VwGH 98/12/0066

VwGH98/12/006620.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Ing. H in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1998, Zl. 1 - 038342/28 - 97, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Steiermärkischen Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt :

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LBGNov Stmk 03te 1996 Art4 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LBGNov Stmk 03te 1996 Art4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er war zunächst im Dienstzweig "Gehobener Forsttechnischer Dienst" tätig; seit 1. Oktober 1994 wird er auf einem Dienstposten im Dienstzweig "Gehobener Verwaltungsdienst" verwendet.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wurde er zum Leiter des Büros für Bürgerberatung bestellt. Dieses Büro ist als Referat in der Landesamtsdirektion eingerichtet.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 machte der Beschwerdeführer geltend, auf Grund seiner Bestellung zum Leiter des genannten Büros erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 1 Z. 3 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden GG/Stmk), weshalb er deren Zuerkennung beantrage.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Wirkung ab 1. Juli 1995 eine Dienstzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen bemessen.

Da die belangte Behörde auch weiterhin nicht über seinen Antrag vom 6. Oktober 1995 auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. in der Fassung vor der Landesbeamtengesetznovelle 1996 entschied, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Dieses Verfahren wurde mit dem hg. Beschluss vom 16. Februar 1998, Zl. 97/12/0353, wegen Nachholung des versäumten Bescheides - dies ist der nunmehr angefochtene Bescheid - eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 1998 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1995 auf Bemessung einer Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk in der Fassung des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, mangels Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ab.

Sie begründete dies im Wesentlichen (nach Wiedergabe des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk in der im Spruch genannten Fassung) unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit, die Anspruchsvoraussetzung "ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung" komme nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine solche vorliege, komme es nicht (allein) auf die Zahl der dem Beamten unterstellten Mitarbeiter an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung zukomme. Es sei auch maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beamten übergeordnet seien bzw. inwieweit er selbst voll approbationsberechtigt sei.

In seiner Funktion als Leiter des Büros für Bürgerberatung seien dem Beschwerdeführer 1 Bediensteter der Verwendungsgruppe (VGr) B und 2 Bedienstete der VGr C unmittelbar unterstellt. Das sei für einen Beamten der VGr B durchaus nicht ungewöhnlich und begründe keineswegs einen Anspruch auf eine Leiterzulage.

Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unmittelbar dem Landesamtsdirektor unterstellt sei, lasse sich ebenfalls kein Zulagenanspruch ableiten, weil dies nicht die Folge einer besonders herausragenden Leitungsfunktion, sondern lediglich des Umstandes sei, dass das Büro für Bürgerberatung als ein Referat der Landesamtsdirektion eingerichtet worden sei. Nur aus diesem Grund (und nicht etwa, weil der Beschwerdeführer eine mit der eines Abteilungsvorstandes vergleichbare Funktion innehabe) sei der Landesamtsdirektor (als Leiter der Landesamtsdirektion) sein unmittelbarer Vorgesetzter.

Auch dürfe die Bedeutung seiner Tätigkeit als Leiter des Büros für Bürgerberatung nicht überbewertet werden. Zweifellos sei es für den hilfesuchenden Bürger vorteilhaft, dass es eine zentrale Informationsstelle gebe, die Auskunft über Zuständigkeiten in der Landesverwaltung erteile, Formulare und Broschüren weitergebe und Beschwerden entgegennehme und weiterleite. Serviceleistungen dieser Art böten aber auch die Bezirksverwaltungsbehörden und Abteilungen des Amts der Landesregierung an; daher sei das Funktionieren der Landesverwaltung sicher nicht vom Bestehen des Büros für Bürgerberatung und der vom Beschwerdeführer dort entfalteten Tätigkeit abhängig.

Da nach Ansicht der Dienstbehörde die Anspruchsvoraussetzungen für die Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk in der im Spruch genannten Fassung nicht vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Gewährung einer Zulage gem. § 30a (1) Z 3 GehaltsG 1956 i.V.m. dem Steiermärkischen Landesbeamtengesetz 1974, LGBl. Nr. 124/1974," sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrenvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

2.1. Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes (LBG), LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung der LBG-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der Anlage 1 zum Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, (GG/Stmk) gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

"3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."

