Normen
AuslBG §14a;
AuslBG §14e Abs1;
AuslBG §14f Abs1 Z1;
AuslBG §14f;
AuslBG §16;
AuslBG §9;
AVG §68 Abs6;
AuslBG §14a;
AuslBG §14e Abs1;
AuslBG §14f Abs1 Z1;
AuslBG §14f;
AuslBG §16;
AuslBG §9;
AVG §68 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 10. Dezember 1997, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 20 Abs. 3 iVm § 14e Abs. 1 lit. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG), keine Folge.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Er habe am 25. Oktober 1990 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen. Er habe über Antrag am 31. Oktober 1990 einen Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG, BGBl. Nr. 218/75 idF BGBl. Nr. 231/88, mit einer Geltungsdauer vom 31. Oktober 1990 bis 30. Oktober 1995 erhalten.
Am 13. Oktober 1995 habe er bei der Behörde erster Instanz vorgesprochen und die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG beantragt. Da die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin noch aufrecht gewesen sei und zwischenzeitlich durch den Beitrittsvertrag Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 drittstaatsangehörige Ehepartner von österreichischen Staatsbürgern nicht mehr der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterlägen, sei er darüber aufgeklärt worden, daß er für die Fortsetzung seiner Beschäftigung keine Bewilligung nach dem AuslBG benötige. Er habe trotzdem auf der Ausstellung der Arbeitserlaubnis beharrt. Die Behörde erster Instanz habe die Arbeitserlaubnis am 13. Oktober 1995 mit einer Geltungsdauer bis 12. Oktober 1997 ausgestellt.
Der Beschwerdeführer habe am 4. September 1997 die Verlängerung dieser Arbeitserlaubnis beantragt. Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin bereits mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. September 1996 gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden sei. Die Behörde erster Instanz habe mit Bescheid vom 26. September 1997 die ausgestellte Arbeitserlaubnis gemäß § 14f Abs. 1 Z. 1 AuslBG widerrufen. Der Widerruf sei rechtskräftig. Den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung habe die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 abgelehnt.
Die belangte Behörde stellte nicht in Abrede, daß der Beschwerdeführer vom 3. Dezember 1990 bis 25. Februar 1992, vom 1. Juni 1992 bis 3. August 1992 und seit 5. Oktober 1992 "bis laufend" in Dienstverhältnissen gestanden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
Es bestehe kein Zweifel, daß die Ehe des Berufungswerbers mit der österreichischen Staatsbürgerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichtes Donaustadt "nie bestanden" habe. Der Beschwerdeführer habe die Voraussetzungen für die Ausstellung des Befreiungsscheines und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt nur durch die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin erfüllt. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 231/88 sei für Ehepartner österreichischer Staatsbürger gedacht gewesen, weil durch die eheliche Bindung bereits ein bestimmter Integrationskonnex bestanden habe, nicht aber dafür, daß ohne Ehewillen und -gemeinschaft nur der Zugang zum Arbeitsmarkt und zum entsprechenden Aufenthaltsrecht erwirkt werde. Diese Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung auf Ausstellung des Befreiungsscheines bekannt gewesen. Ihm habe dies auch bei der Antragstellung auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis bekannt sein müssen, obwohl er die Arbeitserlaubnis aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch aufrechten Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin nicht benötigt hätte. Da das Recht auf Ausstellung des Befreiungsscheines ausschließlich aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erwachsen sei, diese Ehe aber, wie offenkundig und rechtskräftig sei, nie bestanden habe, sei für die Berufungsbehörde die Folgerung schlüssig, daß auch der Befreiungsschein und die damit verbundenen Rechte nie bestanden hätten. Die belangte Behörde komme zum Schluß, daß zwar Beschäftigungszeiten vorgelegen seien, diese aber im Sinne des AuslBG nicht als erlaubt zu bezeichnen seien und somit der Berufung keine Folge zu geben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung der Nov. BGBl. I Nr. 78/1998 (AuslBG) lauten:
"Voraussetzungen und Geltungsbereich
§ 14a (1): Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.
