Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §359 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §77 Abs5 idF 1997/I/063;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §359 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §77 Abs5 idF 1997/I/063;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. November 1998 wurde der mitbeteiligten Partei - durch Übernahme des erstbehördlichen Bescheidspruches - die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Aufstockung des Geschäftsbereiches I (Bauabschnitt IV) auf der Parzelle 1410/46, Änderung des Eingangsbereiches zum Einkaufszentrum durch Errichtung eines Gastronomiebereiches mit Brauerei sowie Aufstockung des Einkaufszentrums U für die Errichtung einer Bar-Diskothek auf der Parzelle 1410/46, nordseitiger Zubau an das Einkaufszentrum U auf der Parzelle 1410/46, Änderung der Parkplatzsituation auf der Parzelle 1410/46 sowie 1410/48, Neuerrichtung eines Kreisverkehrs, Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche nördlich des Parkplatzes EKZ U und Erweiterung der bestehenden Heizungsanlage an einem näher bezeichneten Standort nach Maßgabe im Einzelnen aufgezählter Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten lärmtechnischen und medizinischen Gutachten im Wesentlichen aus, aus den eingeholten Gutachten gehe eindeutig hervor, dass die geplanten Änderungen der Betriebsanlage keine Veränderung der bestehenden Geräuschkulisse - weder zur Tages- noch zu Nachtzeit -, die auch subjektiv wahrnehmbar sei, mit sich bringe. Aus dem medizinischen Gutachten könne zu Recht der Schluss gezogen werden, dass es bei Einhaltung der sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch der im Berufungsverfahren ergänzend vorgeschriebenen Auflagen durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage vor allem zur Nachtzeit zu keinen Schlafstörungen und damit auch zu keinen unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen komme. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert. Im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid seien sowohl das lärmtechnische als auch das medizinische Gutachten zitiert und hätten die Beschwerdeführer hiezu im Berufungsverfahren Stellung beziehen können. Weiters sei dem Vertreter der Beschwerdeführer von der Berufungsbehörde mehrmals Akteneinsicht gewährt worden. Mit Eingabe vom 19. Juni 1997, also vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1997 am 1. Juli 1997, seien die gewerbebehördliche Genehmigung für Änderungen des Einkaufszentrums beantragt worden, die den Handelsbereich betreffen. Grundsätzlich stehe den Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht auf Vollständigkeit der Planunterlagen zu. Die diese Änderungen betreffenden Projektsunterlagen seien nach Einlangen dem Begutachtungsverfahren durch die technischen Sachverständigen unterworfen worden. Im Zuge dieser Begutachtung sei festgestellt worden, dass die vorgelegten Projekte zum Teil in technischer, zum Teil in formeller Hinsicht mangelhaft und Ergänzungen notwendig seien. Eine wesentliche Änderung des Projekts im Nachhinein sei nicht erfolgt. Am 25. Juni 1997 sei von der mitbeteiligten Partei eine weitere Eingabe um gewerbebehördliche Genehmigung für Änderungen bezogen auf den Gastronomiebereich erfolgt. Ergänzend zu diesen beiden Ansuchen seien die jeweiligen Bauvorhaben in einem nochmals bei der Erstbehörde vorgebracht worden. Entsprechend der Vorbegutachtung seien die Einreichpläne ergänzt und der Behörde nachgereicht worden. Diese Pläne würden zum Teil auf den ursprünglich eingereichten Projektsunterlagen aufbauen und seien diese deshalb von der Erstbehörde ebenfalls als Bestandteil des Bescheides aufgenommen worden. Mit der Gewerberechtsnovelle 1997, die mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten sei, seien für Betriebe des Handels und für Gesamtanlagen im Sinne des § 356 e Abs. 1 (Einkaufszentrum) zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen eingefügt worden. Wie bereits erwähnt