VwGH 99/04/0230

VwGH99/04/023024.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der Landesinnung D der Wirtschaftskammer Wien, vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 15. November 1999, Zl. 318.386/1-III/4/98, betreffend Gewerbeumfangsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §124 Z3;
GewO 1994 §135 Abs1;
GewO 1994 §135 Abs3;
GewO 1994 §31 Abs1;
GewO 1994 §31;
GewO 1994 §349 Abs4;
GewO 1994 §349;
VwRallg;
GewO 1994 §124 Z3;
GewO 1994 §135 Abs1;
GewO 1994 §135 Abs3;
GewO 1994 §31 Abs1;
GewO 1994 §31;
GewO 1994 §349 Abs4;
GewO 1994 §349;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:

"Über den Antrag der Landesinnung D in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 11. Oktober 1995, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten möge feststellen,

1. dass fotografische Vervielfältigungsverfahren, bei denen wesentlich ist, dass durch Strahlung mittels fototechnischer Umsetzung in strahlungsempfindlichen Schichten dauerhafte Bilder hergestellt werden, in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Fotografen bzw. des Gewerbes Fotokopieren/Kopieren fallen;

2. dass für das 'Kopieren/Fotokopieren' mittels drucktechnischer Verfahren (elektrostatische, elektrografische, magnetografische Verfahren, Farbstrahldruck usw.), bei denen in keinen sensiblen Schichten dauerhafte Bilder und/oder Texte durch partielle Eigenschaftsänderungen in der Schicht hervorgerufen werden, eine Berechtigung für das Gewerbe der Drucker erforderlich ist und demnach der Einsatz von Vervielfältigungsgeräten und - maschinen (in der Umgangssprache auch Kopierer genannt) auf dieser Basis durch das Gewerbe 'Fotokopieren' oder 'Kopieren' nicht gedeckt ist, und diese Tätigkeit daher in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Drucker (§ 124 Z. 4 GewO) fällt,

erlässt das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten den nachstehenden Bescheid:

Spruch:

1. Soweit die Feststellung begehrt wird, 'dass fotografische Vervielfältigungsverfahren bei denen wesentlich ist, dass durch Strahlung mittels fototechnischer Umsetzung in strahlungsempfindlichen Schichten dauerhafte Bilder hergestellt werden, in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Fotografen bzw. des Gewerbes Fotokopieren/Kopieren fallen', wird der Antrag gemäß § 349 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Soweit die Feststellung begehrt wird, dass 'das Kopieren/Fotokopieren mittels drucktechnischer Verfahren (elektrostatische, elektrografische, magnetografische Verfahren, Farbstrahldruck usw.), bei denen in keinen sensiblen Schichten dauerhafte Bilder und/oder Texte durch partielle Eigenschaftsänderungen in der Schicht hervorgerufen werden, in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Drucker (§ 124 Z. 4 GewO) fällt' (nunmehr 'Drucker und Druckformenhersteller' gemäß § 124 Z. 3 GewO 1994 i.F. BGBl. I Nr. 63/1997), wird der Antrag gemäß § 349 Abs. 4 GewO 1994 zurückgewiesen.

3. Soweit die Feststellung begehrt wird, dass für das 'Kopieren/Fotokopieren' mittels drucktechnischer Verfahren (elektrostatische, elektrografische, magnetografische Verfahren, Farbstrahldruck usw.), bei denen in keinen sensiblen Schichten dauerhafte Bilder und/oder Texte durch partielle Eigenschaftsänderungen in der Schicht hervorgerufen werden, eine Berechtigung für das Gewerbe der Drucker erforderlich ist und demnach der Einsatz von Vervielfältigungsgeräten und -maschinen (in der Umgangssprache auch Kopierer genannt) auf dieser Basis durch das (freie) Gewerbe 'Fotokopieren' oder 'Kopieren' nicht gedeckt ist, wird der Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z. 2 i.V. mit § 29 und § 31 Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen."

