VwGH 99/06/0071

VwGH99/06/007121.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der Gemeinde A, vertreten durch Dr. JO und Dr. JH, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 1998, Zl. Ve1-546-702/15-6, betreffend aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 67 Abs. 1 bis 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG Tir 1997 §67 Abs2;
ROG Tir 1997 §67 Abs3;
ROG Tir 1997 §69;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §67 Abs2;
ROG Tir 1997 §67 Abs3;
ROG Tir 1997 §69;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 15. Jänner 1998 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Jänner 1998) zeigte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde die am 21. November 1997 vom Gemeinderat beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich von drei näher bezeichneten Grundstücken von bisher "Gewerbe- und Industriegebiet" in "allgemeines Mischgebiet" an. Das bisherige "Gewerbe- und Industriegebiet" bildete beinahe ein Rechteck mit einer Länge von ca. 250 m und einer Breite von ca. 300 m, davon soll im westlichen Bereich eine Grundfläche im Ausmaß von ca. 56 m Breite und 64 m Länge umgewidmet werden. Das verbleibende Gewerbe- und Industriegebiet liegt nördlich, nordöstlich, östlich und südöstlich davon. Süd- und nordwestlich der umzuwidmenden Fläche und um das Gewerbe- und Industriegebiet insgesamt besteht die Widmung Freiland.

Die belangte Behörde holte hierauf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung vom 8. April 1998 ein, der zwar darauf hinwies, dass gemäß § 39 Abs. 4 TROG 1997 in der Fassung der 2. ROG-Novelle, LGBl. Nr. 21/1998, bei rechtmäßigem Bestand von Wohngebäuden auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet auch Bauvorhaben, durch die die Wohnnutzfläche des betreffenden Gebäudes höchstens geringfügig vergrößert wird, zulässig seien. Gegen die Errichtung eines separaten, reinen Wohnzwecken dienenden Neubaues führte der Amtssachverständige jedoch ins Treffen, dass ein eigens für Gewerbebetriebe geplantes, abseits der Wohngebiete gelegenes Areal geschaffen worden sei, das weiterhin nur Betrieben vorbehalten sein sollte, da es sich auf Grund der Lage speziell für diese Verwendung eigne. Auch könnten die Betriebe mit betriebsfremden Nachbarn auf Grund auftretender Nutzungskonflikte Schwierigkeiten bekommen, was möglicherweise bis zu einer neuerlichen Absiedelung des einen oder anderen Betriebes führen könnte.

Des Weiteren sei bei Mischgebieten im Bereich von "klassischen" Gewerbe- und Industriegebieten stets auf die Festlegung eines beschränkten Mischgebiets gemäß § 40 Abs. 6 zu drängen, um den reinen Wohnbau zu verhindern. Nur mit dieser Einschränkung könne einer Mischgebietswidmung zugestimmt werden.

