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Nicht nur wegen der äußeren Faktoren (Kundenservice, Wettbewerbsfähigkeit), sondern auf Grund der nachweislichen Wiederverwertung und Resourcenschonung, spezieller Verfahrensführung, klarer Trennung von der W-Konzentrataufarbeitung, ganz bewusster Zusammenstellung des Einsatzmaterials und der begleitenden Qualitätskontrolle, sei der bei der beschwerdeführenden Partei anfallende Filterrückstand sehr wohl ein willentlich und bewusst hergestelltes Parallelprodukt. Auf jeden Fall gebe es dafür auch nachweislich einen entsprechenden Markt sowie Marktpreise, da nicht nur die beschwerdeführende Partei eine W-Rückgewinnungsanlage betreibe und ihr Partner nicht der einzige Ni- und Co-Pulverproduzent in Europa sei. Die in den Spezifikationen der beschwerdeführenden Partei angegebenen Gehalte an Ni und Co stellten die mit dem Partner der beschwerdeführenden Partei vereinbarten Spezifikationsgrenzen dar, um eben die Rückgewinnung der Werkstoffe auf Grund der verfahrensspezifischen Parameter der Anlage des Partners sowie der Anlage der beschwerdeführenden Partei sicherstellen zu können. Aus diesem Grund seien für Ni und Co Minimalgehalte angegeben (Ziel: möglichst hohe Co- und Ni-Gehalte). Hinsichtlich der W/WC-Gehalte liege es wiederum im Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst hohen Aufbringung (möglichst geringer Wertstoffverlust), den Gehalt im Filterrückstand nach oben zu begrenzen. Um nun die angegebenen Spezifikationen einzuhalten, werde bei der beschwerdeführenden Partei entsprechend ihrer Qualitätssicherungsnorm Iso 9001 schon beim W-Schrotteingang eine umfassende Eingangskontrolle durchgeführt, wobei jede Verpackungseinheit beprobt und analysiert werde. Auf Grund der Schrottart und der Analysenergebnisse werde in Ni-reiche Schwermetall-Chargen und in Co-reiche Hartmetall-Chargen sortiert und getrennt und im Hinblick auf die Ni- und Co-Gehalte im späteren Filterrückstand weiter verarbeitet (eigene Anlagenausrüstung für Ni-Schwermetall und Co-Hartmetall-Linie). Dadurch sei der hohe Wiederverwertungsgrad von W-Ni-Co-haltigen Schrotten gewährleistet. Die Filterkuchenfeuchte und die Verpackungsart sei auf die Weiterverwertung in der Folge von Ni und Co im Betrieb des Partners abgestellt. Nach Meinung der beschwerdeführenden Partei basiere diese gemeinschaftliche Wiederverwertung der beschriebenen Schrottart sehr wohl auch im öffentlichen Interesse. Die beschriebene Aufarbeitung der Schrotte und Weiterverwertung der Parallelprodukte solle verhindern, dass Schrotte und deren Inhaltstoffe einfach entsorgt und deponiert werden müssten. Der gesamte Aufarbeitungsprozess sei schrittweise dokumentiert. Im Speziellen dienten dazu Instruktionen für die Behandlung und den Prozess der Aufarbeitung, der begleitende Arbeitnehmerschutz, die exakte Qualitätskontrolle und der Transport entsprechend den einschlägigen Vorschriften mit Angabe für die Behandlung und den Umgang bei etwaiger Entsorgung. Entsprechend ihrer Firmenpolitik, die den verantwortungsvollen Umgang mit Rohstoffen und Umwelt vorgebe, sei es Ziel der beschwerdeführenden Partei, möglichst viele im ursprünglichen Schrott enthaltene Stoffe zurückzugewinnen und einer nachweislichen Wiederverwertung zuzuführen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. September 1999 änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 30. Juli 1999 gemäß § 4 Abs. 3 AWG dahingehend ab, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20. Mai 1999, mit welchem die Feststellung begehrt wurde, dass die speziell konditionierten Filterrückstände aus der Wolfram-Rückgewinnung nicht Abfall im Sinne des AWG seien, nicht Folge gegeben wird.
In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, der rechtliche Ansatz des "chemischen Amtssachverständigen" im Gutachten vom 8. Juli 1999 "mit Fehlen einer Entledigungsabsicht" scheine schon insofern problematisch, als es sich um die Aufarbeitung von Schrott aus wolframcarbidhaltigen Werkzeugmaterialien handle. Schrott stelle jedoch, auch wenn verwertbare Materialien enthaltend, grundsätzlich Abfall dar (Entledigungsabsicht). Es wäre dabei allenfalls zu prüfen, woher der Schrott stamme. Es könne daher nur mit dem Ende der Abfalleigenschaft, nicht aber mit dem fehlenden Entstehen der Abfalleigenschaft argumentiert werden. Nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen sei die Erfassung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich.
Zur Stellungnahme der BH sei Folgendes festzuhalten:
Auch bei jedem Schredder erfolge eine Auswahl oder Sortierung nach bestimmten Gesichtspunkten. Dies allein führe nicht zu einem Produkt, sondern es seien der Prozess und der Output zu beurteilen. Ein Vergleich mit handelsüblichen Erzen, also direkt dem Bergbau entspringenden Erzen, sei nicht besonders relevant, da die Gewinnung von Co und Ni im Bergbau auf Grund der erzielbaren Preise auch bei wenigen Prozentgehalt lohnend sein könne, eine Weiterverarbeitung jedoch erst nach Anreicherung der Gehalte möglich sei. Richtig sei, dass alleine die Gefährlichkeit kein treffendes Argument für die Behandlung als Abfall sei. Üblich seien nicht nur Angaben von Mindestgehalten, sondern oft erfolgten Angaben über eine bestimmte Schwankungsbreite bestimmter Parameter durch Angabe von oberen und unteren Grenzwerten (Minimum- und Maximum-Angaben). Die Maximumwerte für Co und Ni und besonders für Co- und Ni-Oxyde fehlten jedoch im vorliegenden Feststellungsbescheid.
Zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei Folgendes festzuhalten:
Wert allein (siehe § 2 Abs. 1 letzter Satz AWG) sei ungeeignet zur Begründung der Produkteigenschaft. Man könne darüber diskutieren, ob das Cobalt-Pulver des ausländischen Partners ein Produkt sei. Die geplante Verbringung der (feuchten) Filterrückstände ins Ausland, die in die gelbe Liste fallen dürfen (Q 8 und Verwertungsverfahren R 11, AA 070), scheine jedoch eindeutig vom Abfallregime erfasst. Es gebe nicht nur einen Produktmarkt, sondern auch einen Altstoffmarkt (Abfallmarkt). Die getrennte, gezielte Weiterverarbeitung der Schrotte im Hinblick auf die Gehalte im späteren Filterrückstand könne dann argumentativ die Produkteigenschaft stützen, wenn ein Prozess nicht primär zur Erzeugung eines Outputs, sondern ebenso zur Erzeugung eines zweiten Outputs diene und dieser zweite Output in dieser Form - ohne weitere Verarbeitung - ein marktfähiges Qualitätsprodukt darstelle. Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Verfahren handle es sich jedoch mehr um die nutzbringende Verwertung eines bei der Wolfram-Rückgewinnung zwingend und ungewollt entstehenden Rückstandes, der noch dazu weiter verarbeitet werden müsse. Erst die Herstellung qualitativ hochwertiger Metallstäube und unter Umständen erster Einsatz bei der Verhüttung könne die Abfalleigenschaft gemäß § 2 Abs. 3 AWG beenden. Da das dem Verfahren vor der BH zu Grunde liegende Gutachten falsche Schlussfolgerungen ziehe und in der Folge die BH bei Erlassung des Bescheides zu einem rechtswidrigen Ergebnis gekommen sei, sei der Feststellungsbescheid entsprechend abzuändern gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführende Partei hat auf die Gegenschrift der belangten Behörde repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung erwogen:
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen. § 4 Abs. 3 zweiter Satz AWG berufe die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden. Nach der zu § 68 AVG ergangenen Judikatur der Gerichte öffentlichen Rechts sei darunter jede und nicht etwa nur die im Instanzenzug unmittelbar übergeordnete sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angesprochen. Diese Judikatur sei aber auf § 4 Abs. 3 zweiter Satz AWG nicht anwendbar. Die Berufung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden in § 4 Abs. 3 zweiter Satz AWG gehe auf die AWG-Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 zurück. Mit demselben Gesetz sei § 10 des Altlastensanierungsgesetzes novelliert worden. In dieser letztgenannten Bestimmung werde ausdrücklich der Bundesminister zur Abänderung und Aufhebung von Bescheiden ermächtigt, nicht aber eine sonstige Behörde. Aus der gleichzeitigen Novellierung des § 10 des Altlastensanierungsgesetzes und des § 4 AWG sei zu schließen, dass im § 4 AWG nicht der Bundesminister, sondern der Landeshauptmann zur Aufhebung und Abänderung von Bescheiden berufen sei, zumal dort auch nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in der Einzahl die Rede sei.
§ 4 AWG lautet auszugsweise:
"(1) Bestehen begründete Zweifel,
- 1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
- 2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3. ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfasst ist,
hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z. 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.
(2) ...
(3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist."
§ 4 Abs. 3 beruft "die sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde" zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden und verwendet damit denselben Begriff wie ihn auch § 68 AVG kennt. Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, ist mit dem Ausdruck "die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" in § 68 AVG jede - und nicht etwa nur die unmittelbar übergeordnete - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angesprochen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1443 f angeführte Rechtsprechung).
Die Auffassung, dass diese Rechtsprechung für den in § 4 Abs. 3 zweiter Satz AWG enthaltenen gleich lautenden Begriff der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nicht übertragbar sei, ist unzutreffend. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Materialien zur AWG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998. In der Regierungsvorlage (1201 Blg. NR XX.GP) heißt es zur Neufassung des § 4:
"Die unterschiedlichen Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide auf der Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden führen österreichweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Für Feststellungsbescheide soll es daher in der Zukunft eine Korrekturmöglichkeit durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geben. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Landeshauptmann, in Einzelfällen kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dieses Recht an sich ziehen."
Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass auch der zuständige Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die Möglichkeit haben soll, Feststellungsbescheide abzuändern oder aufzuheben. Die von der beschwerdeführenden Partei aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 3 AWG gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich daher als unzutreffend. Die belangte Behörde war zuständig, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Gegen den Inhalt des angefochtenen Bescheides bringt die beschwerdeführende Partei vor, es sei mehr als zweifelhaft, ob die bei ihren Kunden anfallenden Metallschrotte Abfall seien. Es handle sich um einen typischen Werkstoff (im Allgemeinen Metallspäne, Drehspäne, etc.), der der beschwerdeführenden Partei (bzw. in deren Auftrag einem ausländischen Subunternehmer) zur Bearbeitung überlassen werde. Diese Metallspäne stellten keine unbrauchbar gewordene Sache dar und ihre Bearbeitung im Betrieb der beschwerdeführenden Partei sei demgemäß auch kein substanzverändernder Vorgang. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung stünden die Schrotte daher in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung, sodass schon das Eingangsprodukt auf Grund des Fehlens des objektiven Abfallbegriffs keinen Abfall darstelle. Selbst wenn man aber die metallhaltigen Schrotte als Abfall ansehe, liege ein Verwertungssystem in einem spezifischen, geschlossenen Wirtschaftskreislauf vor, welches der in § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG normierten Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff im Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung gleichstehe. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Gleichstellung habe der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 20. Oktober 1992, 92/04/0137, und vom 21. März 1995, 93/04/0241, anerkannt. Entscheidend dafür, dass ein solcher Wirtschaftskreislauf als spezifisch anerkannt werden könne, sei, dass die Bedingungen seines Ablaufes, und zwar von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung, eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen ließen. Die Verwertungsmaßnahmen der beschwerdeführenden Partei müssten demnach Bestandteil eines solchen spezifischen Wirtschaftskreislaufes sein. Genau dies sei der Fall. Die hochwertigen Metallschrotte bewegten sich in einem Verwertungskreislauf zwischen dem Kunden, der beschwerdeführenden Partei und ihrem ausländischen Partnerunternehmen, wobei letzteres hochtechnische analytische und verfahrenstechnische Verwertungsschritte leiste, die dazu führten, dass dem Kunden die im Schrott enthaltenen Metalle jedenfalls in Rohproduktqualität (wieder) zugeführt würden. Der Prozess sei überdies ein repetierter, da durch die Verarbeitung der durch die Verwertung gewonnenen Metalle immer wieder Metallschrotte anfielen, die in den Verwertungskreislauf Eingang fänden. Es bedürfe daher - mit Ausnahme der Frachtleistungen - keiner Einschaltung eines Fremdunternehmens, insbesondere auch nicht eines gewerblich tätigen Abfallsammlers bzw. -behandlers (-verwerters). Die belangte Behörde habe ohne Beachtung der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an der von ihrem Amtssachverständigen vertretenen Auffassung festgehalten, das in B entstehende Filtrat sei kein Produkt. Diese Auffassung sei unzutreffend. Die belangte Behörde habe auch Ermittlungen in Bezug auf § 2 Abs. 3 AWG unterlassen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei eine Scheinbegründung. Auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei nicht eingegangen worden.
Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, oder
3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie nach § 2 Abs. 3 AWG so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.
Nach § 1 Abs. 3 AWG, auf den § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verweist, ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
- 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
- 8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Ob die bei den Kunden der beschwerdeführenden Partei anfallenden Materialien (Schrott), welche zur beschwerdeführenden Partei geliefert und dort bearbeitet werden, Abfall sind, kann an Hand des festgestellten Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Auszuschließen ist das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes, da von einer Entledigung im Sinne des AWG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden. Die Kunden der beschwerdeführenden Partei übergeben diesen besagten Schrott aber aus anderen Gründen, nämlich um nach verschiedenen Verarbeitungsvorgängen bestimmte Produkte als Ausgangsstoff für ihre Produktion zu erhalten. Von einer Entledigung kann daher keine Rede sein.
Ob der in Rede stehende Schrott Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG sein kann, ist mehr als zweifelhaft, kann aber mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beurteilt werden.
Nun war zwar Gegenstand der Feststellung nach § 4 AWG nicht der an die beschwerdeführende Partei gelieferte Schrott, sondern die von dieser erzeugten Filterrückstände; für die Entscheidung darüber, ob es sich dabei um Abfall handelt oder nicht, kann aber auch der Frage Bedeutung zukommen, ob die an die beschwerdeführende Partei gelieferten Schrotte Abfalleigenschaft aufweisen oder nicht. Handelt es sich nämlich bei diesem Schrott um Abfall, dann stellte sich die Frage, ob durch die Verarbeitung im Betrieb der beschwerdeführenden Partei oder durch sonstige Vorgänge diese Abfalleigenschaft wieder verloren gegangen ist, während im umgekehrten Fall, dass nämlich der angelieferte Schrott kein Abfall ist, nachzuweisen wäre, dass und wodurch eine eventuelle Abfalleigenschaft der Filterrückstände zu Stande gekommen wäre.
Geht man davon aus, dass der an die beschwerdeführende Partei gelieferte Schrott kein Abfall ist, dann sind die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten Filterrückstände an Hand des § 2 Abs. 1 und 2 AWG auf ihre Abfalleigenschaft zu prüfen, während § 2 Abs. 3 leg. cit. in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt, da die letztgenannte Bestimmung Voraussetzungen für das Enden, nicht aber für den Eintritt der Abfalleigenschaft enthält.
Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG stellen die Filterrückstände nicht dar, da keine Entledigungsabsicht besteht. Die beschwerdeführende Partei gibt diese Filterrückstände nicht deswegen an ihren belgischen Partner weiter, um sie los zu werden, sondern um sie dort verarbeiten zu lassen, um auf diesem Weg ihre Kunden mit einem für deren Produktion erforderlichen Produkt beliefern zu können.
Dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht dazu ausreichen, darzutun, dass die Erfassung und Behandlung der Filterrückstände im öffentlichen Interesse geboten ist, wird im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 2 Abs. 3 AWG darzulegen sein.
