Normen
AVG §69;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
AVG §69;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt am K.-Bach ein Sägewerk samt einer Kraftwerksanlage. Der Wasserbezug zum Betrieb dieser Anlagen erfolgt in der Form, daß am G.-Bach auf Grundstück Nr. 634/1 ein Ausleitungsbauwerk besteht, welches die zum Betrieb dieser Anlagen notwendige Wassermenge dem G.-Bach entnimmt und in das Gerinne des K.-Baches ausleitet. Das Ausleitungsbauwerk war ursprünglich in Holzbauweise ausgeführt. Auf Grund der Baufälligkeit wurde dieses Bauwerk vom Beschwerdeführer an Hand von Projektsunterlagen des Dipl.-Ing. Sch. neu errichtet.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vertrat in einem Bescheid vom 10. April 1989 die Auffassung, diese Maßnahme stelle keine bewilligungsfreie Instandsetzung, sondern eine bewilligungsbedürftige Wiederherstellung dar.
Der Beschwerdeführer beantragte die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wiederherstellung des Ausleitungsbauwerkes.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 2. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiedererrichtung des Ausleitungsbauwerkes unter Auflagen und Bedingungen erteilt (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der Abänderung des Ausleitungsbauwerkes durch Erhöhung der Wehrkrone durch eine angebrachte Eisenschiene in der Höhe von 5 cm gemäß den §§ 9 und 12 WRG 1959 abgewiesen.
Unter Spruchabschnitt III wurde dem Beschwerdeführer der auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützte wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die im Bereich des Überlaufes des Ausleitungsbauwerkes zur Erhöhung der Wehrkrone angebrachte Eisenschiene zu beseitigen.
In der Begründung heißt es, die Abweisung des Antrages auf Genehmigung der im Bereich des Überlaufes des Ausleitungsbauwerkes zur Erhöhung der Wehrkrone angebrachten Eisenschiene ergebe sich aus der Tatsache, daß diese Eisenschiene nicht im früheren Konsens enthalten sei und daß durch den Verbleib derselben in das Wasserrecht des G. am W.-Bach eingegriffen würde.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 26. März 1997 stellte der LH gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß das Ausleitungsbauwerk nicht in Übereinstimmung mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 2. September 1992 errichtet wurde. Dies deswegen, weil die Eisenschiene nicht entfernt und die Auflagenpunkte 1 bis 3 nicht erfüllt worden seien.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, er habe einen Antrag auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gestellt und gegen die Abweisung dieses Antrages Berufung erhoben. Es habe sich nämlich nachträglich herausgestellt, daß seinerzeit die Rekonstuktion des Ausleitungsbauwerkes durch den Projektanten Dipl.-Ing. Sch. unrichtig erfolgt sei. Diese unrichtige Rekonstuktion habe sich dadurch herausgestellt, daß die ausgeleitete Wassermenge für den Beschwerdeführer plötzlich und überraschend auf ein Minimum reduziert worden sei. Solange das Wiederaufnahmeverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei, seien Maßnahmen zur Veränderung des von Dipl.-Ing. Sch. rekonstruierten Bauwerkes völlig sinnlos, da hinsichtlich dieser angeordneten Maßnahmen das Wiederaufnahmeverfahren vorrangig sei. Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes sei bei rechtlich richtiger Beurteilung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde damit zu rechnen, daß dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben werde und das Ausleitungsbauwerk so zu verändern sei, daß der Auslaufquerschnitt als Parabelquerschnitt herzustellen sei. Der LH hätte daher nicht den Überprüfungsbescheid erlassen dürfen, sondern das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens unterbrechen müssen. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den Überprüfungsbescheid aufzuheben und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zu unterbrechen, jedenfalls aber die Mängelbehebungsfrist bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag aufzuschieben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1998 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
In der Begründung heißt es, der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers angemerkt, aus fachlicher Sicht sei bezüglich der offenen Punkte 2 und 3 des Kollaudierungsbescheides (Hochwasserabflußprofil herstellen und Steinsicherung unterstrom des Absturzbauwerkes) eine Änderung nicht vorstellbar, da diese Sicherungsmaßnahmen für Hochwasser unabhängig vom Aufteilungsschlüssel bzw. Details an der Schwelle bzw. Auslauföffnung zu erfolgen hätten. Die offenen Punkte 1 und 4 beträfen die Entfernung der konsenslosen Metallschiene. Die Entfernung bzw. erneute Montage sei ein sehr geringer baulicher Aufwand und ein allfällig verlorener Aufwand sei unbedeutend. Überdies würden von anderen Anrainern Nachteile durch die Metallschiene angegeben. Aus fachlicher Sicht seien die Einwände des Beschwerdeführers unberechtigt bzw. von untergeordneter Bedeutung. Dem habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entgegengehalten, daß dieses Gutachten vollkommen unrichtig sei. Fachliche Gegenargumente habe er aber nicht angeführt. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen habe die konsenslose Maßnahme, nämlich der auf der Überfallkrone montierte Metallwinkel, wesentliche Auswirkungen auf die Wasseraufteilung bzw. negative Auswirkungen auf einige Kraftwerksbetreiber. Diese Ausführungen seien logisch und schlüssig. Der Berufung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien völlig unrichtig. Er habe im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, daß die Rekonstruktion des Ausleitungsbauwerkes durch Dipl.-Ing. Sch. vollkommen unrichtig erfolgt sei und daher nicht von einer konsensgemäßen Wiedererrichtung gesprochen werden könne. In formeller Hinsicht werde geltend gemacht, daß im Kollaudierungsverfahren keine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden habe. Die Voraussetzungen für einen Entfall einer mündlichen Verhandlung lägen nicht vor. Einerseits handle es ich für die Beteiligten nicht bloß um eine Anlage von geringer Bedeutung, andererseits werde massiv in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Es sei davon auszugehen, daß bei Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und der konsensgemäße Zustand etwa durch die Ausführung des Ausleitungsbauwerkes in der Form eines Parabelquerschnittes oder durch Anbringung bzw. Belassung der Metallschiene genehmigt worden wäre. Im übrigen hätten die unrichtigen Feststellungen des Amtssachverständigen erörtert werden können. Es wäre möglich gewesen, die Abweichung gegenüber dem konsensgemäßen Altbestand aufzuzeigen und zu sanieren.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden.
Gegenstand der wasserrechtlichen Überprüfung und des Überprüfungsbescheides ist die Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage.
Im Bewilligungsbescheid vom 2. September 1992 wurde die Erhöhung der Wehrkrone durch eine angebrachte Eisenschiene ausdrücklich nicht genehmigt. Daß diese Eisenschiene bei der Überprüfung der Anlage nach wie vor vorhanden war, ist unbestritten. Ebenso ist unbestritten, daß die Punkte 1 bis 3 der Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht ausgeführt wurden. Im Überprüfungsbescheid wurde daher zu Recht festgestellt, daß die ausgeführte Anlage nicht mit der bewilligten übereinstimmt. Ob die Rekonstruktion des Ausleitungsbauwerkes durch den Projektanten Dipl.-Ing. Sch. dem ursprünglichen Konsens entsprach oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Alle diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, darzutun, daß das von Dipl.Ing. Sch. ausgearbeitete und dem Antrag auf Bewilligung zur Wiederherstellung des Ausleitungsbauwerkes und dem Bewilligungsbescheid vom 2. September 1992 zugrundegelegte Projekt nicht dem ursprünglichen Konsens entsprach. Dies ist aber im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren irrelevant. Die Wasserrechtsbehörde war auch nicht verpflichtet, das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auszusetzen. Solange der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 2. September 1992 dem Rechtsbestand angehört, hat sich die wasserrechtliche Überprüfung auf diesen zu beziehen.
Nach § 121 Abs. 2 WRG 1959 kann die Behörde von der Anordnung und Durchführung einer mündlichen Überprüfungsverhandlung nach den §§ 40 bis 44 AVG absehen und sich auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung überzeugen, wenn es sich um Anlagen handelt, die an sich geringere Bedeutung haben und überdies nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht in größerem Umfange berühren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 für ein Abstandnehmen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorlagen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Bestimmungen des § 121 WRG 1959 über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dies traf aber im Beschwerdefall nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer mündlichen Verhandlung hätte die Frage der unrichtigen Rekonstruktion des Ausleitungsbauwerkes durch den Projektanten erörtert werden können, ist ihm zu erwidern, daß dies eine Frage ist, die überhaupt nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer angesprochene nachträgliche Bewilligung der Abweichungen vom Bewilligungsbescheid, wie sie § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorsieht, überhaupt in Betracht kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - es sich bei diesen Abweichungen um die Ausführung von im Bewilligungsbescheid ausdrücklich abgelehnten Maßnahmen handelt. Im Beschwerdefall kommt jedenfalls eine nachträgliche Bewilligung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 schon deswegen nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen sowohl im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als auch im angefochtenen Bescheid die Belassung der Eisenschiene einen Eingriff in fremde Wasserrechte bedeuten würde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte also zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. November 1998
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