VwGH 98/09/0082

VwGH98/09/008229.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des DM in W, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. Februar 1998, Zl. LGSW/Abt.10/13116/839475/1997, betreffend Ablehnung der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §14a Abs3 idF 1998/I/078;
AuslBG §14e Abs1 idF 1998/I/078;
AuslBG §19 Abs3 idF 1998/I/078;
AuslBG §19 Abs4 idF 1998/I/078;
AuslBG §20 Abs1 idF 1998/I/078;
AuslBG §14a Abs3 idF 1998/I/078;
AuslBG §14e Abs1 idF 1998/I/078;
AuslBG §19 Abs3 idF 1998/I/078;
AuslBG §19 Abs4 idF 1998/I/078;
AuslBG §20 Abs1 idF 1998/I/078;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 1997 auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung (AuslBG), abgewiesen.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet:

"Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien lehnte die Verlängerung Ihrer Arbeitserlaubnis nach § 14e Abs. 1 ab.

In Ihrer Berufung vom 2.1.1998 brachten Sie vor, daß Sie die erforderlichen Beschäftigungszeiten absolviert hätten.

Die Landesgeschäftsstelle Wien führt dazu aus:

Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis zu verlängern, wenn der Ausländer gem. § 14a AuslBG in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen oder während der letzten 2 Jahre mindestens 18 Monate im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.

Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab, daß Sie im Überprüfungszeitraum durchwegs Beschäftigungsverhältnisse in Wien hatten. Die Arbeitserlaubnis war allerdings für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich ausgestellt.

Die zur Verlängerung der Arbeitserlaubnis erforderlichen Beschäftigungszeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG liegen nicht vor."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung der Nov. BGBl. I Nr. 78/1998 (AuslBG) lauten:

"§ 14a Abs. 3: Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.

§ 14e Abs. 1: Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

  1. 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
  2. 2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war.

    § 19 Abs. 3: Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.

    § 19 Abs. 4: Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist vom Ausländer bei dem nach seinem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.

    § 20 Abs. 1: Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz, .... hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu entscheiden."

Der Beschwerdeführer war im Besitz einer vom Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich mit Gültigkeit vom 7. Dezember 1995 bis 6. Dezember 1997 ausgestellten Arbeitserlaubnis. Er legte sie dem nunmehrigen Antrag auf Verlängerung bei. Der Beschwerdeführer gab im Antrag seinen Wohnsitz mit 1170 Wien an. In diesem Antrag gab er als Arbeitgeber die Fa. J. GmbH mit Wiener Telefonnummer und mit einer Beschäftigung ab 9. April 1996 an. In der beigelegten "Bestätigung für den Dienstnehmer" dieses Arbeitgebers ist ein Wiener Firmensitz genannt. Dem entspricht der Inhalt der von der Behörde eingeholten Auskunft aus der Sozialversicherungsdatei vom 3. Dezember 1997. Die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde daraus abgeleiteten Tatsache, daß der Beschwerdeführer sohin im Bundesland Wien einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung seit 9. April 1996 nachging, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer geht mit der belangten Behörde davon aus, daß der Gesetzgeber in § 14e Abs. 1 AuslBG eine erlaubte Beschäftigung des Inhabers einer Arbeitserlaubnis von 18 Monaten in einem Beobachtungszeitraum von zwei Jahren verlangt. Diese richtige Auffassung beruht auf dem diesbezüglich unmißverständlichen Text des § 14e AuslBG (Verweis auf § 14a AuslBG in Z. 1; "nach diesem Bundesgesetz" in Z. 2). Damit ist die belangte Behörde aber im Recht, daß sie aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum entgegen der für das Bundesland Niederösterreich ausgestellten Arbeitserlaubnis in Wien beschäftigt war, eine entgegen § 14a Abs. 2 und 3 AuslBG und sohin nicht "erlaubte" (Z. 1 iVm § 14a Abs. 1 AuslBG) bzw. "nach diesem Bundesgesetz" (Z. 2) nicht korrekte Beschäftigung des Beschwerdeführers im zeitlichen Geltungsbereich der letztgültigen Arbeitserlaubnis, abgeleitet hat.

Für die vom Beschwerdeführer über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehende Interpretation verbleibt kein Raum. Insbesondere geht das Argument, der Beschwerdeführer hätte aus der Tatsache, daß die Arbeitserlaubnis von einer Wiener Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausgestellt wurde, auf eine zulässige Beschäftigung in Wien schließen dürfen, angesichts des unmißverständlichen Inhaltes der Arbeitserlaubnis und der auf §§ 19 Abs. 4 und 20 Abs. 1 beruhenden Vorgangsweise der örtlich zuständigen Wiener Behörde erster Instanz, ins Leere.

Ergänzend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig anmerkt - der Wiener Arbeitgeber für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung hätte erwirken müssen (was laut der Gegenschrift der Arbeitgeber auch erkannt und eine solche beantragt hätte; eine Beschäftigungsbewilligung sei aber nicht erteilt worden), um der auf der ausgestellten Arbeitserlaubnis für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich im Hinblick auf die Ausstellung einer Verlängerung dieser Arbeitserlaubnis beruhenden Rechte nicht verlustig zu gehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 1998

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