VwGH 99/03/0263

VwGH99/03/026326.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des MF in A, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. Mai 1998, Zlen. 1998/16/64-2, 1998/16/56-3, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

Fahrverbot LKW mit Anhänger BH Innsbruck Brenner Straße B182 1992 §1;
Fahrverbot LKW mit Anhänger BH Innsbruck Brenner Straße B182 1992 §2 litd;
Fahrverbot LKW mit Anhänger BH Innsbruck Brenner Straße B182 1992 §1;
Fahrverbot LKW mit Anhänger BH Innsbruck Brenner Straße B182 1992 §2 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 1992, Zl. 4-28/14-4/1991, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 583/1992, mit Geldstrafen von je S 3.000,-- bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt,

I. am 16. Dezember 1997 um 06.15 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug mit dem Zulassungsstandort in Volders auf der Brenner Bundesstraße B 182 im Gemeindegebiet von Mühlbachl bei Strkm 21.0 in Fahrtrichtung Süden und II. am 30. Oktober 1997 um 16.45 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug mit dem Zulassungsstandort in Innsbruck auf der Brenner Bundesstraße B 182 von der Autobahnausfahrt in Matrei in Fahrtrichtung Norden bis zum Gewerbehof Mutters bei Strkm 3.4 gelenkt zu haben, obwohl auf der Brenner Bundesstraße zwischen Strkm 3.30 (Gemeinde Mutters) und Strkm 35.400 (Gemeinde Gries am Brenner) ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern in beiden Fahrtrichtungen bestehe. Die Fahrten seien nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 2 lit. a bis f der genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 1992 gefallen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 1999, B 1231/98, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten der Verwaltungsstrafverfahren und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 1992, Zl. 4-28/14-4/91, kundgemacht im Boten von Tirol unter der Nr. 583/1992, lauten:

"§ 1

Auf der B 182 Brennerstraße wird ab Straßenkilometer 3.30 in der Gemeinde Mutters bis km 35.400 in der Gemeinde Gries am Brenner ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger in beiden Fahrtrichtungen verfügt.

§ 2

Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind Fahrten

a) mit Fahrzeugen mit Zulassungsstandort im Wipptal und seinen Seitentälern;

b) mit Fahrzeugen von Gästen der Campingplätze im Stubaital und am Natterer See;

c) mit Fahrzeugen des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheeres;

d) mit Fahrzeugen, die Zustell- und Abholdienste (Ziel- und Quellverkehr) im Wipptal und seinen Seitentälern durchführen;

e) mit Fahrzeugen, die Zustell- und Abholdienste (Ziel- und Quellverkehr) im Bereich Stubaital durchführen, für den Abschnitt zwischen Straßenkilometer 3.37 und der Abzweigung der

B 193/Stubaitalstraße;

f) mit Fahrzeugen des Straßendienstes."

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ausnahmebestimmung nach § 2 lit. d der angeführten Verordnung. Er habe bei beiden Fahrten den Auftrag gehabt, im Gewerbepark Mutters Europaletten zuzuladen.

Diesem Einwand erkannte die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide keine Berechtigung zu, weil Mutters nicht zum Wipptal und seinen Seitentälern gehöre. Diese Aussage stützte sie auf eine von Univ. Prof. Dr. Hugo Penz (Institut für Geographie der Universität Innsbruck) erstattete "Stellungnahme zum Begriff Wipptal". Danach liege Mutters zwar im Silltal, dieses könne jedoch nicht mit dem Wipptal gleichgesetzt werden. Beim Wipptal handle es sich vielmehr um eine typische alpine Talschaft, die als echte Passlandschaft das Obere Silltal und das Obere Eisacktal umfasse. Die Gemeinde Mutters läge zwar an der Stubaitalbahn und im Silltal, sei jedoch in erster Linie zum "Innsbrucker Mittelgebirge" zu zählen.

Der Beschwerdeführer hält die Annahme der belangten Behörde, "dass Mutters zur Gänze dem Innsbruck Mittelgebirge - entsprechend der Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. Penz - geographisch zuzurechnen wäre", für unrichtig. Hiebei werde übersehen, dass zwar das Ortszentrum von Mutters im Innsbrucker Mittelgebirge liege; der Gewerbepark in Mutters liege jedoch im Ortsteil Gärberbach und dieser sei zweifellos selbst nach der Expertise des Univ. Prof. Dr. Penz im Silltal gelegen. Darüber hinaus sei der Gewerbepark Mutters nur über die B 182 und nicht über die A 13 zu erreichen, wohingegen das Ortszentrum von Mutters nur über die von der B 182 nach Westen abzweigende Landesstraße erreichbar sei.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob der Gewerbepark in Mutters im Silltal liegt, ist für die Frage, ob diese Örtlichkeit dem Wipptal zuzuordnen ist, nicht entscheidend. Aus der angeführten Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. Penz, die inhaltlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird, geht nämlich klar hervor, dass der Begriff "Wipptal" das Silltal im Bereich von Mutters nicht umfasst. Der Erreichbarkeit des Gewerbeparks in Mutters kommt hiebei keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Zuladung von Europaletten in Mutters als Durchführung von "Zustell- und Abholdiensten (Ziel- und Quellverkehr)" zu qualifizieren ist.

Ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - bei der Erlassung der "Verordnung Z. 4-51/12-99, Bote für Tirol Nr. 745/99," gegen § 94f Abs. 1 lit. a Z. 3 StVO 1960 verstossen wurde, ist unerheblich, weil diese Verordnung im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt.

Da die wesentlichen Sachverhaltselemente der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung vom 30. Oktober 1997 im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 26. Februar 1998 angeführt waren, welches dem Beschwerdeführer am 2. März 1998 zugestellt wurde und somit eine rechtzeitige Verfolgungshandlung darstellt, stand der von der belangten Behörde hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung in Ansehung der Spruchteile nach § 44a Z. 1 und 2 VStG vorgenommenen Modifizierung des Spruches entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die in Rede stehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 1992 gegen Gemeinschaftsrecht verstieße.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war schon deshalb abzuweisen, weil es sich in Wahrheit zufolge der Inhaltsgleichheit nur um eine Gegenschrift handelt und die Verwaltungsakten nur einmal vorgelegt wurden.

Wien, am 26. Jänner 2000

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