Verlängerung der Arbeitserlaubnis
§ 14e (1): Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14 a ist zu
verlängern, wenn
- 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 a gegeben sind oder
- 2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war.
...
Widerruf der Arbeitserlaubnis
§ 14f (1): Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
..."
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, daß er "zu irgend einem Zeitpunkt ausdrücklich angegeben habe", in wie weit ihm bewußt gewesen sei, daß er sich durch die Eheschließung Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffe. Die Ausführungen der belangte Behörde seien aktenwidrig.
Den übrigen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Kern seiner Beschwerde ist die Ansicht, aus § 14e AuslBG ergäbe sich nicht, daß eine "erlaubte Beschäftigung" für den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis nötig sei. Diese Ansicht widerspricht dem diesbezüglich unmißverständlichen Text des § 14e AuslBG (Verweis auf § 14a AuslBG in Z. 1; "nach diesem Bundesgesetz" in Z. 2). Die Verlängerung der Arbeitserlaubnis darf nur bei einer vorhergehenden legalen (= erlaubten) Beschäftigung nach dem AuslBG erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, Zl. 98/09/0082). Damit hat sich die belangte Behörde aber zu Recht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum eine "erlaubte" (§ 14e Abs. 1 Z. 1 iVm. § 14a Abs. 1 AuslBG) bzw. "nach diesem Bundesgesetz" (§ 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG) korrekte Beschäftigung ausgeübt hat.
Das Arbeitsmarktservice Gänserndorf hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26. September 1997 die mit Geltungsdauer vom 13. Oktober 1995 bis 12. Oktober 1997 ausgestellte Arbeitserlaubnis widerrufen. Es stützte sich im Spruch auf § 14f Abs. 1 Z. 1 AuslBG und begründete dies im Hinblick auf das rechtskräftige Ehenichtigkeitsurteil damit, daß der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis die Tatsache verschwiegen habe, daß die Ehe nur zum Zweck der Erlangung der Aufenthaltsbewilligung und des Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen worden sei. Die gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG erforderlichen Voraussetzungen einer erlaubten Beschäftigung von 52 Wochen in den letzten 14 Monaten seien mit Nichtigerklärung der Ehe nicht erfüllt.
Diese Ausführungen der belangten Behörde stehen im Einklang
mit dem Ehenichtigkeitsurteil, in dem ua. enthalten ist "... die
gegenständliche Ehe sei nur deshalb geschlossen worden, um dem
Zweitbeklagten (= Beschwerdeführer) die Möglichkeit zu verschaffen,
problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ... zu
verschaffen ..." sowie "... die Beklagten haben das Vorbringen im
wesentlichen nicht bestritten ...". Der oben wiedergegebene Vorwurf der Aktenwidrigkeit seitens des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf diese im Ehenichtigkeitsurteil und im Widerrufsbescheid getroffenen Feststellungen, auf welchen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufbaut, unrichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0308, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in Angelegenheit eines Antrages auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis, u.a. folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist dem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der Verwaltungsbehörden wurde dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG ausgestellt, was bedeutet, daß dieser sich daher allein auf den Tatbestand der aufrechten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger stützt. Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG ist aber u.a. das Vorliegen einer erlaubten Beschäftigung. Wie auch die belangte Behörde richtig ausführt, ist eine Beschäftigung aber in diesem Sinne nicht mehr 'erlaubt', wenn sie - wie im Beschwerdefall - auf einem Befreiungsschein im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG beruht, die tatbestandsmäßige Ehe aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde."
Die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteiles hat zur Folge, daß die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu keinem Zeitpunkt zugute kam.
