Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, Zl 97/13/0013, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die strittigen Bewirtungsspesen nicht erbracht habe, obgleich vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ein derartiger Nachweis angeboten worden war. Überdies waren hinsichtlich der weiteren in Streit stehenden Aufwendungen (für Konzert- und Theaterkarten, Blumen, Bilder, Weihnachtsfeier) im damals angefochtenen Bescheid keine Ausführungen enthalten.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 9. Juli 1998 aufgefordert, den Werbezweck und die weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für jeden Einzelfall zu beweisen. Während eine Beantwortung dieses Vorhalts zunächst unterblieb, wurden bei der am 8. September 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung zwei Aufstellungen über die Empfänger von Zuwendungen vorgelegt. Eine der Aufstellungen betraf Geschäftsfälle, bei denen es unmittelbar zu einer Vermittlung gekommen sei. In den anderen Fällen bestehe ein Kontakt zu einigen dieser Personen weiter; teilweise sei es dabei später zu Geschäftsabschlüssen gekommen. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, durch die Bewirtungen habe er seit Jahren gute Kontakte zu Künstlern. Er habe schon vielen von ihnen Wohnungen vermittelt. Man müsse an vielen Veranstaltungen teilnehmen, damit ein Vertrauensverhältnis zu den Künstlern aufgebaut werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung erneut abgewiesen. Die belangte Behörde ging hinsichtlich der Bewirtungsspesen davon aus, dass diese für ihre steuerliche Absetzbarkeit die Erfüllung eines eindeutigen Werbungszweckes erforderten. Unter Hinweis auf diverse betriebswirtschaftliche Literatur wurde von der belangten Behörde ausgeführt, die Bewirtung stelle kein Werbemittel, keinen Werbeträger und kein Werbemedium dar. Es werde kein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers seien Angehörige der Familie W. dann bewirtet worden, wenn sie mit dem Beschwerdeführer im Rahmen von Hausbesichtigungen Besprechungen durchführten und dazu nicht in das Büro des Beschwerdeführers zurückkehren wollten. Da sich weiters unter den Interessenten für Mietwohnungen oft Schauspieler sowie andere Personen des öffentlichen Lebens befänden, sei diese Vorgangsweise notwendig und werde besonders von den prominenten Persönlichkeiten erwartet. Durch diese Behauptungen werde weder die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung noch der Werbezweck nachgewiesen. Wenn sich der Beschwerdeführer durch Einladungen und Geschenke gegenüber der Familie W. als großzügig erweisen wolle, so sei dies auch dann seinem privaten Bereich zuzurechnen, wenn dadurch der Beruf des Beschwerdeführers gefördert und mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers begründet werde. Auch bei der Bewirtung von potenziellen Mietern handle es sich für beide Partner um eine Annehmlichkeit, da sie sich das Warten auf der Straße ersparten und bei eventueller Verspätung eines Gesprächspartners in angenehmer Umgebung warten könnten. Dadurch werde die individuelle Kommunikation und damit der persönliche Kontakt zum potentiellen Kunden gefördert. Nach Auffassung der belangten Behörde stelle die Angabe des Namens des Bewirteten keinen Nachweis darüber dar, dass die Bewirtung der Werbung gedient und die berufliche Veranlassung weitaus überwogen habe. Die Aufwendungen für Blumen, Konzertkarten, Theaterkarten stellten Repräsentationsaufwendungen dar, auch wenn sie den Beruf des Beschwerdeführers förderten. Nach dessen Angaben sei dadurch die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Familie W. zum Ausdruck gebracht worden, was am Repräsentationscharakter der Geschenke nichts ändere.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0176).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Empfänger des Aufwandes für Bewirtungen (zum Teil allerdings nur durch Angabe eines Familiennamens) namhaft gemacht. Mit welchen konkreten Geschäftsabschlüssen die jeweilige Einladung eines Geschäftsfreundes oder eines (potenziellen) Wohnungsmieters im Zusammenhang gestanden ist, hat der Beschwerdeführer trotz einer entsprechenden Aufforderung entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift eben nicht dargestellt. Auch aus der in der Berufungsverhandlung vorgelegten Aufstellung über Bewirtungen hinsichtlich "direkt zuordenbarer Geschäftsabschlüsse" - diese Liste betrifft sieben Einladungen z.T. nur mit Familiennamen, aber durchwegs mit Anschriften bezeichneter Personen mit einem Gesamtaufwand von S 9.860,08 - geht nicht hervor, welches konkrete Rechtsgeschäft zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde und auf welche Weise die Kontaktnahme zum Vertragsabschluss erfolgte. Damit kann aber der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis darüber, dass die Bewirtung der Werbung, nämlich der Werbung für seine konkrete Tätigkeit der Vermittlung bestimmter Wohnungen, gedient hat, noch darüber, dass die betriebliche oder berufliche Veranlassung des Aufwandes für die Bewirtung weitaus überwiegt, erbracht hat.
Die im gegebenen Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung anleiten müssen, weitere Beweise (durch Einsicht in den Kalender des Beschwerdeführers) beizubringen, geht - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war, sodass eine Manuduktion im Sinne des § 113 BAO von vornherein nicht in Betracht kam - auch deswegen ins Leere, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ausdrücklich und schriftlich zum Nachweis seiner Behauptungen aufgefordert worden ist.
Der Beschwerdeführer erachtet sich auch dadurch in seinen Rechten verletzt, als "Geschenke, die der Werbung dienen" nicht steuermindernd abgezogen wurden. Damit verkennt der Beschwerdeführer, der hiezu keine näheren Ausführungen macht, offensichtlich, dass lediglich hinsichtlich der Bewirtungsspesen ein Nachweis erbracht werden kann, dass sie der Werbung dienen. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen, zu denen zweifellos diverse Geschenke und Einladungen zu Theater- und Konzertveranstaltungen gehören, sind nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom 15. Juli 1998, Zl 93/13/0205).
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 3. Mai 2000
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