Diese (mit der Bundesrechtslage nach § 30a Abs. 1 GG 1956 in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, identische) Rechtslage galt ab dem Beginn des geltend gemachten Anspruchs (= 1. Juli 1995) bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996.

§ 30d Abs. 1 GG/Stmk in der Fassung des Art. VI Z. 6 der LBG-Novelle 1989, LGBl. Nr. 87, lautete:

"(1) Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u.dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen haben, kann für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Erhöhung in einem Hundersatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist."

2.2. Nach Art. I der am 1. November 1996 in Kraft getretenen

3. LBG-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, lautet § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk wie folgt (Änderungen der Rechtslage sind unterstrichen):

"§ 30a (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."

Im Art. IV dieser Novelle ("Inkraft- und Außerkrafttreten") wird unter Abs. 2 normiert, dass § 30a Abs. 7 und 8 Gehaltsgesetz 1956 in der durch Art. I geschaffenen Fassung ab Inkrafttreten auch auf jene Beamte anzuwenden ist, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung haben.

2.3. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen erkennbar davon aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch zur Gänze an Hand der alten Rechtslage (d.h. vor der 3. LBG-Novelle 1996) zu beurteilen ist.

Dies trifft jedenfalls für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Oktober 1996 nach dem Grundsatz der zeitraumbezogenen Betrachtung zweifellos zu.

Für den Zeitraum ab 1. November 1996 gilt Folgendes:

a) Wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk (aF) für den vorangegangen Zeitraum zu bejahen, ist die spätere Änderung der Rechtslage durch die 3. LBG-Novelle 1996 unbeachtlich:

Aus Art. IV der 3. LBG-Novelle 1996 (und den Erläuternden Bemerkungen) ist nämlich abzuleiten, dass ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Übergangsregelung für die nach der Altfassung des § 30a Abs. 1 GG/Stmk gebührenden Verwendungszulagen (darunter fällt auch die Z. 3) weiterhin (nach dem 1. November 1996) die Altrechtslage in Geltung steht (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).

b) Wäre hingegen ein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwendungszulage nach der Altrechtslage (für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Oktober 1996) zu verneinen, wäre an sich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nicht ab dem 1. November 1996 ein Anspruch nach der neuen Rechtslage (3. LBG-Novelle 1996) zustünde. Im Fall der Verwendungszulage nach Z. 3 ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der neuen Rechtslage im Vergleich zur alten Rechtslage keinesfalls gelockert, sondern entweder gleichgeblieben oder sogar verschärft wurden, was von der Auslegung des neueingefügten Wortes "erheblich" abhängt. Die Lösung dieser Frage kann im Beschwerdefall aber auf sich beruhen.

Gleichgültig welcher Auslegung man auch folgt: in jedem Fall könnte bei dieser speziellen Lage die Verneinung eines Anspruchs auf die geltend gemachte Verwendungszulage für die Zeit ab 1. November 1996 selbst dann nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen, wenn diese Beurteilung nicht an Hand der neuen Rechtslage, sondern der alten Rechtslage erfolgt (und diese Beurteilung zutreffend) wäre. Dass eine Sachverhaltsänderung ab dem 1. November 1996 eingetreten ist, hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht behauptet.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass er nicht um eine "Leiterzulage", sondern um eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk ersucht habe. Nach der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung geltenden Rechtslage könne nämlich unter einer "Leiterzulage" nur die nach § 30d GG/Stmk (in der Fassung der Anlage zum Landesbeamtengesetz) verstanden werden.

3.2. Dieses Vorbringen trifft nicht zu.

Unbeschadet des von der belangten Behörde in der Begründung verwendeten Ausdrucks "Leiterzulage" geht aus der übrigen Begründung zweifelsfrei hervor, dass sie diesen Begriff für die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk gebraucht und nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen, die für diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwendungszulage maßgebend sind, den geltend gemachten Anspruch verneint hat. Die im Ergebnis vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Verwechslung" mit dem Anspruch nach § 30d GG/Stmk liegt nicht vor. Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für Verwendungszulagen nach dem Typus des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk die (im Vergleich zu den beiden anderen Typen der Verwendungszulage nach Z. 1 und 2 aussagekräftige) Kurzbezeichnung "Leiterzulage" gewählt.

