VwGH 98/07/0088

VwGH98/07/00886.8.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des W M in U, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Mai 1998, Zl. Senat-GF-97-006, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1998 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

"Die Bezirkshauptmannschaft G. hat mit Bescheid vom 13. Juni 1991, 9-W-90286/4, Herrn (Beschwerdeführer) gemäß § 31c WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies durch Trockenabbau auf den Grundstücken Nr. 388/1, 388/2, 388/4, 388/5, 388/6 und 389/1 (alle KG U.) im Gesamtausmaß von ca. 7,5 ha erteilt.

Auflagepunkt Nr. 2 dieser wasserrechtlichen Bewilligung legt die Höhenlage der Abbausohle vor der Aufhöhung mit 149,1 m über Adria fest. Dies entspricht einer Abbautiefe von 6,5 m. Nach der Aufhöhung hat die Grubensohle eine Höhenlage von 150,6 m über Adria aufzuweisen.

Herr (Beschwerdeführer) hat dem genannten Auflagepunkt insofern zuwidergehandelt, als im Zeitraum vom 13.4.1996 bis 6.5.1996 die Grubensohle auf den genannten Grundstücken unter dem vorgeschriebenen Wert von 149,1 m über Adria lag, weshalb ein Großteil des Areals überflutet war. Im nördlichen Bereich des bewilligten Abbaugebietes lag das Grubensohlenniveau etwa 10 - 20 cm über dem Grundwasserstand und somit ebenfalls unter dem bewilligten Wert; auch bewegte sich die Abbausohle im südöstlichen Bereich bei einem Wert von 146 m über Adria. Herr (Beschwerdeführer) hat somit eine gemäß § 31c bewilligungspflichtige Anlage entgegen der hiefür erteilten Bewilligung betrieben.

Übertretungsnorm:

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. vom 13.6.1991, 9-W-90286/4,

Auflagepunkt 2 iVm § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959."

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem § 44a Z. 1 VStG. Es fehle eine "konkrete modale Umschreibung" des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatverhaltens. Es sei eine Vielzahl einschlägiger Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig, weshalb eine eindeutige und konkretisierende Umschreibung des Tatverhaltens zur Abgrenzung und Vermeidung einer Doppelbestrafung unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung ist im angefochtenen Bescheid ausreichend präzise umschrieben. In örtlicher Hinsicht erfaßt der angefochtene Bescheid mangels diesbezüglicher Einschränkung den gesamten Abbaubereich auf den im Spruch näher bezeichneten Grundstücken. Der angefochtene Bescheid erfaßt daher für den in ihm genannten Zeitraum alle jene Stellen im Abbaugelände, an welchen die vorgeschriebene Abbausohle unterschritten wurde. Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht nicht (vgl. das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangene, den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 97/07/0165).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, im Tatzeitraum vom 13. April 1996 bis 6. Mai 1996 sei praktisch die gesamte Grubensohle durch den beträchtlichen Grundwasserspiegelanstieg im Frühjahr 1996 bis zu 0,75 m unter Wasser gelegen. In diesem Zeitraum könne daher von einem "Betrieb" der zur Gewinnung von Sand und Kies durch Trockenabbau bewilligten Anlage keine Rede sein.

Auflagepunkt 2 der von der Bezirkshauptmannschaft G. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung legt die Höhenlage der Abbausohle vor der Aufhöhung mit 149,1 m über Adria fest. Dies bedeutet, daß die Höhenlage der Abbausohle zu keinem Zeitpunkt unter diesem Niveau liegen durfte. Lag zu irgendeinem Zeitpunkt die Abbausohle tiefer, so wurde dadurch die Dauervorschreibung des Auflagenpunktes 2 verletzt, ohne daß es darauf ankam, ob in dem betreffenden Zeitpunkt Abbauvorgänge stattfanden oder nicht. Die Unterschreitung der festgesetzten Abbautiefe stellt ein Dauerdelikt dar, welches so lange andauert, als nicht eine entsprechende Aufhöhung vorgenommen wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Tatzeitraum hätten keine Abbauvorgänge stattgefunden, ist daher rechtlich irrelevant.

Der Beschwerdeführer meint, er habe gar nicht gegen Auflagepunkt 2 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verstoßen können, weil ihm mit dem am 30. April 1996 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1996 die von der Bezirkshauptmannschaft G. am 13. Juni 1991 erteilte Trockenabbaubewilligung entzogen worden sei und spruchgemäß nach dem Inhalt des Entzugsbescheides ein weiterer Abbau auf den angeführten Grundstücken unverzüglich einzustellen gewesen sei. Damit sei gleichzeitig auch die Aufhöhungsverpflichtung entfallen.

Dieser Einwand geht schon deswegen ins Leere, weil der Beschwerdeführer gegen den Entziehungsbescheid Rechtsmittel ergriffen hat, denen aufschiebende Wirkung zukam. Im Tatzeitraum war daher Auflagepunkt 2 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides noch wirksam.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, eine Bestrafung scheide schon aus Gründen des § 5 Abs. 1 VStG aus, weil ihm für den gesamten inkriminierten Tatzeitraum infolge einer durch höhere Gewalt bedingten Überflutung des gesamten Grubenareals ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht zumutbar gewesen sei. Eine Aufhöhung sei nicht möglich gewesen. Dieser Umstand hätte sich auch bei der Strafbemessung mildernd auswirken müssen.

Höhere Gewalt lag nicht vor. Wie sich den Ausführungen des Zeugen Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde entnehmen läßt, hätte die Grubensohle nicht überflutet sein können, wenn die bewilligte Abbautiefe nicht unterschritten worden wäre. Eine Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Der Beschwerdeführer hätte daher nach § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies hat er im Verwaltungsstrafverfahren nicht getan. Er hat zwar vorgebracht, daß die Flutung von ca. zwei Dritteln der Schottergrube aus einem seit dem Frühjahr witterungsbedingt eingetretenen Anstieg des Grundwasserspiegels herrühre, weswegen ein Verschulden des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer wurde aber nicht die Überflutung der Schottergrube zum Vorwurf gemacht, sondern ein zu tief vorgetriebener Abbau sowie die Belassung dieses Zustandes. Das Vorbringen, die Flutung eines Teils der Schottergrube sei auf einen Grundwasseranstieg zurückzuführen, hat nichts mit der Frage zu tun, ob es dem Beschwerdeführer unmöglich war, die Abbautiefe einzuhalten und dort, wo sie nicht eingehalten wurde, wieder eine Aufhöhung vorzunehmen. Die erstmals in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, eine Aufhöhung sei im Tatzeitraum wegen der teilweisen Überflutung der Grube nicht möglich gewesen, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar; sie wird außerdem nicht begründet.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. August 1998

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