Hiezu kommt, dass auch nicht auszuschließen ist, dass die Filterrückstände als eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 AWG anzusehen sind. Die BH hat in ihrer gegenüber der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme ausgeführt, die Qualität des Produktes "cobalt- oder nickelhaltige Filterfraktion" werde durch die Auswahl der Rohstoffe so gesteuert, dass die in den Sicherheitsdatenblättern definierten Stoffspezifikationen eingehalten würden. Ziel des Verfahrens sei nicht die Herstellung einer Chemikalie, sondern die Herstellung einer Zubereitung, welche gegenüber handelsüblichen Erzen Vorteile bei der Verarbeitung bringe. Aus der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass bis zum Abschluss des Umarbeitungsvertrages mit dem belgischen Unternehmen die Filterrückstände für die Ni-Co-Rückgewinnung verkauft wurden. Es scheint sich demnach bei diesen Filterrückständen um ein Substitutionsprodukt für handelsübliche Erze zu handeln. Dass aber handelsübliche Erze, die im Bergbau gewonnen und als Vorprodukt für die Herstellung von Nickel und Cobalt eingesetzt werden, eine neue Sache darstellen, kann nicht zweifelhaft sein. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass die diese Erze substituierenden Filterrückstände ebenfalls als neue Sache anzusehen sind. Eine abschließende Beurteilung kann aber mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid dazu nicht getroffen werden. Hinzuweisen ist jedoch noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1994, 93/05/0018. Diesem Erkenntnis lag folgender Fall zu Grunde:
Ein Unternehmen, das im Bereich der Glaserzeugung arbeitet, bestritt die Abfalleigenschaft eines ihrer Nebenprodukte. Dieses Nebenprodukt, nämlich Kieselfluorwasserstoffsäure, wird aus einem anderen Produkt, das bei der Politur bestimmter Teile des Glases entsteht, gewonnen. Zu dieser Gewinnung bedarf es eines eigenen Arbeitsvorganges. Die so entstandene Kieselfluorwasserstoffsäure wurde dann an Betriebe der Chemieindustrie verkauft. Der Verwaltungsgerichtshof teilte nicht die Auffassung der damals belangten Behörde, ein solches Nebenprodukt könne keine "neue Sache" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 AWG sein. Nach diesem Erkenntnis stellt es ein maßgebliches Kriterium für den Begriff der nach (allgemeiner Verkehrsauffassung) neuen Sache im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 AWG dar, dass es sich um eine Sache handeln muss, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (durch wen auch immer) harrt. Dies ergibt sich auch im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG. Gegenüber dem in § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG erfassten Tatbestand der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache meint § 2 Abs. 2 Z. 1 AWG offensichtlich die noch nie bestimmungsgemäß verwendete neue Sache. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an. Das waren im Kieselfluorwasserstoffsäure-Fall jene Personen am Markt, die mit Kieselfluorwasserstoffsäure befasst sind.
Der vorliegende Fall weist große Ähnlichkeit mit diesem Kieselfluorwasserstoffsäure-Fall auf. Auch hier kann nicht von vornherein gesagt werden, dass keine neue Sache vorliegt. Mit dieser Frage aber hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.
Selbst wenn es sich bei diesem Schrott, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift darzutun versucht, um Abfall handelte, folgte daraus noch nicht zwingend, dass auch jene Sache, um die es im Beschwerdefall geht, nämlich die speziell konditionierten Filterrückstände, ebenfalls Abfall sein müssen. Der Schrott könnte nämlich, auch wenn er zum Zeitpunkt seiner Anlieferung in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei Abfall wäre, diese Eigenschaft durch eine Verwendung oder Verwertung im Betrieb der beschwerdeführenden Partei verlieren.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides deutet darauf hin, dass die belangte Behörde von der Abfalleigenschaft des an die beschwerdeführende Partei gelieferten Schrotts ausgeht und ein Ende der Abfalleigenschaft durch den Verarbeitungsprozess im Betrieb der beschwerdeführenden Partei deswegen verneint, weil es sich bei den gewonnenen speziell konditionierten Filterrückständen um kein Produkt handle.
Eine Sache, die einmal zum Abfall geworden ist, kann nach dem AWG die Abfalleigenschaft auch wieder verlieren.
§ 2 Abs. 3 AWG bestimmt:
"(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen."
§ 2 Abs. 3 AWG führt den Begriff "Altstoff" ein. Altstoffe werden vom AWG nicht vom Abfallbegriff ausgenommen; sie werden vielmehr ausdrücklich den Abfällen zugeordnet, sind aber vom Geltungsbereich einzelner Bestimmungen des AWG ausgenommen. Sie sind dazu bestimmt, verwertet oder verwendet zu werden. Mit einer (zulässigen) Verwertung oder Verwendung endet ihre Abfalleigenschaft.
§ 2 Abs. 3 AWG spricht zweimal davon, dass eine Sache einer "Verwertung zugeführt" wird. Im ersten Halbsatz wird damit, nämlich mit der "Zuführung zu einer Verwertung" einer als Abfall geltenden Sache der Altstoffbegriff definiert, im zweiten Halbsatz wird derselbe Ausdruck verwendet, um (alternativ zum Begriff der "Verwendung") die Beendigung der Abfalleigenschaft zu markieren. Das "Zuführen zu einer Verwertung" muss daher im ersten Halbsatz einen anderen Begriffsinhalt haben als im zweiten, da "Altstoff", zu dessen Definition das "Zuführen zu einer Verwertung" im ersten Halbsatz gebraucht wird, Abfall ist, im zweiten Halbsatz aber mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" gerade diese Abfalleigenschaft beendet werden soll. Sinnvoll erscheint daher nur eine Auslegung dahin, dass im ersten Halbsatz des § 2 Abs. 3 AWG mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" der Beginn eines Verwertungsprozesses (im weitesten Sinn) gemeint ist, der Altstoff entstehen lässt, während im zweiten Halbsatz derselbe Ausdruck ein Ergebnis des Verwertungsprozesses bezeichnet.
Wie das Ergebnis des Verwertungsprozesses beschaffen sein muss, um ein Ende der Abfalleigenschaft des Altstoffes herbeizuführen, ist im § 2 Abs. 3 AWG nicht näher geregelt. Zu entnehmen ist der Bestimmung lediglich, dass es sich um eine "zulässige" Verwertung handeln muss.
Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass nur das Vorliegen eines marktfähigen Endproduktes mit bestimmten Eigenschaften die Abfalleigenschaft auszuschließen vermag. Eine Begründung für diese Auffassung findet sich weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in der Gegenschrift.
Bei oberflächlicher Betrachtung scheint sich § 2 Abs. 3a AWG als eine Vorschrift anzubieten, aus der Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, wie das Ergebnis einer Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG auszusehen hat.
§ 2 Abs. 3a AWG lautet:
"(3a) Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden, wenn
1. die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,
- 2. ein Markt dafür existiert,
- 3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und
4. kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt."
Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 in das AWG eingefügt. Wie sich aus der Einleitung des § 2 Abs. 3a ("unbeschadet des Abs. 3") ergibt, sollten mit dieser Bestimmung vom Abs. 3 abweichende, den Abs. 3 unberührt lassende Regelungen über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Fälle getroffen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 1998 (1201 Blg. NR XX.GP) heißt es, wenn Sachen entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 3a nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt würden, ende die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3. Auch dies zeigt, dass die Kriterien für das Enden der Abfalleigenschaft im § 2 Abs. 3 AWG nicht gleichgesetzt werden können mit jenen des § 2 Abs. 3a. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ende der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG nur dann in Frage kommt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 3a Z. 1 bis 4 leg. cit. erfüllt sind. Wohl aber kann das Vorliegen aller oder einzelner dieser Kriterien ein Indiz für das Ende der Abfalleigenschaft sein. Weiters lässt sich aus § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG entnehmen, dass der Umstand, dass von einer aus Abfall gewonnenen Sache ein Umweltrisiko ausgeht, für sich allein noch nicht das Vorliegen eines nicht mehr Abfalleigenschaft aufweisenden Produktes verhindert. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich mit den Gefahren, die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch auf das Enden der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG übertragbar.
Ein Anhaltspunkt für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass ein marktfähiges Produkt vorliegen müsse, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 AWG. Diese Bestimmung legt Grundsätze für die Abfallwirtschaft fest. Nach Z. 2 sind Abfälle stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
Diese Grundsatzbestimmung zeigt, dass dem Gesetzgeber mit der "Verwertung" die Herstellung eines marktfähigen Produktes vorschwebt.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Abfalleigenschaft nur durch die Herstellung eines marktfähigen Produktes beendet werden kann, erweist sich somit als berechtigt.
Die belangte Behörde hat allerdings für ihre Annahme, dass die in Rede stehenden Filterrückstände kein marktfähiges Produkt darstellten, keine ausreichende Begründung geliefert. Sie hat sich insbesondere auch nicht mit den konkreten gegenteiligen Ausführungen in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei auseinander gesetzt.
Keine Grundlage im Gesetz hat die Meinung der belangten Behörde, Produkte, die als (zwangsläufiges) Ergebnis eines auf die Herstellung anderer Produkte gerichteten Produktionsprozesses anfielen, seien keine zulässige Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG. Das steht mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Produktes, der auch Produkte aus so genannten "Kuppelproduktionsprozessen" erfasst, in Widerspruch. Davon abgesehen haben die beschwerdeführende Partei und die BH im Verwaltungsverfahren Argumente vorgebracht, angesichts derer es unverständlich erscheint, dass die belangte Behörde von einem "ungewollten" Produkt ausgeht.
Nicht zu entnehmen ist dem Gesetz auch, dass es sich um ein "Endprodukt" handeln muss, welches keiner weiteren Verwertung mehr zugänglich ist. Die Verwertung im Sinne der Herstellung eines marktfähigen Produktes kann auch in der Erstellung eines Zwischenproduktes bestehen. Worauf die belangte Behörde ihre gegenteilige Auffassung gründet, legt sie nicht offen.
Wenn die belangte Behörde meint, die in Rede stehenden Filterrückstände seien der Kennnummer Q8 "Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände)" gemäß Anhang I der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (in der Fassung der Richtlinie 91/156 ) zuzuordnen, so genügt der Hinweis, dass die Zuordnung eines Stoffes zu einer in Anhang I der Richtlinie angeführten Gruppen nur dann zur Einstufung dieses Stoffes als Abfall führt, wenn er auch die übrigen Merkmale der Abfalldefinition des Art. I lit. a der Richtlinie erfüllt (vgl. das Urteil des EuGH vom 25. Juni 1997, C- 304/19 94).
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige konstatierte in den Filterrückständen gesundheitsgefährdende Materialien.
Während die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch ausdrücklich auf dem Standpunkt steht, dass allein das Vorhandensein gefährlicher Materialien in einer Sache kein Argument für die Behandlung dieser Sache als Abfall sei, vertritt sie in der Gegenschrift den gegenteiligen Standpunkt.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Nach § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, oder
3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Aus einer Zusammenschau des § 2 Abs. 1 Z. 2 und des § 2 Abs. 2 AWG ergibt sich, dass selbst das Vorhandensein von unter dem Aspekt des § 1 Abs. 3 leg.cit. "gefährlichen" Stoffen dann nicht dazu führt, dass eine Sache als Abfall einzustufen ist, wenn diese Sache die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AWG erfüllt. Insofern erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerte Auffassung, dass die "Gefährlichkeit" einer Sache für sich allein noch nicht zu ihrer Einstufung als Abfall führen muss, als zutreffend.
