Normen
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrPolG 1954 §2 Abs2;
PaßG 1969 §24 Abs1 lita;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrPolG 1954 §2 Abs2;
PaßG 1969 §24 Abs1 lita;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihren am 22. April 1997 bei der österreichischen Botschaft in Budapest überreichten, am 28. April 1997 beim Landeshauptmann von Wien eingelangten Eingaben beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Diese Anträge wurden mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 26. Mai 1998 jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, die Beschwerdeführer seien bereits im Jahr 1992 mit Touristensichtvermerken in das Bundesgebiet eingereist und hielten sich seither ohne jegliches Aufenthaltsrecht ununterbrochen in Österreich auf. Diese Feststellung sei aus den Angaben ihres Vaters klar abzuleiten. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn dieser zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden solle. Dieser Versagungsgrund liege bei den Beschwerdeführern vor. Überdies rechtfertige der langjährige unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer die in § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 umschriebene Annahme, ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Im Hinblick auf das Vorliegen dieser Versagungsgründe sei die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausgeschlossen.
Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Art. 8 MRK sei bei Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 entbehrlich. Jedenfalls überwögen aber die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer ihre durch die Anwesenheit ihres Vaters im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen an der Erlangung einer Niederlassungsbewilligung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen, infolge ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3, § 12 Abs. 3, § 15, § 23 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
- 1. Aufenthaltserlaubnis oder
- 2. Niederlassungsbewilligung erteilt.
...
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
...
§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
...
2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;
...
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn
...
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
§ 12. ...
...
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
...
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; ... Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. ...
...
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
...
§ 31. ...
(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. ...
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdengesetz (RV 685 BlgNR 20. GP) zu § 7 heißt es (auszugsweise):
"Zunächst wäre es nahegelegen, hinsichtlich des Kriteriums dauernde Niederlassung an den Begriff des Hauptwohnsitzes (Art. 6 Abs. 3 B-VG, § 1 Abs. 7 MeldeG) anzuknüpfen. Dies war jedoch wegen der verfassungsgesetzlichen Festlegung des Begriffsinhaltes deshalb nicht möglich, weil der Begriff für den vorliegenden Entwurf in zweifacher Hinsicht der Erweiterung bedarf: Einerseits muß er alle jene erfassen, die "bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen" mehrere Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen haben und sich dazu entschließen, denjenigen dieser Mittelpunkte, der sich in ihrer Heimat befindet, als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, sodaß sie im Inland keinen Hauptwohnsitz hätten; andererseits bedarf es für jene Zuwanderer, die bis auf weiteres erwerbstätig sein wollen, aber nicht einmal einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben wollen, gleichfalls einer Erweiterung, um den Intentionen des Gesetzes zu entsprechen, insbesondere aber um den Mißbrauch durch schwer widerlegbare Behauptungen im Tatbestandsbereich hintanzuhalten. Dem einfachen Gesetzgeber steht ein Hauptwohnsitzbegriff, der über jenen des Art. 6 Abs. 3 B-VG hinausgeht, somit nicht zur Verfügung. Somit wurde an den Begriff des Mittelpunktes der Lebensinteressen (Abs. 3 Z. 1) sowie des Wohnsitzes (Abs. 3 Z. 2) angeknüpft. Hiebei ist evident, daß auch der Hauptwohnsitz ein Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. ...
Demzufolge ist niedergelassen, wer einerseits einen Wohnsitz begründet und andererseits den animus domiciliandi hat. Die Niederlassung besteht aus einem physischen und einem psychischen Element. Der Fremde läßt sich physisch nieder, um bis auf weiteres diesen Ort als einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (familiär, beruflich, wirtschaftlich, sozial) zu gestalten. ...
Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibt bestehen, wenn der Fremde ins Ausland geht, um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält."
