Normen
UniStG 1997 §59 Abs1;
UniStG 1997 §59 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - von 1971 bis 1975 an der Universität Kairo das Studium der Landwirtschaft, Fachrichtung Tierproduktion - Zoologie, betrieben und mit dem Erwerb des Grades eines Bakkalaureus abgeschlossen. In der Folge studierte er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Studienrichtung "Landwirtschaft", die er zunächst mit dem Erwerb des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur" 1982 abschloss (Diplomarbeit: "Einfluss des Futterniveaus auf den Anteil an Ca und P in der Ingesta von Labmagen, Dünndarm und Blinddarm von Masttieren"). Im Juli 1985 schloss er sein Doktoratsstudium an dieser Universität mit dem Erwerb des akademischen Grades "Doktor der Bodenkultur (Doctor rerum naturalium technicarum)" ab (Dissertation: "Über Veränderungen von DNA-Metabolismus und Immunfunktion der Maus bei Verabreichung bestrahlter und unbestrahlter Lebens- und Futtermittel").
Er war 1986 und 1987 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Biologie des Österreichischen Forschungszentrums Seibersdorf in der Abteilung Biochemie tätig und hat nach einer vorgelegten Bestätigung an wissenschaftlichen Problemen des molekular-biologischen Nachweises toxikologischer Problemstellungen mitgearbeitet. Er sei in der Durchführung der Experimente sehr genau gewesen und habe statistisch belegte Ergebnisse erzielen können. In den Akten befinden sich auch Deckblätter der von dieser Gesellschaft publizierten Forschungsergebnisse, in denen der Beschwerdeführer als Autor (an dritter Stelle) aufscheint. Ob es sich dabei um Arbeiten handelt, die auf seine angeführte Tätigkeit zurückgehen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Von Ende Oktober 1987 bis Ende Dezember 1988 war der Beschwerdeführer am Institut für Ernährung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Rahmen des Projektes "Einsatz von 00-Rapskuchenmehl in der Geflügelmast" tätig.
Der Beschwerdeführer stellte nach den vorgelegten Verwaltungsakten mit seinem an die belangte Behörde gerichteten formularmäßigen Ansuchen vom 16. Juni 1997 den Antrag, ihm bestimmte an der Universität Kairo und an der Universität für Bodenkultur durchgeführte Studien und abgelegte Prüfungen sowie bestimmte wissenschaftliche Tätigkeiten als Prüfungen für sein an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien betriebenes Studium der Medizin gemäß § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) anzurechnen bzw. anzuerkennen.
Mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission vom 27. Juni 1997 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) in Verbindung mit der Studienordnung für die Studienrichtung Medizin für den ersten Studienabschnitt (Vorklinik) 4 Semester sowie Studien und Prüfungen in bestimmten Fächern angerechnet bzw. anerkannt (darunter für das Fach "Biochemie für Mediziner" die Vorlesung und Übung) sowie für bestimmte Fächer - darunter auch für das Fach "Biochemie für Mediziner" die Teilprüfung und für das Fach "Medizinische Physiologie" die Vorlesung, Übung und Teilprüfung - nicht angerechnet. Die Nichtanrechnung wurde damit begründet, dass für diese absolvierten Studien und Prüfungen "in Bezug auf Inhalt und Umfang der Lehrveranstaltungen bzw. auf die Studienordnung für die Studienrichtung Medizin keine Gleichwertigkeit gegeben ist."
