VwGH 98/15/0190

VwGH98/15/019025.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der P OHG in S, vertreten durch Hasch Spohn Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG in Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 10. September 1998, Zl. RV 54.95/1- 7/95, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer 1988 bis 1993 und Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1989 bis 1.1.1993, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §11 Abs6;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG §23 Z2;
EStG §4 Abs1;
EStG §5;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §11 Abs6;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG §23 Z2;
EStG §4 Abs1;
EStG §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Bericht vom 19. Oktober 1994 über eine bei der beschwerdeführenden OHG durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung (Prüfungszeiträume 1988 bis 1993) sind an der Beschwerdeführerin Franz B. und Frieder B. (beide mit Wohnsitz in Deutschland) mit jeweils 50 % beteiligt. Die Beschwerdeführerin, die den Vertrieb von Presseerzeugnissen zum Unternehmensgegenstand hat, ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG zu einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März.

Unter Tz 25 des Betriebsprüfungsberichtes wird ausgeführt, im Jahr 1989 (Wirtschaftsjahr 1989/90) habe die S. GmbH zwei Kredite zu je 10 Mio. DM aufgenommen und die Kreditsumme an die F & F B. KG mit Sitz in Deutschland überlassen. Diese Transaktion habe dem Teilausgleich von Verrechnungsverbindlichkeiten der S. GmbH bei der Beschwerdeführerin gedient. Die Beschwerdeführerin habe die ersten 10 Mio. DM als Entnahme der Gesellschafter, die zweiten 10 Mio. DM (72,518.000 S) jedoch als "Darlehensforderung" an die F & F B. KG gebucht. Für dieses "Darlehen" sei weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Rückzahlungsvereinbarung oder eine Verzinsung vorgelegen. Die F & F B. KG habe dieselbe Eigentümerstruktur wie die Beschwerdeführerin (Franz B. bzw. Frieder B. zu gleichen Teilen mit einer GmbH als Komplementär). Räume eine österreichische OHG, die zwei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern gehöre, einer den gleichen Gesellschaftern gehörenden deutschen GmbH & Co KG ein Darlehen ein, unterliege dieser Vorgang nach Ansicht des Prüfers der auf den Prinzipien der Bilanzbündeltheorie beruhenden Betrachtungsweise. Somit stelle die Überlassung der Finanzmittel eine "Entnahme aus dem Betriebsvermögen der österreichischen Betriebsstätte und eine Einlage in das Betriebsvermögen der deutschen Betriebsstätte der beiden Gesellschafter dar". Dies werde dadurch erhärtet, dass sämtliche Gelder, die an die deutsche Gesellschaft geflossen seien, dort als Einlagen gebucht worden seien.

Unter Berücksichtigung des "Darlehensbetrages" von 72,518.000 S als Entnahme des Wirtschaftsjahres 1989/1990 errechneten sich lt. Tz 25 des Prüfungsberichtes in Bezug auf in den Vorjahren gebildete Rücklagen vom nichtentnommenen Gewinn nach § 11 EStG 1972 Mehrentnahmen von rd. 56 Mio. S. Der Prüfer nahm deshalb im Wirtschaftsjahr 1989/1990 eine gewinnerhöhende Auflösung der in den Wirtschaftsjahren 1984/1985 bis 1987/1988 gebildeten Rücklagen vom nichtentnommenen Gewinn in Höhe von insgesamt 41,722.000 S vor (als Zuschlag zu dieser gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage nach § 11 EStG 1972 kam nach Tz 27 des Prüfungsberichtes ein Betrag von 7,761.800 S zum Ansatz).

Tz 38 des Prüfungsberichtes enthielt den Hinweis, dass u. a. in Tz 25 Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machten.

