VwGH 98/15/0114

VwGH98/15/011425.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des N und der AE in H, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Juni 1998, Zl. RV/020-05/02/97, betreffend Feststellung des Einheitswertes auf den 1. Jänner 1994, zu Recht erkannt:

Normen

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §24 idF 1993/818;
BewG 1955 §24;
BewG 1955 §30 Abs1;
B-VG Art140;
StGG Art18;
StGG Art2;
BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §24 idF 1993/818;
BewG 1955 §24;
BewG 1955 §30 Abs1;
B-VG Art140;
StGG Art18;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob im zivilrechtlichen Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaften jeweils für sich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes bilden, oder ob unter Anwendung des § 24 BewG die Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zulässig ist. Nach einer Wiedergabe der Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und den (ausführlichen) Feststellungen eines Ortsaugenscheines vom 26. Mai 1997 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, aus den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 24 BewG ergebe sich, daß mehrere Wirtschaftsgüter, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehörten, einer wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen seien, wenn diese Wirtschaftsgüter tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit im Sinn des § 2 Abs. 1 BewG bildeten und die Ehegatten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebten. Das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft verbiete nicht das Führen eigener Betriebe, es bilde nur ein Tatbestandsmerkmal für die bewertungsrechtliche Zusammenfassung der Betriebe als eine wirtschaftliche Einheit. Es sei unbestritten, daß die Ehegatten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebten. Der Gesetzgeber knüpfe nicht nur im § 24 BewG, sondern auch in anderen Rechtsbereichen, z. B. des bürgerlichen Rechts, an das Bestehen einer Ehe besondere Rechtsfolgen, sodaß die von den Beschwerdeführern vorgetragene Kritik an der Bestimmung des § 24 BewG nicht überzeuge. Außerdem sei die Abgabenbehörde in der Vollziehung der Gesetze an die geltende Rechtslage gebunden. Es sei daher für die Entscheidung allein maßgebend, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung der im Eigentum der Ehegatten stehenden Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinn des § 2 Abs. 1 BewG bestünden. Auf die privatrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit komme es nicht an. Was als wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 1 BewG gelte, sei nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Nach der Verkehrsanschauung gehörten grundsätzlich zu einem (einheitlichen) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden könnten und demselben Eigentümer (bzw. unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehörten. Unter Bedachtnahme auf diese Eigentumsverhältnisse bildeten selbst mehrere Betriebe eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet würden. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe.

Im Beschwerdefall - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - seien die Wirtschaftsgüter jahrelang im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers gestanden, der den Gutshof von seiner Familie erworben habe. Da sich an den örtlichen Gegebenheiten auch zum maßgebenden Bewertungsstichtag keine Änderungen ergeben hätten, stehe "wohl außer Streit", daß die Bewirtschaftung aller Flächen von einer Stelle aus möglich sei. Es handle sich um ein unverändert zusammenhängendes Areal, das wohl von einem unbeeinflußten Betrachter nach wie vor als ein Gutshof beurteilt werden würde (lediglich die Eigentumsverhältnisse hätten sich geändert). Im Beschwerdefall nutze die Zweitbeschwerdeführerin, wie niederschriftlich festgehalten, nicht nur die ihr gehörigen Grundstücke, sondern auch Teilflächen des Hofareals, die im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stünden, wodurch ein Zusammenhang zwischen den "Betrieben" als erwiesen gelten müsse. Die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit wesentliche Verkehrsanschauung gehe auch von der Erfahrung aus, daß (orts-)üblicherweise Bauer und Bäuerin, soweit sie in aufrechter Ehe und häuslicher Gemeinschaft lebten, nicht unabhängig und unbeeinflußt voneinander nur mit den jeweils ihnen zivilrechtlich gehörigen Wirtschaftsgütern einen gesonderten Wirtschaftserfolg anstrebten. Vielmehr würden sie ihre wirtschaftliche Planung mit Rücksicht auf die auch im - zivilrechtlichen - Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Wirtschaftsgüter treffen und auch bei der Bewirtschaftung ihre Arbeitskraft im Sinne einer Arbeitsteilung gegenseitig ergänzend einsetzen.

Im Beschwerdefall würden die Rübenerntemaschine und der Mähdrescher von beiden Beschwerdeführern genutzt. Da keine Aufteilung der Kosten der Rübenerntemaschine nach der Nutzung erfolge, könne angenommen werden, daß keine fremdüblichen Verhältnisse, die auf das Vorliegen zweier unabhängiger Betriebe hindeuteten, vorlägen. Von den von den Beschwerdeführern ausgewählten und der Abgabenbehörde vorgelegten "Beweisen" seien der Anbau- und Liefervertrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 29. März 1994 und die Auszahlung der Brennerei vom Dezember 1994 an die Zweitbeschwerdeführerin von dem Erstbeschwerdeführer im Auftrag unterzeichnet. Es werde zwar von der Abgabenbehörde eine weitgehende selbständige Betriebsführung der Ehegatten nicht in Abrede gestellt, der überbetriebliche innere wirtschaftliche Zusammenhang der Betriebe gelte aber ebenso als erwiesen. Aufgrund der "allgemeinen Lebenserfahrung ist es undenkbar, daß konkurrenzierende landwirtschaftlichen Betriebe

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte