Normen
BauO Tir 1989 §56 Abs7;
BauRallg;
LBauO Tir §58;
LBauO Tir §70;
ROG Tir 1972 §15;
BauO Tir 1989 §56 Abs7;
BauRallg;
LBauO Tir §58;
LBauO Tir §70;
ROG Tir 1972 §15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 7. Dezember 1972 wurde dem Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten die baubehördliche Genehmigung zum An- und Umbau einer Jausenstation auf dem näher angeführten Grundstück erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 5. September 1973 wurde dem Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die Baubewilligung zum An- und Umbau eines Gebäudes in ein Gasthaus auf dem angeführten Grundstück gemäß den vorgelegten Plänen unter Auflagen erteilt. Gemäß der Baubeschreibung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Bauansuchens war für das Erdgeschoß "ein Gastlokal, eine Küche, eine Speis, ein Getränkeraum, ein Heizraum, Herren- und Damen-WC, sowie das Stiegenhaus" geplant, während im Obergeschoß sechs Zimmer, zwei WC, ein Bad und ein Abstellraum eingebaut werden sollten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Oktober 1995 wurde den Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Zubau von Kellerräumen und einer Garage zum bestehenden Gasthof G. auf dem angeführten Grundstück unter Auflagen erteilt.
Sowohl der Bescheid vom 7. Dezember 1972 als auch jener vom 5. September 1973 enthielten u.a. folgende Auflage:
"Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung über Wohnräume entsprechen und heizbar sein. Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderschrank zur Verfügung zu stellen. Ferner muss eine ausreichende Zahl von Waschgelegenheiten vorhanden sein."
Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am 21. September 1995 wurde durch den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde festgestellt, dass die Mitbeteiligten das Gebäude des Gasthofes G. als Dauerwohnsitz nutzten.
Mit Bescheid vom 4. April 1996 wurde den Mitbeteiligten die weitere Benützung der baulichen Anlage als Dauerwohnsitz gemäß § 43 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 1989 untersagt. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass es sich bei dem vorliegenden Objekt um eine ursprünglich als Jausenstation konzipierte Gaststätte handle, die im Zuge von Umbaumaßnahmen in den Jahren 1972 bis 1974 zum bestehenden Gasthof erweitert worden sei und sich im Freiland befinde. Der sich daraus ergebende Verwendungszweck als Gastbetrieb "gehe nicht konform mit der Nutzung als Dauerwohnsitz".
Die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde vom 7. August 1996 als unbegründet abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996 Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde verwiesen. Diese aufhebende Vorstellungsentscheidung wurde damit begründet, dass gemäß § 56 Abs. 7 Tiroler Bauordnung die Verwendung eines nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichteten Gebäudes oder Gebäudeteiles davon zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck einer Baubewilligung bedürfe, wenn diese Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben könne. Wie sich aus dem Baubescheid vom 7. Dezember 1992 (offenbar gemeint: 1972) ergebe, seien im jetzigen Gasthaus G. von Anbeginn an Wohnräume für Dienstnehmer vorgesehen gewesen. Aus den vorgelegten Meldebestätigungen gehe hervor, dass der Erstmitbeteiligte seit 25. Mai 1964 und die Zweitmitbeteiligte seit 18. März 1991 unter der Adresse des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mit Hauptwohnsitz gemeldet und dort wohnhaft seien. Die Berufungsbehörde habe es jedoch unterlassen, eine Überprüfung dahingehend durchzuführen, ob die Mitbeteiligten, als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, den Gasthof G. betrieben und ihre Wohneigenschaft dahingehend als Betriebswohnung im Sinne des seinerzeitigen Baubewilligungsbescheides (Seite 5 Pkt. 9) zu werten sei. Die Berufungsbehörde habe dahingehend ihre Ermittlungspflicht im Sinne der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG verletzt. In diesem Sinne scheine es daher fraglich, ob überhaupt eine Änderung des Verwendungszweckes vorliege, die die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 7 Tiroler Bauordnung rechtfertige. Sollten die Ermittlungsergebnisse hervorbringen, dass eine Änderung des Verwendungszweckes erfolgt sei, so sei auf das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland vom 25. November 1993 zu verweisen. In diesem Sinne sei eine bescheidmäßige Untersagung der weiteren Benützung gemäß § 43 Abs. 3 Tiroler Bauordnung nicht hinsichtlich des gesamten Gebäudes gerechtfertigt, sondern allenfalls