Gegen die auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Wiederaufnahms- und Abgabenbescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1994 Berufung. Zur Wiederaufnahme wurde in Bezug auf die strittige "Darlehensforderung" vorgebracht, dass alle in Tz 25 gemachten Feststellungen "ohne weiteres aus den eingereichten bzw. dem Finanzamt längst bekannten Unterlagen" hervorgingen. Die Darlehensforderung und deren Aktivierung seien im Bericht über die Prüfung des Abschlusses zum 31. März 1990 erläutert worden. Die Unverzinslichkeit dieser Forderung ergebe sich schon aus der Tatsache, dass keine Zinserträge in der entsprechenden Position der Gewinn- und Verlustrechnung für diese Forderung ausgewiesen seien. Es habe sich um eine Nutzungseinlage bzw. ein unverzinsliches Darlehen der Beschwerdeführerin an ihr Schwesterunternehmen gehandelt. Zur Einkünfteermittlung für das Jahr 1990 (Auflösung der Rücklage vom nichtentnommenen Gewinn) vertrat die Beschwerdeführerin im Berufungsschriftsatz im Ergebnis die Auffassung, die "Darlehenshingabe" stelle keinen Entnahmevorgang dar. Die durch den Prüfer vorgenommene Rücklagenauflösung nach § 11 EStG 1972 sei daher zu Unrecht erfolgt.

In einer Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 7. Februar 1995 hielt dieser zur Verfahrenswiederaufnahme im Zusammenhang mit der "Darlehensforderung" fest, dass vor allem die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der F & F B. KG in Deutschland der Finanzbehörde nicht bekannt gewesen seien. Es finde sich jedenfalls im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin kein Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Gesellschaft um ein Unternehmen handle, das - mit ähnlichen Beteiligungsverhältnissen -

wiederum Franz und Frieder B. gehöre. Dafür, dass die Beteiligungsverhältnisse in Deutschland der zuständigen Finanzbehörde bis zur Durchführung der Prüfung nicht bekannt gewesen seien, spreche weiters, dass der steuerliche Vertreter noch im Jahr 1994 anlässlich der ersten Vorbesprechung im Betriebsprüfungsverfahren auf die Frage, wem die F & F B. KG eigentlich zuzurechnen sei, geantwortet habe, das wisse er nicht. Abgesehen davon erscheine es auch wesentlich, dass auf Grund der durchgeführten Prüfung nicht die Unverzinslichkeit des Darlehens kritisiert, sondern die Qualifikation des hingegebenen Geldbetrages als Darlehen verneint worden sei. Es sei auch erst im Zuge der Betriebsprüfung ersichtlich geworden, dass der Abbau der Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin an die S. GmbH dazu verwendet worden sei, Gelder im Ausmaß von zunächst ca. 140 Mio. S nach Deutschland zu überweisen und "dass dieser einheitliche Vorgang bei der Erstellung des Jahresabschlusses in eine Entnahme und ein Darlehen aufgespalten wurde, da eine einheitliche Verbuchung des gesamten Betrages als Entnahme zu einer Auflösung der gebildeten Rücklagen für nichtentnommenen Gewinn gemäß § 11 EStG 1972 geführt hätte". Gerade dieser Sachverhalt, der für die steuerliche Beurteilung wesentlich sei, sei von der Beschwerdeführerin weder bekannt gegeben worden, noch sei er aus den vorhandenen Unterlagen für die Finanzbehörde ersichtlich gewesen. Zu den "Sachbescheiden" führte der Prüfer unter dem Titel "Darlehensforderung an die F & F B. KG - Behandlung als Entnahmevorgang" aus, die Beschwerdeführerin bekämpfe die einheitliche Behandlung der Überweisung von 140 Mio. S an die F & F B. KG als Entnahme mit den Argumenten, "dass hier eine steuerneutrale Nutzungseinlage von einer Personengesellschaft in eine andere vorliege, dass der Abfluss der Geldmittel aus Österreich nicht zu betriebsfremden Zwecken erfolgt sei, da er nicht aus persönlichen Interessen der Steuerpflichtigen erfolgt sei, eine Durchleitung durch das Privatvermögen nicht stattgefunden habe und eine Art 'Unternehmenseinheit' zwischen der F & F B. KG und der (Beschwerdeführerin) vorgelegen sei, die deutsche KG quasi eine Betriebsstätte der österreichischen OHG darstelle". Der Prüfer sei der Ansicht, dass diese umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin am Problem vorbeigingen und zum Teil auch aus dem Zusammenhang gerissen seien. Zur Verdeutlichung sei nochmals auf den im Beschwerdefall vorliegenden Sachverhalt hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe im Prüfungszeitraum zunächst 140 Mio. S an die F & F B. KG nach Deutschland überwiesen, später sei dieser Betrag auf über 200 Mio. S aufgestockt worden. Der Betrag sei inzwischen wieder zur Gänze der Beschwerdeführerin zurückerstattet worden. Die Übertragung der 140 Mio. S sei an einem Tag erfolgt, sei aber buchhalterisch im Ausmaß von 70 Mio. S als Entnahme, zu 70 Mio. S als Darlehen behandelt worden. Wäre der gesamte Betrag als Entnahme verbucht worden, wären die im Unternehmen gebildeten Rücklagen vom nichtentnommenen Gewinn gemäß § 11 EStG 1972 aufzulösen gewesen. Die Überweisung der Geldmittel nach Deutschland sei nach dem Wissensstand der Betriebsprüfung notwendig gewesen, um in Deutschland erlittene Verluste abzudecken. Die F & F B. KG und die Beschwerdeführerin stellten entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin auch keinen einheitlichen Gewerbebetrieb dar, weil es sich in Deutschland um eine GmbH und Co KG mit einer Komplementär-GmbH und den Kommanditisten Franz und Frieder B. handle, während in Österreich nur Franz und Frieder B. an der OHG beteiligt seien. Zwischen den beiden Betrieben bestehe nach den vorliegenden Unterlagen auch kein wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Zusammenhang. Somit scheide auch die angesprochene Vermeidung von Entnahmen und Einlagen bei Transaktionen zwischen verschiedenen Betrieben innerhalb eines einheitlichen Gewerbebetriebes aus.