sei jedoch der Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung für Änderungen des Geschäftsbereichs vor dem 1. Juli 1997 eingebracht worden. Der nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung betreffe lediglich den Gastronomiebereich und dieser falle nicht unter die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 Abs. 5 bis 8. Dies bedeute, dass auch nicht die Widmungskonformität zu prüfen sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Genehmigungswerber werde wohl kaum Projekte vorlegen, die den Schluss auf eine Beeinträchtigung zuließen, sei zu bemerken, dass nach § 353 GewO 1994 der Konsenswerber im Zuge des Ansuchens um Genehmigung auch technische Unterlagen über die zu erwartenden Emissionen der Anlage vorzulegen habe. Den Beschwerdeführern werde insofern zugestimmt, als der technische Sachverständige sich bei der Feststellung des Ausmaßes der Schallimmissionen jener Hilfsmittel zu bedienen habe, die seine Wissenschaft entwickelt habe und für die Beurteilung der durch die Betriebsanlage verursachten Lärmimmissionen wenn möglich Lärmmessungen heranzuziehen seien. Soweit aber Messungen an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden könnten, weil die Anlage wie im gegenständlichen Falle noch nicht errichtet worden sei, seien hiezu entsprechende Daten geeigneter vergleichbarer Betriebe heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall seien die Schallemissionen von Fahrbewegungen auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz sowie auf der Grundlage der RVS 3.114 angesetzt und seien diese derzeit als Stand der Technik anzusehen. Die bestehende Ist-Situation sei durch Lärmmessungen ermittelt worden. Eine bloße Schätzung der Schallemissionen sei im gegenständlichen Fall keinesfalls vorgenommen worden, sondern seien die zu erwartenden Lärmimmissionen unter Berücksichtigung der vorliegenden örtlichen Gegebenheiten berechnet worden. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen sei das vorgelegte schalltechnische Projekt auf die Schlüssigkeit überprüft und festgestellt worden, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sehr wohl die Schallpegelspitzen vom Parkplatzverkehr (starten, Tür zuschlagen, Beschleunigung) und von Personengesprächen berücksichtigt worden seien. Bezüglich der Personengeräusche seien für die Berechnung die für die Nachbarn günstigste Situation angenommen worden. Die Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn sei danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf die Nachbarn auswirkten. Somit seien die Änderungen der bestehenden Lärm-Ist-Situation zu beurteilen und nicht wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, durch Abstellen auf abstrakte Lärmsituationen je nach Widmungskategorie. Davon abgesehen liege das bestehende Ist-Maß noch eindeutig unter dem nach Ö-Norm S 5021 bestimmten Widmungsmaß für Wohngebiete in den Nachtstunden. Bei der Ermittlung der durch die Betriebsanlage verursachten Schallimmissionen seien ebenfalls die geänderte Betriebsweise, nämlich die Benützung des Parkplatzes zur Nachtzeit, berücksichtigt worden. Zu den Berufungsausführungen bezüglich Erhöhung des Verkehrs auf der Kremstal-Bundesstraße sei festzustellen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ein öffentliches Interesse darstelle, das von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden könne. Dessen ungeachtet werde jedoch darauf verwiesen, dass aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erster Instanz der Schluss gezogen werden könne, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sei. Wenn von den Beschwerdeführern vorgebracht werde, dass durch die Erweiterung des Einkaufszentrums durch Aufstockung, Zubau und Errichtung eines Gastronomiebereiches die Besucherfrequenz und damit das Verkehrsaufkommen erhöht werde und es nicht allein auf die Zahl der Parkplätze bei der Ermittlung der Immissionen ankomme, sei dem entgegenzuhalten, dass die Parkplatzlärmstudie, die der Berechnung zu Grunde