4.1. Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens geht dahin, die belangte Behörde habe nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, die eine Überprüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk (aF) ermögliche, und sei auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

So hätte sie auf den gesamten Aufgabenbereich des Büros für Bürgerberatung, das er leite, Bedacht nehmen müssen. Dem Büro kämen nach dem Regierungsbeschluss der Landesregierung vom 29. Dezember 1984, mit dem es unter Zuordnung zur Präsidialabteilung eingerichtet worden sei, folgende Aufgaben zu:

"1.) Auskünfte und Beratung der Bevölkerung über die Zuständigkeit der einzelnen Dienststellen, Bekanntgabe der mit den Parteien betreffenden Angelegenheiten befassten Referenten und deren Erreichbarkeit;

2.) Hilfestellung in formellen Fragten des Verwaltungsverfahrens;

3.) juristische und technische Aufklärung über Formulare und Fachausdrücke im Zusammenhang mit Ansuchen;

4.) Auflage der wichtigsten Formulare, die für Ansuchen im Rahmen der Landesverwaltung zu verwenden sind;

5.) Auflage eines Behördenführers und Aufstellung eines Bildschirmtextgerätes mit Behördenführer;

6.) weitere Auskünfte über Zuständigkeiten anderer Dienststellen in Graz;

7.) Auflage aller im Bereiche der Landesverwaltung bzw. von ihren Dienststellen herausgegebenen Informationsbroschüren und Prospekten;

8.) Koordination und Betreuung von Ausstellungen über die Tätigkeit von Landesdienststellen;

9.) Entgegennahme von Verbesserungsvorschlägen, Anregungen und Beschwerden betreffend die Landesverwaltung und Weiterleitung an die zuständigen Dienststellen."

Bloß mit dem Beisatz, dass das Funktionieren der Landesverwaltung nicht vom Bestehen des Bürgerbüros abhängig sei, könne der Anspruch des Beschwerdeführers nicht abgelehnt werden. Die Errichtung eines eigenen "Verwaltungskörpers" mit dem Ziel, die Sparsamkeit und Effizienz zu erhöhen, müsse als wesentliche Komponente für das klaglose Funktionieren der Verwaltung angesehen werden.

Das Kriterium der Über- und Unterordnung sei für die Prüfung des Anspruchs nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk (aF) lediglich eines von mehreren relevanten.

Im Beschwerdefall könne auch keineswegs von einer untergeordneten Stellung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Es gebe im Land nur zwei Einrichtungen, die wie die sonstigen Abteilungen unmittelbar dem Landesamtsdirektor unterstellt seien, nämlich der Sterirische Umweltanwalt und das Büro für Bürgerberatung. Dies sei prima vista ein Indiz für das besondere Maß an Verantwortung.

Auch könnten nach der Rechtsprechung einem Abteilungsleiter unterstellte Referatsleiter Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk haben, wenn sie ihr Referat in einer Weise leiteten, die an Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe komme. Es stehe fest, dass er nur dem Landesamtsdirektor unterstellt sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass er seine Tätigkeiten in fast allen Bereichen selbstständig ausführe und in Eigenverantwortlichkeit maßgebliche Aufgaben auszuführen habe, die in einen juristischen Bereich fielen.

Außerdem liege das von ihm zu tragende Maß von Verantwortung über dem von anderen Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass das Büro (ohne dass es zu eine Änderung des Aufgabenbereiches gekommen sei) ursprünglich mit zwei Beamten der VGr A besetzt gewesen sei.

Im Rahmen des ihm vorenthaltenen Parteiengehörs hätte er diese Umstände sowie die Tatsache, dass er monatlich eine nicht unerhebliche Anzahl von Überstunden zu leisten habe, vorgebracht. Dabei hätte er auch dargelegt, warum er ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen habe, obwohl er "über keinerlei Approbationsbefugnis" verfüge. Die Dienststelle, die er leite, habe keine Bescheide zu erlassen, sondern den reibungslosen Ablauf der gesamten Verwaltung aus der Sicht der Parteien und Bürger sicherzustellen. Berücksichtige man die oben angeführten Aufgaben, sei auch klar, dass der Beschwerdeführer keineswegs auf einem "eng abgegrenzten Sachgebiet" tätig sei, sondern dass für die Erfüllung der Aufgaben hinreichende juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, aber auch solche auf dem Gebiet der EDV und des Computerwesens erforderlich seien.

