Normen
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
KAG 1957 §3 Abs2 lita;
KAG 1957 §4 Abs1;
KAG OÖ 1997 §2 Z7;
KAG OÖ 1997 §4 Abs4 Z3;
KAG OÖ 1997 §5 Abs2;
VwGG §47 Abs4;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
KAG 1957 §3 Abs2 lita;
KAG 1957 §4 Abs1;
KAG OÖ 1997 §2 Z7;
KAG OÖ 1997 §4 Abs4 Z3;
KAG OÖ 1997 §5 Abs2;
VwGG §47 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums für Gynäkologie und Reproduktionsmedizin - einer Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Z. 7 O.ö. KAG 1997, LGBl. Nr. 132/1997 - an einem näher genannten Standort in Wels unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen erteilt.
In ihrer auf Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 4 Abs. 4 Z. 3 O.ö. KAG 1997 gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 O.ö. KAG 1997 ist die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt u.a. zu erteilen, wenn ein Bedarf im Sinne des Abs. 2 gegeben ist. Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. ist der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums u. a. im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat in ihrem Ermittlungsverfahren eine Bedarfsprüfung im Sinne dieser Bestimmung in Verbindung mit Abs. 2 O.ö. KAG 1997 durchgeführt und den Bedarf bejaht, weil die in dem in Rede stehenden Abulatorium beabsichtigten Eingriffe (In-Vitro-Fertilisationen) im Land Oberösterreich lediglich in der O.ö. Landes-Frauenklinik in Linz durchgeführt würden (und diesbezüglich kein Kassenvertrag bestünde).
Die beschwerdeführende Partei vertritt dagegen den Standpunkt, daß das Leistungsangebot der genannten öffentlichen Krankenanstalt in die Bedarfsprüfung einzubeziehen und der Bedarf auf Grund dessen zu verneinen gewesen wäre. Deswegen sei es im Verwaltungsverfahren - außer von Seiten der beschwerdeführenden Partei - auch zu negativen Stellungnahmen von Sozialversicherungsträgern zur Bedarfsfrage gekommen.
Der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Nach seiner vom Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/11/0176, ausgehenden, mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/11/0103, fortgeführten Rechtsprechung hat die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien gegenüber der sogenannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter. Daraus ergibt sich auf Grund der geltenden Rechtslage (hier § 5 Abs. 2 O.ö. KAG 1997), daß bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nichtstationären Bereich (zu dem die In-Vitro-Fertilisation zählt) privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Patienten haben die allgemeinen Krankenanstalten hinter anderen diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen. Die Frage des Bedarfes ist ausschließlich an Hand der die in Rede stehenden Leistungen erbringenden privaten Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte mit Kassenverträgen und eigener oder Vertragseinrichtungen der Kassen zu beurteilen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und angesichts des unbestrittenen Umstandes, daß im Land Oberösterreich ein Leistungsangebot privater Krankenanstalten und niedergelassener Ärzte in Ansehung der In-Vitro-Fertilisationen nicht besteht, ist die Bejahung des Bedarfes durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist der Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1998, B 817/97, betreffend Wendungen des Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. Nr. 801/1993 sowie des O.ö. KAG 1976, LGBl. Nr. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, betreffend die Bedarfsprüfung bekannt. Er sieht sich aber zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlaßt, weil diese Wendungen (die ihnen entsprechenden Wendungen im O.ö. KAG 1997) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht angewendet wurden. Es gibt - wie bereits gesagt - im Land Oberösterreich abgesehen von der hier zu vernachlässigenden öffentlichen Krankenanstalt überhaupt keine Anbieter gleichartiger Leistungen, weder mit noch ohne Kassenbezug.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Begehrens der belangten Behörde gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.
Wien, am 25. August 1998
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