Normen
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1 idF 1985/094;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lita idF 1985/094;
VwRallg;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1 idF 1985/094;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lita idF 1985/094;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. a des O.ö. Polizeistrafgesetzes in der Fassung der
O.ö. Polizeistrafgesetznovelle 1985, LGBl. Nr. 94 (im folgenden: OÖ PolStG), schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) bestraft, weil sie am 4. September 1991 in den Räumlichkeiten einer Peep-Show in Linz durch Ansprechen von männlichen Gästen und die Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten habe, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abgezielt habe. Nach der Begründung nahm die belangte Behörde auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen H in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. November 1992 als erwiesen an, daß am 4. September 1991 in einer Solokabine einer näher genannten Peep-Show in Linz zwischen diesem Zeugen und der Beschwerdeführerin ein Hand- und sodann ein Oralverkehr gegen ein Entgelt von S 550,-- vereinbart worden sei, woraufhin die Beschwerdeführerin die als Trennwand zur Solokabine, in der sich der Zeuge befand, fungierende Plexiglasscheibe mittels einer Hebevorrichtung geöffnet und die sexuellen Handlungen in der vereinbarten Art ausgeführt habe. Im Hinblick darauf könne es nicht zweifelhaft sein, daß sich die Beschwerdeführerin durch das Vereinbaren eines in der Folge auch tatsächlich ausgeführten Hand- und Oralverkehrs gegen Entgelt in der Peep-Show ihres Arbeitgebers auf eine Weise verhalten habe, die auf die Ausübung der Prostitution abzielte. Sie habe daher insoweit tatbestandsmäßig im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a OÖ PolStG gehandelt und dieses Verhalten offensichtlich auch mit dem vorgefaßten Willen, dadurch die Prostitution auszuüben, gesetzt.
In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft zunächst die den Sachverhaltsfeststellungen betreffend das Vereinbaren und Durchführen eines Geschlechtsverkehrs sowie das Öffnen der Plexiglasscheibe zugrundeliegende Beweiswürdigung: Die belangte Behörde hätte nicht dem Zeugen H, sondern der Beschwerdeführerin Glauben schenken müssen, zumal bei der im Lokal vorgenommenen Hausdurchsuchung kein Mechanismus zum Heben der Plexiglasscheibe vorgefunden wurde.
Die behördliche Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand:
Die Erwägung der belangten Behörde, angesichts einer wengleich nicht angekündigten, aufgrund der Umstände (vom Zeugen H behaupteter Gelddiebstahl von S 30.000,--; frühere gleichartige Verwaltungsübertretung des OÖ VeranstaltungsG. des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin) aber offensichtlich unmittelbar zu erwartenden Hausdurchsuchung hätten sämtliche Hinweise auf eine nicht aufwendig konstruierte Hebevorrichtung beseitigt werden können, wenn die Hausdurchsuchung tatsächlich erst am übernächsten Tag stattfinde, ist nicht unschlüssig. Die Beschwerde enthält nichts, was es als rechtswidrig erscheinen ließe, der Aussage des Zeugen H Glauben zu schenken. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, diese Aussage wäre widersprüchlich, weil der Zeuge bei einem mitgeführten Betrag von S 32.000,-- nach der Verwendung von zumindest
vier Hundertschilling-Banknoten für Münzeinwechselungen bzw. Eintrittsgeld und einer Ausgabe für Konsumation (in unbekannter Höhe) nicht mehr über die (fünf) Hundertschilling-Banknoten zur Bezahlung der angeblich durchgeführten sexuellen Handlungen verfügt hätte, überzeugen nicht. Dem Zeugen konnte auch bei derartigen Ausgaben ein Betrag von S 30.000,-- (sechs Banknoten zu je S 5.000,--) in der (gestohlenen) Brieftasche verbleiben. Im übrigen handelte es sich bei dem über S 30.000,-- hinausgehenden Betrag lediglich um ungefähre ("circa") Angaben des Zeugen. Soweit der Zeuge H zunächst ausgesagt hatte, die Scheibe wäre durch einen elektrischen Mechanismus gehoben worden, ist zu bemerken, daß er vor der belangten Behörde klarstellte, er habe dies bloß angenommen, weil die Beschwerdeführerin irgendeine Manipulation vorgenommen habe. Weiters ist festzuhalten, daß sich die Plexiglasscheibe bei der Hausdurchsuchung nach Lösung zweier Schrauben in der dafür vorgesehenen Führungsschiene verschieben ließ, mögen auch keine elektrischen Hebevorrichtungen oder Halterungen zur Fixierung der (hochgeschobenen) Scheibe gefunden worden sein. Schließlich wird auch in der Beschwerde nicht begreiflich gemacht, warum der Zeuge H in seiner sogleich nach Verlassen der Peep-Show erstatteten Diebstahlsanzeige den gegenständlichen Vorfall, der Einblicke in seine Intimsphäre ermöglichte, erfunden haben sollte.