Mit seiner Berufung (als "Einspruch 1. Physiologieübungen 2. Biochemie" bezeichnet) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei seinen Vorsprachen bei Prof. Dr. F. habe ihm dieser wörtlich gesagt "Wir werden Ihnen über Physiologieübung helfen". Der Beschwerdeführer habe 14 Stunden Vorlesungen und 14 Stunden Übungen, davon 5 Stunden im Rahmen seiner Diplomarbeit in Österreich absolviert. Zum Fach "Biochemie" verwies er auf seine Vorstudien in Ägypten (jeweils 6 Stunden Vorlesung und Übung), seine Dissertation sowie seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Biologie des Österreichischen Forschungszentrums in Seibersdorf in den Jahren 1986 und 1987.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden zwei Stellungnahmen eingeholt, und zwar vom Vorstand des Institutes für medizinische Physiologie, Univ. Prof. Dr. Sp., und von Prof. Dr. K vom Institut für Biochemie, die sich in ihren Äußerungen vom 16. und 12. September 1997 gegen die Anrechnung aussprachen (siehe dazu näher unten die Begründung des angefochtenen Bescheides, in die die Stellungnahmen wörtlich übernommen wurden).
Ohne weitere (in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentierte) Verfahrensschritte erließ die belangte Behörde folgende Erledigung (Namen wurden anonymisiert, Hervorhebungen vom Original übernommen):
" BESCHEID
Die Studienkommission der Medizinischen Fakultät hat in ihrer Sitzung unter dem Vorsitz des stellvertr. Studienkommissions-Vorsitzenden am 14.11.1997 über die Berufung vom 14. Juli 1997, gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission Zl. ... vom 27. Juni 1997 wie folgt entschieden:
SPRUCH
Folgende Prüfungen werden gemäß § 59 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 vom 25. April 1997 i. V.m. § 66 Abs. 4 AVG für das Medizinstudium an der Universität Wien anerkannt/nicht anerkannt:
Nicht angerechnet wird:
'Biochemie für Mediziner' | Teilprüfung |
'Medizinische Physiologie' | Vorlesung, Übung und Teilprüfung. |
BEGRÜNDUNG
Gemäß § 59 Abs. 1 UniStG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, vom Vorsitzenden der Studienkommission auf Antrag des Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit diese den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Ihre an der Universität in Kairo positiv absolvierten Prüfungen wurden in Bezug auf Inhalt, Umfang und Anforderungen auf die Gleichwertigkeit mit den in der Studienordnung für die Studienrichtung Medizin an der Universität Wien vorgeschriebenen Prüfungen geprüft.
Begründung
'Biochemie für Mediziner' - (Stellungnahme v. Herrn Univ. Prof. Dr. K)
Auf Grund der mir übersandten Unterlagen stelle ich fest, dass Herr M. zwar ausreichende Erfahrungen im praktischen biochemischen Arbeiten besitzt, dass ihm die Biochemischen Übungen erlassen werden können. Es ist aber nicht sichergestellt, dass Herr M. tatsächlich über ausreichende Kenntnisse verfügt, die eine Anrechnung der Teilprüfung in 'Biochemie für Mediziner' rechtfertigen würde.
In diesem Sinne stelle ich fest, dass auf Grund seiner bisherigen Ausbildung keine Möglichkeit einer Anrechnung der Teilprüfung in 'Biochemie für Mediziner' gegeben ist.
'Medizinische Physiologie' - (Stellungnahme v. Herrn Univ.Prof. Dr. Sp.)
Laut der mir vorliegenden Unterlagen hat Herr Dr. M. an der Fakultät für Bodenkultur der Univ. Kairo folgende Lehrveranstaltungen absolviert.
1972/73 | Physiologie der Tiere | 3 Std. Vorl | 3 Std. Übung |
1973/74 | Physiologie der Tiere | 4 Std. Vorl | 4 Std. Übung |
Grundlagen der Tiere- und Geflügelernährung: Physiologie: | 2 Std. Vorl | 2 Std. Übung |
Der Inhalt dieser Lehrveranstaltungen ist entsprechend
veterinärmedizinisch orientiert, sodass eine Anrechnung für
Humanmedizin nicht möglich ist.