Zu § 23 heißt es in diesen Erläuterungen (auszugsweise):
"Die aufenthaltsrechtliche Absicherung einer über die Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung hinaus weiteren dauernden Niederlassung erfolgt durch die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen. Deren Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Tag der Erteilung, sodaß nur dann eine ununterbrochene Abfolge von Niederlassungsbewilligungen vorliegt, wenn die weitere Niederlassungsbewilligung spätestens mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Ergeht die Entscheidung der Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt, so entstehen zwischen den einzelnen Niederlassungsbewilligungen Lücken. Diese werden, je nachdem ob die Antragstellung rechtzeitig erfolgte, also vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Niederlassungsbewilligung, durch § 31 Abs. 4 zu Zeiten rechtmäßigen Aufenthaltes, oder, wenn dies nicht der Fall ist, als Zeiten nicht rechtmäßigen Aufenthaltes zu gelten haben. Im letzteren Fall wird die Fremdenpolizeibehörde unter dem Gesichtspunkt des § 34 Abs. 1 aber auch des § 107 Abs. 1 Z. 4 ihr weiteres Vorgehen festzulegen haben. Freilich wird es in all diesen Fällen nicht mehr dazu kommen, daß wegen einer Fristversäumung eine Antragstellung aus dem Ausland erforderlich ist, da der Fremde ununterbrochen niedergelassen war."
§ 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 sowie § 86 Abs. 1 und 3 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) lauteten in der zuletzt geltenden Fassung:
"§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als
- 1. gewöhnliche Sichtvermerke;
- 2. Touristensichtvermerke;
...
erteilt.
(2) Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.
...
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 ... in Kraft.
...
(3) Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft."
§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes, BGBl. Nr. 422/1969, lauteten (auszugsweise):
"§ 24. (1) Sichtvermerke werden erteilt als
a) gewöhnliche Sichtvermerke
oder
b) Dienstsichtvermerke ...
oder
c) Diplomatensichtvermerke ...
...
§ 26. (1) Sichtvermerke können für eine einmalige Einreise oder für mehrmalige Einreisen erteilt werden. Die im Inland mit der Erteilung von Sichtvermerken betrauten Behörden können Fremden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Sichtvermerke für die einmalige Wiedereinreise oder für mehrmalige Wiedereinreisen erteilen.
(2) Die Behörde kann die Gültigkeitsdauer von Sichtvermerken befristen und in den Sichtvermerken bestimmte Grenzübergänge, Reisewege sowie Reiseziele vorschreiben.
..."
§ 2 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954,
lautete:
"§ 2. ...
(2) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
...
2. der Geltungsdauer eines Sichtvermerkes;"
Erst durch § 6 Abs. 1 Z. 2 des am 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Fremdengesetzes 1992 wurde den mit dem Vollzug des Fremdenpolizeirechtes betrauten Behörden die Möglichkeit eröffnet, Touristensichtvermerke zu erteilen. Demgegenüber sah § 24 Abs. 1 des Paßgesetzes lediglich die Erteilung von gewöhnlichen Sichtvermerken, Dienstsichtvermerken oder Diplomatensichtvermerken vor. Die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien im Jahr 1992 mit einem "Touristensichtvermerk" in das Bundesgebiet eingereist, beruht offenkundig auf einer Verkennung dieser Rechtslage.
Feststellungen darüber, aufgrund welchen Titels die Beschwerdeführer nun aber tatsächlich im Jahr 1992 nach Österreich einreisten, sind jedoch aus nachstehenden Erwägungen für die Lösung des in Rede stehenden Beschwerdefalles von maßgeblicher Bedeutung:
Die am 28. April 1997 eingelangten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung waren am Tag des Inkrafttretens des FrG 1997, dem 1. Jänner 1998, bei den Verwaltungsbehörden anhängig. Gemäß § 112 FrG 1997 waren anhängige Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des FrG 1997 - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. § 112 FrG 1997 trifft keine ausdrückliche Anordnung, in welchen Fällen Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels und in welchen Fällen sie als Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen sind.
