Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art8 Z1;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §6;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1 Abs1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art8 Z1;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 unter Anwendung des § 20 VStG mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) bestraft, weil er am 27. Februar 1996 als Fahrer eines Lastkraftwagens, mit welchem im Rahmen der gewerbsmäßigen Güterbeförderung eine Transitfahrt durchgeführt worden sei, im Hoheitsgebiet Österreichs kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (Ökokarte) mitgeführt habe. Die Transitfahrt sei von der deutschen Grenze (Einreise über Zollamt Hörbranz) zur Schweizer Grenze (Versuch der Ausreise beim Zollamt Lustenau um 11.30 Uhr) mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw-Zug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t erfolgt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Hinsichtlich der auch im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0212, verwiesen. Dort wurde insbesondere neuerlich klargestellt, daß mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie dies auch dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall zur Last gelegt wurde - für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 gegen Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 verstossen wird.
Aus der Bestimmung des Art. 8 (Z. 1 erster Satz) der genannten Verwaltungsvereinbarung, wonach Zuwiderhandlungen eines Lenkers eines Lastkraftwagens oder eines Unternehmens gegen die Bestimmungen des Transitabkommens oder dieser Verwaltungsvereinbarung nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zu ahnden sind, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil zu den "nationalen Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung insbesondere § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 17/1998) zählt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der zuletzt angeführten Vorschrift des Güterbeförderungsgesetzes 1995 auch der "weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker eines Lkws" bestraft werden; Normadressat des Art. 3 Z. 1 erster Absatz der Verwaltungsübertretung, dessen Nichtbefolgung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet wird, ist nämlich der eine Transitfahrt durchführende Lenker eines Lastkraftwagens und nicht - wie dem Beschwerdeführer vorschweben dürfte - der Speditionsunternehmer, bei dem der Lenker als Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - "lediglich die Anweisungen seiner Arbeitgeberin befolgt" hat, steht der Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht entgegen. Dieser Umstand vermag ihn auch nicht in Ansehung der subjektiven Tatseite zu entschuldigen. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/04/0241), stellt der Auftrag eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG dar. Daß der Beschwerdeführer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht hätte, ist nicht zweifelhaft, muß doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es aber nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0202).
Einer Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG stand entgegen, daß nicht zu erkennen ist, daß im Beschwerdefall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0159).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er es unterläßt, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensverletzungen darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 87/08/0282).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 26. Mai 1999
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