Es war damit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Aussage dieses Zeugen und nicht der Verantwortung der Beschwerdeführerin gefolgt ist.
Die Beschwerdeführerin hält weiters die Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter § 2 Abs. 3 lit. a OÖ PolStG für verfehlt, weil das Tatbestandselement "zu Erwerbszwecken" nicht vorliege. Eine einmalige, wenn auch entgeltliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 OÖ PolStG sei nicht "gewerbsmäßig" und daher nicht als Prostitution zu qualifizieren. Im übrigen enthalte die Begründung des angefochtenen Bescheides hiezu keine Feststellungen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Nach § 2 Abs. 3 lit. a OÖ PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt. Unter Prostitution ist nach § 2 Abs. 1 OÖ PolStG die Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen.
Das Tatbestandselement zu Erwerbszwecken bedeutet schon rein sprachlich mehr als bloß Entgeltlichkeit, nämlich - wie aus Stellung und Funktion dieses Elementes in der Umschreibung des Begriffes der Prostitution hervorgeht - das für diesen Begriff wesentliche Merkmal der "Gewerbsmäßigkeit" (vgl. zu letzterem die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1978, Slg. 8272, vom 19. Oktober 1981, Slg. 9253, vom 27. Februar 1985, Slg. 10363, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1979, Slg. 9770/A). Dies scheint die belangte Behörde bei den Ausführungen in ihrer Gegenschrift zum Kriterium "zu Erwerbszwecken" zu verkennen. Die Beschwerdeführerin ist daher insoweit im Recht, als eine einmalige, wenn auch entgeltliche Tat allein noch nicht ohneweiteres als Prostitution zu qualifzieren ist. Das Kriterium "zu Erwerbszwecken" erfordert vielmehr im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen Kriterium "Gewerbsmäßigkeit" die Absicht der Täterin, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen (Erkenntnis Slg. 9770 A/1979; vgl. auch das zum Vorarlberger Sittenpolizeigesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0175). Im zweitgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, daß das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit auch bei einer einmaligen Tathandlung als erfüllt angesehen werden kann, sofern diese in der Absicht ausgeführt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einkommensquelle zu verschaffen, und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt.
In der Umschreibung der Tat im Spruch des angefochtenen Bescheides wird explizit ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin die beschriebene Anbahnungshandlung im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a OÖ PolStG (siehe zum Begriff der Anbahnungshandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle das hg. Erkenntnis vom 27. November 1989, Zl. 89/10/0124) "zu Erwerbszwecken" gesetzt hat. Der von der Beschwerdeführerin vermißten inhaltsgleichen Ausführung in der Begründung des angefochtenen Bescheides bedurfte es nicht; sie liefe letztlich auf eine bloße Wiederholung des bereits im Spruch Gesagten hinaus. Daß die inkriminierte Anbahnungshandlung tatsächlich "zu Erwerbszwecken" im besagten Sinn erfolgte, liegt angesichts der unbestritten gebliebenen Tatumstände - die Tat geschah in der Peep-Show des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, also im Zuge ihrer dort ausgeübten Erwerbstätigkeit - auf der Hand. Angesichts dieses Zusammenhanges bedürfte es für die Annahme des Fehlens der Erwerbsabsicht besonders gelagerter Umstände. Im vorliegenden Fall ist aber kein wie immer gearteter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin die inkriminierte Anbahnungshandlung, anders als die sonstige Tätigkeit in der Peep-Show, in deren Verlauf die Tat geschah, etwa nicht zu Erwerbszwecken begangen hätte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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