In der Begründung wird zu Spruchpunkt 1. die Auffassung vertreten, es sei nicht zu erkennen, dass Tätigkeiten nach Punkt 1. des vorliegenden Antrages, mit dem ein Abspruch über fotografische Vervielfältigungsverfahren begehrt werde, in den Zuständigkeitsbereich der Druckerinnung fallen würde und sei dies im Zuge des Verfahrens auch nicht behauptet worden. Da die beschwerdeführende Landesinnung daher insoweit nicht als "berührte Gliederung" im Sinne des § 349 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 anzusehen sei, sei der Antrag in dieser Hinsicht mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. heißt es, im Hinblick auf "drucktechnische Verfahren" sei die beschwerdeführende Innung als "berührte Gliederung" im Sinne des § 349 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 anzusehen, sodass in dieser Hinsicht die Antragslegitimation gegeben sei. Schon unter Zugrundlegung des bloßen Wortsinnes der von der beschwerdeführenden Innung gewählten Tätigkeitsumschreibung "Kopieren/Fotokopieren mittels drucktechnischer Verfahren" vermag die belangte Behörde einen ernst zu nehmenden Zweifel daran nicht zu hegen, dass diese Tätigkeit jedenfalls (auch) in den Berechtigungsumfang des Druckergewerbes falle. Die beschwerdeführende Innung habe im Rahmen ihrer Begründungspflicht (§ 349 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994) nicht dargetan, aus welchen Erwägungen diese Abgrenzung in Abweichung von einer einseitigen, nicht sinnstörenden Wortinterpretation vorzunehmen wäre (erst durch die Wahl einer abweichenden Interpretationsmethode könnten diesbezüglich überhaupt Zweifel entstehen). Das Begehren sei daher in dieser Hinsicht gemäß § 349 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 zurückzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt 3. wird ausgeführt:

"Ausgehend von den Ausführungen zu Spruchpunkt 2 kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Kopieren mittels drucktechnischer Verfahren (elektrostatische, elektrografische, magnetografische Verfahren, Farbstrahldruck usw.) jedenfalls auch in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Drucker (und Druckformenhersteller) fällt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag (dieser erfuhr mit den weiteren Schriftsätzen keine Änderung) wird - über die bloße Befugnis hinaus - aber ein absoluter Vorbehalt des Druckergewerbes für das Kopieren mittels drucktechnischer Verfahren postuliert. Dieser Anspruch wäre nur dann zutreffend, wenn die Anwendbarkeit sämtlicher für das Druckergewerbe denkmöglicher Ausnahmetatbestände (vom Vorbehaltsbereich des Druckergewerbes) für den Bereich des Kopierens mittels drucktechnischer Verfahren auszuschließen wäre.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 GewO 1994 (abgesehen von der 'Satzherstellung') ein Vorbehaltsbereich des Druckergewerbes lediglich im Hinblick auf die Vervielfältigung in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren besteht. Mit Rücksicht auf Umfangsvereinbarungen (aus 1976 und 1986) zwischen den Bundesinnungen der Fotografen und der Drucker, in denen - unter dem Gesichtspunkt einer Begriffsbestimmung der Massenherstellung im Sinne des § 135 Abs. 1 GewO 1994 (bzw. des § 112 Abs. 1 GewO 1973) - als Abgrenzungskriterium eines freien Kopiergewerbes gegenüber dem Druckergewerbe auf Kopienzahl (100 Stück) bzw. Leistungsfähigkeit der eingesetzten Geräte (30 Stück Kopien pro Minute) abgestellt wurde, ist entgegen dem Antragsvorbringen davon auszugehen, dass es jedenfalls auch Kopiergeräte gibt, deren gewerbsmäßiger Gebrauch deshalb vom Vorbehaltsbereich des Druckergewerbes ausgenommen ist, weil es unbeschadet der technischen Qualifikation als drucktechnisches Verfahren an der Eignung für die Massenherstellung mangelt. Diese früheren Umfangsvereinbarungen zwischen den Bundesinnungen der Fotografen und der Drucker, in denen als Abgrenzungskriterium auf Kopienzahl bzw. Leistungsfähigkeit der eingesetzten Geräte abgestellt wurde, gehen jedoch an der verfahrensgegenständlichen Problemstellung insoweit vorbei, als vor dem Hintergrund des § 135 Abs. 1 GewO 1994 ein ernst zu nehmender Zweifel daran, dass lediglich zur Massenherstellung geeignete Verfahren dem Druckergewerbe vorbehalten sind und für die Massenherstellung ungeeignete drucktechnische Kopierverfahren daher vom Vorbehaltsbereich nicht erfasst sind, nicht bestehen kann - es handelt sich bei der Anwendung der letzterwähnten Verfahren denknotwendig um eine freigewerbliche Tätigkeit. Im gegebenen Zusammenhang war daher lediglich zu prüfen, ob im Rahmen der zur Massenherstellung geeigneten drucktechnischen Verfahren die Möglichkeit besteht, (auch) Kopien unter Gebrauch bestimmter Arten von Kopiergeräten ausschließlich unter Anwendung solcher Arbeitsvorgänge im Sinne des § 29 GewO 1994 herzustellen, die den ansonsten für das Druckergewerbe bzw. dessen einfache Verfahrensarten vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern (§ 31 Abs. 1 leg. cit.).

