Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Motorrades unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Lienz auf ihr schriftliches Verlangen vom 6. November 1998 binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer am 26. Juli 1998 um 12.39 Uhr dieses Kraftfahrzeug auf der B-107a bei Straßenkilometer 0,7 in der Gemeinde Nußdorf/Debant in Richtung Lienz gelenkt habe.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1078/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in dem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, "gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 VStG nur für eine Tat bestraft zu werden, die im Inland begangen wurde". Er habe gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 "allenfalls dahingehend" verstoßen, dass er keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt habe. Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen bestehe jedoch "grundsätzlich am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Zulassungsbesitzers". Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, "dass sich der Beschwerdeführer im Inland aufgehalten habe, oder ob dieser überhaupt die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass sich das gegenständliche KFZ im Inland (Österreich) befinden würde". Es fehle daher "abgesehen vom objektiven Tatbestand auch die subjektive Tatseite".
Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156) und dass ein ausländischer Halter bzw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das in Österreich gelenkt wird, verpflichtet ist, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0294). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt; ein solcher Verstoß wäre für sich allein auch nicht unter Strafe gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0193). Der Frage, wo derartige Aufzeichnungen zu führen sind, kommt daher keine Rechtserheblichkeit für die Bestimmung des Tatortes der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu. Zu Feststellungen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass sein Fahrzeug in Österreich verwendet würde, bestand für die belangte Behörde schon auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren kein Anlass. Der Beschwerdeführer hatte nämlich vorgebracht, dass er sich "zur Tatzeit" (gemeint: am 26. Juli 1998 um 12.39 Uhr) mit mehreren Personen auf "Urlaubsfahrt mit Motorrad und Wohnmobilen" befunden habe und, da abwechselnd mit dem Motorrad gefahren worden sei, nicht angeben könne, wer das Motorrad "zum Tatzeitpunkt" an der in der Anfrage angeführten Örtlichkeit gelenkt habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer über die Verwendung seines Motorrades in Österreich Bescheid wusste.
Auch gegen die Strafbemessung bestehen keine Bedenken, ist doch die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 gelegen. Die belangte Behörde ging von grober Fahrlässigkeit und einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Tat aus. Mildernd sei - so führte sie in der Begründung ihres Bescheides aus - die Unbescholtenheit gewertet worden. Auch unter Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse erscheine die Geldstrafe angemessen. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen, wenn er vorbringt, dass "der Verschuldensgrad des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung, nämlich der Nichtführung von Aufzeichnungen, völlig unabhängig von der Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung ist, weshalb keineswegs von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist und auch keinesfalls von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat", und meint, dass die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt hätte, dass er "deutscher Staatsbürger ist und nicht wissen musste, dass er zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 103 Abs. 2 KFG berechtigt ist" sowie dass "keinerlei Feststellungen dazu vorliegen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass sein KFZ in Österreich verwendet würde, und daher auch nicht wissen konnte, dass er zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet sei". Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Was den Unrechtsgehalt der Tat anlangt, so durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass § 103 Abs. 2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1987, Zlen. 87/03/0066 und 87/03/0067). Da eine Ahndung des den Anlass für die vom Beschwerdeführer nicht beantwortete Lenkeranfrage bildenden "Grunddeliktes" zufolge der vom Beschwerdeführer begangenen Tat nicht möglich war, - das gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde von der erstinstanzlichen Behörde am 18. November 1998 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt, weil die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte -, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, (§ 19 Abs. 1 VStG) annahm.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
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