hinsichtlich des mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 bewilligten Keller- und Garagenzubaues, welcher nunmehr offensichtlich als Werkraum benützt werde. Dabei sei jedoch auf § 41 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz zu verweisen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 26. Februar 1998 wurde die Berufung der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen. In diesem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, es sei festzustellen, dass eine besondere Widmung der Zimmer (die mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 5. September 1973 genehmigt worden waren) nicht ausgewiesen sei. In der Plandarstellung zum Bauvorhaben, das mit dem Baubewilligungsbescheid vom 17. Oktober 1995 bewilligt worden sei, seien die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß des Gebäudes ohne nähere Zweckangaben weiterhin nur mit "Zimmer" bezeichnet. Festzustellen sei, dass baulich zur Wohnnutzung geeignete Zimmer auf Grund des Umbaues der Jausenstation erstmals im Jahre 1973/74 geschaffen worden seien. Früher wie heute sei das "G." ein Ausflugsgasthaus auf 1400 m Seehöhe, das nur in den Sommermonaten im Umfang des Ausflugsverkehrs bewirtschaftet werde. Die seinerzeitige "bauliche Zweckbestimmung" sei im Lichte dieser Umstände jedenfalls dahin abzuleiten, dass allenfalls Fremdenzimmer zur Nächtigung oder aber allfällige Personalunterkünfte für den saisonalen Bedarf davon umfasst sein könnten, keinesfalls aber ein Dauerwohnsitz im Freiland. Bis zur Wohnsitznahme durch die Mitbeteiligten am 18. März 1991 (nicht, wie von der belangten Behörde irrtümlich angenommen, hinsichtlich des Erstmitbeteiligten seit 25. Mai 1964) habe in diesem Gebäude kein Wohnsitz bestanden. Das Gebäude werde nur in den Sommermonaten bewirtschaftet. Dies ergebe sich einerseits aus den Auskünften der Mitbeteiligten selbst, andererseits auch aus den aktenkundigen und den Mitbeteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgelegten Erhebungen. Die flächenwidmungsmäßige Eignung eines Grundstückes zur baulichen Nutzung sei ein wesentliches Kriterium der Zulässigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteiles nach der Tiroler Bauordnung. Es sei daher davon auszugehen, dass die von den Mitbeteiligten seit 18. März 1991 vorgenommene Nutzung als Dauerwohnsitz (in melderechtlicher Terminologie: "Hauptwohnsitz") hinsichtlich der bestehenden Flächenwidmung "Freiland" jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung bedürfte. Im Freiland seien gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 nur die im § 41 Abs. 2 leg. cit. angeführten Baulichkeiten zulässig. Darüber hinaus dürften weiters Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienten, und sonstige Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet werden. Gemäß § 42 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 sei die Änderung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen in solchen Gebäuden zu Wohnzwecken nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, sohin wiederum ausschließlich im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, zulässig. Dieses Kriterium erfülle das verfahrensgegenständliche Gasthaus nicht. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass auch § 15 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 in der am 18. März 1991 anzuwendenden Fassung Wohnnutzungen im Freiland ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zugelassen habe. Die formelhafte Aufzählung von Auflagen für allfällige Dienstnehmerunterkünfte in den Baubescheiden von 1972 und 1973 stelle für sich keine baurechtliche Bewilligung einer Betriebswohnung dar, auf die sich die Mitbeteiligten berufen könnten.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde verwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gebäude, wie aus der Baubeschreibung des Baubewilligungsbescheides vom 5. September 1973 hervorgehe, ein erstes Obergeschoß mit 6 Zimmern, 2 WC, Bad und Abstellraum erhalten habe. Wie der Baubewilligungsbescheid vom 7. Dezember 1972 enthielt auch dieser Baubewilligungsbescheid eine Auflage betreffend Wohnräume für Dienstnehmer. