Normen
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahrens bezogen auf seinen Heimatstaat einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, und gab bei seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Graz (erstinstanzliche Behörde) am 15. September 1997 im Wesentlichen Folgendes an:
Sein Großvater sei ein hoher Priester und Vertreter des Heidenkults gewesen und habe dabei ein Götzenbild in einem Tempel bewacht. Nachdem sein Großvater gestorben sei, hätte der Vater des Beschwerdeführers an dessen Stelle treten sollen, wozu er jedoch nicht bereit gewesen sei. Er sei im August 1997 auf mysteriöse Weise verstorben. Beim Begräbnis seines Vaters sei der Beschwerdeführer von Anhängern dieses heidnischen Kults gefangen genommen und fünf Tage lang eingesperrt worden. Nachdem sie an ihm verschiedene Rituale vorgenommen hätten, habe er zu verstehen gegeben, dass er diesem Kult beitreten würde. Er sei freigelassen worden und habe sich sofort zu seiner christlichen Kirche begeben, wo er den Ältesten um Rat gefragt habe. Da ihn, sollte er die Nachfolge seines Großvaters bzw. Vaters nicht antreten, der Kult töten würde, sei ihm geraten worden, das Land sofort zu verlassen. Die Kirche habe seine Flucht arrangiert und ihn zu einem Hafen auf ein Schiff gebracht. Er sei ca. zwei Wochen unterwegs gewesen und in einem ihm unbekannten Land von Bord gegangen, wo er einen Weißen angesprochen habe, der ihn zu einem Lieferwagen gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Laderaum versteckt und sei nach einem Tag am Grazer Hauptbahnhof ausgestiegen. Die illegale Einreise sei vom 13. September auf 14. September 1997 erfolgt. Er könne nicht nach Ghana zurück, weil er dort von diesem Kult sofort umgebracht werden würde, so wie dieser es auch mit seinem Vater gemacht habe.
Am 3. Oktober 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und gab bei seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt am 15. Oktober 1997 im Wesentlichen noch Folgendes an:
Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen und könne sich nicht erinnern, dass er in seinem Heimatland gerichtlich verurteilt worden sei oder gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Er sei auch nie zu einem Gericht gebracht worden, in seinem Heimatland nicht inhaftiert gewesen und auch nicht von staatlichen Organen verfolgt worden. Aus seinem Heimatland sei er geflüchtet, um sein Leben zu schützen, weil er von seinen Stammesangehörigen verfolgt worden sei. Nach dem Tod seines Vaters hätte er der "Hauptgeist" seines Stammes werden sollen. Dieser "Hauptgeist", der auch Menschenopfer anordnen könne, sei ein teuflischer Geist, und weder sein Vater noch er habe diese Funktion ausüben wollen. Sein Vater sei wegen seiner mangelnden Bereitschaft im August 1997 getötet worden. Der Beschwerdeführer habe den Leichnam seines Vaters gesehen, dem die Zunge und der Penis gefehlt hätten. Er habe den Leichnam am 10. August 1997 gefunden. Während des Begräbnisses sei der Beschwerdeführer von seinen Stammesangehörigen verzaubert worden, und er habe sich nicht wehren oder schreien können. Er sei von den Stammesangehörigen zu einem ihm nicht bekannten Ort gebracht worden, wo er auf einem Sessel fünf Tage lang festgebunden und wie ein Baby gefüttert worden sei. Danach habe ihn ein alter Mann befreit, und er habe wieder nach Accra zurückkehren können. Diese Personen habe der Beschwerdeführer nicht gekannt. Dass ihn die anderen Stammesangehörigen hätten erkennen können, erkläre er damit, dass diese "vielleicht" nach ihm gefragt hätten. Auf die Frage, warum er der "Hauptgeist" einer Gruppe seines Volksstammes werden sollte, die ihn nicht einmal gekannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater in Ada und er mit seinem Vater in Accra gelebt habe. Er habe seinen Großvater nicht in Ada besucht, weil sein Vater mit der Lebensweise seines Großvaters nicht einverstanden gewesen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer versucht habe, die staatlichen Organe um Schutz zu ersuchen, gab er an, dass sein Vater getötet worden sei. Er habe nicht versucht, in einem anderen Teil des Landes zu leben, weil er annehme, dass diese Stammesangehörigen nur einen Topf gebraucht hätten und mit diesem ihn überall im Land hätten finden können. In Österreich hätten sie ihn deshalb nicht finden können, weil die Macht dieser Stammesangehörigen "nicht über das Wasser geht", sondern sich auf Ghana beschränke. Auf den Vorhalt, dass er bei den staatlichen Organen hätte Schutz finden können, gab er an, dass er annehme, dass die erwähnten Stammesangehörigen eine große Macht besäßen und die staatlichen Organe ihn vermutlich nicht hätten schützen können. Er habe keine weiteren Gründe für seine Flucht.