..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Statt dessen wurde zum Beschwerdefall (und zu einem weiteren Fall) eine "Sachverhaltsdarstellung" abgegeben, in der im Wesentlichen auf die beiden im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Fachvertreter hingewiesen wurde, die nur eine spruchgemäße Entscheidung zugelassen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Der Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch das AHStG galt, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch bereits das Universitäts- Studiengesetz (UniStG), das am 1. August 1997 in Kraft getreten ist (vgl. dessen § 74 Abs. 1). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf die neue Rechtslage (§ 59 UniStG) gestützt hat. Das UniStG hat für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängigen Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahren nach § 21 AHStG (anders als für den Fall eines anhängigen Nostrifikationsverfahrens - siehe dazu § 81 Abs. 7 UniStG) keine Übergangsbestimmungen getroffen. Da auch kein sonstiger Sonderfall (im Sinn der ständigen Rechtsprechung) vorliegt, ist im Beschwerdefall die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage, d.h. also das UniStG, maßgebend (so bereits das zu § 59 UniStG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0128).
2. § 59 UniStG lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden
Stammfassung, BGBl. I Nr. 48/1997, auszugsweise:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
...
(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt wird."
Nach § 81 Abs. 5 Z. 2 UniStG ist gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission die Berufung an die Studienkommission zulässig, die als zweite und letzte Instanz entscheidet.
Gemäß § 81 Abs. 4 UniStG ist für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
3. Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aus der Begründung eines Bescheides muss demnach erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde den festgestellten Sachverhalt nach einem bestimmten Tatbestand beurteilt (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981, Zlen. 81/11/0009, 0041, und vom 20. November 1984, Zl. 84/07/0042).
II. Beschwerde
Diesen an die Begründung eines Bescheides gestellten gesetzlichen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid in keiner Weise gerecht.
Nach dem Berufungsvorbringen hatte die belangte Behörde ausschließlich darüber abzusprechen, ob die vom Beschwerdeführer in einem an einer anderen in- bzw. ausländischen Universität in einer anderen Studienrichtung abgeschlossenen Vorstudium absolvierten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sowie erworbene Kenntnisse aus bestimmten Tätigkeiten in den folgenden Prüfungsfächern der Studienrichtung Medizin in bestimmtem Umfang zur Anerkennung als Prüfung zu führen hatten:
a) In "Biochemie für Mediziner" (über die vom Bescheid der Behörde erster Instanz hinaus erfolgte Anrechnung bzw. Anerkennung von Vorlesungen und Übungen aus diesem Fach) auch zur Anerkennung als Teilprüfung in diesem Prüfungsfach und
b) in "Medizinischer Physiologie" zur Anerkennung von in diesem Prüfungsfach abzulegenden Übungen (nicht aber insbesondere der "Teilprüfung" aus diesem Fach, deren Nichtanerkennung durch die Behörde erster Instanz in der ?erufung unbekämpft geblieben ist, die im Hinblick auf die Trennbarkeit der aus diesem Fach abzulegenden Übungen von der Prüfung in diesem Fach = Teilprüfung des ersten Rigorosums in Rechtskraft erwachsen ist).
Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass das Berufungsvorbringen klärungsbedürftig geblieben ist: Unklar ist nämlich, ob die erworbenen Kenntnisse, auf die sich der Beschwerdeführer (ganz allgemein) bereits in seinem ursprünglichen Antrag gestützt und für die er Nachweise in Form von Bestätigungen vorgelegt hatte, nunmehr bloß für die von ihm angestrebte Anrechnung der Teilprüfung aus Biochemie für Mediziner ins Treffen geführt werden oder auch für die im zweiten Fach angestrebte Anrechnung gelten sollen (so ausdrücklich die Beschwerde, die hier u. a. auch einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers am Institut für Ernährung dieser Universität in den Jahren 1987 und 1988 herstellt).
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang zutreffend geltend gemacht hat, lässt sich dem angefochtenen Bescheid aber überhaupt nicht entnehmen, ob die belangte Behörde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers (in welchem Umfang auch immer) unter dem Gesichtspunkt einer Anerkennung nach § 59 Abs. 2 UniStG geprüft hat. Die Begründung des angefochtenen Bescheid führt zum einen als angewandte Rechtsnorm nur § 59 Abs. 1 UniStG an; zum anderen lässt sich auch nicht nachvollziehen, welche Unterlagen Univ. Prof. Dr. K. seiner Stellungnahme für die vom Beschwerdeführer angestrebte Anerkennung im Fach "Biochemie für Mediziner" zugrunde gelegt hat. Jedenfalls in Bezug auf dieses Fach ist der angefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Prüfung nach § 59 Abs. 2 UniStG mangelhaft geblieben.
