VwGH 98/10/0042

VwGH98/10/004225.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Erwin M in Seeboden, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 2/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. September 1997, Zl. KUVS-K2-756/5/97, betreffend Übertretung des Kärntner Prostitutionsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ProstG Krnt 1990 §16 Abs1 lita;
ProstG Krnt 1990 §2 Abs5;
ProstG Krnt 1990 §4 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VwRallg;
ProstG Krnt 1990 §16 Abs1 lita;
ProstG Krnt 1990 §2 Abs5;
ProstG Krnt 1990 §4 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie am 17. August 1996 gegen 03.10 Uhr festgestellt worden sei, als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft und als verantwortlicher Betreiber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Espresso "Nachtclub M." im Standort der genannten Liegenschaft ein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung betrieben, obwohl eine entsprechende Bordellbewilligung der Behörde nicht vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1990 (Krnt. ProstG), verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen) verhängt werde.

Nach der Begründung sei folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt worden:

Der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit Eigentümer des im Spruch genannten Gastgewerbebetriebes gewesen. Am 17. August 1996 hätten die Zeugen Michael K. sowie dessen Freund Manfred L. dieses Lokal aufgesucht. Sie seien dort von zwei Prostituierten angesprochen worden. Im Zuge des Gespräches hätten die beiden Zeugen zu erkennen gegeben, dass sie Geschlechtsverkehr haben wollten, sie jedoch jeweils nur S 1.000,-- bei sich hätten. Eine der Prostituierten habe sich daraufhin zum Beschwerdeführer begeben. Dieser sei zu den Zeugen gekommen und habe von diesen jeweils S 1.000,-- kassiert. Die beiden Zeugen hätten sich danach mit den zwei Prostituierten in das erste Obergeschoß begeben, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Ob die beiden Zeugen vor oder nach dem Geschlechtsverkehr im Lokal des Beschwerdeführers noch etwas konsumiert hätten, habe nicht festgestellt werden können. Etwa eine halbe Stunde nach dem Betreten des Lokales hätten die beiden Zeugen das Lokal wieder verlassen. Sie seien danach von zwei Gendarmeriebeamten angehalten worden, denen sie die Vorkommnisse im Lokal geschildert hätten. Nach Auffassung der belangten Behörde hätten die beiden Zeugen sowohl anlässlich ihrer Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren als auch anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde die Geschehnisse im Lokal des Beschwerdeführers schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es am 16. November 1996 im Lokal des Beschwerdeführers zu einem ähnlichen Vorfall gekommen sei. Diesbezüglich habe der Zeuge Horst K. angegeben, dass er am Abend dieses Tages das Lokal des Beschwerdeführers aufgesucht und dort mit einer Prostituierten im ersten Obergeschoß Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in seinem Betrieb niemals ein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung betrieben habe, sei daher nicht zu folgen. Sein Einwand, dass die Zeugen Michael K. und Manfred L. anlässlich ihres Aufenthaltes in seinem Lokal bereits stark betrunken gewesen seien und dieser Umstand bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre, sei nicht geeignet eine andere Entscheidung herbeizuführen, da die beiden Zeugen die Geschehnisse im Lokal schlüssig und widerspruchsfrei geschildert hätten. Auch die Aussage der Zeugin Saiphin S. könne keine andere Entscheidung herbeiführen, zumal sie zum verfahrensgegenständlichen Vorfall keine Angaben gemacht und lediglich ausgeführt habe, dass sie im Lokal des Beschwerdeführers bereits seit eineinhalb Jahren als Tänzerin arbeite und in dieser Zeit niemals beobachtet habe, dass Männer mit Prostituierten in irgendein Zimmer gegangen seien. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es an der Gewerbsmäßigkeit fehle, weil es sich um einen einmaligen Vorfall handle, sei entgegen zu halten, dass die Gewerbsmäßigkeit auch bei einer einmaligen Tathandlung als erfüllt angesehen werden könne, sofern diese in der Absicht ausgeführt werde, sich dadurch über einen ständigen oder über einen längeren Zeitraum eine wirksame Einkommensquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck komme. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Kriterien der Gewerbsmäßigkeit gegeben seien, was auch dadurch erhärtet werde, dass es auch am 16. November 1996 zu einem ähnlichen Vorfall gekommen sei. Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht habe.