liege, sehr wohl die Besucherfrequenz je nach Art des Parkplatzes (Parkplatz für Besucher eines Einkaufsmarktes, einer Diskothek, ...) berücksichtige und nicht allein von der Anzahl der Stellplätze ausgehe. Sämtliche im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten seien in Wahrung des Parteiengehörs den Beschwerdeführern übermittelt worden. Eine Stellungnahme hiezu sei nicht erfolgt. Abschließend stellte die belangte Behörde fest, dass durch den geplanten Betrieb der Anlage keine subjektiv wahrnehmbaren Veränderungen der Lärm-Ist-Situation hervorgerufen würden und eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht zu erwarten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem "Recht auf Unterbleiben der Bewilligung einer gewerblichen Betriebsanlage verletzt, wenn diese geeignet ist, unsere Gesundheit als Nachbarn zu gefährden und uns als Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO) und gemäß § 77 Abs. 1 GewO diese voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes machen sie geltend, die Berufungsbehörde habe mit Note vom 2. November 1998, zugestellt am 4. November 1998, dem Vertreter der Beschwerdeführer die ergänzend eingeholten lärmtechnischen und medizinischen Gutachten mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Innerhalb offener Frist habe der Vertreter der Beschwerdeführer am 10. November 1998 einen begründeten Fristverlängerungsantrag bis 4. Dezember 1998 zur Äußerung zu diesem Gutachten gestellt. Mit Mitteilung vom 16. November 1998 habe die Berufungsbehörde mitgeteilt, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 25. November 1998 verlängert werde. Die Beschwerdeführer hätten von dieser Möglichkeit fristgerecht Gebrauch gemacht und am 25. November 1998 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Durch die rechtzeitige Postaufgabe sei diese Frist gewahrt worden. Der angefochtene Bescheid sei am 26. November 1998 erlassen worden, ohne dass die Berufungsbehörde das Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführer abgewartet hätte. Die Ausführung auf Seite 16 des Bescheides, dass nämlich eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, sei daher nicht richtig und aktenwidrig. Damit liege eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs vor, da die Behörde verpflichtet gewesen wäre, diese Stellungnahme abzuwarten. Hätte sie dies getan, wäre sie auf Grund der Einwendungen in dieser Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt. Für den Verfahrensmangel sei es schon ausreichend, dass diese Möglichkeit bestanden hätte. Wenn somit die Behörde eine Frist setze, habe sie unter Berücksichtigung des Postlaufes abzuwarten, ob eine Stellungnahme tatsächlich fristgerecht abgegeben worden sei, wozu die Berücksichtigung einer üblichen Postlaufzeit gehöre. Als gravierender Verfahrensmangel werde weiters geltend gemacht, dass die von den Beschwerdeführern beantragten Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass durch die Betriebsanlage eine unzumutbare und unerträgliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz sowie der Lärm-, Staub- und Abgasemissionen auftreten, nicht eingeholt worden seien. Auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit sei auch die Beiziehung von Sachverständigen notwendig, die in keinem Nahe- oder Befangenheitsverhältnis zum Konsenswerber stünden. Insofern die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Verfahrensmängel erster Instanz nicht aufgegriffen habe, sei der angefochtene Bescheid mangelhaft geworden. Ein gravierender Verfahrensmangel bestehe darin, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 AVG begründet sei. Der Berufungsbescheid beschränke sich auf die wörtliche Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten des umweltschutztechnischen und medizinischen Gutachtens, ohne sich mit dessen Ausführungen konkret inhaltlich auseinander zu setzen. Die Behörde müsse, um ihrer Begründungspflicht zu genügen, sämtliche Einwendungen behandeln. Die bloße Wiedergabe von Gutachten sei eine Scheinbegründung. Maßgebend für die gesundheitsschädlichen, unerträglichen und unzumutbaren Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer durch die Betriebsanlage sei ausschließlich die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Lärmmessungen und Gutachten gingen ausschließlich von Erfahrungswerten aus. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend und unzulässig, weil die tatsächliche Projektausführung zum Einen von den eingereichten Unterlagen erheblich abweiche, zum Anderen aber auch mit bereits bestehenden Betrieben auf Grund des Ausmaßes der Beeinträchtigungen gar nicht vergleichbar sei. Das medizinische Gutachten sei der Entscheidung deswegen nicht zu Grunde zu legen, weil es unvollständig sei, gehe es doch von Betriebszeiten nur bis 4.00 Uhr morgens aus, obwohl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Öffnungszeiten bis 6.00 Uhr in der Früh seien. Aus den baurechtlichen Verfahren, in denen die Beschwerdeführer ebenfalls ihre Nachbarrechte geltend machen würden, ergebe sich nunmehr, dass gänzlich anders gebaut werde, als den bisherigen Einreichplänen zu Grunde gelegt worden sei. Aus diesem Grund gebe es auch entsprechende Bauverfahren über diese Änderungen. Das Änderungsansuchen zum Bauansuchen vom 21. Jänner 1998 habe die Konsenswerberin am 11. November 1998 zurückgezogen. Das Projekt befinde sich daher in einem rechtlosen und rechtswidrigen Zustand. Damit falle aber auch die Grundlage für die Beurteilung im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren in sich zusammen, wenn anders gebaut als projektiert worden sei. Es handle sich um eine krasse Rechtswidrigkeit von gegenüber den Beschwerdeführern nicht rechtskräftigen Baubescheiden mutwillig abzugehen und völlig anders zu bauen und ohne sich um Behördenverfahren und Bescheide zu kümmern, eine Eröffnung am 26. November 1998 durchzuführen und das Projekt seither zu betreiben. Auf Grund der Zurückziehung des diesbezüglichen Bauansuchens müsse auch die Gewerbebehörde davon ausgehen, dass derzeit ein Projekt eingereicht sei, das von der Konsenswerberin gar nicht mehr geplant und gewollt sei. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vom 25. November 1998 die Beischaffung der entsprechenden Bauakten und die Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Feststellung der Abweichungen der tatsächlichen Ausführung vom eingereichten Projekt beantragt. Weiters hätten sie in ihrer Stellungnahme beantragt, der Konsenswerberin aufzutragen, binnen einer Frist von 14 Tagen der Gewerbebehörde bekannt zu geben, welche konkrete Betriebsanlage nun tatsächlich Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens sei. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme den Antrag auf Durchführung von Lärmmessungen insbesondere zur Nachtzeit, nach der am 26. November 1998 erfolgten Eröffnung der Großgastronomie, beantragt. Die Nichtbeachtung dieser Beweisanträge stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, da bei Durchführung dieser Beweisanträge festgestellt worden wäre, dass die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ein solches Ausmaß ausmachten, dass an eine Bewilligung unter Anwendung der Maßstäbe des § 74 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 GewO nicht zu denken sei. Den vorliegenden Verfahren würden Projekte und Erfahrungswerte zu Grunde liegen. Es erübrige sich aber das Eingehen auf irgendwelche Erfahrungswerte, wenn ohnehin die konkreten Lärmemissionen der konkreten Betriebsanlage durch deren Betrieb ermittelt werden könnten. Wenn diese Möglichkeit bestehe, sei ein Verweis auf allgemeine Erfahrungswerte oder überhaupt die Einschränkung auf die Nachprüfung des eingereichten lärmtechnischen Projekts ein schwer wiegender Verfahrensmangel, weil dieses Projekt eben den tatsächlichen Umfang der Betriebsanlage und deren Auswirkungen in keiner Weise darlege. Wenn schon das lärmtechnische Projekt der Konsenswerberin nicht von richtigen Grundlagen ausgehe, könne auch die