Im Beschwerdefall geht es aber darum, ob durch eine zulässige Verwertung ein Produkt entstanden ist, dem keine Abfalleigenschaft (mehr) zukommt. Von einer "zulässigen" Verwertung könnte aber dann keine Rede sein, wenn von dem Ergebnis dieser Verwertung Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG ausgehen könnten, die über die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehenden Gefahren hinausgingen.
Nach dem Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen können von den in Rede stehenden Filterrückständen trotz des Vorhandenseins gefährlicher Substanzen aus näher dargestellten Gründen keine relevanten Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG ausgehen.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige beschränkt sich darauf, das Vorhandensein gefährlicher Substanzen zu konstatieren. Eine Widerlegung der Ausführungen des erstinstanzlichen Amtssachverständigen, dass trotzdem keine Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG von den Filterrückständen ausgingen, findet sich in dem Gutachten nicht. Nur im Falle einer ( zumindest potentiellen) Gefährdung der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG aber wäre eine Erfassung der Filterrückstände als Abfall im öffentlichen Interesse geboten. Für das Vorhandensein einer solchen Gefährdung aber reicht der ermittelte Sachverhalt nicht aus. Dass die Filterrückstände nicht gefährlich sein müssen, gesteht überdies der Amtssachverständige der belangten Behörde selbst zu, wenn er ausführt "falls keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, könnten die gefährlichen Abfälle gemäß Festsetzungsverordnung mittels Ausstufungsanzeige und -beurteilung ausgestuft werden".
Im Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen wird im Zusammenhang mit der Frage, ob von den Filterrückständen Gefahren ausgehen können, auch die Verpackung der Rückstände erwähnt. Die belangte Behörde erachtet es als selbstverständlich, dass die Verpackung für die Frage, ob Abfall vorliegt oder nicht, keine Rolle spielen kann.
Diese Auffassung ist unzutreffend.
Gegenstand einer Feststellung nach § 4 AWG ist die "Sache" in jener Form, die der Antragsteller zum Gegenstand dieser Feststellung gemacht wissen will. Macht der Antragsteller einen Stoff in einer bestimmten Verpackung zum Gegenstand des Feststellungsantrages, so ist als "Sache" der Stoff in seiner angegebenen Verpackung der Prüfung auf seine Abfalleigenschaft zu unterziehen. Dass die Verpackung bei der Frage, ob die Erfassung einer Sache als Abfall unter dem Aspekt des § 1 Abs. 3 AWG geboten ist, eine Rolle spielen kann, ist zu bejahen.
Dass es sehr wohl Fälle gibt, in denen die Verpackung (im weitesten Sinn) das entscheidende Kriterium für die Überschreitung der Grenze zwischen Nichtabfall und Abfall bildet, ist offenkundig. Zu denken ist an jene Fälle, in denen - etwa bei Unfällen - umweltgefährdende Chemikalien aus ihrer Umhüllung austreten und dadurch zu Abfall werden, während sie das nicht waren, solange sie sich in einer entsprechenden Verpackung befanden.
Der Verpackung kann Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zukommen, ob eine Sache zu Abfall wird. Dies hängt nämlich unter anderem davon ab, ob im öffentlichen Interesse die Erfassung der Sache als Abfall geboten ist. Wenn und insofern die Verpackung geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG zu verhindern, kann sie bewirken, dass die Erfassung der Sache als Abfall nicht im öffentlichen Interesse geboten ist.
Aber auch beim umgekehrten Fall, nämlich der Überschreitung der Grenze vom Abfall zum Nichtabfall, kann die Verpackung eine Rolle spielen. Diese Grenze wird allerdings nicht allein durch die Verpackung überschritten; Grundvoraussetzung ist, dass ein Produkt vorliegt. Die Verpackung bewirkt nicht für sich allein das Entstehen des Produktes, wohl aber erfüllt sie das weitere Erfordernis einer "zulässigen" Verwendung oder Verwertung, wenn sie verhindert, dass Umweltgefahren von dem Produkt ausgehen. Aus diesem Grund kommt der Verpackung Bedeutung zu.
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes:
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um die Abfalleigenschaft der Filterrückstände zu bejahen.
Handelt es sich bei dem Schrott, der das Ausgangsmaterial für die Herstellung der Filterrückstände bildet, nicht um Abfall, dann wäre zu begründen, dass und warum die Filterrückstände Abfall sind. Eine solche Begründung fehlt.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der an die beschwerdeführende Partei gelieferte Schrott als Abfall anzusehen ist, reicht der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht aus, um die Beendigung der Abfalleigenschaft durch die im Betrieb der beschwerdeführenden Partei erfolgte Behandlung dieses Schrotts auszuschließen. Die Behörde hat weder ausreichend dargetan, dass die erzeugten Filterrückstände kein marktfähiges Produkt sind noch reichen die getroffenen Feststellungen, um eine Erfassung dieser Filterrückstände im öffentlichen Interesse als geboten erscheinen zu lassen.
Die beschwerdeführende Partei beruft sich zur Stützung ihrer Auffassung, dass die Filterrückstände kein Abfall seien, auch auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen zum Ausdruck gebracht wurde, dass § 2 Abs. 2 AWG keine erschöpfende Aufzählung jener Fälle enthält, in denen eine geordnete Erfassung und Behandlung beweglicher Sachen als Abfall nicht im öffentlichen Interesse geboten ist.
In seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, 92/04/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 2 Abs. 2 AWG eine (bloß) demonstrative Aufzählung enthält, wie sie sich aus dem Wort "jedenfalls" in der Einleitung dieses Absatzes ergibt. Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen können dem in § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung gleichstehen.
In dem Erkenntnis vom 21. März 1995, 93/04/0241 (= VwSlg. N.F. 14225 A/1995), hat der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "spezifischen Wirtschaftskreisläufe" näher erläutert. Demnach können Wirtschaftskreisläufe im Hinblick auf § 1 Abs. 3 AWG nur dann als "spezifisch" bezeichnet werden (und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung nur dann gleichstehen), wenn die Bedingungen ihres Ablaufes von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen.
Die belangte Behörde verneint in der Gegenschrift das Vorliegen eines solchen spezifischen Wirtschaftskreislaufes. Eine Begründung hiefür findet sich aber im angefochtenen Bescheid nicht.
Sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Gegenschrift und in der mündlichen Verhandlung scheint die belangte Behörde die Auffassung zu vertreten, dass auch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Einstufung der Filterrückstände als Abfall gebieten.
Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156 (im Folgenden: Abfall-Richtlinie) enthält eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Danach bedeutet "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-304/94 (Tombesi) klargestellt, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist. Die Mitgliedstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Ist dies nicht möglich, ist die Anwendung des österreichischen Abfallbegriffes durch den Abfallbegriff der Abfall-Richtlinie verdrängt.
Der EuGH hatte sich in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt mit dem Abfallbegriff der Abfall-Richtlinie zu befassen.
In seinem Urteil vom 28. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und andere) hat der Gerichtshof Folgendes ausgesprochen:
"Der Begriff 'Abfälle' im Sinne der Artikel 1 der Richtlinien 75/442 und 78/319 erfasst Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind. Dieser Begriff setzt nicht voraus, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstands entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will."
Im Urteil vom 10. Mai 1995 (Rechtssache C-422/92 ; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland) betonte der EuGH, dass die von ihm in seinem Urteil vom 28. März 1990 getroffenen Feststellungen weder durch die Änderung der Richtlinie 75/442/EWG noch durch die Aufhebung der Richtlinie 78/319/EWG über gefährliche Abfälle in Frage gestellt wurden.
Im Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie ASBL), hat der EuGH Folgendes entschieden:
"Ein Stoff ist nicht allein deshalb, weil er unmittelbar oder mittelbar in einen industriellen Produktionsprozess einbezogen ist, vom Abfallbegriff des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 ausgenommen. Diese Schlussfolgerung lässt die Tatsache unberührt, dass zwischen der Verwertung von Abfällen im Sinne dieser Richtlinie und der gewöhnlichen industriellen Behandlung von Produkten, die keine Abfälle sind, unterschieden werden muss."
Schließlich ist noch das Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419/97 (ARCO Chemie Nederland Ltd.) zu erwähnen, auf das auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat. Die wesentlichen Aussagen dieses Urteils lauten:
"1. In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung können die Mitgliedstaaten frei wählen, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, die in den von ihnen umgesetzten Richtlinien aufgestellt werden, zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt. Die Verwendung von Beweisformen wie gesetzlichen Vermutungen, die dazu führen würden, dass der Geltungsbereich der Richtlinie eingeschränkt würde und Stoffe oder Erzeugnisse, die der Bestimmung des Begriffes "Abfall" im Sinne der Richtlinie entsprechen, nicht erfasst wären, würde die Wirksamkeit von
Artikel 130r des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG) und der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 beeinträchtigen.
2. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Stoff einem Verwertungsverfahren unterzogen wird, das in Anhang II B der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 aufgeführt ist, lässt sich nicht ableiten, dass es sich um ein Sich-Entledigen handelt und dass dieser Stoff als Abfall im Sinne der Richtlinie zu betrachten ist.
3. Für die Feststellung, ob die Verwendung eines Stoffes als Brennstoff als ein Sich-Entledigen anzusehen ist, ist der Umstand, dass dieser Stoff auf eine umwelthygienisch vertretbare Weise und ohne eingehende Bearbeitung als Brennstoff verwertet werden kann, unerheblich. Der Umstand, dass diese Verwendung als Brennstoff eine übliche Methode der Abfallverwertung ist, und der Umstand, dass die Gesellschaft diesen Stoff als Abfall ansieht, können als Anhaltspunkte dafür angesehen werden, dass sein Besitzer sich seiner im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ob es sich tatsächlich um Abfall im Sinne dieser Richtlinie handelt, ist jedoch anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
4. Die Umstände, dass ein als Brennstoff verwendeter Stoff der Rückstand aus dem Herstellungsprozess eines anderen Stoffes ist, dass keine andere Verwendung dieses Stoffes als seine Beseitigung möglich ist, dass die Zusammensetzung dieses Stoffes seiner Verwendung nicht angepasst ist oder dass diese Verwendung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt stattfinden muss, können als Anhaltspunkte dafür angesehen werden, dass ihr Besitzer sich seiner im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ob es sich tatsächlich um Abfall im Sinne der Richtlinie handelt, ist jedoch anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
5. Die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Verwertungsverfahrens im Sinne von Anhang II B der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 ist, ist nur einer der Umstände, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt, erlaubt jedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige Schlussfolgerung. Ob es sich um Abfall handelt, ist anhand sämtlicher Umstände nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie, also danach zu beurteilen, ob der Besitzer sich des betreffenden Stoffes entledigt, entledigen will oder entledigen muss; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird."
