Normen
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
EMRK Art8;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte über ein Reisevisum (Visum C) mit Geltungsdauer vom 9. Juni 1997 bis 29. Juni 1997. Mit seiner am 24. Juni 1997 beim Landeshauptmann von Wien überreichten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1998 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 könne ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund wirksam werde. Bei der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ermessensentscheidung habe die Behörde die in § 8 Abs. 3 FrG 1997 umschriebenen Kriterien zu beachten. Der Beschwerdeführer sei mit dem in Rede stehenden Reisevisum eingereist und wolle seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden im Inland eingebrachten Antrag verlängern. Diese Beurteilung werde dadurch gestützt, daß der Beschwerdeführer die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid in Wien eingebracht und in diesem Schriftsatz auch einen inländischen Wohnsitz angegeben habe. Damit liege der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vor.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK sei die Verweigerung eines Aufenthaltstitels, sofern damit das Privat- und Familienleben des Antragstellers betroffen wäre, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele notwendig sei. Bei Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK sei zu berücksichtigen gewesen, daß durch den Aufenthalt der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers unabsprechbare familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Diese seien jedoch dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hintanzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 Z. 2 und § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als
...
3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C)
...
erteilt.
...
§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
- 1. Aufenthaltserlaubnis oder
- 2.
Niederlassungsbewilligung
erteilt.
...
§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...
...
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend
1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,
2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und
3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes
Bedacht zu nehmen.
...
§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
...
2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."
Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerk. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juni 1997 nach Inkrafttreten des FrG 1997 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 98/19/0238, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vorliegt, ausschließlich maßgeblich, daß sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluß an eine mit einem Reisevisum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält.
Daß dies hier der Fall war, wird vom Beschwerdeführer, der den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegentritt, nicht bestritten.
Ist aber der "absolute" (vgl. die in § 10 Abs. 1 FrG 1997 gebrauchte Formulierung "...ist zu versagen, wenn...") Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 wirksam geworden (§ 12 Abs. 3 FrG 1997 kann hier der Wirksamkeit des Versagungsgrundes nicht entgegenstehen, weil kein Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vorliegt), ist die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Abs. 1 FrG 1997 ausgeschlossen. Eine Ermessensübung unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 FrG 1997 genannten Kriterien hat bei den in § 10 Abs. 1 FrG 1997 genannten Versagungsgründen nicht zu erfolgen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die durch die Anwesenheit seiner Ehegattin im Inland begründeten familiären Interessen im Sinne des Art. 8 MRK vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen des Fremden bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht zu erfolgen hat (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom heutigen Tag, auf dessen Entscheidungsgründe auch in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Februar 1999
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