Normen
BauRallg;
ROG Tir 1997 §108 Abs3;
ROG Tir 1997 §108 Abs4;
ROG Tir 1997 §67 Abs2;
ROG Tir 1997 §67 Abs3;
ROG Tir 1997 §69;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §108 Abs3;
ROG Tir 1997 §108 Abs4;
ROG Tir 1997 §67 Abs2;
ROG Tir 1997 §67 Abs3;
ROG Tir 1997 §69;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Juli 1993 wurde dem Beschluß des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. November 1992 betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke 1791/2 und 1792, KG N, vom Freiland in Wohngebiet-Aufschließungsgebiet die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Damals war die Umwidmung seitens der Gemeinde mit einem dringenden Eigenbedarf der Kinder des Eigentümers gerechtfertigt worden. Die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurde damit begründet, daß ein eindeutiger Widerspruch zum Ziel der örtlichen Raumordnung nach bestmöglicher Anordnung und Gliederung des Baulandes bestehe, da die Fläche weitab vom bestehenden Siedlungsverband liege und keine Abwasserbeseitigungsanlage vorhanden sei. Außerdem liefe die Widmung dem Ziel der Freihaltung zusammenhängender unverbaut bleibender landwirtschaftlicher Flächen und Erholungsräume zuwider, überdies würde eine Siedlungsentwicklung in diesem Bereich dem Schutz des Landschaftsbildes widersprechen.
Mit Schreiben vom 27. März 1997, eingelangt bei der belangten Behörde am 16. April 1997 beantragte der Bürgermeister als Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der GP 1792 von bisher Freiland in Wohngebiet. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 13. Februar 1997 diese Änderung beschlossen.
Die belangte Behörde holte hierauf die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 15. Mai 1997 ein, der sich unter Hinweis auf die Beurteilung im Jahre 1993 gegen die Änderung des Flächenwidmungsplanes aussprach. Mittlerweile habe sich in der Gemeinde im Bereich südlich des Weilers N an der W Landesstraße ein zentrales Wohngebiet herauskristallisiert. Zugleich gebe es noch Verhandlungen betreffend ein alternatives Gebiet am N-Bachl ca. 500 m nördlich der nun eingereichten Widmung. Genehmige man die nun vorgelegte Widmung, so werde die Intention der Schaffung eines zentralen Siedlungsgebietes sinnlos. Aus fachlicher Sicht ergebe sich nach der Genehmigung eines zentralen Siedlungsgebietes kein Grund für Einzellagenwidmungen. In diesem Sinne sei die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung unbedingt abzulehnen.
Dem Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde wurde diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, weiters wurde er darauf hingewiesen, daß sich seit der rechtskräftigen Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung keine relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben habe. Nach wie vor sei aufgrund des Einzellagencharakters eine Widmung im gegenständlichen Bereich nicht vertretbar, zumal mittlerweile Ansätze zur Entwicklung eines zentralen Wohngebietes im Bereich südlich des Weilers N bestünden und diese durch die gegenständliche Widmung wieder beeinträchtigt würden. Außerdem sei die Ausweisung einer Grundfläche im Ausmaß von 2.376 m2 für zwei Bauplätze auf keinen Fall mit dem im Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 verankerten Gebot der bodensparenden Inanspruchnahme derzeit noch unverbauter Grundflächen vereinbar. Im übrigen wurde auf die Begründung des Bescheides vom 7. Juli 1993 und die seinerzeit vorangegangenen Vorbegutachtungen hingewiesen.
Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde führte in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der belangten Behörde aus, es sei bereits festgestellt worden, daß der Eigenbedarf gegeben sei, da die beiden Söhne des Grundeigentümers Wohnhäuser für den ganzjährigen Wohnbedarf errichten wollten, weil der Altbestand vom Widmungswerber mit seiner Familie und zur Hälfte von seiner Mutter bewohnt werde und auch ein Anbau von 25 % den geforderten Wohnbedarf nicht decken könne. Bei der kritisierten Ausweisung der Grundfläche von insgesamt 2.376 m2 handle es sich um das gesamte Grundstück mit dem bereits im Jahre 1951 errichteten Wohngebäude und nicht nur um die Grundfläche für zwei Bauplätze. Es sei daher nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde die Umwidmung schon mit den Bestimmungen des TROG 1997 in Einklang zu bringen. Es sei wohl unsinnig, wenn hier einerseits ein Grundstück, das außer einem Kanalanschluß zur Gänze erschlossen sei und nie mehr einer anderen Nutzung zugeführt werden könne, weil es bereits seit 1951 bebaut sei, nicht als Bauland gewidmet werde und andererseits Bauplätze im neugeschaffenen Siedlungsgebiet "Hausern", die dringend für andere einheimische Jungfamilien benötigt würden, beansprucht bzw. gekauft werden müßten.