Der dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Eheschließung am 25. Oktober 1990 mit Wirkung vom 31. Oktober 1990 bis 30. Oktober 1995 ausgestellte Befreiungsschein beruhte auf der zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Rechtslage, wonach ein Befreiungsschein Ehegatten österreichischer Staatsbürger auf Antrag auszustellen war. Weitere Folge des Ehenichtigkeitsurteils ist im Sinne des obzitierten Erkenntnisses, daß im gegenständlichen Fall die zwischen 31. Oktober 1990 und 30. Oktober 1995 aufgrund der Nichtigerklärung der tatbestandsmäßigen Ehe liegenden Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers als nicht erlaubt anzusehen sind. Das Arbeitsmarktservice Gänserndorf durfte daher zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer bei Beantragung der Arbeitsbewilligung aufgrund des Verschweigens der Tatsache, daß er die Ehe nur zum Zwecke der Erlangung der Aufenthaltsbewilligung und des Zuganges zum Arbeitsmarkt geschlossen habe, über die für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis wesentliche Voraussetzung der erlaubten Beschäftigung innerhalb der vor Antragstellung gelegenen 14 Monate wissentlich falsche Angaben gemacht hat bzw. solche Tatsachen verschwiegen hat. Denn das Arbeitsmarktservice Gänserndorf mußte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführer bei Erteilung der Arbeitserlaubnis in Unkenntnis der der Verehelichung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Motive davon ausgehen, daß eine erlaubte Beschäftigung vor Antragstellung vorgelegen sei. Nachdem es von den wahren Motiven und der daraus erfließenden Unerlaubtheit der Beschäftigung des Beschwerdeführers vor Erteilung der Arbeitserlaubnis Kenntnis erlangte, war es gemäß § 14f Abs. 1 AuslBG zum Widerruf der Arbeitserlaubnis verpflichtet ("... ist zu widerrufen ..."). Der Widerrufsbescheid wurde unbestrittenermaßen laut im Akt einliegenden Rückschein am 10. Oktober 1997 zugestellt, es wurde kein Rechtsmittel dagegen eingebracht, weshalb von dessen Rechtskraft auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß der Widerruf der Arbeitserlaubnis "ohne Belang" sei, "da die Erlaubnis auch ohne Widerruf ihre Gültigkeit verloren hätte". Er übersieht, daß dem Widerruf eines rechtskräftigen konstitutiven Bescheides andere rechtliche Wirkungen folgen als dem bloßen Ablauf seiner bei Erlassung bestimmten Gültigkeitsdauer.
Das Rechtsinstitut des Widerrufes ist im AVG nicht ausdrücklich genannt. Es handelt sich dabei um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides durch Aufhebung desselben. Der Widerruf des § 14f AuslBG ist ebenso wie der des § 9 (Widerruf der Beschäftigungsbewilligung) und des § 16 (Widerruf des Befreiungsscheines) AuslBG eine Verwaltungsvorschrift iS. des § 68 Abs. 6 AVG, welche die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Zurücknahme rechtskräftig erteilter Bewilligungen bzw. Erlaubnisse ermächtigt. Die von Schnorr, AuslBG4, 1998, Rz 3 zu § 9, vertretene Ansicht, "(D)er vierte Tatbestand des § 68 Abs. 4 AVG, daß ein Gesetz bestimmte Fehler des Bescheides ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht, wird durch § 9 verwirklicht", ist zwar im Hinblick auf den Wortlaut der auf abgeschlossene Geschehnisse bei Erlassung des widerrufenen Bescheides abstellende Sachverhalte in den jeweiligen Abs. 1 der §§ 9, 14f und 16 AuslBG nicht von vornherein von der Hand zu weisen, aber im Hinblick darauf, daß § 68 Abs. 4 AVG die ausdrückliche Bedrohung mit Nichtigkeit verlangt, nicht überzeugend.