Überprüfung dieses Projekts durch den Amtssachverständigen nicht richtig sein. Die Berufungsbehörde habe selbst erkannt, dass der konkrete Lärm der Betriebsanlage heranzuziehen sei und dies die primäre Erkenntnisquelle sein müsse, der gegenüber bloße Erfahrungswerte im Hintergrund stünden. Wenn die Berufungsbehörde es als den Normalfall ansehe, dass die Betriebsanlage zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren noch nicht betrieben werde, so sei dies völlig unzutreffend. Ein Nebeneffekt der Berechtigung gemäß § 78 Abs. 1 GewO während des Rechtsmittelverfahrens sei, dass der Berufungsbehörde regelmäßig zur Beurteilung bereits der tatsächliche Ist-Bestand der Betriebsanlage zur Verfügung stehe. Auf Grund der Stellungnahme vom 25. November 1998 und der breit angelegten Medienkampagne sei der Behörde bekannt gewesen, dass die Großgastronomie am 26. November 1998 eröffnet werde. Unabhängig davon sei die Berufungsbehörde verpflichtet, sich mit diesen tatsächlichen Verhältnissen zu befassen, wenn sie während des Berufungsverfahrens eintreten würden. Wenn also die Betriebsanlage in ihren Auswirkungen bereits im Berufungsverfahren beurteilt werden könne, seien die Entscheidungsgrundlagen, die auf bloßen Erfahrungswerten aufbauen, nicht mehr heranzuziehen und sei auch aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Weiters entspreche der vom angefochtenen Bescheid im Rechtsbestand aufrecht erhaltene Bescheid der Behörde erster Instanz nicht dem Bestimmtheits- und Deutlichkeitsmaßstab des § 59 AVG. Eine Genehmigung nach "Maßgabe folgender Projektsunterlagen" sei unzulässig, wenn die gesamten während des Verfahrens jemals vorgelegten Projektsunterlagen aufgelistet würden, ohne dass bei einander widersprechenden Projektsunterlagen, was insbesondere bei den mehrfach vorgelegten Planänderungen zutreffe, ausgeführt werde, welcher der Einreichpläne nun tatsächlich bescheidgegenständlich sei. Die Behörde erster Instanz habe alle vorgelegten Pläne zum Bestandteil ihres Bescheidspruches gemacht. Die Behörde zweiter Instanz habe dies nicht beanstandet, aber darauf hingewiesen, dass tatsächlich die Einreichunterlagen auf Grund ihrer Mangelhaftigkeit verändert worden seien. Damit sei aber der Spruch, der summarisch sämtliche Pläne anführe, untauglich und unzulässig. Es sei auf Grund der mehrfachen Änderung der Einreichpläne mit unterschiedlichen Daten nicht klar, welche konkreten Pläne nun dem Bescheid zu Grunde lägen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel des Verfahrens erster Instanz, der von der Berufungsbehörde aufrecht erhalten worden sei, liege darin, dass das medizinische Gutachten des Verfahrens erster Instanz nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Offensichtlich habe es sich dabei um ein reines Aktengutachten vor der mündlichen Verhandlung gehandelt, das daher auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht Rücksicht nehmen konnte und daher mit keinem Wort auf die Einwendungen der Nachbarn eingehe. Es entspräche nicht den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, wenn ein derartig wesentliches Sachverständigengutachten aktenmäßig vorbereitet werde, der Sachverständige zur mündlichen Verhandlung nicht erscheine und daher auch nicht auf die Ergebnisse der Verhandlung, auf die anderen Sachverständigengutachten und auf die Einwendungen der Nachbarn eingehen könne und das Gutachten dennoch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werde. Auch sei die Berufungsbehörde im Unrecht, wenn sie die neue Rechtslage des § 77 Abs. 5 bis 8 GewO und die Einkaufszentrenverordnung, BGBl. Nr. II 69/1998, nicht berücksichtige. Danach hätte das vorliegende Projekt wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung nicht bewilligt werden dürfen. Dass die Änderungen der Betriebsanlage die Schwellenwerte dieser neuen Rechtslage überschreiten würden, liege auf der Hand. Die gegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage verstoße gegen die gültige Widmung, die ein Höchstmaß der Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m2 vorsehe. Dies werde schon jetzt rechtswidrig wesentlich überschritten. Damit stelle jede Erweiterung der Betriebsanlage erst recht einen Widerspruch zur bestehenden Widmung dar. Tatsächlich würde die Gesamtverkaufsfläche nach den eigenen Angaben der Antragstellerin 27.000 m2 betragen. Die Behörde habe - abgesehen von der Widmungswidrigkeit - weder die Kriterien der Gefährdung der Nahversorgung noch die Frage negativer Beschäftigungseffekte behandelt. Das Projekt unterliege deswegen der neuen Rechtslage, weil der Stichtag 1. Juli 1997 nicht dadurch umgangen werden könne, dass irgendein Projekt vorher zur Fristwahrung eingereicht werde, dieses aber dann in weiterer Folge völlig verändert und konkretisiert werde. In Wirklichkeit liege ein völlig neues Projekt vor. Allein die Daten der vorgelegten Pläne und Betriebsbeschreibungen, die aus der Zeit nach dem 1. Juli 1997 stammten, zeigten, dass es sich um ein Verfahren nach dem 1. Juli 1997 handle. Der Stichtag könne sonst dadurch umgangen werden, dass irgend ein Antrag gestellt und das Verfahren selbst aber inhaltlich völlig neu gestaltet werde. Die neue Rechtslage sei daher nicht nur auf solche Verfahren anzuwenden, die überhaupt erst nach dem 1. Juli 1997 eingeleitet worden seien, sondern auch auf solche, die formell möglicherweise vor diesem Tag eingeleitet worden, in denen jedoch die wesentlichen Projektsunterlagen nach diesem Zeitpunkt erstellt und eingereicht worden seien, weil jede Änderung inhaltlich und formell gleich einer Verfahrensneueinleitung im Sinne des geänderten Projekts anzusehen sei. Die bloß aktenmäßige Begutachtung des Projektes durch die Amtssachverständigen reiche auch deshalb für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht aus, weil das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen bereits annähernd zweieinhalb Jahre alt und daher keine aktuelle Entscheidungsgrundlage sei. Aber auch der Umstand, dass die schalltechnische und medizinische Begutachtung im Verfahren ausschließlich anhand des vorgelegten Projektes erfolgt sei, zeige die Mängel des Verfahrens auf. Die Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen habe nicht auf Grund der Nachprüfung vorgelegter schalltechnischer Projekte zu erfolgen, sondern anhand einer eigenständigen Beurteilung der Behörde auf Grund schlüssiger Sachverständigengutachten, die aus Befund und Gutachten bestehen und die eigenständig den Störlärm ermitteln müssten, beispielsweise durch Messungen vergleichbarer Betriebe oder, wie im vorliegenden Fall durch Begutachtung des bereits eröffneten Betriebes. Auch sei die Rechtsmeinung der Berufungsbehörde, bei der Zumutbarkeit käme es nur auf die Lärm-Ist-Situation und nicht auf die Widmungskategorie an, unzutreffend. Die Anrainer könnten aus der Gewerbeordnung sehr wohl ein Recht darauf ableiten, dass die widmungsgemäße Benützung ihrer Wohnungen gewahrt bleibe. Bei den Grundstücken der Beschwerdeführer handle es sich um Wohngebiet. Auch sei die Rechtsmeinung der Berufungsbehörde, die Nachbarn könnten sich nicht auf Beeinträchtigungen wegen Erhöhung des Verkehrsaufkommens berufen, unzutreffend. Die geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen würden primär von Fahrbewegungen auf der Betriebsanlage (Parkflächen und Zufahrten) herrühren. Sowohl durch die Erweiterung des Einkaufszentrums durch Aufstockung, Zubau und Errichtung eines Gastronomiebereiches als auch durch die Großdiskothek würde eine unzumutbare Verschlechterung der Immissionssituation der Nachbarn eintreten. Umso mehr würden diese Beeinträchtigungen nunmehr auch für den gesamten Zeitraum außerhalb der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums durch die Errichtung einer Diskothek und anderer Gastronomiebetriebe als Lärmquelle gelten. Es komme auch nicht auf die Zahl der Parkplätze, sondern darauf an, dass die Betriebsanlagenerweiterung eine Verkaufsflächenvergrößerung und weitere Freizeiteinrichtungen beinhalte, wodurch es