All diesen Urteilen ist gemeinsam, dass der EuGH klarstellt, welche Umstände nicht verhindern können, dass eine Sache als Abfall qualifiziert wird, ohne dass aber umgekehrt gesagt wird, dass das Vorliegen dieser Umstände zwingend auch zum Vorliegen von Abfall führen müsste. In der dargestellten Rechtsprechung wird vor allem auch die Methode, mit der der EuGH an die Frage, ob eine Sache als Abfall einzustufen ist oder nicht, herangeht, deutlich. Demnach gibt es Indizien, die für oder gegen das Vorliegen von Abfall sprechen, wobei aber die Abfalleigenschaft an Hand sämtlicher Umstände zu prüfen ist und das Vorliegen eines einzelnen Indizes zu einer Entscheidung noch nicht reicht. Entscheidendes Kriterium ist die Zielsetzung der Richtlinie, wobei darauf zu achten ist, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
Diese Rechtsprechung spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt der belangten Behörde. Dass der Begriff "Abfälle" auch Stoffe und Gegenstände erfassen kann, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, ist nach österreichischem Recht nicht zweifelhaft. Im vorliegenden Fall ist es auch nicht die Eignung der in Rede stehenden Filterrückstände für eine (weitere) Verwertung, welche die Abfalleigenschaft von vornherein ausschließt; vielmehr ist es die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, welche Zweifel daran erweckt, dass die Filterrückstände Abfall sind.
Ebenso wenig führt allein der Umstand, dass die Filterrückstände in einen industriellen Produktionsprozess einbezogen sind, für sich allein zum Ausschluss der Abfalleigenschaft.
Umgekehrt besagt aber auch die Tatsache, dass die Filterrückstände einem weiteren Verwertungsverfahren unterzogen werden, nach den insoweit eindeutigen Aussagen des EuGH für sich allein nicht, dass es sich deswegen um Abfall handeln muss.
Die belangte Behörde scheint - den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung nach zu schließen - aus der Tatsache, dass die Filterrückstände einem (weiteren) Verwertungsverfahren unterzogen werden, zu folgern, dass deshalb eine Entledigungsabsicht vorliege. Aus dem Urteil des EuGH in der Sache ARCO ergibt sich jedoch, dass eine solche Schlussfolgerung unzulässig ist.
In dem zum Urteil des EuGH im Fall ARCO führenden Verfahren haben mehrere Regierungen, darunter auch die österreichische, den Standpunkt vertreten, der Wille zur Entledigung sei dann anzunehmen, wenn ein Stoff in einem Produktionsverfahren anfalle, ohne dass der Zweck oder Nebenzweck des Verfahrens darauf gerichtet sei, diesen Stoff herzustellen. Auch diese strikte Auffassung findet sich im Urteil des EuGH nicht wieder.
Auch die Auffassung, dass erst bei Vorliegen eines "Endproduktes" als Ergebnis eines völlig abgeschlossenen Verwertungsverfahrens die Abfalleigenschaft einer aus Abfall hergestellten Sache beendet sei, findet in der Rechtsprechung des EuGH keine Deckung.
Im Fall ARCO vertraten die am Verfahren beteiligten Regierungen die Auffassung, ein Stoff verliere nur dann die Abfalleigenschaft, wenn er einem vollständigen Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs II B der Abfall-Richtlinie unterzogen worden sei. Dem erwiderte der Gerichtshof:
"Hierzu ist vorab festzustellen, dass auch dann, wenn Abfall einem vollständigen Verwertungsverfahren unterzogen worden ist, das zur Folge hat, dass der betreffende Stoff die gleichen Eigenschaften und Merkmale wie ein Rohstoff angenommen hat, dieser Stoff noch als Abfall angesehen werden kann, wenn sein Besitzer sich gemäß der Definition des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Tatsache, dass der Stoff das Ergebnis eines vollständigen Verwertungsverfahrens im Sinne von Anhang II B der Richtlinie ist, ist nur einer der Umstände, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich um Abfall handelt, erlaubt jedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige Schlussfolgerung. Wenn schon ein vollständiges Verwertungsverfahren einem Gegenstand nicht notwendigerweise die Abfalleigenschaft nimmt, so gilt dies erst recht für einen reinen Sortier- oder Vorbehandlungsvorgang in Bezug auf diese Gegenstände wie die Verarbeitung mit giftigen Stoffen imprägnierter Holzabfälle zu Holzspänen oder deren Zerkleinerung zu Sägemehl, die das Holz nicht von den giftigen Stoffen reinigt, mit denen es imprägniert ist, und daher nicht die Verarbeitung dieser Gegenstände zu einem einem Rohstoff entsprechenden Erzeugnis bewirkt, das die gleichen Merkmale wie dieser Rohstoff besitzt und unter den gleichen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt benutzt werden kann. Daher ist auf die Frage 2a in der Rechtssache C- 419/97 zu antworten, dass die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Verwertungsverfahrens im Sinne von Anhang II B der Richtlinie ist, nur einer der Umstände ist, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt, jedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige Schlussfolgerung erlaubt. Ob es sich um Abfall handelt, ist anhand sämtlicher Umstände nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie, also danach zu beurteilen, ob der Besitzer sich des betreffenden Stoffes entledigt, entledigen will oder entledigen muss; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird."
Aus diesen Ausführungen folgt, dass aus dem Verwertungsprozesses allein die Frage nach der Abfalleigenschaft einer Sache nicht beantwortet werden kann. Der Verwertungsprozess -
ob abgeschlossen oder nicht - ist ein Indiz für die zu beurteilende Frage der Abfalleigenschaft, aber nur eines unter vielen. Daher kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verwertungsprozess, weil er noch nicht abgeschlossen ist, nicht zu einem die Abfalleigenschaft ausschließenden Produkt führen kann.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2001
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