Zur Stellungnahme des Betriebsprüfers äußerte sich die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 24. März 1995 u. a. dahingehend, dass die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei "F & F B." als bekannt vorausgesetzt werden könnten. Bei Zweifeln hätte das Finanzamt anfragen können. Zum einheitlichen Vorgang der Überweisung des Betrages von 140 Mio. S und dessen Spaltung in "Entnahme" und "Darlehen" sei auf die Regelung des § 11 EStG 1972 hinsichtlich der höchstzulässigen Entnahmegrenze hinzuweisen. Diese Aufteilung in "Entnahme und Darlehen ergab sich aus der Regelung selbst; sie ist schlüssig und auch durchaus zulässig".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Punkt der Auflösung der Rücklagen vom nichtentnommenen Gewinn nach § 11 EStG 1972 keine Folge.

Zur dazu auch strittigen Frage der Wiederaufnahme des Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO führte die belangte Behörde aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Finanzamt im Zuge des Veranlagungsverfahrens der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass es schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Im Wesentlichen stellte die belangte Behörde dazu die Wiederaufnahmsgründe wie in der Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung dar.

Betreffend Auflösung der Rücklagen nach § 11 EStG 1972 hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, Streit bestehe darüber, ob im Tatbestand der Geldtransaktion nach Deutschland eine Darlehensgewährung oder eine Entnahme zu sehen sei. Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren Betrieben und zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänge setze voraus, dass die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt würden bzw. auch unter gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgten. Andernfalls lägen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet würden. Räume - wie im Beschwerdefall - eine österreichische OHG, die zwei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern gehöre, einer den gleichen Gesellschaftern gehörigen GmbH & Co KG ein Darlehen ein, stelle die Überlassung der Finanzmittel eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen der österreichischen Betriebsstätte und eine Einlage in das Betriebsvermögen der deutschen Betriebsstätten der beiden Gesellschafter dar. Aus dem Umstand, dass die S. GmbH die Finanzmittel aufgenommen habe, um ihre Verrechnungspreisverbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin abzudecken, ergebe sich, dass diese Finanzmittel in das steuerliche Betriebsvermögen der inländischen "OHG-Betriebsstätten" eingegangen seien, deren Transfer nach Deutschland somit als Entnahmehandlung zu werten sei. Da im Beschwerdefall keine Doppelbesteuerung eingetreten sei, fehle es am "persönlichen Anwendungsbereich" nach Art. 1 DBA-BRD. Der österreichische Besteuerungsanspruch werde daher durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b und allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Eine auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in den wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2000, 94/14/0129).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde - den Ausführungen des Betriebsprüfers in seiner Stellungnahme zur Berufung folgend - die Wiederaufnahmsgründe im Zusammenhang mit der strittigen Geldtransaktion an die F & F B. KG darin gesehen, dass die Beteiligungsverhältnisse an dieser KG und auch die näheren Umstände der Hingabe des Geldbetrages (im Wesentlichen Abzug von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin wegen Verminderung ihrer Verrechnungsforderung gegenüber der S. GmbH in Höhe der überwiesenen Gelder) erst im Betriebsprüfungsverfahren hervorgekommen seien. Die Beschwerde, die diesen Ausführungen nicht entgegentritt, sondern nur vorbringt, die Darlehensforderung und deren Aktivierung seien im Bericht