Normen
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
VStG §51c;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
VStG §51c;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage) bestraft, weil er am 15. April 1997 um 14.10 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf einer näher bezeichneten Stelle der Südautobahn im Bereich der Gemeinde Velden am Wörthersee die Fahrgeschwindigkeit "nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst" habe, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h "laut Lasermessung abzüglich der Messfehlergrenze" um 71 km/h überschritten habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "nicht wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 71 km/h gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft zu werden," als verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mündlich verkündet habe. Gemäß § 51h Abs. 4 VStG sei der Spruch des Bescheides und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Gemäß dem nach § 24 VStG anwendbaren § 67g Abs. 2 Z. 2 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 entfalle eine Verkündigung, wenn der Bescheid nicht "zugleich" (gemeint: sogleich) nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden könne und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet sei. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde gemäß § 51c VStG durch eines ihrer Mitglieder entschieden; eine Beschlussfassung durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer sei entbehrlich (gewesen) und wäre der Bescheid, öffentlich zu verkünden gewesen. Die belangte Behörde habe somit die Rechtslage verkannt.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die belangte Behörde (und zwar das gemäß § 51c VStG zuständige Einzelmitglied) führte am 13. Oktober 1998 und 15. April 1999 eine mündliche Verhandlung durch. Es trifft auch zu, dass der angefochtene Bescheid nicht öffentlich verkündet wurde.
Gemäß dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen und im Beschwerdefall nach § 24 VStG anzuwendenden § 67g Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
Die Verkündung entfällt gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung hätte beschlossen werden können. Für diese Frage kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob durch die Kammer oder ein Einzelmitglied zu entscheiden ist. Die dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Annahme, daß in letztem Fall der Bescheid stets sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann, trifft nicht zu. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters in der Verhandlung am 15. April 1999 nicht sogleich habe beschlossen werden können; dem ist auch der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG bestehen daher im Beschwerdefall keine Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass dieses kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 darstellt, sodass die darauf bezugnehmenden Ausführungen ins Leere gehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0208). Dass der Beschwerdeführer aber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, räumte er im Verwaltungsverfahren selbst ein. So gab er in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 15. April 1999 zu, mit einer Geschwindigkeit von 105 bis 100 km/h gefahren zu sein.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm im Rahmen der Bezeichnung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. November 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)