Dem Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde wurde diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Dieser führte in seiner Stellungnahme (eingelangt bei der belangten Behörde am 26. Mai 1998) aus, dass durch die geplante Aufstockung des Wohnhauses die laut ursprünglichem Baubescheid genehmigte Wohnfläche nahezu verdoppelt werde. Von einer geringfügigen Vergrößerung gemäß § 39 Abs. 4 TROG 1997 im Ausmaß von maximal 25% könne also nicht mehr gesprochen werden. Die Einhaltung des § 39 Abs. 4 TROG werde vom Widmungswerber nicht erwogen, da dadurch die dringend benötigte Verbesserung der Wohnsituation nicht erreicht werde. In einer neuerlichen Beratung im Gemeindevorstand und Gemeinderat sei man einstimmig zu dem Entschluss gekommen, die beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend die drei näher angeführten Grundstücke aufrecht zu erhalten. Begründet werde dies damit, dass im vorliegenden Fall von einem "klassischen" Gewerbe- und Industriegebiet bereits derzeit nicht mehr die Rede sein könne, weil bei allen drei in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen auch Wohnhäuser bzw. Wohnungen vorhanden seien, der Widmungswerber bereits in einem dieser Wohnhäuser leben würde und die neuzuschaffende Wohnfläche ausschließlich und weiterhin den Wohnbedürfnissen des Widmungswerbers und seiner Familie dienen werde. Da ein Tischlereibetrieb flexibel auf Kundenwünsche reagieren müsse, sei es geradezu erforderlich, dass der Widmungswerber als Unternehmer am Betriebsstandort wohne, um einerseits für seine Kunden auch außerhalb der "normalen" Arbeitszeiten erreichbar zu sein und andererseits den Betrieb selbst jederzeit kontrollieren zu können. Darüber hinaus werde durch diese geplante Aufstockung mit hoher Wahrscheinlichkeit der bereits rechtsgültig bewilligte Wohnhausbau auf einem der drei von der Umwidmung betroffenen Grundstücke hinfällig. Im Übrigen werde auf das positive Gutachten des Raumplaners Dipl. Ing. E. verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der beantragten Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bestehenden Wohngebäude vor der ersten Erlassung des Flächenwidmungsplanes bewilligt und errichtet worden seien. In Kenntnis dieser Nutzung habe der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde das Gebiet als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet und damit die Nutzung der Flächen für Wohnzwecke weitgehend eingeschränkt. Diese Widmung sei raumordnungsfachlich durchaus nachvollziehbar. Das Gebiet sei deutlich von den zur Wohnnutzung bestimmten Flächen abgegrenzt, die nördlich der Widmungsfläche verlaufende Bundesstraße bilde eine deutliche Barriere. Im Übrigen sei das Gewerbe- und Industriegebiet von Freiland umgeben, bei dem eine Wohnnutzung auch unterbunden sei. Auf Grund der Lage der in Rede stehenden Gebiete abgesetzt vom sonstigen Bauland sei dieses für die Nutzung zu gewerblichen Zwecken besonders geeignet. Dies habe auch der raumordnungsfachliche Amtssachverständige bestätigt. Dabei mache es keinen Unterschied, dass eine "Betreiberwohnung" errichtet werden solle. Auf der betreffenden Fläche befänden sich ein Sägewerksbetrieb, ein Baustofflager und eine Tischlerei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Betriebe Emissionen nach sich zögen, die mit einer Wohnnutzung nur beschränkt verträglich seien. Bei den zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes im betreffenden Bereich bestehenden Wohnungen habe es sich jeweils um betriebszugehörige Wohneinheiten gehandelt. Bei dieser Ausgangssituation sei es begründbar, dass der Gemeinderat als Verordnungsgeber trotz teilweiser Wohnnutzung die Voraussetzungen für die Widmung der betreffenden Flächen als Gewerbe- und Industriegebiet bejaht habe. Entscheidend sei, welche Nutzungen durch die nunmehrige Widmung ermöglicht würden. Es wären mit der beabsichtigten Widmung auch betriebsfremde Wohnungen zulässig. Eine reine Wohnnutzung widerspreche im gegenständlichen Bereich im Hinblick auf die umliegenden Gewerbebetriebe dem Ziel der weitestmöglichen Vermeidung von Nutzungskonflikten. Damit sei die vorliegende Widmung aber wegen Widerspruchs zu den örtlichen Raumordnungszielen, die eine weitgehende Vermeidung solcher Nutzungskonflikte gebieten, unzulässig.

Nunmehr beabsichtige der Gemeinderat, einen Teil des Gewerbe- und Industriegebietes als allgemeines Mischgebiet zu widmen, um dadurch eine im Gewerbe- und Industriegebiet nicht zulässige Wohnnutzung zu ermöglichen. Die betreffende Fläche befinde sich bezogen auf das für Wohnzwecke vorgesehene Bauland in einer absoluten "Insellage". Eine derartige Festlegung stelle nach Ansicht der Aufsichtsbehörde keine günstige Anordnung und Gliederung des Baulandes dar. Ebenfalls sei nachvollziehbar, dass eine Wohnnutzung im gegenständlichen Bereich im Hinblick auf die umgebende gewerbliche Nutzung ein Konfliktpotenzial in sich berge.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes reiche es auch für eine Widmungsänderung nicht aus, wenn der Gemeinderat zur Auffassung gelange, eine andere Widmung als die seinerzeit festgelegte wäre die bessere, vernünftigere und zweckmäßigere. Vielmehr könne eine solche Widmungsänderung nur auf geänderte Planungsunterlagen gestützt werden. Entscheidungsgrundlagen, die die vorliegende Widmungsänderung im Hinblick auf die örtlichen Raumordnungsziele nachvollziehbar machen würden, hätten der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht zu Grunde gelegen, weshalb die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen sei.