4.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk (aF) erfüllt.

Da diese landesgesetzliche Regelung über die Verwendungszulage mit der entsprechenden Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 inhaltsgleich ist, kann die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 auf das Landesrecht angewendet werden (so bereits z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0261).

Demnach gebührte dem Beschwerdeführer, falls sein Vorbringen zutrifft, die von ihm angesprochene Verwendungszulage kraft Gesetzes; dem Bemessungsvorgang kommt nämlich nur rechtstechnische Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Bestimmung - vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1977, Zl. 2900/76 = Slg. NF. Nr. 9292/A; zum Stmk/GG siehe auch das obzitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, in dem die im damals abweisenden Bescheid verwendete Formulierung "Nichtgewährung" als fälschlich bezeichnet wurde). Insofern ist die im Beschwerdepunkt gewählte Bezeichnung des verletzten Rechts irreführend; dies schadet dem Beschwerdeführer aber deshalb nicht, weil die Beschwerde insgesamt erkennen lässt, dass er sich in seinem Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk (aF) verletzt erachtet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. September 1975, Zl. 832/75, ausgesprochen hat, besteht ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG nur, wenn

1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt daher nicht, wenn er nur in der Allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist;

2. der Beamte muss ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muss über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle (so für § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0261, und Zl. 93/12/0102, sowie vom 29. September 1999, Zl. 96/12/0064).

Im Beschwerdefall begründet die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung im Ergebnis mit dem Fehlen der zweiten Tatbestandsvoraussetzung, weil der Beschwerdeführer keine besondere Leitungsfunktion, verbunden mit entsprechender Führungsverantwortung, ausübt. Sie stützt dies auf die Bewertung der Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leiter des Büros für Bürgerbeteiligung, das Zurückführen seiner unmittelbaren Unterstellung unter den Landesamtsdirektor auf die organisatorische Eingliederung des Büros als Referat der Landesamtsdirektion und erwähnt auch die (geringe) Zahl der dem Beschwerdeführer als Büroleiter unterstellten Mitarbeiter, die an sich für einen Beamten der VGr B, der der Beschwerdeführer angehöre, nicht ungewöhnlich sei, dem allerdings für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukomme.

Ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung kommt, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14. Mai 1975, Zl. 1000/74, und vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75), nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Bei Beurteilung, ob dies gegeben ist, kommt es nicht (allein) auf die Zahl der dem Anspruchswerber unterstellten anderen Beamten an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (hier im steiermärkischen Landesdienst) zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75, Slg. N.F. Nr. 8959/A). Hiefür ist insbesondere maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beschwerdeführer übergeordnet sind (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76) bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst voll approbationsberechtigt ist (vgl. das bereits vorher genannte Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 8959/A). Bereits in der Stellung, die der Beamte innerhalb seiner Dienststelle und im Rahmen der gesamten Hierarchie einnimmt, kommt nämlich zum Ausdruck, ob er eine besondere Leitungsfunktion ausübt oder nicht. Eine andere Beurteilung könnte nur dann angebracht sein, wenn der Beamte Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher (herausragender) Bedeutung (dies in Bezug auf seine Führungsaufgaben) zu besorgen hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0219, mwN).

Was das "Hierarchie" - Argument betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass die unmittelbare Unterstellung des Beschwerdeführers unter den Landesamtsdirektor die Folge einer Organisationsmaßnahme (Einrichtung des Büros für Bürgerberatung als Teil der Landesamtsdirektion, die vom Landesamtsdirektor gleichsam als Abteilungsvorstand geleitet wird) ist und daher daraus nichts für eine besondere Leitungsfunktion abgeleitet werden kann. Ein Vergleich mit dem Steirischen Umweltanwalt ist schon deshalb verfehlt, weil dieser in seiner fachlichen Tätigkeit überhaupt keiner Leitungsgewalt unterstellt ist; ihm kommt vielmehr die Stellung eines durch Landesverfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Organwalters zu (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0261).

