VwGH 98/21/0362

VwGH98/21/03621.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des EA, (geboren am 6. Mai 1969), in Wien, vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Esslinggasse 2/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 26. Mai 1998, Zl. Fr-719/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §40;
FrG 1997 §56;
FrG 1997 §75;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §40;
FrG 1997 §56;
FrG 1997 §75;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ am 24. November 1997 gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, eine auf § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, gestützte Ausweisung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützt werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 22. November 1997 von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle (in Österreich) eingereist und unmittelbar danach von Organen der Grenzüberwachung aufgegriffen worden sei. Diese Feststellungen stützten sich auf den keinen Zweifel aufkommen lassenden Bericht des Grenzüberwachungspostens Apetlon und die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der erstinstanzlichen Behörde vom 24. November 1997. Laut telefonischer Auskunft des Bundesasylamtes Wien habe er keinen Asylantrag gestellt. Da er sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei die Ausweisung auf § 33 Abs. 1 FrG zu stützen. Auf Grund des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des Umstandes, dass er keine Verwandten im Bundesgebiet habe, sei ein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben durch die gegenständliche fremdenrechtliche Maßnahme zu verneinen.

Die Auffassung, dass die (erstinstanzliche) Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt und größtenteils Textbausteine verwendet habe, die sich nicht auf den vorliegenden Fall bezögen, werde nicht geteilt. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Behörde bei gleichgelagerten Fällen naturgemäß auch zu gleichen Ergebnissen kommen müsse. Hinsichtlich der Hinderungsgründe gemäß § 37 (gemeint: Fremdengesetz aus 1992) sei ein gesondertes Verfahren vorgesehen, wovon der Beschwerdeführer niederschriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei. Da er keinen Asylantrag gestellt habe, komme ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde lässt die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise unrechtmäßig in Österreich aufhalte, ebenso unbekämpft wie die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt habe und ihm daher kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zukomme. Im Hinblick darauf bestehen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.

2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, ob durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, sind ihm die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten, dass ein solcher Eingriff zu verneinen sei, weil er sich (erst) kurz , und zwar seit 22. November 1997, in Österreich aufhalte und keine Verwandten im Bundesgebiet habe. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen, die in seinen Angaben vor der erstinstanzlichen Behörde (vgl. die Niederschrift vom 24. November 1997) Deckung finden und von der Beschwerde nicht bestritten werden, begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass kein relevanter Eingriff iS des § 37 Abs. 1 FrG vorliege, keinem Einwand.

3.1. Die Beschwerde ist ferner der Ansicht, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer über seine Rechte, insbesondere über das Recht auf Stellung eines Asylantrages, hätte belehren und zu einem entsprechenden Vorbringen hätte anleiten müssen. Auch habe sie ihn nicht ausreichend zu einem Vorbringen bezüglich eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben angeleitet.

3.2. Dieser Vorwurf ist schon deshalb nicht zielführend, weil es die Beschwerde verabsäumt darzulegen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in dieser Hinsicht erstattet hätte. Abgesehen davon bezieht sich die Belehrungspflicht nach § 13a AVG nur auf Verfahrensschritte, nicht jedoch auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, 180 f, angeführte hg. Rechtsprechung).

4. Dem - im Übrigen nicht weiter substanziierten - Beschwerdevorbringen, die Behörde hätte überprüfen müssen, ob der Beschwerdeführer allenfalls Gefahr laufen würde, aus den Gründen des § 37 Abs. 1 und 2 FrG "alt" (gemeint: aus 1992) Schaden an Leib und Leben zu erleiden, ist zu erwidern, dass mit der Ausweisung nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 75 FrG oder eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG, nicht jedoch im Verfahren betreffend eine Ausweisung. Die dem Beschwerdeführer allenfalls in einem anderen Staat drohenden Gefahren können daher nicht gegen seine Ausweisung ins Treffen geführt werden. Angesichts der unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise des Beschwerdeführers, seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und seiner persönlichen Verhältnisse kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde bei Erlassung der Ausweisung von dem ihr eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1998, Zl. 98/21/0305, und vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0302, mwN).

5. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen und im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, von welchen Feststellungen und Erwägungen sie bei ihrer rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist, liegt der von der Beschwerde gerügte Begründungsmangel nicht vor.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. Juli 1999

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