zu einer Steigerung der Besucherfrequenz und den damit verbundenen negativen Auswirkungen wie unerträgliche Lärm- und Abgasbeeinträchtigung, gerade auch weit über das derzeit vorhandene zeitliche Ausmaß hinaus, komme. Mit dieser Steigerung habe sich das Verfahren überhaupt nicht befasst und sich in völlig unzutreffender Weise auf die bloße Anzahl der Parkplätze beschränkt. Die einzige relevante Zu- und Abfahrt von und zum Einkaufszentrum erfolge von der Kremstal-Bundesstraße über die Verkehrsfläche "I". Bei dieser Verkehrsfläche handle es sich auch faktisch um die einzige Zufahrt zur Siedlung, in der die Grundstücke der Beschwerdeführer lägen. Es liege damit auf der Hand, dass durch die auf Grund der Veränderung des Einkaufszentrums verursachten erhöhten Besucherströme zu erhöhtem Verkehrsaufkommen führen würden, das sich unmittelbar auf die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken der Beschwerdeführer auswirke. Da schon jetzt die Zufahrt zum Einkaufszentrum und damit automatisch auch die Zufahrt zur Siedlung ständig verstopft sei, würde sich die Situation noch drastisch verschlechtern, wenn zusätzlicher Verkehr auf diese Zufahrt aufgenommen werden müsste. Es sei durch die mit den Veränderungen verbundenen höheren Besucherströmen mit Tausenden zusätzlichen Zu- und Abfahrtsbewegungen zu rechnen. Zu diesen Fahrbewegungen seien noch die Lärmspitzen durch zuschlagende Autotüren, Startvorgänge sowie Beschleunigungs- und Bremsbewegungen, Autoradios und Hupgeräusche zu beachten, die gerade bei Zu- und Abfahrtsbewegungen innerhalb eines großen Parkplatzes besonders drastisch gegeben seien, sowie auch der von den Kunden selbst ausgehende Gesprächslärm. Diese Beeinträchtigungen würden beim vorliegenden Projekt nun auch während der gesamten Nachtzeit vorliegen. Ein Verkehrskonzept, das die durch die mit den Veränderungen im Einkaufszentrum verbundenen erhöhten Besucherfrequenzen mit einbeziehe, existiere nicht. Da der gesamte Verkehr im Nadelöhr zwischen Kremstal-Bundesstraße und Einfahrt zum Einkaufszentrum, damit aber auch zur Erschließung der Grundstücke der Beschwerdeführer zusammenbrechen würde, sei eine derartige drastische Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht akzeptabel. Mit diesen Fragen würden sich die Gutachten, aber auch die Behörde zu Unrecht überhaupt nicht befassen, weil sie ausgehend von der bloßen Anzahl der Parkplätze völlig unberücksichtigt ließen, dass die Besucherfrequenz durch die Veränderung der Betriebsanlage drastisch steigen werde.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden;
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehr an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder ...
Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Nach § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst die mangelnde Bestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass eine "Genehmigung nach Maßgabe folgender Projektsunterlagen" insbesondere deshalb unzulässig sei, weil bei einander widersprechenden Projektsunterlagen nicht angeführt werde, welcher der Einreichpläne Inhalt des Spruches sei. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (§ 359 Abs. 2 letzter Halbsatz GewO 1994). Davon ausgehend begegnet der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, den die belangte Behörde - ergänzt um die zusätzliche Vorschreibung von Auflagen - übernommen hat, keinen Bedenken in Ansehung seiner ausreichenden Bestimmtheit. Durch die Bezugnahme auf die durch die Genehmigungsklausel eindeutig zuordenbaren Planunterlagen wurden diese zum Inhalt des Bescheides. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides im Einzelnen angeführten Pläne, die mit Titel und Datum des jeweiligen Planes bezeichnet sind, sind zweifelsfrei spezifiziert. Auch ist die von den Beschwerdeführern lediglich behauptete, jedoch nicht näher dargelegte Widersprüchlichkeit einzelner Pläne zueinander, für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, die Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen dürfe nicht auf Grund einer Nachprüfung der vom Konsenswerber vorgelegten schalltechnischen Projekte erfolgen. Vielmehr habe die belangte Behörde auf Grund einer eigenständigen Ermittlung des von der bereits errichteten Betriebsanlage ausgehenden Lärms ihre Beurteilung vorzunehmen. Zwar sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, Auswirkungen der von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen dort, wo eine Messung möglich ist, zu messen; eine bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen auf Grund der Projektunterlagen ist diesfalls unzulässig (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 94/04/0191 und die hier zitierte Vorjudikatur). Im konkreten Fall ist jedoch gegen die vorgenommene Berechnung nichts einzuwenden, weil nach dem Beschwerdevorbringen die Betriebsanlagenänderung nicht projektgemäß angeführt wurde, sodass eine Messung auf Basis des Projektes nicht möglich ist. Letzteres macht den angefochtenen Bescheid deshalb nicht rechtswidrig, weil nur das Projekt zu prüfen ist.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es werde durch die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage zu erhöhtem Verkehrsaufkommen und zu Stauungen auf jener Straße kommen, die gleichzeitig die einzig mögliche Zufahrt zu ihrer Siedlung darstelle, so ist ihnen zu entgegnen, dass § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 den Nachbarn keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amtswegen (vgl. die bei Kobzina/Hrdlicka, GewO 1994, Seite 249, referierte hg. Judikatur). Dem weiteren Vorbringen, die die Beschwerdeführer belästigenden Lärmimmissionen würden primär von Fahrbewegungen und Vorgängen auf dem Parkplatz der Betriebsanlage herrühren, ist das von der belangten Behörde eingeholte und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte lärmschutztechnische Gutachten des Amtssachverständigen entgegenzuhalten, wonach auch die Schallpegelspitzen vom Parkplatzverkehr (Starten, Tür zuschlagen, Beschleunigung) und von Personengesprächen (lautes Rufen usw.) im schalltechnischen Projekt berücksichtigt sind. Bezüglich der Personengeräusche hat der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang ausgeführt, es seien in der Prognoserechnung die höchsten Werte angesetzt worden, die in der ÖAL-Richtlinie Nr. 33 für Personenunterhaltung angegeben seien; durch die geplanten Betriebsanlagen werde keine signifikante Änderung der bestehenden Ist-Situation eintreten. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grundlage dieses schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachtens zu dem Ergebnis gelangte, durch die Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage würden keine subjektiv wahrnehmbaren Veränderungen der Lärm-Ist-Situation hervorgerufen werden.
Der Beschwerdebehauptung jedoch, das Projekt der mitbeteiligten Partei hätte wegen Widerspruches zur Flächenwidmung gemäß § 77 Abs. 5 GewO 1994 (i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1997) nicht genehmigt werden dürfen, kommt - selbst wenn diese Bestimmung entgegen der Auffassung der belangten Behörde anzuwenden wäre - im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon deshalb keine Relevanz zu, weil diese Norm - anders als § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 - keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte einräumt.
Schließlich vermögen die Beschwerdeführer aber auch mit der behaupteten Verletzung von - näher bezeichneten - Verfahrensvorschriften eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil, wie sich aus § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ergibt, nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Sofern diese Relevanz nicht offenkundig ist, ist es Sache des Beschwerdeführers, sie in der Beschwerde darzulegen. Entsprechende Darlegungen lässt die Beschwerde aber gänzlich vermissen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
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