Dies würde auch für das Fach "Medizinische Physiologie" gelten, wenn sich die Berufung auch diesbezüglich auf nach § 59 Abs. 2 UniStG zu würdigende Umstände berufen haben sollte. Der von Univ. Prof. Dr. Sp. zur angestrebten Anerkennung in diesem Fach abgegebenen Stellungnahme lässt sich eindeutig entnehmen, dass er nur von bestimmten vom Beschwerdeführer an der Universität Kairo absolvierten Lehrveranstaltungen ausgegangen ist und diese der Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen hat.
Zur Klarstellung ist der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Anerkennungsverfahrens seitens Angehöriger dieser Universität gemachte Äußerungen zum möglichen Ausgang des Verfahrens rechtlich unerheblich sind: Entscheidend ist ausschließlich das Gesetz und seine Vollziehung (Umsetzung) durch den die Anerkennung betreffenden Bescheid der zuständigen Behörde.
Vor allem lässt sich aber in Bezug auf "Biochemie für Mediziner" auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung nach § 59 Abs. 1 UniStG erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde bei den hier strittigen an einer ausländischen bzw. inländischen Universität absolvierten Studien und Prüfungen die Gleichwertigkeit verneint hat. Aus den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Begründung ist weder erkennbar, welchen Umfang die vom Beschwerdeführer an der Universität Kairo bzw. an der Universität für Bodenkultur in den hier strittigen Fächern absolvierten Studien und abgelegten Prüfungen hatten, noch in welchem Umfang er diese nach dem in seinem Fall in Betracht kommenden besonderen studienrechtlichen Vorschriften (Studiengesetz, Studienordnung, Studienplan) im Studium der Medizin an der Universität Wien ablegen müsste. Vorallem wäre es aber erforderlich gewesen, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2001, 98/12/0083 mwN).
Was das Prüfungsfach "Medizinische Physiologie" betrifft, so lässt die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. Sp. zwar erkennen, wie dieser (und in der Folge die Behörde) zu diesem Ergebnis gelangte. Allerdings wurden die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Berufung jedenfalls geltend gemachten Lehrveranstaltungen in Verbindung mit seiner Diplomarbeit an der Universität für Bodenkultur nicht unter dem Gesichtspunkt des § 59 Abs. 1 UniStG geprüft. Die belangte Behörde hat auch die von ihr eingeholten Stellungnahmen (nach den vorgelegten Akten) dem Beschwerdeführer nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, obwohl sie sich ausdrücklich auf diese Stellungnahmen im angefochtenen Bescheid gestützt hat. Der Beschwerdeführer hat dies in seiner Beschwerde ausdrücklich gerügt und in Bezug auf das Fach "Medizinische Physiologie" das Zutreffen der Auffassung bestritten, es bestünde ein so tiefgreifender Unterschied zwischen der Humanmedizin und der Veterinärmedizin, dass eine Anerkennung seiner auf dem Gebiet des Veterinärmedizin durch Vorlesungen, Übungen und Prüfungen erworbenen Kenntnisse im angestrebten Umfang auf dem Gebiet der (Human)Medizin nicht in Frage käme.
Daraus ergibt sich, dass einerseits infolge fehlender Sachverhaltsfeststellung der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist, andererseits die belangte Behörde Verfahrensvorschriften über die Begründungspflicht und die Gewährung des Parteiengehörs außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 (ein Aufwand nach Z. 1 ist dem Beschwerdeführer auf Grund der ihm in diesem Umfang gewährten Verfahrenshilfe nicht entstanden) und § 49 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Februar 2001
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