Zwar trifft es zu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur kursorisch auf die vom Büro für Bürgerberatung zu besorgenden Aufgaben eingegangen ist. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die ihrer Einschätzung zugrundegelegten genannten Aufgaben des Büros (zentrale Informationsstelle für Auskünfte über Zuständigkeiten in der Landesverwaltung; Weitergabe von Formularen und Broschüren; Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden) den Kernbereich seiner Zuständigkeiten ausmachen und seine (Haupt)Tätigkeit zutreffend charakterisieren. Es stellt daher keinen relevanten Begründungsmangel dar, wenn die belangte Behörde nicht alle dem Büro durch Beschluss der Landesregierung zugewiesenen Aufgaben im angefochtenen Bescheid aufgezählt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hält es auch nicht für unzulässig, wenn zur Einschätzung der besonderen (außergewöhnlichen) Bedeutung dieser vom Büro für Bürgerberatung erbrachten Serviceleistungen dem Umstand Bedeutung zugemessen wird, dass es im Bereich der Landesverwaltung (auf der Ebene der Bezirkshauptmannschaften wie auch des Amts der Landesregierung) ihrer Art nach vergleichbare Hilfestellungen für den Bürger gegeben hat und auch weiterhin gibt. Dass dem Büro ab seiner Einrichtung gleichsam eine Monopolstellung für diese Art von Leistungen zukommt, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass und worin sich seine Führungsaufgaben in Bezug auf die Aufgabenstellungen des Büros (allenfalls) qualitativ von den sonstigen bereits bestehenden Serviceleistungen im Bereich der Landesverwaltung unterscheiden; ein solcher Unterschied lässt sich auch aus dem in der Beschwerde ausgeführten Aufgabenkatalog des Büros für Bürgerberatung nicht ableiten.

Auch aus dem ursprünglichen Einsatz von zwei Beamten der Verwendungsgruppe A im Büro für Bürgerberatung (der offenbar vor der Bestellung des Beschwerdeführer zur Leiter erfolgte und vom Beschwerdeführer als Argument für das Vorliegen der

3. Tatbestandsvoraussetzung ins Treffen geführt wird) kann nichts für die besondere Bedeutung der von dieser Organisationseinheit (weiterhin unverändert) besorgten Aufgaben abgeleitet werden, die als (alternative) Begründung für die Bejahung einer besonderen Leitungsfunktion sprechen könnte.

Das vom Beschwerdeführer angeführte Faktum des Anfalls einer "nicht unerheblichen Anzahl von Überstunden" ist abgesehen von seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, da für die im Beschwerdefall strittige Anspruchsvoraussetzung der besonderen Leitungsfunktion qualitative Gesichtspunkte ausschlaggebend sind und den Überstunden lediglich bei der Bemessung (und auch dort im Regelfall nur eine untergeordnete) Bedeutung zukommt (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 90/12/0203).

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er über "keinerlei Approbationsbefugnis" verfügt. Wenn er in diesem Zusammenhang davon spricht, dass er bei Gewährung des Parteiengehörs auch hätte darlegen können, warum er (dessen ungeachtet) ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen habe, beschränkt er sich auf das bloße Aufzeigen eines Verfahrensfehlers, ohne dessen Relevanz im Sinn des § 42 Abs.2 Z. 3 lit. c VwGG darzulegen. Ausführungen dazu, worin in seinem Fall trotz Fehlens des Approbationsbefugnis eine Selbständigkeit bei der Leitung des Referates Büros für Bürgerberatung liegt, die der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt (vgl. zu diesem Erfordernis für die Bejahung des Anspruchs eines Referatsleiters auf eine Verwendungszulage nach §30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk die zu dieser Bestimmung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0137, und vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0004), hat er in seiner Beschwerde nicht gemacht.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind aber insgesamt, soweit sie von ihm näher konkretisiert wurden, nicht geeignet, ungeachtet seiner (untergeordneten) Stellung in der Hierarchie eine besondere Führungsverantwortung in Verbindung mit den vom Büro besorgten Aufgaben darzutun. Unbeschadet der Bedeutung, die einer Servicestellung wie dem Büro der Bürgerberatung zweifellos zukommt, handelt es sich dabei um keine Aufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 20. Februar 2002

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