§ 23 Abs. 1 FrG 1997 ordnet an, dass Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, bei Bestehen der sonstigen Voraussetzungen, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt, gilt dies nicht bloß dann, wenn der Fremde den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels beantragt; vielmehr ist auch bei späterer Antragstellung unter der Voraussetzung, dass der Fremde - wenn auch ohne Bewilligung - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleibt, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Auf das Ausmaß der Fristversäumung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Bereits die Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 zeigt, dass eine weitere Niederlassungsbewilligung nicht nur Fremden zu erteilen ist, die bereits über eine Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997 verfügten. Die in Rede stehende Bestimmung ist auch nicht etwa dahingehend zu interpretieren, dass lediglich im Falle eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung das Verfahren als solches auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen ist. Eine solche Auslegung begründete nämlich einen Wertungswiderspruch zum Grundsatz des § 23 Abs. 1 FrG 1997, wonach auch Fremden, die nach Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ohne rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer derselben einen Verlängerungsantrag gestellt zu haben, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Entsprechend der dem § 23 Abs. 1 FrG 1997 zugrunde liegenden Kriterien interpretiert der Verwaltungsgerichtshof § 112 FrG 1997 dahingehend, dass ein anhängiges Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dann als Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen ist, wenn der Fremde bereits über einen Aufenthaltstitel verfügte, der ihm nach den damals geltenden Bestimmungen gestattete, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen, also gemäß der Definition des § 7 Abs. 3 FrG 1997 in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem inländischen Wohnsitz niederzulassen und er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer desselben im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen blieb. Im Geltungszeitraum des Paßgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes, in welchem nach den Feststellungen der belangten Behörde der den Beschwerdeführern erteilte Einreisetitel ausgestellt wurde (offenbar im Jahr 1992), hätte ein gewöhnlicher Sichtvermerk gemäß § 24 Abs. 1 lit. a des Paßgesetzes, auch wenn seine Gültigkeitsdauer befristet gewesen wäre, in Ermangelung sonstiger Einschränkungen betreffend Grenzübergänge, Reisewege oder Reiseziele grundsätzlich zur dauernden Niederlassung im Bundesgebiet im nunmehrigen Verständnis des FrG 1997 berechtigt.
Wäre die Geltungsdauer eines solchen gewöhnlichen Sichtvermerkes allerdings derart kurz bemessen, dass die Annahme, er berechtige zur Niederlassung auf Dauer, von vornherein auszuschließen war, so wäre dieser einer Niederlassungsbewilligung nicht gleich zu halten. Demnach ist die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 an Fremde, denen vor dem 1. Jänner 1993 ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn die Geltungsdauer desselben sechs Wochen nicht überschreitet und in der Folge auch keine weiteren damit in zeitlichem Zusammenhang zu bringenden Berechtigungen zum Aufenthalt erteilt wurden. Verfügte ein Fremder lediglich über einen gewöhnlichen Sichtvermerk nach dem Paßgesetz mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen, so ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass ihm dieser ungeachtet der Kürze seiner Geltungsdauer die Berechtigung zur dauernden Niederlassung eingeräumt hätte.
Hätten sich die Beschwerdeführer aber aufgrund eines hiezu berechtigenden Titels zunächst rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen und wären sie - wie dies im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt wurde - sodann ununterbrochen im Bundesgebiet verblieben, wären die Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solche zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen gewesen.
Im Übrigen stünde aber auch das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten sich seit 1992 nicht ununterbrochen in Österreich aufgehalten, nicht notwendigerweise der nach dem Vorgesagten maßgeblichen Annahme, sie seien nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Sichtvermerkes auf Dauer in Österreich niedergelassen geblieben, entgegen. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 7 FrG 1997 ergibt, bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann bestehen, wenn sich ein Fremder kurzzeitig ins Ausland begibt, um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält. Die gleichen Erwägungen würden auch für kurzfristige Ausreisen zu anderen Zwecken als dem der Erwerbstätigkeit zutreffen.
Wären aber die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer als solche zur Erteilung von weiteren Niederlassungsbewilligungen fortzuführen gewesen, so hätte die belangte Behörde selbst bei Vorliegen von Versagungsgründen die Anträge der Beschwerdeführer nicht abweisen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, nach den Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997 vorzugehen.
Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. März 1999
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