Schlussendlich sei festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Widmungsänderung nicht erkennbar sei. Bis zur Erlassung des örtlichen Raumplanungskonzeptes habe aber jede Widmungsänderung das Vorliegen eines solchen öffentlichen Interesses, im Gegensatz zum reinen Privatinteresse des Grundeigentümers bzw. Widmungswerbers, zur Voraussetzung. Eine öffentliche Interessenslage sei für die belangte Behörde nicht erkennbar und auch vom Gemeinderat nicht nachvollziehbar dargetan worden.

Die Behandlung der zunächst dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates (am 21. November 1997) als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (2. Dezember 1998) war das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1997 i.d.F. der 1. ROG-Novelle, LGBl. Nr. 28/1997 (TROG 1997), anzuwenden. Es kann daher dahingestellt bleiben, welcher Zeitpunkt für die von der Aufsichtsbehörde anzuwendende Rechtslage maßgeblich ist.

Gemäß § 108 Abs. 1 TROG 1997 hat jede Gemeinde bis zum 31. Dezember 1999 ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Gemäß § 108 Abs. 4 leg. cit. darf bis zum Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn

"a) ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht;

b) die Änderung eine Festlegung nach § 15 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.

Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 lit. c, d oder e vorliegen."

Nach § 67 Abs. 3 TROG 1997 ist dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn er im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder wenn sonst ein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt. Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, dass dem örtlichen Raumordnungskonzept oder dem fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung u.a. zu versagen ist, wenn es

"e) nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen."

Gemäß § 69 leg. cit. sind u.a. für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes die §§ 65 bis 68 sinngemäß mit der dort festgelegten, im vorliegenden Fall nicht relevanten Maßgabe anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin meint, es komme bei der Frage, ob ein nach dem Gesetz zu vermeidender Nutzungskonflikt vorliege, nicht auf die vorgesehene Widmung an. § 33 TROG 1994 lasse zu, dass die Gemeinde mit dem Widmungswerber eine privatrechtliche Vereinbarung treffe, dass nur er oder der Betriebsnachfolger oder sonstige betriebszugehörige Personen das vergrößerte Wohnhaus nutzen dürften.

Die genannte gesetzliche Bestimmung gibt den Gemeinden als Träger von Privatrechten die Möglichkeit, zur Verwirklichung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, insbesondere zur Sicherung ausreichender Grundflächen für den Wohnbau und für gewerbliche und industrielle Zwecke anlässlich der Widmung bzw. der Änderung oder Erlassung eines Bebauungsplanes Verträge mit den betroffenen Grundeigentümern abzuschließen.

Dieser Argumentation ist schon entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung, ob ein Versagungsgrund gemäß § 67 Abs. 2 lit. e leg. cit. in Verbindung mit dem in § 27 Abs. 2 lit. c leg. cit. verankerten Raumordnungsziel (der weitestmöglichen Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Baulandwidmungen) vorliegt, maßgeblich ist, welche Nutzungen auf Grund der festgelegten Widmung (hier allgemeines Mischgebiet) gemäß der entsprechenden Widmungsregelung im § 40 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 leg. cit. zulässig sind. Eine privatrechtliche Vereinbarung gemäß § 33 TROG kann die danach zulässigen Nutzungen nicht einschränken, abgesehen davon, dass diese Bestimmung immer nur zur Anwendung kommt, wenn ein örtliches Raumordnungskonzept in der Gemeinde festgelegt wurde. Ein solches lag in der beschwerdeführenden Gemeinde unbestritten im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vor.

Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich der Widmungswerber durch die von seinem eigenen Betrieb ausgehenden Emissionen nicht beschwert erachten werde, kommt keine Berechtigung zu, da es bei der Beurteilung, ob eine Widmungsfestlegung zu Nutzungskonflikten gemäß § 27 Abs. 2 lit. c leg. cit. führt, auf die Nutzungsmöglichkeit gemäß der gesetzlichen Widmungsregelung ankommt.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass ein öffentliches Interesse an der vorliegenden Widmungsänderung in dem sowohl im TROG 1994 als auch im TROG 1997 enthaltenen Ziel der sparsamen Bebauung von Grund und Boden gelegen sei. Damit nicht unnötig Grund und Boden verbraucht werde, müsse (gemäß den Erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994) dafür Sorge getragen werden, dass das vorhandene Bauland auch tatsächlich widmungsgemäß verwendet werde und dass die Nutzung möglichst bodensparend und zweckmäßig erfolge. Verdichteten Bauformen werde der Vorzug gegenüber der Verbauung mit freistehenden Objekten zu geben sein. Es liege auf der Hand, dass der Zubau zu einem bestehenden, an einen Betrieb angegliederten Wohngebäude wesentlich Platz sparender sei als die Alternative, nämlich der Erwerb eines Baulandgrundstückes zur Errichtung eines größeren Hauses zur Deckung des gesteigerten Wohnbedürfnisses des Inhabers. Es sei nicht einsehbar, wieso die Begründung des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, die auch als gesetzliches Ziel der Raumordnung in § 27 Abs. 2 lit. e TROG 1994 genannt werde, nicht auch zugleich ein wichtiges öffentliches Interesse darstelle.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob § 69 i.V.m.

§ 67 TROG 1997 dahin zu verstehen ist, dass auch ein Fehlen der Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes (für sich allein) eine aufsichtsbehördliche Versagung einer solchen Änderung rechtfertigen würde, insbesondere, ob das Fehlen eines im öffentlichen Interesse gelegenen wichtigen Grundes i.S. des § 108 Abs. 4 TROG 1997 für sich allein einen solchen Versagungsgrund darstellt. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend auch darauf verwiesen, dass diese Umwidmung dem Ziel der örtlichen Raumordnung der weitestgehenden Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Baulandwidmungen widersprechen würde, womit jedenfalls ein Versagungsgrund im Sinne des § 67 Abs. 2 lit. e gegeben ist. Es muss im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen dieses Ziel angenommen werden, wenn eine allgemeine Mischgebietswidmung ohne Einschränkung im Sinne des § 40 Abs. 6 TROG 1997 erfolgt, in der u.a. Wohngebäude zulässig sind.

Abgesehen davon könnte mit der Zielsetzung der bodensparenden Bebauung von Grund und Boden die vorliegende Änderung im Hinblick auf § 108 Abs. 4 TROG 1997 nicht begründet werden, weil sich diese Zielsetzung auf die jeweils festgelegten Baulandkategorien und auf die danach zulässigen Nutzungen bezieht. Wenn ein Eigentümer innerhalb der für sein Grundstück festgelegten Widmungskategorie ein Bauvorhaben anstrebt, das in dieser Widmungskategorie unzulässig ist, kann der Grundsatz der bodensparenden Bebauung für eine Änderung der Widmung als wichtiger öffentlicher Grund grundsätzlich nicht herangezogen werden. Dies würde dem Raumordnungsziel der bestimmungsgemäßen Verwendung des Baulandes gemäß § 27 Abs. 2 lit. d TROG 1997 widersprechen und auch gegen das Ziel der weitestmöglichen Vermeidung von Nutzungskonflikten gemäß § 27 Abs. 2 lit. c TROG 1997 verstoßen.

Da für die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung eine Flächenwidmungsplanes bereits ein Grund ausreicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. April 1998, Zl. 97/06/0233), wurde die beschwerdeführende Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2000

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