Normen
AVG §56;
BAO §19 Abs1;
BAO §93 Abs2;
KWG 1979 §8a Abs5 idF 1986/325;
KWG 1979 §8a Abs5;
KWG 1979 §8a;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
BAO §19 Abs1;
BAO §93 Abs2;
KWG 1979 §8a Abs5 idF 1986/325;
KWG 1979 §8a Abs5;
KWG 1979 §8a;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die erstbeschwerdeführende KG wurde mit Stichtag
31. Dezember 1986 gemäß § 8a KWG in die K-AG, deren Firmenwortlaut in der Folge auf B-AG (Zweitbeschwerdeführerin) geändert wurde, eingebracht. Nach der diesbezüglichen Firmenbucheintragung ist die Erstbeschwerdeführerin am 23. Juli 1987 erloschen. Aus dem Vermögen der ursprünglichen Zweitbeschwerdeführerin wurde in weiterer Folge der Teilbereich "Kommerzkundengeschäft" im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf ihre Alleingesellschafterin, die ÖAG, als Gesamtrechtsnachfolgerin übertragen.
Als Adressat der angefochtenen Erledigung vom 1. September 1995 scheint die Erstbeschwerdeführerin auf.
Gemäß § 8a KWG, in der Fassung BGBl Nr 325/1986, haben Banken in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Jahresbilanzsumme S 10 Mrd übersteigt, ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.
§ 8a Abs 5 KWG normiert, daß die Einbringung den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Diese erfaßt bei der Einbringung eines Teilbetriebes nur die in der Anlage (Abs 3) enthaltenen Posten. Diese tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister einzutragen.
Unter Berücksichtigung dieser nach § 8a KWG erfolgten Einbringung war die erstbeschwerdeführende KG zum Zeitpunkt der "Zustellung" - anders als in anderen Fällen der Beendigung von Personengesellschaften des Handelsrechts, in welchen noch eine Abwicklung zu erfolgen hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 29. März 1993, 91/15/0013) - voll beendet. Daraus folgt aber, daß die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1993, 91/13/0162).
Der bei Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG, 144, vertretenen Ansicht, daß die im § 8a Abs 5 KWG normierte Universalsukzession "nicht erreicht" werden könne, weil diese Wirkung dem geltenden Aktienrecht bei Sacheinlage und Sachübernahme fremd sei, kann im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Norm des KWG, und den Umstand, daß § 8a KWG als eine abschließende Regelung dieser gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Bankbereich aufzufassen ist (vgl Kastner, Gesellschaftsrecht und das novellierte Kreditwesengesetz, JBl 1986, 749), nicht gefolgt werden (vgl auch Zawischa, § 8a KWG-Novelle: Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession bei Bankbetriebseinbringungen,
ÖBA 1986, 388).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer
Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, daß auch eine Erlassung von erstinstanzlichen Bescheiden an die erstbeschwerdeführende KG mit dem in Klammer beigefügten Zusatz "RechtsNfg AG" im Jahr 1994 nicht rechtswirksam erfolgen konnte.
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