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Eignung zur Massenherstellung unbeschadet der diesbezüglichen Formulierung des Gesetzes nicht so sehr ein technisches Merkmal eines bestimmten Verfahrens, als vielmehr eine Abwägung des mit der jeweiligen Verfahrensart verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes für eine größere Zahl von Vervielfältigungen darstellt (eine Massenvervielfältigung durch 'Abtippen' wäre technisch fraglos möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll).

Wie die Antragstellerin darlegt, handelt es sich in technologischer Hinsicht bei den Kopiergeräten, die antragsgemäß in Betracht kommen, um die Anwendung von Vervielfältigungstechniken auf der Basis der Drucktechnik, und zwar im Regelfall um elektrostatischen Flachdruck bzw. um Farbstrahldruck. Dieser Tatsache habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten insofern Rechnung getragen, als in der Befähigungsnachweis-Verordnung für das Gewerbe der Drucker (nunmehr BGBl. 291/1994) die elektronischen Druckverfahren (anschlaglosen Druckverfahren) in die Gruppe der 'Drucker nach einfachen Verfahrensarten' aufgenommen worden seien.

Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass die Erfassung einer Tätigkeit in der Befähigungsnachweisverordnung indiziert, dass es sich nach der historischen Ansicht des Verordnungsgebers um einen für das bezügliche Gewerbe eigentümlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 29 zweiter Satz GewO 1994 handelt, und insoweit eine Qualifikation als einfache Tätigkeit im Sinne des § 31 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen ist, da die Erbringung eines Befähigungsnachweises ja ausdrücklich angeordnet wird.

Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang jedoch lediglich, dass eine Gewerbeanmeldung für 'Druckergewerbe, eingeschränkt auf einfache Verfahrensarten im Sinne des § 3 Abs. 2 der Befähigungsnachweisverordnung BGBl. 291/1994 (Xerographie, Laserdruck, elektrografische und magnetografische Verfahren, Farbstrahldruck und Desktop-Publishing-Systeme)' rechtens nicht als freies Gewerbe zur Kenntnis genommen werden könnte. Abgesehen davon, dass dieser Gewerbewortlaut nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens ist, hätte es eines Vorbringens über die für die Ausübung der einfachen Verfahrensarten erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, wie es die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.9.1999 sodann erstattet hat, daher auch aus diesem Grund nicht bedurft.

Von diesem hypothetischen Gewerbewortlaut ist freilich die verfahrensrelevante Tätigkeit des Kopierens mittels drucktechnischer Verfahren als bloßer Teilbereich zu unterscheiden. Schon nach der Lebenserfahrung kann etwa davon ausgegangen werden, dass beim 'Kopieren' sämtliche Arbeitsvorgänge der Layouterstellung (Auswahl von Schriftart, -größe und - ausrichtung, Anordnen von Texten und Bildern etc.) nicht anfallen, sodass die diesbezüglichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Befähigungsnachweises für das auf einfache Verfahrensarten eingeschränkte Druckergewerbe beim bloßen Kopieren jedenfalls nicht erforderlich sind.