über die Prüfung des Abschlusses per 31. März 1990 erläutert worden (die Unverzinslichkeit der Forderung ergebe sich aus der Tatsache, dass keine Zinserträge in der entsprechenden Position der Gewinn- und Verlustrechnung für diese Forderung ausgewiesen gewesen seien) zeigt keine Rechtswidrigkeit in dieser Beurteilung auf. Sollte mit dem Vorbringen, die österreichische Finanzverwaltung wäre gehalten gewesen, zu untersuchen, inwieweit die Darlehen die Unternehmenssphäre verlassen hätten, gemeint sein, die Finanzbehörde habe im Erstverfahren ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw. Beweismittel zu vertreten, ist darauf zu verweisen, dass ein solches Verschulden die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt (vgl. Ritz, BAO2, § 303, TZ 16, und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gemäß § 11 EStG 1972 konnten natürliche Personen zu Lasten der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb steuerfreie Rücklagen vom nichtentnommenen Gewinn bis zu einem bestimmten Höchstausmaß bilden. Zweck dieser Vorschrift war eine langfristige Stärkung des Betriebskapitals. Um dies sicherzustellen, mussten die begünstigten nichtentnommenen Gewinnteile durch mindestens fünf Jahre im Betrieb verbleiben. Gemäß Abs. 6 leg.cit. waren die Rücklagen nachzuversteuern, wenn in einem der auf das Jahr der Rücklagenbildung folgenden fünf Wirtschaftsjahre die Entnahmen höher waren als der Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Abs. 7 leg.cit. sah darüber hinaus Zuschläge vor, um die die nachzuversteuernden Rücklagen zu erhöhen waren. Die Bestimmungen des § 11 EStG 1972 sind nach § 112 Z 3 EStG 1988 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind, auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden.

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dem im Abs. 6 des § 11 EStG 1972 verwendeten Begriff "Entnahmen" einen anderen Inhalt beizumessen als in den übrigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Unter Entnahmen sind damit solche im Sinn des § 4 Abs. 1 EStG 1972 zu verstehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999, 94/13/0038). Soweit die Beschwerdeführerin zur Vermeidung einer "extensiven Interpretation" des Begriffes "Entnahmen" in den Beschwerdeausführungen auf § 6 Z. 6 EStG Bezug nimmt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung nur eine Bewertungsregel für näher beschriebene Fälle der Überführung von Wirtschaftsgütern von einem in- an einen ausländischen Betrieb darstellt. Unabhängig von dieser Bewertungsfrage ist allein nach § 4 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, ob eine Entnahme vorliegt. Warum im Beschwerdefall im Übrigen strittig sein soll, ob auch die bloße Nutzungsüberlassung den Wirtschaftsgutbegriff des § 6 Z. 6 EStG erfüllt, ist nicht einsichtig, weil mit der Ablehnung der Darlehensbeurteilung die belangte Behörde das Vorliegen einer bloßen Nutzungsüberlassung gerade verneint hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. Juli 1995, 91/14/0199, 0200) sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Unternehmen, wenn der Gesellschafter die Leistungen aus einem eigenständigen Betrieb zu fremdüblichen Konditionen an die Personengesellschaft erbringt. Diese steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und der Personengesellschaft beschränkt sich auf solche Leistungsbeziehungen, die zwischen dem Betrieb des Gesellschafters (nicht der Person des Gesellschafters) und der Personengesellschaft stattfinden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2001, 95/14/0007, mwN). Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren Betrieben oder zwischen einander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden bzw. dass diese Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden. (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, 92/14/0151, und vom 3. November 1981, 14/2919/80, 14/3154/80).

Wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird, sind die strittigen Geldmittel zur Verlustabdeckung in der Unternehmensgruppe (die Mittel hätten das "Betriebsvermögen der B./PGV Gruppe nicht verlassen") verwendet worden (im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wurde seitens der Beschwerdeführerin u.a. auch auf einen "Mittelbedarf der Konzernspitze" hingewiesen). Damit wird aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der strittigen Geldtransaktion um keine Geldhingabe ("Darlehensgewährung") aus betrieblichen Gründen der Beschwerdeführerin, die unbestritten auch das Kreditgeschäft nicht als Unternehmensgegenstand hat, an ihr deutsches Schwesterunternehmen handelte, sondern gesellschafterbezogene Überlegungen Veranlassung für den Abzug der Eigenmittel bei der Beschwerdeführerin (und Zuführung an eine ausländische Konzerngesellschaft) waren. Dazu kommt, dass diese Geldtransaktion nicht zu fremdüblichen Darlehenskonditionen erfolgte, wozu bereits der Betriebsprüfer auf das Fehlen schriftlicher Verträge, das Fehlen von Rückzahlungsvereinbarungen und einer Verzinsung hinwies. Die Beschwerde behauptet zwar, dass konkrete Rückzahlungsmodalitäten mündlich vereinbart gewesen seien, ohne aber anzugeben, worin diese im Einzelnen bestanden hätten.

Soweit in der Beschwerde zur Widerlegung von Entnahme- und Einlagevorgängen unter Bezugnahme auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 45 zu § 23, das Bestehen einer Unternehmenseinheit behauptet wird, ist festzuhalten, dass der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung auf die diesbezüglich jedenfalls fehlende organisatorische, wirtschaftliche und sachliche Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der F & F B. KG hingewiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen in ihrer Äußerung zu der Stellungnahme nicht entgegen getreten und zeigt auch in der Beschwerde nicht konkret auf, warum wegen eines "inneren wirtschaftlichen Zusammenhanges" eine - im Übrigen nach der Rechtsprechung nur auf dem Gebiet der Gewerbesteuer anerkannte, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1976, Slg. Nr. 5012/F - Unternehmenseinheit (zwischen den auch getrennt bilanzierenden Unternehmen) als gegeben angenommen werden könnte.

Aus dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen betreffend zwischenstaatliches Steuerrecht lässt sich für die im Beschwerdefall strittige Rücklagenauflösung nach § 11 EStG 1972 ebenfalls nichts gewinnen. Dass sowohl an der Beschwerdeführerin als auch der F & F B. KG dieselben Mitunternehmer beteiligt sind, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin und die (deutsche) F & F B. KG ein einheitliches Unternehmen bildeten. Nur im Fall eines grenzüberschreitenden Unternehmens (einheitlichen Betriebes) wären für eine Gewinnaufteilung zwischen den in verschiedenen Staaten gelegenen Betriebsstätten gegebenenfalls die in Art. 7 des OECD-Musterabkommens enthaltenen Regeln zu beachten. Die insbesondere auf Art. 7 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens gestützten Überlegungen, wonach bei einer dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Gewinnaufteilung zwischen internationalen Betriebsstätten für Darlehensgewährungen kein Zinsaufwand bzw. Zinsertrag anzusetzen sei (somit die dem "Darlehen" die Fremdüblichkeit absprechende Argumentation der belangten Behörde in Bezug auf eine fehlende Zinsenvereinbarung nicht stichhältig sei), können damit ebenfalls nicht mit Erfolg gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Oktober 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte