Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1996, 93/17/0200 (Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde).
Mit Bescheid vom "1966-07-23" schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz (der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei) den beiden Beschwerdeführern für an näher bezeichneten 17 Tagen des Jahres 1992 durchgeführte "Bungy-Jumping-Veranstaltungen" insgesamt eine Lustbarkeitsabgabe nach dem NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz in Höhe von 84.150 S vor.
Mit Bescheid vom 10. September 1996, OS. B/Mo, erging von der Abgabenbehörde erster Instanz ein Bescheid, mit dem der "Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G als Abgabenbehörde I. Instanz vom 23.07.1966 (richtig 23.07.1996), AZ: OS:B/Le," welcher unverändert laute wie folgt: ... (Anm.: es folgt eine wörtliche Wiederholung des Spruches des zitierten Bescheides) ... gemäß § 216 NÖ-Abgabenordnung, LGBl 3400-3 (im Folgenden: LAO), von Amts wegen wie folgt berichtigt wurde: "Das Bescheiddatum wird von (unrichtig) 23.07.1966 auf richtig 23.07.1996 berichtigt." Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, weil es sich bei dem Datum des im Spruch genannten Bescheides um einen offensichtlichen Schreibfehler handle, sei dieser gemäß § 216 LAO zu berichtigen gewesen.
Die Beschwerdeführer erhoben durch ihren nunmehr auch im Beschwerdeverfahren einschreitenden Rechtsvertreter mit einem am 1. Oktober 1996 bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Schriftsatz "innerhalb offener Frist" Berufung gegen den "Bescheid vom 10.9.1996, GZ OS. B/Mo". In der Berufung kritisierten die Beschwerdeführer eine zur Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe mangelhafte Begründung des genannten Bescheides, wobei sie überhaupt den Standpunkt vertraten, die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe sei unzulässig, weil Bungeejumping Sport sei und keine pratermäßige Belustigung
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 12. Oktober 1996 brachten auch die beiden Beschwerdeführer persönlich "Berufung gegen den Bescheid vom 10.09.1996" (zugegangen am 13. September 1996) ein. Nach dem Inhalt dieses Schreibens erachteten die Beschwerdeführer die Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe als nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 26. Mai 1997, Zahl 7525/1997 OS. Be/Val, wurden die Berufungen vom "01.10.1996 und 12.10.1996" gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei "vom 10.09.1996, Zahl: OS.B/Mo, betreffend Berichtigung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde G als Abgabenbehörde I. Instanz vom 23.07.1966 (23.07.1996), AZ: OS.B/Le" abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Berufungsbescheid ausgeführt, im bekämpften Bescheid vom "10.09.1996", Aktenzeichen OS.B/Mo, sei der Bescheid vom "23.07.1966" bloß gemäß § 216 LAO hinsichtlich des offenkundig unrichtigen, auf einem Schreibfehler beruhenden Datums "23.07.1966 auf richtig 23.07.1996" berichtigt worden. Die Beschwerdeführer bekämpften sowohl in ihrer persönlich eingebrachten Berufung vom 12. Oktober 1996 als auch in der von ihrem Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 1. Oktober 1996 jeweils ausdrücklich den Bescheid vom "10.09.1996, GZ OS.B/Mo". Mit diesem Bescheid sei - wie erwähnt - nur eine Berichtigung des Bescheides vom 23. Juli 1966 (richtig 23.Juli 1996) erfolgt. Der Bescheid vom 23. Juli 1996 selbst sei inhaltlich, wie sich auch aus dem Berichtigungsbescheid vom 10. September 1996 ausdrücklich ergebe, völlig unverändert geblieben. Ein Berichtigungsbescheid nach § 216 LAO könne nur hinsichtlich der Frage bekämpft werden, ob ein gesetzmäßiger Grund für die Berichtigung vorliege bzw. dann, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Abgabepflichtigen zum Ausdruck komme. Wegen des offenkundigen Schreibfehlers sei ein Berichtigungsgrund nach § 216 LAO vorgelegen. Andere Berichtigungen des Bescheides vom 23. Juli 1996 (formeller oder inhaltlicher Art) seien mit dem Berichtigungsbescheid vom 10. September 1996 nicht vorgenommen worden. Die Berufung sei somit schon deshalb abzuweisen gewesen. Im Berufungsbescheid bemerkte die Berufungsbehörde darüber hinaus "ergänzend", dass auch inhaltlich der Ansicht der Beschwerdeführer, für Bungeejumping sei keine Lustbarkeitsabgabe abzuführen, nicht gefolgt werden könnte. Abschließend wurde im Berufungsbescheid auch festgehalten, dass die Beschwerdeführer den Bescheid vom "23.07.1996", welcher inhaltlich über die vorgeschriebene Lustbarkeitsabgabe entschieden habe, unbekämpft gelassen hätten, sodass dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei.
In der sodann von den Beschwerdeführern an die belangten Behörde erhobenen Vorstellung machten diese geltend, der Berufungsbescheid vom 26. Mai 1997, GZ. 7525/1997 Os. Be/Val, sei nicht dem Gesetz entsprechend begründet. In Berufungsbescheiden sei auf die geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen. Der gegenständliche Berufungsbescheid habe sich hingegen darauf beschränkt, die Berufung aus formellen Gründen abzuweisen, weil die Berufungsbehörde lediglich den Bescheid vom 10. September 1996 als angefochten betrachtet habe. Aus dem Inhalt der Berufungsschrift ergebe sich aber zweifelsfrei, dass "der Bescheid erster Instanz nicht nur hinsichtlich der Berichtigung sondern vor allem inhaltlich bekämpft wurde". Tatsächlich habe die Berufungsbehörde "ja auch die Berufung inhaltlich abgewiesen und nicht wegen Fristverlauf zurückgewiesen". In der Folge beschäftigten sich die Beschwerdeführer in der Vorstellung mit der Frage, ob Bungeejumping Sport bzw. die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe rechtlich zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom 26. Mai 1997, Zl. 7525/1997 OS. Be/Val, mit dem "eine Berufung der nunmehrigen Vorstellungswerber vom 1. und vom 12. Oktober 1996 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 23. Juli 1966, OS. B/Le, berichtigt durch Bescheid des Bürgermeisters vom 10. September 1996, OS. B/Mo, abgewiesen wurde", als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe für die Veranstaltungen des Bungeejumping der Rechtslage entspreche (es liege eine Lustbarkeit im Sinn des NÖ Lustbarkeitsgesetzes vor).
Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 12. März 1998, B 348/98, abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die antragsgemäß zur Entscheidung abgetretene Beschwerde erwogen:
Nach § 216 LAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufende Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatischen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Bei dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 10. September 1996 handelte es sich nach Gestalt und Inhalt eindeutig um einen gemäß § 216 LAO ergangenen Bescheid, der den mit Datum "23.07.1966" erlassenen Bescheid nur hinsichtlich des offenkundigen Schreibfehlers bei der im Bescheiddatum angegebenen Jahreszahl berichtigte. Dieser Berichtigungsbescheid, an dessen Charakter auch die - an sich nicht notwendige - Wiederholung des gesamten Spruches des berichtigten Bescheides nichts änderte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1979, 2651/77), trat nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides. Wie die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom 26. Mai 1997 richtig erkannte, konnte sich eine Anfechtung dieses Berichtigungsbescheides nur gegen den Umfang und den Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1990, 89/13/0203, und vom 20. April 1995, 92/13/0130, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 293 BAO). Zu Recht hat deshalb die Berufungsbehörde die als Einheit zu wertenden Berufungsschriften vom 1. und 12. Oktober 1996, die zweifelsfrei nur den Bescheid vom 10. September 1996 als Anfechtungsgegenstand bezeichneten, schon deshalb "abgewiesen", weil eine über den Gegenstand des Berichtigungsbescheides (somit lediglich die Datumsrichtigstellung) hinausgehende Berufung unzulässig war (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997, 95/13/0161). Dass die Berufungsbehörde bei ihrer zutreffenden Begründung die Berufung formell nicht zurück- sondern abwies, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.
Die belangte Behörde hätte damit die Vorstellung schon allein mit der Begründung abweisen müssen, dass der Berufungsbescheid mit seiner Erledigung der Berufung im Grunde des § 216 LAO jedenfalls der Rechtslage entsprach. Wenn diese aus anderen Gründen zur abweisenden Erledigung der Vorstellung gelangte, dabei auch dem Berufungsbescheid das unrichtige Verständnis beimaß, dieser hätte über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom "23. Juli 1966" abgesprochen, können die Beschwerdeführer damit im Ergebnis nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juni 2001
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