Das antragsgegenständliche Postulat, das Kopieren mittels drucktechnischer Verfahren sei - ohne weitere Differenzierung (und damit ausnahmslos) - dem gebundenen Druckergewerbe vorbehalten, wäre nur dann zutreffend, wenn für die Bedienung jedes möglichen einschlägigen Kopiergerätes Arbeitsvorgänge im Sinne des § 29 GewO 1994 erforderlich sein sollten, die zumindest Einzelne der für den Drucker-Befähigungsnachweis (für einfache Verfahrensarten) eigentümlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

Diese Prämisse erschien dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zweifelhaft, da in Copyshops und Büros (jedenfalls auch) Kopiergeräte Verwendung finden, die dazu bestimmt sind, vom Kunden bzw. Büropersonal ohne besondere Einschulung bedient zu werden, und in der Praxis nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine zufrieden stellende Handhabung derartiger Geräte auch durch technisch weniger begabte Personen gewährleistet erscheint.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23.6.1998 wurde die Antragstellerin daher aufgefordert darzulegen, welche dem Drucker-Befähigungsnachweis eigentümlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach do. Ansicht bei jedem Kopiervorgang erforderlich seien.

Mit Schreiben vom 28. August 1998 brachte die Antragstellerin daraufhin vor:

'1. Wir könnten uns grundsätzlich den Überlegungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anschließen, doch liegt das Problem darin, eine hinreichende, verständliche Beschreibung der Abgrenzung zwischen dem Gewerbe , für das eine Befähigung erforderlich ist, und für den Bereich, wo auf eine solche verzichtet werden kann, zu finden. (...)

  1. 2. (...)
  2. 3. Ein freies Kopiergewerbe bei Ausnutzung der in der VO BGBl. Nr. 291/1994 bezeichneten Druckverfahren wird daher dann angenommen werden können, wenn es sich um solche Kopierer handelt, bei denen vom Kunden beigestellte körperliche Aufsichtsvorlagen verwendet (eingelegt, eingezogen) werden, die keiner typografischen, reprotechnischen oder kreativen Veränderung von Details sowie buchbinderischen Weiterverarbeitung (Falzen, Heften, Lochen) unterzogen werden.
  3. 4. (...)
  4. 5. Wesentlich scheint es uns daher zu sein, dass eine Formulierung gefunden wird, die die 'einfachen Verfahrensarten' von jener Tätigkeit abgrenzt, die allgemein mit 'Bürokopieren' bezeichnet wird und die auch dem Ministerium vorschwebt. Also ein Verfahren, mit dem jedermann in der Lage ist, ohne weitere Einschulung mittels solcher Geräte (Maschinen) durch einfaches Ein(An)legen von körperlichen Vorlagen und durch einfaches Drücken von Tasten Vervielfältigungsstücke herzustellen.

6. Werden die Vorlagen vom Gewerbetreibenden (Auftragnehmer) erstellt, typografisch oder reprotechnisch beziehungsweise kreativ bearbeitet, verändert oder buchbinderisch weiterverarbeitet, also nicht nur als körperliche Vorlage in den 'Kopierer' eingelegt und unverändert kopiert, so sind für diese Tätigkeiten zumindest teilweise Kenntnisse erforderlich, die zu den Lehrinhalten der Lehrberufe Druckvorstufentechniker (Reproduktionstechniker, Typografiker) und den neuen Berufen Medientechniker und Mediendesigner gehören. Für die Endfertigung bzw. Weiterverarbeitung der bedruckten (kopierten) Bogen gibt es den Lehrberuf Buchbinder.

Aus dem Bereich der derzeit geforderten speziellen kaufmännisch- betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind vor allem folgende erforderlich: Branchenspezifischer Umweltschutz - Kalkulation - Kosten und Leistungsrechnung - Medienrecht - Urheberrecht - Verlagsrecht - Arbeitnehmerschutz - Wettbewerbsrecht Technologie der Werkstoffe.

7. Vielleicht ist im folgenden Vorschlag eine Lösung zu finden: Tritt an Stelle der Stoffeigenschaftsänderung eines sensiblen Werkstoffes (...) ein einfaches Druckverfahren, dann handelt es sich um das Gewerbe 'Kopieren mittels einfacher Druckverfahren (im Sinne der VO BGBl. 291/1994) bis zum größtmöglichen Vorlagenformat DIN A3'. Dabei gelten die Einschränkungen des Punktes 3 analog. In diesem Falle könnte es sich um eine einfache Teiltätigkeit nach § 31 GewO handeln, die an keinen Befähigungsnachweis gebunden ist.'

Mit Schreiben vom 9.9.1999 übermittelte die Antragstellerin nachstehenden Vorschlag betreffend 'einfaches Drucken mittels Kopierer (freies Gewerbe)':

(...)

'2. Einfache Teiltätigkeit = freies Gewerbe Kennzeichen o körperliche Vorlagen (analog)

o automatisierter Ablauf

o Einstellungen nur mittels fixer Vorgaben des Gerätes möglich

o keine Eingriffsmöglichkeit in die Vorlagen'

Die Einschreiterin geht somit, übereinstimmend mit der Annahme des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, nunmehr auch selbst davon aus, dass im Bereich des Kopierens mittels drucktechnischer Verfahren freigewerbliche Tätigkeiten denkmöglich sind; dies jedoch, ohne dass der dem Verfahren zu Grunde liegende und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Bundesministeriums determinierende Antrag entsprechend geändert worden wäre.

Da ausdrücklich die Feststellung begehrt wurde, 'dass' (und nicht inwiefern) 'für das Kopieren mittels drucktechnischer Verfahren eine Berechtigung für das Gewerbe der Drucker erforderlich' ist und dieses Postulat auf Grund der Verfahrensergebnisse (abgesehen von nicht zur Massenherstellung geeigneten drucktechnischen Kopierverfahren, die jedenfalls dem Druckergewerbe nicht vorbehalten sind) zumindest insoweit falsifiziert ist, als - unbeschadet des nicht abschließend geklärten Tätigkeitsumfanges - das Kopieren mittels sog. Bürokopierer jedenfalls ein freies Gewerbe darstellt, war das Begehren zu Spruchpunkt 3 abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 349 Abs. 1 GewO 1994 ist (in der hier anzuwendenden Fassung) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen zur Entscheidung

1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und

2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, kein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist.

Nach § 349 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 kann der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

§ 349 Abs. 4 GewO 1994 bestimmt, dass der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 von Amts wegen absehen kann, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht, oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) entschieden worden ist.

Nach § 349 Abs. 6 sind im Verfahren die im Abs. 2 Z. 1 genannten Personen und die im Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.

Im Grunde des § 29 GewO 1994 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut des Gewerbescheines (§ 340) - sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (§ 339) - oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bescheides, mit dem die Bewilligung erteilt worden ist, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.

Nach § 31 GewO 1994 sind einfache Teiltätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

Gemäß § 135 Abs. 1 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und, unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Maskenherstellung geeigneten Verfahren.

Es ist vorweg festzuhalten, dass Ausgangspunkt eines Verfahrens nach § 349 GewO 1994 das Vorliegen eines entsprechenden Antrages ist, wodurch sich auch der Gegenstand dieses Verfahrens, der sich im Rahmen eines derartigen Antrages zu halten hat, ergibt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0251). Dabei kommt es auf den objektiven Wortlaut des Antrages an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, 91/04/0313). Insofern ist es daher etwa verfehlt, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, selbst wenn zufolge § 31 GewO 1994 noch weitere freie Gewerbe des Druckers möglich seien, hätte die belangte Behörde dem Antrag allenfalls unter Verweis auf § 31 GewO 1994 folgen müssen - also offenbar den Antrag insofern einschränkend auslegen müssen; Derartiges kann auch nicht im Wege einer Deutung (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 1993 und die dort zitierte Vorjudikatur) aus dem objektiven Wortlaut des Ansuchens gewonnen werden.

Die beschwerdeführende Innung wendet sich in diesem Zusammenhang weiters gegen das "Vorgehen der belangten Behörde, durch willkürliche Veränderung (Zerlegung) unseres Antrages sich einer Entscheidung über den Umfang (Inhalt) einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zu entziehen".

Es kann dahingestellt bleiben, ob es erforderlich war, die beiden im Punkt 2. des Antrages der beschwerdeführenden Innung vom 11. Oktober 1995 miteinander verknüpften (arg.: "und demnach") Fragen insofern zu trennen, als über die erste Frage (und zwar auch) gesondert abgesprochen wurde (Spruchpunkt 2.); für den Verwaltungsgerichtshof ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, inwiefern durch den (insofern doppelten) Abspruch über die erste (Teil-)Frage nach Punkt 2. des Antrages die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde. Eine inhaltliche Veränderung des Punktes 2. des Antrages ist mit dem Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht vorgenommen worden.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. bringt die beschwerdeführende Innung im Wesentlichen vor, es handle sich bei den Tätigkeiten, die in der Umgangssprache als Fotokopieren bzw. Kopieren bezeichnet würden, verfahrenstechnisch um Vervielfältigungsverfahren, die auf der Drucktechnik basierten. Diesen stünden fotografische Vervielfältigungsverfahren gegenüber, was auch im Wortlaut des § 135 GewO 1994 zum Ausdruck komme. Die Interessen der beschwerdeführenden Innung würden berührt, wenn andere Gewerbe unter einem falschen Gewerbewortlaut in die Rechte der Drucker eingriffen.

Die beschwerdeführende Innung entfernt sich hiebei vom Wortlaut ihres Antrages, in dem unmissverständlich auf das "fotografische Vervielfältigungsverfahren" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof teilt vielmehr die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Tätigkeiten ("fotografische Vervielfältigungsverfahren") jedenfalls nicht zum Berechtigungsumfang des Gewerbes der Drucker (und Druckformenhersteller) fällt. Ein (im Sinne des § 349 Abs. 4 GewO 1994) ernst zu nehmender Zweifel darüber ist auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Damit kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die beschwerdeführende Innung nicht als "berührte Gliederung" ansah und den Antrag diesbezüglich mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückwies.

Hinsichtlich " Spruch 2. und 3. (Zurückweisung bzw. Abweisung des Antragspunktes 2.)" wird in der Beschwerde vor allem geltend gemacht, für eine Ausweitung auf weitere freie Gewerbe bestehe durch die Bestimmung des § 135 Abs. 3 GewO 1994 sowie die Rechte der Erzeuger nach § 33 Z. 5 und 6 GewO 1994 kein "weiterer Platz mehr"; damit sei der Regelungstatbestand des § 31 GewO 1994 durch Spezialregelungen ausgeschöpft.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, wurde mit dem vorliegenden Antrag die Feststellung der Unzulässigkeit von "drucktechnischen" Kopiertätigkeiten auf freigewerblicher Basis schlechthin, d.h. ohne Bezugnahme auf technische Spezifika der im Einzelfall eingesetzten Geräte, begehrt. Eine derartige Unzulässigkeit jeglicher "drucktechnischer" Kopiertätigkeit auf freigewerblicher Basis setzt damit voraus, dass der Vorbehaltsbereich des Gewerbes der Drucker (und Druckformenhersteller) jede denkmögliche Form des "drucktechnischen" Kopierens umfasst.

Selbst unter der Annahme, dass - wie dies die beschwerdeführende Innung meint - die unter der Bezeichnung "Kopierer" gehandelten Vervielfältigungsmaschinen in Wahrheit Druckmaschinen seien, die technisch und auch wirtschaftlich zur Massenherstellung geeignet seien, so bedeutet dies im Hinblick auf § 31 GewO 1994 (noch) nicht zwingend, dass jegliche Tätigkeit mit einem "Kopierer" (als für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren) in den Vorbehaltsbereich der Drucker (und Druckformenhersteller) fällt. Dass sämtliche unter der Bezeichnung "Kopierer" gehandelten Vervielfältigungsmaschinen zur Massenherstellung geeignete "Druckmaschinen" seien, wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet (und wird Gegenteiliges im Verwaltungsverfahren - in den Stellungnahmen vom 28. August 1989 und vom 9. September 1999 sogar zugestanden). Davon abgesehen ist aber auch auf Folgendes hinzuweisen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0120, dargelegt hat, gelten als einfache Tätigkeiten im Sinne des § 31 GewO 1994 jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Auch wenn es sich um eine Kerntätigkeit des betreffenden Gewerbes handelt, ist diese Tätigkeit diesem Gewerbe nur dann vorbehalten, wenn sie die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, und zwar auch nicht im Lichte des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens, die handwerklich hoch qualifizierte und zweifellos "typische Kerntätigkeit" eines Druckers, wie die "Bedienung der Druckmaschine" könne nicht durch die revolutionären Errungenschaften in der Drucktechnik der letzten 20 Jahre zu einer "einfachen (Teil-)Tätigkeit" absinken. Wenn in der Beschwerde dabei geltend gemacht wird, unter der im § 135 GewO 1994 gegebenen Definition des Gewerbes der Drucker bleibe die typische Kerntätigkeit - wie auch immer die Bedienung einer Druckmaschine geartet sein möge - an das "Kerngewerbe" auch dann gebunden, wenn die für sie erforderlichen "handwerklichen bzw. technischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen" eine Ausbildung (für die Erlangung des Befähigungsnachweises) nicht mehr voraussetzten, so geht dies am diesbezüglich klaren Wortlaut des § 31 GewO 1994 vorbei.

Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn in der Beschwerde durch den Hinweis auf § 135 Abs. 3 GewO 1994 (und § 33 Z. 5 und 6 GewO 1994) das Fehlen eines Anwendungsbereiches für § 31 GewO 1994 darzulegen gesucht wird. Wenn nämlich § 135 Abs. 3 GewO 1994 bestimmte Tätigkeiten vom Vorbehaltsbereich des Gewerbes gemäß § 124 Z. 3 GewO 1994 ausnimmt, so bedeutet dies (noch) nicht, dass damit § 135 Abs. 3 GewO 1994 in einem Normwiderspruch zu § 31 GewO 1994 stünde. § 31 Abs. 1 GewO 1994 stellt eine allgemeine Regel auf, welche (einfache) Tätigkeiten dem betreffenden Gewerbe nicht vorbehalten sind, obwohl derartige Tätigkeiten ihrer Art nach in den Vorbehaltsbereich eines handwerklichen oder gebundenen Gewerbes fiele. So wird in den Gesetzesmaterialien darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten, die innerhalb eines Handwerkes oder eines gebundenen Gewerbes ausgeübt werden, dann als eigenes freies Gewerbe ausgeübt werden können, wenn zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung nicht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen notwendig sind, deren Erwerb regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt (vgl. § 395 der Beilagen zu den Sten. Prot. des Nationalrates, XIII. GP, 132). Dem gegenüber nennt § 135 Abs. 3 GewO 1994 bestimmte Tätigkeiten, die schon ihrer Art nach nicht dem gebundenen Gewerbe gemäß § 124 Z. 3 GewO 1994 unterfallen sollen; insofern werden verschiedene Sachverhalte in unterschiedlicher Weise geregelt. Auch kann kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für den Wertungswiderspruch gefunden werden, dass gerade beim Gewerbe der Drucker (und Druckformenhersteller) der allgemeine Grundsatz des § 31 Abs. 1 GewO 1994 (Tätigkeiten können als freies Gewerbe ausgeübt werden, wenn zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung nicht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen notwendig sind, deren Erwerb regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt) nicht gelten soll.

Dass aber nicht in jedem Fall "der Einsatz von Vervielfältigungsgeräten und -maschinen" die für die Ausübung des Gewerbes der Drucker (und Druckformenhersteller) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt, hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum dargelegt.

Da schon mit dem oben Gesagten der Spruch des angefochtenen Bescheides getragen zu werden vermag, war auf das übrige, damit nicht im Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Abweisung des Begehrens auf Kostenersatz gründet sich auf die Bestimmung des §§ 47 Abs. 4 VwGG, wonach u.a. in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet. Das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin stützt sich im vorliegenden Fall nicht auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, sondern auf dessen Abs. 2 in Verbindung mit § 349 Abs. 6 GewO 1994.

Wien, am 24. Oktober 2001

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