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde sei diese in Punkt 9 enthaltene Bestimmung betreffend Dienstnehmerwohnungen nicht als "schablonenhafte Vorschreibung des Arbeitsinspektorates für den Fall, dass Räume allfälligen Dienstnehmern als Wohnräume zur Verfügung gestellt würden" zu qualifizieren, sondern sei eine einen integrierenden Bestandteil der angeführten Bescheide bildende Auflage, die mit der baurechtlichen Bewilligung in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang stehe. Wie schon in der Begründung der Vorstellungsentscheidung vom 21. Oktober 1996 für die Gemeindebehörde bindend festgestellt worden sei, sei daher bereits die Schaffung von Wohnräumen (nach der Tiroler Landesbauordnung) für Dienstnehmer vom Konsens der Baubescheide vom 7. Dezember 1972 und 5. September 1973 erfasst. Im neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahren sei daher festzustellen, ob überhaupt eine Änderung des Verwendungszweckes vorliege, welche die Anwendbarkeit des "§ 56 Abs. 2 TBO" (gemeint offensichtlich § 56 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 1989) rechtfertige. Das ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Zweitmitbeteiligte seit 18. März 1991 und der Erstmitbeteiligte zumindest ebenfalls seit 18. März 1991 ihren ordentlichen Wohnsitz im verfahrensgegenständlichen Gebäude angemeldet hätten. Es sei ermittelt worden, dass der Gasthof von den Mitbeteiligten bewirtschaftet werde, aber jeweils nur in der Zeit von Anfang April bis Mitte November geöffnet sei. Ob der Gasthof darüber hinaus von den Mitbeteiligten bewohnt und bewirtschaftet werde, sei nicht festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Mitbeteiligten als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes den näher angeführten Gasthof betrieben und ihre Wohneigenschaft dahingehend als Betriebswohnung im Sinne der Baubewilligung der Bescheide vom 7. Dezember 1972 und vom 5. September 1973 zu werten sei. Aus § 56 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 1989 gehe hervor, dass die bauordnungsgemäße Benutzung jene sei, die sich aus dem der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck ergebe. Da es somit ausschließlich auf den bewilligten Verwendungszweck ankomme, sei entgegen der Ansicht der Gemeindebehörde auch unerheblich, dass die Mitbeteiligten den Gasthof möglicherweise erst seit 18. März 1991 und nicht schon vorher als Hauptwohnsitz benützt hätten, da ausschließlich zu prüfen gewesen sei, ob die nunmehrige Verwendung dem bewilligten Verwendungszweck entspreche. Aus der Baubeschreibung einschließlich der unter Punkt 9 festgehaltenen Auflage der angeführten Bescheide gehe hervor, dass eine Verwendung von Räumen des Gasthofes als Dienstnehmerwohnungen bewilligt worden sei. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde sei nach gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant, ob Räume von Dienstnehmern oder vom Betreiber selbst genutzt würden, da beide Nutzungsarten im bewilligten Verwendungszweck "Wohnen zum Betrieb des Gasthofes" ihre Deckung fänden. Diesem Wohnzweck stehe auch nach gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, dass ein Gasthof nicht ganzjährig (oder beispielsweise an Feiertagen nicht) betrieben werde. Es liege somit keine Änderung des Verwendungszweckes vor, die eine Baubewilligung gemäß § 56 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 1989 erfordern würde. Es sei eine bescheidmäßige Untersagung der weiteren Benützung gemäß § 43 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 1989 hinsichtlich des gesamten Gebäudes nicht gerechtfertigt, sondern allenfalls - wie schon in der Vorstellungsentscheidung vom 21. Oktober 1996 ausgeführt - hinsichtlich des mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 bewilligten Keller- und Garagenzubaues, der nunmehr offensichtlich als Werkraum benützt werde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde der betroffenen Gemeinde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die Mitbeteiligten - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. Im Falle der Entscheidung eines Kollegialorganes, wie im vorliegenden Fall des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde, ist gemäß der hg. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/06/0221) für die anzuwendende Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung der Kollegialbehörde (im vorliegendenden Fall der 26. Februar 1998) maßgeblich.
Gemäß § 43 Abs. 3 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn er sie nicht selbst benützt, dem Benützer u.a. die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck, bei baulichen Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet wurden, zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird, ohne dass die Bewilligung nach § 25 lit. d bzw. § 56 Abs. 7 vorliegt. Gemäß § 56 Abs. 7 TBO bedarf die Verwendung eines nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichteten Gebäudes oder Teiles davon zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck, wenn diese Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann, einer Baubewilligung.
Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, die Annahme der belangten Behörde, es sei mit den Baubescheiden vom Dezember 1972 und vom September 1973 eine Betriebswohnung bewilligt worden, sei rechtsirrig. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Antragstellung der Mitbeteiligten dergestalt nicht stattgefunden hätte, dass eine ganzjährige Wohnungsnahme im vorliegenden Gebäude bewilligt hätte werden sollen. Die belangte Behörde sei offensichtlich der Auffassung, dass mit der Bewilligung der Errichtung von Zimmern bereits die Erlaubnis zur (ganzjährigen) Wohnungsnahme verbunden gewesen wäre, selbst wenn dies im Bewilligungsansuchen nicht zum Ausdruck gekommen wäre. Folgerichtig müsste dann jedem Objekt im Freiland, das genehmigterweise über "irgendwelche" Zimmer verfüge, dieses Privileg zugebilligt werden. Gerade dies sei weder der Fall noch könne es raumordnerisch gebilligt werden. Aus den Erklärungen der Mitbeteiligten ergebe sich, dass die angeführte Auflage betreffend Dienstnehmerwohnungen gerade nicht umgesetzt worden sei. Dienstnehmerräume seien schon begrifflich keine Betriebswohnung. Selbst wenn man die Auffassung der belangten Behörde teile, dass aus Auflagen des Baubewilligungsbescheides ein Konsens für einen bestimmten Verwendungszweck ableitbar wäre, sei damit keineswegs gesagt, dass eine (ganzjährig nutzbare) "Betriebswohnung" für nicht dem Personal (=Dienstnehmer) zugehörige Personen gleichermaßen von der Erlaubnis umfasst wäre. Es dürfe als amtsbekannt gelten, dass auf 1400 m Seehöhe und weitab von der Siedlung situierte Ausflugsgasthäuser nicht ganzjährig durchgehend bewirtschaftbar seien. Dies gelte auch für das vorliegende Gasthaus. Dem Nutzungstypus "Dienstnehmerwohnung" sei immanent, dass solche Räumlichkeiten jeweils zur vorübergehenden Unterkunft für die Dauer des Arbeitseinsatzes bestimmt seien. Aus den Bewilligungsbescheiden vom Dezember 1972 und September 1973 lasse sich mangels entsprechender Antragstellung nicht ableiten, dass sich diese auf eine ganzjährig nutzbare Betriebswohnung erstrecken würden. Auf welche "gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" sich die belangte Behörde dabei stütze, werde von der belangten Behörde nicht angegeben.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der aufhebende Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996 unbekämpft geblieben ist. Den die Aufhebung tragenden Gründen eines solchen Vorstellungsbescheides kommt bindende Wirkung zu. Der die Aufhebung tragende Grund dieses Vorstellungsbescheides war, dass die Berufungsbehörde es unterlassen hätte, "eine Überprüfung dahingehend durchzuführen, ob" die Mitbeteiligten "als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes, den Gasthof G... betreiben und ihre Wohneigenschaft dahingehend als Betriebswohnung im Sinne des seinerzeitigen Baubewilligungsbescheides (Seite 5 Pkt. 9) zu bewerten" sei. Die Berufungsbehörde habe dahingehend ihre Ermittlungspflicht im Sinne der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG verletzt. Dabei hat die belangte Behörde für das Vorliegen einer Betriebswohnung nicht darauf abgestellt, ob das in Frage stehende Gasthaus ganzjährig oder nur während eines Teiles des Jahres betrieben wird. Wenn die Berufungsbehörde in ihrem zuletzt ergangenen Berufungsbescheid vom 26. Februar 1998 die Auffassung vertrat, dass die seinerzeitige "bauliche Zweckbestimmung" allenfalls Fremdenzimmer zur Nächtigung oder aber allfällige Personalunterkünfte für den saisonalen Bedarf umfassen habe können, keinesfalls aber einen Dauerwohnsitz im Freiland, vertrat sie damit eine Auffassung, die im Widerspruch zu dem die Aufhebung tragenden Grund des Vorstellungsbescheides vom 21. Oktober 1997 stand.
Aber auch wenn man der Auffassung ist, dass der bekämpfte Berufungsbescheid vom 26. Februar 1998 die sich aus dem Vorstellungsbescheid vom 21. Oktober 1997 ergebende Bindungswirkung nicht verletzt hat, erfolgte die Aufhebung dieses Berufungsbescheides durch den angefochtenen Bescheid zu Recht.