Dieser Asylantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. November 1997 abgewiesen.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 24. November 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung in diesen Staat sei somit zulässig.
Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich anschließe und diese u.a. zum Inhalt ihres Bescheides erhebe.
In ihrem Bescheid vom 29. Oktober 1997 hatte die erstinstanzliche Behörde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer es schuldig geblieben sei, entsprechende Bescheinigungsmittel zur Untermauerung einer aktuellen, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohungssituation vorzulegen, und es sich bei den angeblichen Verfolgern lediglich um Anhänger eines heidnischen Kultes handle. Auch wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, handle es sich hiebei um einen regional beschränkten Kult, und es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Fremde von diesem Kult in ganz Ghana verfolgt werde. Unabhängig davon hätte er sich ohne Weiteres an die zuständigen staatlichen Stellen um Schutz wenden können. Er habe diesen Schutz überhaupt nicht gesucht, sondern, den eigenen Angaben zufolge, sofort das Land verlassen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er Gefahr liefe, in seinem Heimatland Ghana einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass sie auf Grund des Beweisantrages des Beschwerdeführers die Länderberichte von Amnesty International der Jahrgänge 1994 bis 1997 beigeschafft und darin zu seinem Heimatland Ghana Einsicht genommen habe. Weder im Berichtsjahr 1994 noch in den Berichtsjahren 1995 und 1997 sei irgendein Hinweis auf den vom Beschwerdeführer angesprochenen Heidenkult bzw. dessen verschiedene Rituale zu entnehmen. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass dann, wenn der behauptete Heidenkult wirklich eine solche Macht verkörpere, wie der Beschwerdeführer behaupte - "seine Stammesangehörigen bräuchten nur einen Topf, um zu wissen, wo er sich in Ghana aufhalten würde" -, zumindest Amnesty International etwas darüber in den von ihm namhaft gemachten Jahresberichten angeführt hätte. Einer Klarstellung bedürfe es für den Jahresbericht 1996, weil darin Ghana nicht vertreten sei. Dies sei jedoch ein Indiz dafür, dass es in diesem fehlenden Berichtsjahr keine nennenswerten Menschenrechtsverletzungen im Heimatland des Beschwerdeführers gegeben haben dürfte. Für diese Ansicht spreche auch eine Länderdokumentation der österreichischen Botschaft Abidjan vom 7. März 1997, wonach Ghana als eines der Länder in der westafrikanischen Region mit einer beachtenswerten demokratischen Entwicklung während der letzten Jahre gelte, die Wahl des Staatspräsidenten im Dezember 1996 und die gleichzeitig abgehaltene Parlamentswahl, die ruhig verlaufen sei, von internationalen Beobachtern als fair anerkannt worden seien und dies allgemein auch für die vorangegangene Wahlwerbung gelte. Der Botschaft seien für Ghana keine Umstände bekannt geworden, die im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention als Rechtfertigung für die Gewährung von politischem Asyl dienen oder zur Annahme einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten. Der erwähnte hohe Stand der demokratischen Entwicklung in Ghana sei auch in einer Erklärung der Europäischen Union nach den Wahlen im Dezember 1996 ausgedrückt worden.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers durch keine Dokumente belegt seien und es der Behörde auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt sei, die Ergebnisse des Asylverfahrens, wie im vorliegenden Fall die Angaben vor der Asylbehörde, zu berücksichtigen. Laut diesen Angaben sei er in seinem Heimatland von keinen staatlichen Organen verfolgt worden. Die behauptete Verfolgung durch Angehörige seines Stammes und damit von Privatpersonen könne nicht als Begründung für die Geltendmachung von Gefahren bzw. einer Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG anerkannt werden. Dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen seien, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich aus seinem Vorbringen im Asylverfahren nicht. Er habe nicht versucht, die staatlichen Stellen um Schutz zu ersuchen, sodass diese keine Kenntnis von den geschilderten Ereignissen gehabt hätten.
Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Angaben des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten, um als stichhaltig bezeichnet werden zu können. Sein Vorbringen vor der erstinstanzlichen Behörde und der Asylbehörde sei nicht mehr als eine Vermutung. Konkrete Hinweise darauf, dass er in Ghana tatsächlich von Stammesangehörigen des heidnischen Kults gesucht und getötet werden würde und dies mit Billigung der staatlichen Autorität geschehe, sei er schuldig geblieben. Wenngleich insoweit nicht die Führung eines Beweises verlangt werden könne, so bedürfe es (doch) einer Glaubhaftmachung, was ihm mit seinen bloßen Behauptungen zu den Umständen, die ihn angeblich zu seiner Flucht aus seiner Heimat veranlasst hätten, nicht gelungen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwN.)
2. Die belangte Behörde hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohung durch einen heidnischen Kult in Ghana einerseits (u.a.) mit dem Hinweis auf die Jahresberichte von Amnesty International und der mangelnden Vorlage von Bescheinigungsmitteln die Glaubwürdigkeit versagt und andererseits im Hinblick darauf die Relevanz abgesprochen, dass, auch wenn man seinen Angaben Glauben schenken würde, daraus nicht hervorginge, dass die Behörden von Ghana ihm keinen Schutz vor der behaupteten Verfolgung durch den heidnischen Kult bieten würden, und dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in ganz Ghana von dem regional beschränkten Kult bedroht sein würde.
Die Beschwerde geht auf diese Erwägungen im Einzelnen nicht ein und tritt insbesondere auch nicht den Ausführungen der belangten Behörde entgegen, wonach es in den besagten Amnesty International-Jahresberichten keinen Hinweis auf einen derartigen heidnischen Kult in Ghana gebe und der Beschwerdeführer auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Mit dem nicht weiter ausgeführten bloßen Hinweis, dass der Beschwerdeführer religiöse Gründe für seine Verfolgungssituation geltend gemacht habe, legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit die von der belangten Behörde getroffene Annahme unrichtig sei. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Gründe vorzubringen, die seiner Abschiebung nach Ghana entgegenstünden, und dass er ergänzend hätte vernommen werden müssen, legt sie nicht dar, welche Angaben er im Verwaltungsverfahren nicht habe tätigen können, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist auch der nicht näher substanziierte - und vom Vertreter des Beschwerdeführers offenbar standardmäßig erhobene - Vorwurf, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, keine Tatsachenfeststellungen getroffen habe und eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe, ohne im Einzelnen auf die vorzitierten Erwägungen der belangten Behörde einzugehen, nicht berechtigt. Soweit die in der Beschwerde enthaltene Verfahrensrüge, dass die den Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Situation in Ghana zu Grunde liegenden Unterlagen dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht worden seien und er daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Jahresberichte von Amnesty International abzielt, übersieht sie, dass der Beschwerdeführer selbst diese Berichte als Beweismittel ins Treffen geführt hat (vgl. seine Berufung vom 17. November 1997) und die belangte Behörde daher nicht verpflichtet war, ihm diese vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E. 384, 385 zitierte hg. Judikatur).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, in Ghana von einem religiösen Kult bzw. von Angehörigen seines Stammes bedroht zu werden, und daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorlägen, dass er im Fall seiner Abschiebung in sein Heimatland durch diesen Kult (durch Angehörige seines Stammes) einer Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre, keinen Bedenken.
3. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde - wie auch schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - vorbringt, dass in Ghana im Bereich der Sicherheitskräfte die Strukturen der Militärherrschaft noch intakt seien, Misshandlungen von Häftlingen durch Angehörige von Polizeieinheiten weiterhin regelmäßig vorkämen, es häufig zu Übergriffen der Sicherheitsorgane komme und es anlässlich der Abhaltung von Demonstrationen wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, so ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Derart allgemeine Ausführungen sind nämlich nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte individuelle und konkrete Bedrohung des Fremden gemäß § 54 Abs. 1 FrG glaubhaft zu machen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung dorthin unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 97/21/0883, mwN).
Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte zu diesen Behauptungen nach Durchführung von Ermittlungen Feststellungen treffen müssen, der Boden entzogen.
4. Da der angefochtene Bescheid somit nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. April 2000
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