Im Rahmen der Strafbemessung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei gravierend, da bei bewilligungslosem Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung eine wirksame Kontrolle des Betriebes, insbesondere in sanitätspolizeilicher Hinsicht, wesentlich erschwert werde. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht unerheblich, da weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Vermeidung dieser Übertretung besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder sich die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermeiden lassen. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass er für einen derartigen Betrieb eine Bewilligung nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz benötige; im Zweifel hätte er Rücksprache mit der zuständigen Behörde halten müssen. Schließlich seien im Beschwerdefall insbesondere generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, lediglich die Mindeststrafe zu verhängen, sei daher nicht zu entsprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. a des Kärntner Prostitutionsgesetzes und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 50.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer ein Bordell (oder eine bordellähnliche Einrichtung) ohne Bewilligung oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt.

Unter einem Bordell ist nach § 2 Abs. 3 Krnt. ProstG ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution (Abs. 1) durch mehr als eine Person ausgeübt werden soll.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist unter Ausübung der Prostitution die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

Gemäß § 2 Abs. 5 Krnt. ProstG liegt Gewerbsmäßigkeit vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung betrieben zu haben, obwohl eine entsprechende Bordellbewilligung der Behörde nicht vorgelegen sei.

Eine Legaldefinition des Begriffes "Betreiben eines Bordelles" findet sich in § 16 Abs. 1 lit. a des Kärntner Prostitutionsgesetzes nicht. Nach dem Sinn der Worte betreibt ein Bordell, wer die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Rahmen eines ihm zuzurechnenden Betriebes mit der Absicht, daraus wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, ermöglicht. Der Begriff "Betrieb" setzt ein Mindestmaß einer auf die Anbahnung und Ausübung der Prostitution gerichteten Organisation voraus. Zuzurechnen ist der Betrieb demjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Erwerbsgelegenheit geführt wird (vgl. das zum Tiroler Landespolizeigesetz ergangene Erkenntnis vom 4. September 2000, Zl. 97/10/0222).

Der Beschwerdeführer wendet gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ein, Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Krnt. ProstG liege dann vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolge, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen. Selbst wenn man daher von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ausginge, sei der Tatbestand des Betreiben eines Bordelles bzw. einer bordellähnlichen Einrichtung nicht verwirklicht, da die inkriminierten Handlungen nicht wiederholt erfolgt seien.

Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit erfordert die Absicht, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit kann auch bei einer einmaligen Tathandlung als erfüllt angesehen werden, sofern dies in der Absicht ausgeführt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einkommensquelle zu verschaffen, und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Februar 1979, VwSlg. 9770/A, und vom 24. Mai 1993, Zl. 93/10/0014; ferner die Erläuterungen zum Entwurf des Kärntner Prostitutionsgesetzes vom 7. September 1989, Zl. Verf- 90/44/1989). Die Gewerbsmäßigkeit ist bei professionellem Verhalten von Animierdamen im Zuge ihrer sonst in einem Lokal ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bejahen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0029, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Davon ausgehend ist die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes nicht als rechtwidrig zu beanstanden.

Auf das unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, der Einvernahme der Zeugin Saiphin S. einen Dolmetscher beizuziehen, da eine Verständigung mit ihr in deutscher Sprache nur in eingeschränktem Umfang möglich gewesen sei, ist zu erwidern, dass die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat die Zeugin im Wesentlichen angegeben, seit eineinhalb Jahren im Lokal des Beschwerdeführers als Tänzerin zu arbeiten und in dieser Zeit niemals beobachtet zu haben, dass Männer mit Prostituierten in irgendein Zimmer gegangen seien. Die Beschwerde legt nicht dar, zu welchen konkreten, zur Herbeiführung eines anderen Ergebnisses geeigneten Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung dieses behaupteten Verfahrensmangels hätte gelangen können.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, den Zeugen Michael K. und Manfred L. wäre keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen, da sie am 17. August 1996 bereits stark alkoholisiert gewesen seien und hinsichtlich der geschilderten Vorfälle grobe Unsicherheiten aufgewiesen hätten, ist nicht geeignet, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Geschehnisse im Lokal des Beschwerdeführers wurden von den Zeugen in den wesentlichen Punkten schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte von der Verhängung einer Strafe abzusehen gehabt.

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Da bei bewilligungslosem Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung eine wirksame Kontrolle des Betriebes, insbesondere in sanitätspolizeilicher Hinsicht, wesentlich erschwert wird - worauf die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend hingewiesen hat -, fehlt es schon an dem im Gesetz genannten Kriterium der unbedeutenden Folgen.

Die belangte Behörde hat mit dem Hinweis auf generalpräventive Überlegungen auch die maßgebenden Erwägungen dargelegt, die sie veranlasst haben, nicht die Mindeststrafe zu verhängen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. April 2001

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