Es ist dabei zunächst auf die Frage einzugehen, von welchem "aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck" im Sinne des § 56 Abs. 7 TBO im Falle der mit Baubewilligungsbescheid vom September 1973 bewilligten Zimmer im ersten Obergeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auszugehen ist. Die Baubewilligung vom September 1973, die die in Frage stehenden Zimmer umfasst, ist im Geltungszeitraum der Tiroler Landesbauordnung aus dem Jahre 1901 ergangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. November 1981, Slg. Nr. 10.596/A, ausgeführt hat, hat diese Bauordnung keine Bestimmung des Inhaltes enthalten, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen sei, ebenso wenig sei eine Beschränkung des Verwendungszweckes im Rahmen der "Erlaubnis zur Benützung des Baues" (§ 58) vorgesehen gewesen, vielmehr sei nach dieser Rechtsvorschrift beim Lokalaugenschein festzustellen gewesen, ob Plan und Bedingungen des Baues eingehalten, der Bau ordnungsgemäß geführt und gehörig ausgetrocknet sei (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0265). In diesem Zusammenhang vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass sich eine Bewilligungspflicht für Veränderungen des Verwendungszweckes von einem Wohnhaus für den Eigenbedarf in einen Freizeitwohnsitz aus der Tiroler Landesbauordnung auch nicht aus den Vorschriften über das Erfordernis einer Baubewilligung zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden (§ 45) ableiten lasse, da nach dieser Gesetzesstelle zu den wesentlichen Abänderungen nur diejenigen gerechnet werden, "wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes die bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird". Auch aus § 70 Tiroler Landesbauordnung sei keine Bewilligungspflicht für die Änderung des Verwendungszweckes ableitbar, weil sich diese Bestimmung nur auf die Herstellung von Gebäuden bezieht, was sich nicht nur aus der Verwendung des Wortes "Herstellung" ableitet, sondern auch daraus, dass Erleichterungen in Bezug auf die Statik vorgesehen waren. Auch die Schaffung der Widmungskategorie "Freiland" im Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 i. V.m. der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes mit einer solchen Widmung änderte daran für auf solche nunmehr als Freiland gewidmeten Grundstücken bereits bestehende Gebäude nichts (vgl. dazu das zuletzt genannte hg. Erkenntnis Zl. 95/06/0265 und das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0221).
In dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Baubewilligungsbescheid vom September 1973 kann für die fraglichen Zimmer als aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehender Verwendungszweck zumindest abgeleitet werden, dass diese Zimmer zu Wohnzwecken der Betriebsinhaber des Gasthofes bzw. von deren Angestellten genutzt werden dürfen. Ob dieser Bescheid auch die Verwendung der angeführten Zimmer als Fremdenzimmer deckt, musste im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Zutreffend hat die belangte Behörde zur Auslegung in diesem Zusammenhang auch jene Auflage im Baubewilligungsbescheid herangezogen, in der nähere Anforderungen für die allenfalls Dienstnehmern zur Verfügung gestellten Räume für Wohnzwecke angeordnet wurden. Eine zeitliche Beschränkung der Zulässigkeit der Nutzung dieser Zimmer jedenfalls zu den Wohnzwecken der Betriebsinhaber kann aus dieser Bewilligung nicht abgeleitet werden.
Wenn es die beschwerdeführende Gemeinde für maßgeblich hält, dass die Antragstellung im Bauverfahren im Jahr 1973 darauf hätte lauten müssen, dass eine ganzjährige Wohnungsnahme zu bewilligen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Tiroler Landesbauordnung - wie bereits dargelegt - in keiner Weise auf den Verwendungszweck einer baulichen Anlage abgestellt hat.
Auch aus dem Umstand, dass die in Frage stehenden Zimmer nicht Dienstnehmern zu Wohnzwecken überlassen worden seien, kann zur Auslegung des aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweckes der verfahrensgegenständlichen Zimmer nichts gewonnen werden.
Auch aus § 52 Tiroler Landesbauordnung aus dem Jahre 1901 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Baubewilligung unwirksam wird, wenn nicht binnen zwei Jahren (vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet) mit dem Bau begonnen wird. Dass mit dem in Frage stehenden Bauvorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung vom 5. September 1973 begonnen wurde, wird von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht behauptet. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab - wie die beschwerdeführende Gemeinde meint - dass ein allenfalls aus der Baubewilligung abzuleitender Verwendungszweck innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Rechtskraft der Baubewilligung auch tatsächlich erfüllt wird.
Wenn sich die beschwerdeführende Gemeinde weiters darauf stützt, dass bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligungsbescheide vom 7. Dezember 1972 und von 5. Dezember 1973 das Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1972, gegolten habe, nach dessen § 15 Abs. 2 im Freiland, ausgenommenen Sonderflächen, nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, einschließlich der zu diesem Bereich gehörenden Wohnungen und Wohnräume, zulässig war, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Freilandwidmung des in Frage stehenden Grundstückes erst mit dem Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde aus dem Jahr 1980 (also nach dem Zeitpunkt der Erlassung der beiden angeführten Bewilligungsbescheide) erfolgt ist. Die im § 15 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 normierte Beschränkung für Grundflächen mit der Widmungskategorie Freiland konnte aber immer erst im Zeitpunkt der Erlassung eines entsprechenden Flächenwidmungsplanes für ein konkretes Grundstück von Bedeutung sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Februar 2000
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