Normen
11992E086 EGV Art86;
11997E082 EG Art82;
61991CJ0159 Poucet VORAB;
61992CJ0364 SAT Fluggesellschaft VORAB;
Austro ControlG 1993 §6 Abs1;
Austro ControlG 1993 §6 Abs2;
AVG §78;
EURallg;
ZLLV §40 Abs1 Z5;
ZLLV §40 Abs1 Z6;
ZLLV §40;
11992E086 EGV Art86;
11997E082 EG Art82;
61991CJ0159 Poucet VORAB;
61992CJ0364 SAT Fluggesellschaft VORAB;
Austro ControlG 1993 §6 Abs1;
Austro ControlG 1993 §6 Abs2;
AVG §78;
EURallg;
ZLLV §40 Abs1 Z5;
ZLLV §40 Abs1 Z6;
ZLLV §40;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der unter 1) genannte Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der unter 2) genannte Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- (2 x 4.565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 27. Februar 1997 wurde dem Erstbeschwerdeführer für die am 17. März 1994 erfolgte Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 der (damals geltenden) Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1983 (ZLLV 1983) an einem näher bezeichneten Luftfahrzeug eine Gebühr gemäß TP 30 lit. c sowie 48 lit. a, b und d Austro Control Gebührenverordnung in Höhe von S 9.204,-- vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 30. September 1997, B 864/97, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten und zur hg. Zl. 99/03/0034 protokolliert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.
Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 7. März 1997 wurden dem Zweitbeschwerdeführer 1) für die am 13. April 1994 erfolgte Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 6 der (damals geltenden) ZLLV 1983 an einem näher bezeichneten Segelflugzeug eine Gebühr gemäß TP 30 lit. a sowie 48 lit. a, b und d der Austro Control Gebührenverordnung in Höhe von S 5.054,01 und 2) für die am 1. und 2. März 1994 erfolgte Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 der (damals geltenden) ZLLV 1983 an zwei näher bezeichneten Segelflugzeugen eine Gebühr gemäß TP 30 lit. a sowie 48 lit. a, b und d der Austro Control Gebührenverordnung in der Höhe von S 13.074,17 vorgeschrieben.
Die gegen diese Bescheide an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 30. September 1997, B 997/97, B 998/97 abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und zu den hg. Zlen. 99/03/0033 und 99/03/0035 protokolliert.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
3.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
Er hat sodann erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, sind in den von der Austro Control GmbH gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 leg. cit. durchzuführenden Verwaltungsverfahren die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der §§ 77 und 78 AVG anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control GesmbH hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Abs. 1) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzusetzen ist. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zu Grunde zu legen.
Gemäß § 1 der Austro Control-Gebührenverordnung - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 2/1994 - haben die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Die Beschwerdeführer bestreiten weder, dass Nachprüfungen an den Luftfahrzeugen entsprechend den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden durch die Austro Control GmbH vorgenommen wurden, noch erheben sie Einwände gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der vorgeschriebenen Gebühren. Sie bringen vielmehr vor, die belangte Behörde habe ihnen entgegen der Bestimmung des § 78 Abs. 1 AVG Gebühren für eine Amtshandlung vorgeschrieben, die nicht in ihrem Privatinteresse gelegen sei. Die Nachprüfung liege nämlich nicht wesentlich im Privatinteresse der Parteien, sondern zum überwiegenden Teil im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/03/0015, ausgesprochen habe, bestehe keine Verpflichtung des Halters eines Luftfahrzeuges, einen Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung nach § 40 ZLLV 1983 zu stellen. Es könne daher auch die Unterlassung einer solchen Antragstellung nicht als ein die Kostenersatzpflicht begründendes Verschulden angelastet werden.
Bei diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für die in Rede stehenden Amtshandlungen gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH gerade nicht von der in § 78 AVG genannten Voraussetzung abhängt, dass die Amtshandlung "wesentlich in ihrem Privatinteresse" gelegen ist. Ob die Nachprüfung der Luftfahrzeuge zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse dient und nicht überwiegend dem Privatinteresse der Beschwerdeführer, ist daher nicht relevant. Dass die Nachprüfung aber nicht (auch) im Sinne des § 1 der Austro Control-Gebührenverordnung im Interesse der Beschwerdeführer gelegen ist, behaupten diese selbst nicht.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die ihnen vorgeschriebenen Gebühren seien überhöht und unangemessen und es sei diese Höhe der Gebühren auf die Art. 86 des EG-Vertrages widersprechende wettbewerbsverzerrende Monopolstellung der Austro Control GmbH zurückzuführen; unter Ausnützung der Monopolstellung der Austro Control GmbH würden unverhältnismäßig hohe Gebühren erzwungen werden.
Gemäß Art. 82 (ex-Artikel 86) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wobei dieser Missbrauch insbesondere (lit. a) in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen bestehen kann.
Von dieser Bestimmung ausgehend verkennen die Beschwerdeführer zunächst, dass die Austro Control GmbH die verfahrensgegenständlichen Nachprüfungen nicht in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen hat, sondern in Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben. Nachprüfungen von Zivilluftfahrzeugen (wie hier nach § 40 ZLLV 1983) dienen der Sicherheit der Luftfahrt; sie weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf. Die Austro Control GmbH kann daher in Ausübung dieser Tätigkeit nicht als "Unternehmen" im Sinne des Art. 82 EG angesehen werden (vgl. dazu die Urteile des EuGH vom 17. Februar 1993, Slg. 1993, I-0637, und vom 19. Jänner 1994, Slg. 1994, I-0043); eine Anwendung der Wettbewerbsregeln des genannten Vertrages kommt in den vorliegenden Fällen folglich nicht in Betracht.
Weiters übersehen die Beschwerdeführer bei ihrem Vorbringen, dass von der Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung durch die Austro Control GmbH zur Erzielung unangemessen hoher Preise auch deshalb keine Rede sein kann, weil die zu entrichtenden Gebühren nicht von der Austro Control GmbH selbst bestimmt werden können, sondern gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH durch Verordnung festzulegen sind, wobei dieser Festlegung das Kostendeckungsprinzip zu Grunde zu legen ist.
Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht somit kein Anlass.
Die sich als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der jeweils beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Februar 2001
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