Da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 646 wiedergegebene hg. Rechtsprechung) auch im Fall der Nichtigerklärung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 4 AVG - entgegen der Absicht des historischen Gesetzgebers - davon ausgeht, diese bewirke, daß der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht (ex nunc-Wirkung; aA. zB. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 664 mwN.), ist es für die Betrachtung der Folgen im Ergebnis ohne entscheidende Bedeutung, ob es sich bei der Aufhebungsform des Widerrufes der Arbeitserlaubnis um einen Fall der Nichtigerklärung oder einer sonstigen Zurücknahme einer Berechtigung außerhalb des Berufungsverfahrens handelt. Denn auch bei dem im Beschwerdefall in Frage kommenden anderen Fall der Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides handelt es sich um einen solchen der Vernichtbarkeit eines rechtskräftigen Bescheides (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1996, S. 565). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Februar 1952, Zl. 1376/51 = Slg. Nr. 2441 A, ausgesprochen, daß die Nichtigerklärung nur einen Spezialfall der Aufhebung darstellt. Bei dem im Beschwerdefall zu beurteilenden Fall der Aufhebung einer Berechtigung ist jedenfalls die Unwiderrufbarkeit des rechtskräftigen Bescheides durchbrochen, der zurückgenommene (= widerrufene) Bescheid kann für die Zukunft keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
Im Erkenntnis vom 11. Oktober 1977, Zl. 886/75 = Slg. 9403 A, hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend Zubauten, die während der Zeit der Geltung eines Baubewilligungsbescheides errichtet wurden, folgendes ausgeführt:
"Es ist richtig, daß der Erklärung eines Bescheides für nichtig im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG 1950 grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zukommt, doch kann die Wirkung der Nichtigerklärung eines konstitutiven Bescheides, wie die eines Baubewilligungsbescheides, nur in der Aufhebung des rechtsgestaltenden Inhaltes, nämlich im Wegfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides, bestehen. Der Fortfall der Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides bedeutet aber nichts anderes, als daß die Rechtslage wiederhergestellt wird, wie sie vor
seiner Erlassung bestanden hat. .... Die Nichtigerklärung vom
Jänner 1959 ... hatte die Wirkung, daß damit der Baubewilligungsbescheid vom Dezember 1958 beseitigt wurde und demnach ab der Wirksamkeit des Nichtigerklärungsbescheides der vom Beschwerdeführer errichtete Zubau als konsenslos errichtet behandelt werden mußte."
Tatbestandsvoraussetzung für die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis (die sich von der Neuerteilung einer Arbeitserlaubnis nur durch die in § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG normierte alternativ zu erfüllende zeitliche Voraussetzung unterscheidet, ansonsten aber de facto der Erteilung einer Arbeitserlaubnis gleichsteht) ist nach der Z. 1 des § 14e Abs. 1 AuslBG die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 14a AuslBG, umfaßt somit u.a. auch die Voraussetzung einer erlaubten Vorbeschäftigung.
Die rechtsgestaltende Wirkung der Arbeitserlaubnis vom 13. Oktober 1995 lag darin, daß der Beschwerdeführer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt war. Dem Widerruf der Arbeitserlaubnis kommt keine rückwirkende Kraft dergestalt zu, daß die Arbeitserlaubnis als von Anfang an nicht erteilt anzusehen wäre (daher ist schon aus diesem Gesichtspunkt keine Rückabwicklung des Dienstvertrages nötig, vgl. darüber hinaus § 14e Abs. 2 i. V.m. § 7 Abs. 8 AuslBG), jedoch gilt die erteilte Arbeitserlaubnis ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Widerrufsbescheides als nicht mehr existent. Da die während der letzten 14 Monate bzw. zwei Jahre vor Antragstellung auf Verlängerung (bzw. Neuausstellung) einer Arbeitserlaubnis zurückgelegten erlaubten Beschäftigungszeiten in der Dauer von 52 Wochen bzw. 18 Monaten eine Tatbestandsvoraussetzung für die zukünftige Erteilung einer (weiteren) Arbeitserlaubnis bilden, sind die bis zur Rechtskraft des Widerrufsbescheides auf der Grundlage der widerrufenen Arbeitserlaubnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten aufgrund des Wegfalles der rechtsgestaltenden Wirkung der vormals erteilten Arbeitserlaubnis - so wie ein während der Gültigkeit eines Baubewilligungsbescheides vor dessen Aufhebung errichteter Bau ab Rechtskraft des Aufhebungsbescheides als konsenslos anzusehen ist - als nicht erlaubte Beschäftigungszeiten im Sinne des AuslBG anzusehen. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der Widerruf einer Arbeitserlaubnis in der vorliegenden Konstellation nicht wirksam würde, weil umgehend beruhend auf Vorbeschäftigungszeiten ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Arbeitserlaubnis bestünde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. Februar 1999
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