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1997 hat die belangte Behörde die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes versagt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Änderung der Sachlage sei seit dem bereits zitierten Bescheid aus dem Jahre 1993 insoferne eingetreten, als im Bereich südlich des Weilers N an der W Bundesstraße ein zentrales Wohngebiet ausgewiesen worden sei, zudem gebe es derzeit Verhandlungen für ein weiteres Wohngebiet am N Bachl ca. 500 m nördlich der gegenständlichen Fläche. Durch diese zentral gelegenen Wohngebiete sei der Bedarf für die einheimische Bevölkerung in N auf mehrere Jahre abgedeckt. Bei der Lage der Fläche im Graben des N Bachls ca. 500 m östlich des Weilers N handle es sich um eine klassische Einzellage, die eindeutig dem Gebot des § 27 Abs. 2 lit. a TROG 1997 nach einer ausgewogenen Anordnung und Gliederung des Baulandes widerspreche. Außerdem stehe die Ausweisung einer Fläche von 2.376 m2 für das bestehende Gebäude und zwei zusätzliche Bauplätze im eindeutigen Widerspruch zum gesetzlichen Gebot einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung (§ 27 Abs. 1 lit. e TROG 1997), eine Siedlungsentwicklung in diesem abgelegenen Bereich würde zudem zu Problemen mit der Abwasserbeseitigung führen, da dieser Bereich nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeschlossen sei und seitens der Gemeinde auch nicht beabsichtigt sei, einen Kanal in diesem Bereich zu errichten. Die Umwidmung würde daher auch dem Gebot einer geordneten Abwasserbeseitigung zuwiderlaufen (§ 27 Abs. 1 lit. f TROG 1997). Zusammengefaßt sei daher davon auszugehen, daß zwar ein wichtiger, jedoch vor allem im privaten Interesse gelegener Grund für eine Umwidmung vorliege, diese Umwidmung jedoch den Zielen der örtlichen Raumordnung in mehrfacher Hinsicht widerspreche, weshalb die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997 - LGBl. Nr. 10/1997 ist nach seinem § 120 Abs. 1 hinsichtlich der hier relevanten Bestimmungen am 26. Februar 1997 in Kraft getreten. Da hinsichtlich der Erstellung bzw. Änderung von Flächenwidmungsplänen keine Übergangsbestimmungen getroffen wurden, ist dieses Gesetz auf den Beschwerdefall anzuwenden.
Gemäß § 108 Abs. 1 TROG 1997 hat jede Gemeinde bis zum 31. Dezember 1999 ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"(3) Anläßlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 zweiter Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan entsprechend dem § 29 Abs. 2 und der Verordnung nach § 29 Abs. 3 neu zu fassen. Bis dahin dürfen Änderungen der bestehenden Flächenwidmungspläne entsprechend dem § 8 Abs. 4 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 und der Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 40/1984, erfolgen."
Nach § 108 Abs. 4 leg. cit. darf bis zum Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt, und die Änderung den Zielen der Raumordnung nicht widerspricht.
Nach § 67 Abs. 3 TROG 1997 ist dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn er im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder wenn sonst ein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt. Abs. 2 dieser Bestimmung normiert in seinem lit. e die Nichteignung, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen. Gemäß § 69 leg. cit. sind für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes die §§ 65 bis 68 sinngemäß anzuwenden.
Der vorliegenden beantragten Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt der Wunsch des Grundeigentümers zugrunde, für seine zwei (erwachsenen) Söhne neben seinem Wohnhaus Grundflächen für die Verbauung mit je einem Wohnhaus zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes zur Verfügung zu stellen. Dieser Beweggrund des Grundeigentümers kann als wichtiger Grund angesehen werden, inwiefern er als wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund anzusehen sein sollte, vermochte die beschwerdeführende Gemeinde weder im aufsichtsbehördlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde darzutun. Gründe, die die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 108 Abs. 3 leg. cit. rechtfertigen oder im Sinne des § 108 Abs. 4 letzter Satz gebieten würden, liegen nicht vor; entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist dem § 108 Abs. 4 keine Möglichkeit der Abwägung privater Interessen gegen öffentliche Interessen zu entnehmen.
Schon während des Verwaltungsverfahrens wurde die beschwerdeführende Gemeinde darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Umwidmung einer geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde zuwiderlaufen würde. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der Aufsichtsbehörde, wonach die Baulandwidmung für das zur Umwidmung vorgesehene Grundstück einer ausgewogenen Anordnung und Gliederung des Baulandes widersprechen würde, handelt es sich doch bei dem Widmungsvorhaben um eine klassische Einzellage, die von den nächsten Wohngebieten 400 bzw. 500 m entfernt ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde auf die seit 1993 eingetretene Änderung, die dadurch gegeben ist, als im Bereich südlich des Weilers N an der W Bundesstraße ein zentrales Wohngebiet ausgewiesen wurde, Rücksicht genommen und hat dazu ausgeführt, daß dadurch der Bedarf für die einheimische Bevölkerung in N auf mehrere Jahre abgedeckt sei.
Schon wegen der gegebenen Einzellage, die von anderen Wohngebieten 400 bzw. 500 m entfernt ist, hat die belangte Behörde mit Recht die beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes versagt. Da aber für die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung eine Flächenwidmungsplanes bereits ein Grund ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0178), erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Versagungsgründe.
Da die beschwerdeführende Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes somit in keinem Recht verletzt ist, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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